{"status":"available","doknr":"OLD307397","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0602.16W14.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"16 W 14/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Kosten\ndes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten\nArrestverfahrens der Antragstellerin auferlegt mit der Begründung,\ndem Arrestantrag habe der notwendige Arrestgrund gefehlt, denn\nneben dem kriminellen Verhalten des Antragsgegners gegenüber der\nAntragstellerin seien keine zusätzlichen Umstände dargetan oder\nersichtlich, die die konkrete Besorgnis begründen, daß ohne die\nVerhängung des Arrestes die Vollstreckung eines Urteils vereitelt\noder wesentlich erschwert werden würde.\n\n3\n\nDie gegen den ihr am 14.5.99 zugestellten Beschluß eingelegte\nsofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.5.99 ist zulässig\n(§§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO), aber unbegründet.\n\n4\n\nDer Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, daß unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die\nKostenbelastung der Antragstellerin gemäß § 91 a ZPO billigem\nErmessen entspricht, weil dem Arrestantrag von vorneherein der nach\n§ 917 Abs. 1 ZPO erforderliche Arrestgrund fehlte.\n\n5\n\nNach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu\nbesorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines\nUrteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Er darf deshalb\nnur angeordnet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte gegeben sind,\ndie erheblich nachteilige Einwirkungen auf das der künftigen\nZwangsvollstreckung offenstehende Vermögen des Schuldners\nbefürchten lassen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin\nbegründeten im Streitfall nicht bereits die den Ersatzanspruch der\nAntragstellerin auslösenden kriminellen Handlungen (Untreue-,\nBetrugs- und Urkundenfälschungsdelikte) des Antragsgegners diese\nBesorgnis.\n\n6\n\nZweck des dinglichen Arrests ist ausschließlich die Verhinderung\nder Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen\ndes Schuldners und mithin die Stillegung des Schuldnervermögens bis\nzur Entscheidung der Hauptsache (vgl. OLG München NJW 83, 2577\na.E.). Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw.\n-erschwerung zu begründen, muß mithin zumindest glaubhaft sein, daß\neine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der\nVermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht. Daran fehlte es\nhier. Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach von demjenigen,\nder gegen das Gläubigervermögen gerichtete strafbare Handlungen\nbegangen hat, im Regelfall erwartet werden kann, daß er auch zur\nVereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der\nErsatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten\nbegehen wird (so aber etwa OLG Dresden MDR 98, 795; OLG München MDR\n7o, 934; LAG Frankfurt NJW 65, 989). Es existiert kein\nErfahrungssatz dahin, daß ein Schuldner, der durch kriminelle\nHandlungen den Gläubiger geschädigt hat, sich nach deren Aufdeckung\nweiterhin unredlich verhalten, d.h. versuchen wird, die ihm wegen\nder Schadensersatzforderung drohende Vollstreckung in sein Vermögen\nzu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (vgl. OLG Köln MDR 86,\n595 und 59, 933; OLG Düsseldorf NJW-RR 86, 1192 und VersR 8o, 5o =\nMDR 5o, 15o; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 143). Mit der Aufdeckung\nseiner Straftaten ist für den Schuldner, worauf bereits das OLG\nDüsseldorf (VersR 8o, 5o = MDR 8o, 15o) mit Recht hinweist, eine\nneue Situation eingetreten, und nicht für den Regelfall davon\nauszugehen, daß die kriminelle Energie des Schuldners nun auch\ndarauf gerichtet sein wird, eine Vollstreckung des Gläubigers wegen\ndessen Ersatzforderung in sein Vermögen zu vereiteln oder\nwesentlich zu erschweren. Zu verlangen sind daher stets - was der\nBGH als rechtens bestätigt hat (vgl. BGH WM 75, 641 und WM 83, 614)\n- konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Besorgnis, der\nSchuldner werde in Fortsetzung seines unredlichen Verhaltens auch\nsein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen\n(Walker in: Schuschke/Walker, Bd. II, 2.Aufl., § 917 ZPO Rdnr.3).\nIm Ausnahmefall können sich diese Anhaltspunkte schon aus der Art\nund den Umständen der Straftat ergeben ( vgl. OLG Köln MDR 86, 595;\nOLG Düsseldorf VersR 8o, 5o). Zu folgen ist deshalb nur dem\nAusgangspunkt des OLG Dresden (aaO), daß gegen das\nGläubigervermögen gerichtete kriminelle Handlungen bzw. Straftaten,\naus denen der Arrestanspruch erwachsen ist, einen Arrestgrund dann\nbegründen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Straftat\nbzw. die unerlaubte Handlung die Annahme rechtfertigt, der\nSchuldner werde seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem\nGläubiger fortsetzen und den rechtswidrig erlangten\nVermögensvorteil bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu\nentziehen versuchen.\n\n7\n\nIm Streitfall ist nicht näher dargetan oder sonst ersichtlich,\ndaß sich die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw.\n-erschwerung schon aus der Art, der Anzahl oder der Intensität der\nkriminellen Handlungen des Antragsgegners als des damaligen\nMitgeschäftsführers der Antragstellerin herleiten läßt. Die\nStraftaten des Antragsgegners durch fortlaufende\nSpesenbetrügereien, Beteiligung am Versicherungsbetrug, fraudulöse\nGeschäfte mit sich selbst, rechtswidrigen Verkauf der\nKundenadressen, Veruntreuung von an die Antragstellerin gerichteter\nSchecks und Unterschriftsfälschungen auf Wechseln sind für sich\ngenommen nicht ohne weiteres geeignet, die ernsthafte Befürchtung\nzu rechtfertigen, der Antragsgegner werde nunmehr auch alles daran\nsetzen, sein noch vorhandenes Vermögen dem drohenden Zugriff der\nAntragstellerin zu entziehen. Ein entsprechender Ausnahmefall liegt\nmithin nicht vor.\n\n8\n\nDie für die Besorgnis erforderlichen zusätzlichen Umstände\nkonnten sich nur aus dem schon in erster Instanz gebrachten Vortrag\nder Antragstellerin ergeben, der Antragsgegner sei offensichtlich\nbemüht, sein möglicherweise noch vorhandenes privates Restvermögen\n\"vor Gläubigerzugriff in Sicherheit zu bringen\" bzw. \"dem\nGläubigerzugriff zu entziehen\", und zwar durch Übertragung auf\nseine Kinder bzw. Dritte. Der Vortrag kann indes keine\nBerücksichtigung finden, auch wenn der Antragsgegner dazu keine\nAngabe gemacht hat. Er enthält keinerlei konkrete Tatsachen, die\ndie bloß pauschal aufgestellte Behauptung auch nur andeutungsweise\nerhärten könnten, und auf die dem Antragsgegner daher eine\nStellungnahme möglich und zuzumuten gewesen wäre.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/16-w-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/16-w-14-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307397","retrieved":"2026-07-09 03:35:59.939372+00:00"}}