{"status":"available","doknr":"OLD307398","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0602.16WX57.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"16 Wx 57/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss der\nWohnungseigentümergemeinschaft vom 17.7.1997, wonach die Duldung\nder erforderlichen Arbeiten für die Befestigung von Geländerfüßen\ndes Balkongitters der Terrasse der Wohnung Nr. 10 an der Unterseite\nder Tragplatte gegenüber den Miteigentümern M. gerichtlich\ndurchgesetzt werden soll.\n\n3\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft beabsichtigte, die zu den\nWohnungen gehörenden Balkone, die bereits seit Jahren\nFeuchtigkeitsmängel aufwiesen, sanieren zu lassen. Dazu beschlossen\nsie in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.4.1997 einstimmig,\ndie rückwärtigen Terrassen der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10\nentsprechend einem Gutachten von Frau Prof. Dr. S. sowie eines\nKostenangebotes der Firma D. O. einschliesslich der Anbringung\neines neuen Abschlussgeländers sanieren zu lassen. Weiterhin\nbeschlossen die Wohnungseigentümer, dass noch zwei weitere\nKostenangebote auf Grundlage des bereits vorliegenden\nKostenangebotes der Firma O. eingeholt werden sollten und die\nAuftragsvergabe dann durch den Verwalter in Abstimmung mit dem\nVerwaltungsbeirat erfolgen sollte. An der\nWohnungseigentümerversammlung nahmen zwei Wohnungseigentümer nicht\nteil und waren auch nicht vertreten.\n\n4\n\nDas in dem Beschluss erwähnte Angebot der Firma D. O. sah für\ndie Bearbeitung des Geländers im Rahmen der Balkonsanierung\nfolgende Alternativen vor:\n\n5\n\nAlternative I - Geländerfüße belassen:\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\nPosition 14.1 vorhandene Geländerfüße\nnach Abstemmen der Beläge entrosten und mit Korrosionsschutz in\nzweifachem Auftrag streichen. Später Geländefüße in die Abdichtung\neinbinden und im Fliesenbelag anarbeiten.......\n\n9\n\nKostenalternative I: DM 1.890,00\n\n10\n\nAlternative II - Geländerfüße erneuern:\n\n11\n\nPosition 14.2 Erneuerung der Geländefüße, dazu:\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\nalte Geländerfüße ca. 15 cm oberhalb\nder Tragplatte abflexen. Neue Geländerfüße aus verzinktem Stahlrohr\nliefern und an der Unterseite der Tragplatte mit Schwerlastdübel\nbefestigen......\n\n15\n\nKostenalternative II: DM 7.620,00\n\n16\n\nAlternative II - Neues Geländer:\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\nPostition 14.3 Demontage des\nvorhandenen Geländers und Ab-transport in Container für gemischte\nAbfälle.....\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\nPosition 14.4 Brüstungsgeländer aus\nfeuerverzinktem Stahl. Höhe mindestens 90 cm, Stützen 40 mm,\nVierkantrohr. Befestigung mittels Schwerlast-dübeln an Unterseite\nder Tragplatten......\n\n23\n\nKostenalternative III: DM 15.405,00\n\n24\n\nNachdem der Verwalter zwei weitere Kostenangebote eingeholt\nhatte, vergab er in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat den\nAuftrag gemäß der Alternative II.\n\n25\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Weise die\neinzelnen Alternativen des Angebotes der Firma D. O. in der\nWohnungseigentümerversammlung erläutert und besprochen wurden. Das\nAngebot der Firma D. O. hat den Wohnungseigentümern nicht\nvorgelegen.\n\n26\n\nNachdem die Antragsteller sich weigerten, die erforderlichen\nArbeiten zur Anbringung der Geländerfüße an dem Balkon der über\nihrer Wohnung liegenden Wohnung durchführen zu lassen, fassten die\nWohnungseigentümer unter Ausschluss der Antragsteller einstimmig\nden angefochtenen Beschluss.\n\n27\n\nDas Amtsgericht Köln hat den Antrag der Antragsteller, den\nBeschluss vom 17.7.1997 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen\nund die Antragsteller auf den Gegenantrag der Antragsgegner\nverpflichtet, die Arbeiten zur Befestigung der Geländerfüße des\nBalkongitters der Terrasse der Wohnung Nr. 10 an der Unterseite der\nTragplatte zu dulden und den Handwerkern notfalls Zugang durch ihre\nWohnung zum Balkon ihrer Wohnung zu gewähren. Die gegen diesen\nBeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das\nLandgericht Köln durch Beschluss vom 3.3.1999 zurückgewiesen.\nDagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der\nAntragsteller.\n\n28\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie\nhat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n29\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die\nallein Gegenstand der Überprüfung sein können (§ 27 FGG), im\nErgebnis nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nDie Antragsteller sind zur Duldung der Arbeiten zur Befestigung\nder Geländerfüße des Balkongitters an der Unterseite der Terrasse\nder Wohnung Nr. 10 verpflichtet. Ihre Duldungspflicht ergibt sich\naus dem bestandskräftigen Beschluss der\nWohnungseigentümergemeinschaft vom 7.4.1997.\n\n31\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 7.4.1997 den\nErfordernissen des § 22 Abs. 1 WEG entspricht und ob sich sämtliche\nWohnungseigentümer über den Inhalt des Beschlusses im Klaren waren.\nDenn der Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 4 WEG wirksam, da er nicht\nangefochten worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der\nBeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG Einstimmigkeit erfordert\nhätte, denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 65\nff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 22 Rn. 211, 213; so\nauch Weitnauer, WE 1995, 163, 164, Buck WE 1998, 90, 92 zu\nBeschlüssen über bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1\nWEG) ist auch ein solcher Beschluss nur ungültig, wenn er auf einen\nbinnen eines Monats seit Beschlussfassung gestellten Antrag hin für\nungültig erklärt wird. Das ist nicht geschehen.\n\n32\n\nDurch den Beschluss vom 7.4.1997 haben die Wohnungseigentümer\nnicht nur beschlossen, dass die Balkone saniert werden sollen, also\nüber das \"ob\" der Massnahme, sondern darüberhinaus auch, in welcher\nArt und Weise die Sanierung durchzuführen ist. Ohne Rechtsfehler\nhat das Landgericht den Beschluss dahingehend ausgelegt, dass die\nWohnungseigentümer am 7.4.1997 beschlossen haben, dass die\nSanierung der Balkone nach Alternative III des Angebotes der Firma\nO. durchgeführt werden sollte, nämlich durch Anbringung eines neuen\nBalkongeländers mit den dazu erforderlichen weiteren in dem Angebot\naufgeführten Massnahmen. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus der\nEntscheidung, ein neues Geländer anzubringen unter Bezugnahme auf\ndas Angebot der Firma O., denn nur die Alternative III sah die\nAnbringung eines neuen Geländers vor.\n\n33\n\nDer Duldungspflicht der Antragsteller steht nicht entgegen, dass\ndie Antragsgegner letztlich nicht die beschlossene Alternative III\nhaben durchführen lassen, sondern Alternative II. Auch kann\ndahinstehen, ob die Delegation der endgültigen Entscheidung auf den\nVerwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat zulässig war.\nDenn die Alternative II stellt der Sache nach nur ein \"Minus\"\ngegenüber der umfangreicheren Sanierungsart nach Alternative III\ndar. Nach Alternative III sollten nämlich vollständig neue\nBalkongeländer angebracht werden, deren Füße unterhalb der\nTragplatte der Balkone zu befestigen waren. Alternative II sah die\nWiederverwendung der alten Balkongeländer vor, allerdings unter\nAnbringung neuer Geländerfüße, die, wie in Alternative III\nvorgesehen, ebenfalls an der Unterseite der Tragplatte angebracht\nwerden sollten. Die Beschlussfassung über die Anbringung eines\nneuen Balkongeländers mit Befestigung unterhalb der Tragplatten\ndeckte bei vernünftiger Betrachtungsweise daher die spätere\nEntscheidung, nur die Geländerfüße zu erneuern; insoweit\nunterschieden sich die in Erwägung gezogenen Möglichkeiten\nnicht.\n\n34\n\nDarüber hinaus wäre das Verhalten der Antragsteller - ihre\nWeigerung die Arbeiten durchführen zu lassen - gemäß § 242 BGB\ntreuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn es darauf ankäme, dass\nstatt der Alternative III nur die Alternative II durchgeführt wird.\nNach ihrem Sachvortrag fühlen sich die Antragsteller nämlich\nlediglich durch die Anbringung der Geländerfüße unterhalb der\nTragplatte beeinträchtigt, nicht aber dadurch, dass die alten\nGeländer im übrigen weiterverwendet werden. Die Anbringung neuer\nGeländerfüße war indessen sowohl nach der bestandskräftig\nbeschlossenen Alternative III als auch nach der schließlich\ngewählten Alternative II vorgesehen. Zudem haben die Antragsteller\nbemängelt, dass mit der - vermeintlich - durchgeführten Alternative\nIII die kostenintensivste Massnahme gewählt worden sei, sodass auch\naus Kostengesichtspunkten gegen die preisgünstigere Alternative II\nkeine tragfähigen Einwände bestehen.\n\n35\n\nSonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des\nBeschlusses vom 17.7.1997 sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.\nDer Antrag der Antragsteller ist daher zu Recht zurückgewiesen und\ndem Gegenantrag stattgegeben worden.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1\nWEG. Mangels Beteiligung der Antragsgegner am\nRechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, eine\nKostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten\nanzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.\n\n37\n\nGemäß § 48 Abs. 3 WEG, § 31 KostO war der Geschäftswert\nentsprechend dem Wert der durchzuführenden Massnahme\nfestzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/16-wx-57-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/16-wx-57-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307398","retrieved":"2026-07-09 03:36:00.023900+00:00"}}