{"status":"available","doknr":"OLD307425","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0528.6W15.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-28","aktenzeichen":"6 W 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt\nin der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die\nAntragsgegnerin mit den Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich\nzur Erledigung gebrachten einstweiligen Verfügungsverfahrens\nbelastet. Diese Kostenverteilung entspricht unter Berücksichtigung\ndes bis zur Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und\nStreitstandes billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), da die\nAntragsteller mit ihrem Unterlassungsbegehren im vorliegenden\neinstweiligen Verfügungverfahren ohne dessen übereinstimmende\nErledigung aller Voraussicht nach in vollem Umfang durchgedrungen\nwären.\n\n4\n\nDie Antragsteller haben in einer für den Erlaß und die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des auf die Unterlassung der\nweiteren Verwendung des die Abbildung der Antragstellerin zu 2)\naufweisenden streitgegenständlichen Werbeprospektes gerichteten\nVerfügungsbegehrens glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nWas den Antragsteller zu 1) anbelangt, ergibt sich der\nUnterlassungsanspruch danach aus § 3 UWG. Zur Vermeidung von\nWiederholungen insoweit wird in entsprechender Anwendung von § 543\nAbs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in\nden Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Deren\nÜberzeugungskraft wird dabei insbesondere nicht durch den mit der\nBeschwerde vorgebrachten Einwand der Antragsgegnerin geschmälert,\nsie sei aufgrund des Erwerbs des von der Antragstellerin zu 2)\ngemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann sei\n\n6\n\nnerzeit betriebenen Unternehmens zur Fortführung der Firma \"B.\n##blob##amp; Partner\" berechtigt. Denn das Recht, eine bestimmte, den\nBestandteil \"B.\" aufweisende Firma verwenden zu dürfen, berechtigt\njedenfalls nicht dazu, über die Abbildung einer dem so\ngekennzeichneten Unternehmen nicht mehr angehörigen Person, hier\nkonkret der diesen Firmenbestandteil als Familiennamen tragenden\nAntragstellerin zu 2), eine in Wirklichkeit nicht (mehr) bestehende\ngeschäftliche und/oder organisatorische Verbindung zu suggerieren.\nDabei liegt auch die wettbewerbliche Relevanz der Fehlvorstellung,\ndaß die Antragstellerin noch in Verbindung mit dem Unternehmen der\nAntragstellerin steht, auf der Hand. Denn ein mehr als nur\nunbeachtlicher Teil des von dem Prospekt angesprochenen Verkehrs,\ndem die dort abgebildete Antragstellerin - wie unstreitig ist -\nbekannt ist und der diese als branchenerfahrene potentielle\nGeschäftspartnerin schätzt, wird seine Aufmerksamkeit allein\naufgrund dieses Umstandes dem in dem Prospekt beworbenen Angebot\nder Antragsgegnerin in einem Maß zuwenden, das er diesem ohne die\nVorstellung, dort auf eine besondere Branchenkenntnisse aufweisende\nPerson zu stoßen, nicht geschenkt hätte.\n\n7\n\nWäre somit der Antragsteller zu 1) mit seinem gegenüber der\nAntragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsbegehren\ndurchgedrungen, gilt im Ergebnis gleiches für die Antragstellerin\nzu 2), der aus den ebenfalls gemäß § 543 Abs. 1 ZPO analog in bezug\ngenommen Gründen des Landgerichts ein solcher Unterlassungsanspruch\naus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 KunstUrheberG\nzustand. Dem haftungsbegründenden Tatbestand der Verletzung des\nRechts der Antragstellerin zu 2) am eigenen Bild steht dabei auch\nnicht die früher - während der Zeit ihrer Zusammenarbeit mit der\nAntragsgegnerin - erteilte Einwilligung in die Verwendung der\nAbbildung zur Illustration des Werbeprospektes entgegen. Daß die\nAntragstellerin zu 2) diese Einwilligung ausdrücklich ohne\nsachliche, räumliche und zeitliche Beschrän\n\n8\n\nkungen erteilt habe, behauptet die Antragsgegnerin auch in der\nBeschwerde nicht. Nach der für die Ermittlung des Umfangs und der\nReichweite der Einwilligung als Auslegungsmaxime entsprechend\nheranzuziehenden urheberrechtlichen Zweckübertragungsregel (§ 31\nAbs. 5 UrhG; vgl. Schricker/Gerstenberg/Götting, Urheberrecht, 2.\nAuflage, Rdn. 16 zu § 22 KUG /Anhang zu § 60 UrhG) ist davon\nauszugehen, daß die Antragstellerin die Einwilligung in die\nVerwendung der Abbildung ihrer Person in dem Werbeprospekt nur in\ndem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des durch die\ngemeinsame Zusammenarbeit definierten Vertragszwecks erforderlich\nwar. Vor diesem Hintergrund war die Einwilligung daher zeitlich\nbefristet für die Dauer der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) für\ndas Unternehmen der Antragsgegnerin erteilt. Selbst unter\nBerücksichtigung einer von dieser Befristung noch erfaßten\nangemessenen Aufbrauchfrist für das die Abbildung der\nAntragstellerin noch aufweisende Prospektmaterial war folglich die\nAntragsgegnerin, welche die Zusammenarbeit mit Wirkung zum\n31.1.1996 aufgekündigt hatte, jedenfalls im Jahre 1997 nicht mehr\nbefugt, die Antragstellerin - wie in dem streitgegenständlichen\nProspekt geschehen - für eigene Werbezwecke abzubilden. Ob die\nAntragstellerin zu 2) durch ihre Tätigkeit für den Antragsteller zu\n1) ein ihr im Verhältnis gegenüber der Antragsgegnerin angeblich\nauferlegtes Wettbewerbsverbot verletzt hat, ist dabei unerheblich.\nDenn selbst wenn dies der Fall sein sollte, berechtigt das die\nAntragsgegnerin nicht dazu, die Abbildung der Antragstellerin zu 2)\nweiterhin werbend zu verwenden.\n\n9\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDer Beschwerderwert entspricht der Summe der in erster Instanz\nangefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/6-w-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/6-w-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307425","retrieved":"2026-07-09 03:36:02.357619+00:00"}}