{"status":"available","doknr":"OLD307410","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0601.9U141.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-01","aktenzeichen":"9 U 141/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender\nBegründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein\nEntschädigungsanspruch aufgrund der mit der Beklagten\nabgeschlossenen Hausratversicherung nach §§ 5 Nr. 1 b), 12 Nr. 1, 5\nVHB 84 nicht zu.\n\n4\n\nOb die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 b) VHB 84 (Aufbrechen eines\nBehältnisses (PKW) in einem Raum eines Gebäudes (Parkhaus) ) im\nStreitfall erfüllt sind, kann der Senat offenlassen.\n\n5\n\nEs mag im Einzelfall nicht unproblematisch sein, das Innere\neines Parkhauses als Raum eines Gebäudes anzusehen. Nach Martin\n(SVR, 3. Aufl., D III 6) sind Parkhäuser dann Gebäude, wenn mit\nHilfe technischer Einrichtungen (Rollgitter, Schlagbäume usw.) die\nZufahrt oder die Ausfahrt verhindert werden kann, mögen diese\nEinrichtungen auch zeitweilig außer Funktion gesetzt oder defekt\nsein. Raum eines Gebäudes ist jeder abgegrenzte und verschließbare\nTeil eines Gebäudes, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält\noder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls\nanzuwenden, um Zutritt zu erlangen (Martin, SVR, a.a.O., D III 8).\nOb diese Voraussetzungen für den Innenraum von Parkhäusern, wenn\nsie Gebäude im Sinne von § 5 Nr. 1 b) VHB 84 sind, ohne Rücksicht\nauf die Ausgestaltung der Zugangsmöglichkeit von außen und\nPersonenkontrolle stets zutreffen ( so wohl Martin, SVR, a.a.O. D\nIII 10; vgl. auch OLG Saarbrücken, r+s 1995,108 = VersR 1996, 580;\nOLG Hamm, r+s 1991, 314 = VersR 1992, 353; OLG Düsseldorf, r+s\n1998, 160 ) konnte dahinstehen. Letzlich kam es für die\nEntscheidung des Rechtsstreits darauf nicht an.\n\n6\n\nJedenfalls ist die Beklagte nach den §§ 9 Nr. 1 a) VHB 84, 61\nVVG leistungsfrei. Der Kläger hat den Schaden nämlich durch grobe\nFahrlässigkeit herbeigeführt.\n\n7\n\nZu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf die\nVerhaltensweise des Klägers abzustellen ist und nicht auf das\nHandeln seines Schwagers, der nach dem Vortrag des Klägers den\nWagen in das Parkhaus gefahren hat. Der Kläger selbst hat das\nGepäck im Fahrzeug verstaut und Mäntel, die allerdings in der\nAufstellung der gestohlenen Sachen nicht erwähnt sind, oder - wie\ner zunächst vorgetragen hat - Jacken darübgergelegt. Das Fahrzeug\nist sodann von seinem Schwager in Kenntnis und mit Billigung des\nKlägers, nachdem er und die weiteren Insassen kurz zuvor\nausgestiegen waren, im Parkhaus in Palma de Mallorca abgestellt\nworden.\n\n8\n\nVoraussetzung für die Annahme der Herbeiführung des\nVersicherungsfalls in diesem Sinne ist zunächst, daß der\nVersicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen -\nden als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit\ngegenüber der Diebstahlgefahr deutlich unterschritten hat ( vgl.\nBGH, r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141; r+s 1997, 123; r+s 1996, 167 =\nVersR 1996, 576; r+s 1996, 168 = VersR 1996, 621; OLG Saarbrücken,\nr+s 1995, 108 = VersR 1996, 580; OLG Düsseldorf, r+s 1998, 160;\nPrölss/Martin - Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 11 AVBR 92, Rn 9 ).\nDas ist vorliegend der Fall. Die Gefahr eines Diebstahls wird\nnämlich erfahrungsgemäß deutlich erhöht, wenn im Innenraum eines\nPKW stehlenswert erscheinende Gegenstände von außen sichtbar\nliegen. Dieser Umstand kann einen potentiellen Dieb leichter\nveranlassen, in das Wageninnere einzudringen und diese Sachen zu\nentwenden. Läßt ein Versicherungsnehmer derartige Gegenstände in\neinem PKW unter Umständen zurück, die einen Diebstahl nach\nÖrtlichkeit, Tageszeit und ähnlichem nahelegen, so wird regelmäßig\nder vereinbarte Sicherheitstandard unterschritten (vgl. BGH, r+s\n1989, 62 = VersR 1989, 141).\n\n9\n\nHierbei macht es keinen Unterschied, ob die Gepäckstücke selbst\nvon außen sichtbar sind oder ob sie erkennbar mit Mänteln zugedeckt\nwerden. Auch dann kann nämlich damit gerechnet werden, ein\nmöglicher Täter werde ein derartiges Fahrzeug wesentlich eher als\nein im Innenraum leeres Fahrzeug auf den Verdacht hin aufbrechen,\nes könne sich darunter etwas Wertvolles verbergen. Der Kläger hatte\ndas Gepäck, welches aus Koffern und Taschen bestand, hinter der\nRücksitzbank des Kombifahrzeugs verstaut. Auf dem Gepäck hatte er\nMäntel ausgebreitet. Damit waren zwar die Koffer und Taschen den\nBlicken entzogen. Aber gerade die versuchte Tarnung der\nGepäckstücke mit wertvollem Inhalt durch darübergelegte Mäntel, um\neine nicht vorhandene Gepäckraumabdeckung vorzutäuschen, gibt dem\ngenau hinsehenden Täter den Anreiz zum Einbruch ( vgl. OLG\nSaarbrücken, r+s 1995, 108 = VersR 1996, 580 für die Ausbreitung\nvon Decken ). Insoweit ist die Situation nicht anders, als ob die\nGepäckstücke selbst von außen gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Ein\naufmerksam prüfender Außenstehender kann nämlich durch die\nSeitenscheiben oder durch die Heckscheibe erkennen, daß keine\nGepäckraumabdeckung vorhanden ist. Aus der Form der ausgebreiteten\nMäntel ist zu entnehmen, daß eine glatte Abdeckung als Unterlage\nfehlt. Dann liegt für den potentiellen Dieb die Vermutung nahe, daß\nsich stehlenwerte Sachen auf der Fläche unter den Mänteln\nbefinden.\n\n10\n\nDie Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 9 Nr. 1 a)\nVHB 84, 61 VVG setzt ferner voraus, daß sich der\nVersicherungsnehmer bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles\ngrob fahrlässig verhalten hat. Das bedeutet, daß er die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen hat und\ndas Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation\neinleuchtet, nicht beachtet ( vgl. BGH, r+s 1989, 62 = VersR 1989,\n141 ). Darüberhinaus erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit\nein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten. Es muß sich auch in\nsubjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit\ngesteigertes Verschulden handeln ( BGH, a.a.O.). So liegt der Fall\nhier.\n\n11\n\nDer Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergibt sich insbesondere\ndaraus, daß der Kläger Gepäck von erheblichem Wert, nach seinem\neigenen Vortrag von etwa 19.000,-- DM, unbeaufsichtigt in einem PKW\n, bei dem eine Kofferraumabdeckung nicht vorhanden war, in einem\nParkhaus zurückgelassen hat. Dies ist als besonders leichtsinnig\nanzusehen ( vgl. auch Senat, VersR 1967, 870; OLG Düsseldorf, r+s\n1998, 160 ). Hinzukommt, daß das Fahrzeug als Mietwagen von\nTouristen deutlich erkennbar war.\n\n12\n\nDiebstähle aus Kraftwagen in Parkhäusern, die insoweit keinen\nSchutz bieten, sind besonders leicht und schnell ausführbar, was\nallgemein bekannt ist. Daß das Parkhaus mit Schranken an der Ein-\nund Ausfahrt versehen und dort eine Aufsicht vorhanden war, ändert\ndaran nichts. Es handelte sich unstreitig um ein Parkhaus der\nüblichen Art, ohne Videoüberwachung der Parkplätze, welches von\naußen zugänglich war.\n\n13\n\nAuch in subjektiver Hinsicht ist dem Kläger der Vorwurf des grob\nfahrlässigen Verhaltens zu machen. Es ging dem Kläger und seinen\nMitreisenden darum, die Wartezeit bis zum Abflug vom Flughafen in\nPalma de Mallorca zu überbrücken und Kaffee zu trinken. Das\nAbstellen des Mietfahrzeugs mit dem wertvollen Gepäck in einem\nParkhaus war nicht erforderlich. Es wäre ohne weiteres möglich\ngewesen, den Wagen in Sichtweite eines Cafés zu parken oder eine\nAufsicht sicherzustellen. Daß dem Kläger die Diebstahlsgefahr vor\nOrt genau bewußt war, ergibt sich schon daraus, daß man kurz zuvor\nbei einem Spaziergang am Strand noch dafür Sorge getragen hatte,\neinen Parkplatz für den Kraftwagen in Sichtweite an der\nStrandpromenade zu finden.\n\n14\n\nNach alledem besteht ein Entschädigungsanspruch gegen die\nBeklagte nicht.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\n16\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n18\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 15.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-01/9-u-141-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-01/9-u-141-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307410","retrieved":"2026-07-09 03:36:01.032846+00:00"}}