{"status":"available","doknr":"OLD307426","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0528.20U144.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-28","aktenzeichen":"20 U 144/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein\nConsulting-Unternehmen für Telekommunikationsberatung. Durch\nschriftlichen Dienstleistungsvertrag vom 8./12.9.1995 beauftragte\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft U.-Center in K., vertreten durch\nihren Verwalter, die W. Haus- und Grundstücksverwaltungs GmbH die\nKläger mit der Fachberatung und Planung einer neuen\nHaussprechanlage. Das Honorar der Kläger wurde - von einem\nanrechenbaren Mindesthonorar abgesehen - in Höhe von 1/3 der durch\ndie Verhandlungen erzielten Kosteneinsparung bezogen auf die\nVertragslaufzeit vereinbart.\n\n3\n\nDie Kläger erarbeiteten die Planung eines\nTelekommunikationssystems, sie holten Angebote bei mehreren Firmen\nu.a. bei der Fa. B. zunächst für zwei Vertragsvarianten ein, zum\neinen für Kauf mit Wartung für 120 Monate und Montage, zum anderen\nfür Miete und Montage. Bei den Verhandlungen über\nPreisreduzierungen erzielten die Kläger hinsichtlich der Angebote\nder Firma B. Nachlässe von 27,34 % für die Mietvertrags- und 34,47\n% für die Kauf-/ Wartungsvertragsvariante. Auf Anregung der\nWohnungseigentümergemeinschaft holten die Kläger sodann Angebote\nfür eine kombinierte Vertragsvariante, nämlich Kauf der Endapparate\nund Miete der Zentraleinheit ein. Die\nWohnungseigentümergemeinschaft entschied sich für dieses\nSplitting-Angebot der Fa. B. - ohne Wartungsvertrag für die\nEndapparate - zum nachverhandelten Preis von 574.568,80 DM.\n\n4\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten als Mitglieder der\nWohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung eines Resthonorars in\nAnspruch. Die Parteien streiten über die Grundlagen der\nHonorarberechnung. Die Kläger berechneten das Honorar unter dem\n1.12.1997 nach dem Verhandlungserfolg, den sie für das reine\nMietangebot der Fa. B. erzielten und verlangen nach Abzug einer\nZahlung der Wohnungseigentümergemeinschaft von 6.676,44 DM weitere\n72.624,72 DM. Demgegenüber errechnete die\nWohnungseigentümergemeinschaft das Honorar der Kläger aus einem\nVergleich des Splitting-Angebots der Fa. B. vom 19.9.1996 mit\nPreisen von Einzelkomponenten der Erstangebote, die die Fa. B.\nunter dem 29.3.1996 für die Miet- und Kauf-/ Wartungsvarianten\nunterbreitet hatte.\n\n5\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstands einschließlich der Antragstellung wird auf das\nangefochtene Urteil vom 29.5.1998 Bezug genommen.\n\n6\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an\ndie Kläger ein weiteres Honorar von 72.624,72 DM zzgl. 4 % Zinsen\nseit dem 8.1.1998 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im\nwesentlichen ausgeführt, wegen des fehlenden Erstangebots für die\ngewählte Splitting-Variante ergebe eine Vertragsauslegung, daß sich\ndie honorarpflichtige Kosteneinsparung an der fiktiven Berechnung\nder Kosteneinsparung zu orientieren habe, die von den Klägern\nerreicht worden wäre, wenn die Fa. B. die Splitting-Lösung in ihr\nErstangebot vom 29.3.1996 einbezogen hätte. Als Vergleichsgrößen\nseien die erreichten prozentualen Kosteneinsparungen des Kauf- und\nWartungsvertrags von 34,47 % und der Mietvertragsvariante von 27,34\n% heranzuziehen. Es könne angenommen werden, daß auch für die\nSplitting-Vertragsgestaltung jedenfalls ein Verhandlungserfolg von\n27,34 % des Ausgangsangebots erzielt worden wäre. Danach ergebe\nsich für die Kläger ein Honoraranspruch von 82.874,66 DM brutto.\nWegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf\ndas landgerichtliche Urteil verwiesen.\n\n7\n\nGegen das ihnen am 15.6.1998 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten am 15.7.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach\nFristverlängerung bis zum 17.9.1998 mit einem an diesem Tag bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n8\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe die Lücke,\ndie wegen des fehlenden Ursprungsangebots für die Splitting-Lösung\nentstanden sei, in willkürlicher Weise durch eine fiktive\nBerechnung geschlossen. Daß ein fiktiver Verhandlungserfolg von\n27,34 % nicht vorausgesetzt werden könne, folge schon allein aus\ndem Umstand, daß die Preisnachlässe für die Kauf- und Mietlösung\nunterschiedlich hoch seien. Auch der Vergleich von Einzelpositionen\ndes Ursprungsangebots mit entsprechenden Nachverhandlungspreisen\nzeige unterschiedliche Preisnachlässe. Darüber hinaus lasse sich\naus den verschiedenen Angeboten ablesen, daß dem Splitting-Angebot\neine mit den anderen Vertragsgestaltungen nicht vergleichbare\nKalkulation zugrunde liege. Anscheinend habe die Fa. B. ohne die\nfür sie lukrativen Wartungsverträge der Endsprechanlagen die Preise\nfür die Miete der Zentraleinheit höher kalkuliert. Bei einem\nAngebot im Splitting-Verfahren habe die Bieterin die Preise für\njede Position \"echt\" kalkulieren müssen, da eine Gewinn-\n\"Verschiebung\" nicht möglich gewesen sei. Die Beklagten behaupten,\nwenn die Fa. B. ein Ausschreibungsangebot zum Splitting-Verfahren\nabgegeben hätte, wären alle Positionen, insbesondere die\nMietposition anders angeboten worden oder die Nachlässe in den\nübrigen Positionen wären anders gestaltet gewesen. Jedenfalls sei\nbei den Angebotspositionen und auch insgesamt ein Nachlaß von 27,34\n% nicht zu erreichen gewesen.\n\n9\n\nDie Beklagten sind weiter der Ansicht, das Landgericht habe mit\nder vorgenommenen fiktiven vertragsergänzenden Berechnung die\nGrenzen der Vertragsauslegung überschritten. Wenn das Landgericht\neine fiktive Berechnung für erforderlich gehalten habe, habe es\nentweder den Klägern Gelegenheit geben müssen, darzulegen und zu\nbeweisen, welche Daten einer fiktiven Berechnung zugrundezulegen\nseien oder das Landgericht habe die Klage wegen unschlüssigen\nSachvortrags abweisen müssen.\n\n10\n\nDie Beklagten halten an ihrer Honorarabrechnung fest. Sie treten\nder Abrechnung der Klägerin, die hier auf der Basis der Angebote\nder Mietvertragsvariante erfolgt ist, entgegen und führen aus, es\nhabe den Klägern im Rahmen des Beratervertrags oblegen, auch die\nspäter als Splitting-Lösung bezeichnete Variante in die\nVorbereitung der Auftragsvergabe einzubeziehen. Sie behaupten, im\nRahmen der Gespräche sei stets zum Ausdruck gekommen, daß\ndetaillierte Angebote erwünscht seien, insbesondere sei als Problem\nangesprochen worden, daß ein Teil der Anlage im Falle des Kaufs\nGemeinschaftseigentum werde und die peripheren Sprechstellen in das\nSondereigentum fielen. Anhand der erbetenen Aufschlüsselung habe\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden wollen, ob die\nAnlage teilweise gekauft und teilweise gemietet werden sollte. Zu\nkeiner Zeit hätten die Kläger deutlich gemacht, daß die Wahl der\nWohnungseigentümergemeinschaft nur darin bestehen könne, entweder\nzu kaufen oder zu mieten.\n\n11\n\nVorsorglich beanstanden die Beklagten das landgerichtliche\nUrteil auch insoweit, als für die Honorarberechnung die bei\nWartungs- und Mietverträgen vorgesehene Abzinsung nicht\nberücksichtigt sei; diese sei mindestens auf einer Zinsbasis von 4\n% anzunehmen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragen,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen,\n\n14\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, eine eventuelle Sicherheitsleistung\nauch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank\noder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\n1. die Berufung zurückzuweisen\n\n17\n\n2. ihnen zu gestatten, Sicherheit durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen\nzu dürfen.\n\n18\n\nSie halten fest an ihrer Honorarabrechnung auf der Grundlage des\nMietangebots der Fa. B.. Sie sind der Ansicht, der\nDienstleistungsvertrag sei mit der Folge der Honorarzahlungspflicht\nerfüllt gewesen, als die Nachverhandlungen über die Miet- und\nKauf-/ Wartungsangebote beendet und deren Ergebnis den Beklagten\nzur Verfügung gestellt worden sei. Erst danach sei erstmals von der\nSplitting-Lösung die Rede gewesen und ein diesbezügliches Angebot\neingefordert worden. Die am 23.4.1996 erbetene Aufschlüsselung der\nKosten für Wandapparate und Hauptanlage habe lediglich eine\nZuordnung der Kosten zum Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum\nermöglichen sollen.\n\n19\n\nVorsorglich machen sich die Kläger die Berechnungsmethode des\nLandgerichts zu eigen. Sie sind der Ansicht, entgegen dem\nBerufungsvorbringen der Beklagten lasse sich durch logische\nBetrachtungsweise der Angebote feststellen, daß sich für die\nSplitting-Variante eine Ersparnis von mindestens 27,34 % ergeben\nhätte.\n\n20\n\nDie Kläger meinen, ersichtlich unrichtig sei die\nHonorarabrechnung der Beklagten, in der herausgegriffene\nEinzelpositionen des Miet- und Kaufangebots zu einem\nUrsprungsangebot hochgerechnet würden. Das verhandelte\nSplitting-Angebot der Fa. B. habe sich - ohne Gefahrenmeldesystem -\nauf 574.568,80 DM belaufen und sei damit rund 60.000,00 DM teuerer\nals das verhandelte Kaufangebot und ca. 24.000,00 DM teurer als das\nreine Mietangebot gewesen. Wenn das verhandelte Splitting-Angebot\ndas vergleichsweise teuerste gewesen sei, widerspreche es jeder\nLogik, daß das Splitting-Angebot bei dem angenommenen\nAusschreibungsergebnis im Vergleich zu den Angeboten vom 29.3.1996\ndas weitaus billigste gewesen wäre.\n\n21\n\nVom Ansatz her verfehlt sei im übrigen wenn, der Berechnung des\nUrsprungsangebots der Splitting-Lösung der ursprüngliche Preis für\ndie Zentraleinheit von 3.566,80 DM aus dem Mietangebot\nherausgenommen und für die Vertragslaufzeit mit 426.828,00 DM\nberücksichtigt sei. Dieser Berechnungsweise stehe schon entgegen,\ndaß die Fa. B. bereits bei der verhandelten Splitting-Variante\neinen Mietpreis für die Zentraleinheit von 4.000,00 DM zugrunde\ngelegt habe, was für 120 Monate einen Gesamtpreis von 480.000,00 DM\nergebe.\n\n22\n\nDie Kläger meinen, wenn man den Überlegungen des Landgerichts\nfolgen wolle, so sei die Berechnungsmethode zu ihren Gunsten zu\nverfeinern. Die fiktive Kostenreduzierung um 27,34 % lasse außer\nAcht, daß das Splitting-Angebot zu einem Anteil von 11,5 % aus\nKaufkomponenten bestehe und insofern ein höherer Nachlaß von 34,47\n% ausgehandelt worden sei. Berücksichtige man dies, so ergebe sich\nbei einem fiktiven Ausschreibungsangebot von 800.658,06 DM abzgl.\ndes verhandelten Angebots ein Nachverhandlungserfolg von 226.089,25\nDM, das Resthonorar belaufe sich dann auf 80.744,74 DM.\n\n23\n\nDie Kläger behaupten, wäre die Splitting-Variante angeboten\nworden, so hätte die Fa. B. am 29.3.96 ein Angebot nicht unter\n805.400,00 DM abgegeben.\n\n24\n\nDie Kläger sind der Auffassung, für ihre Honorarabrechnung sei\nes unerheblich, ob die Ermäßigung des verhandelten Preises auch\ndarauf beruhe, daß beispielsweise eine Wartungsleistung aus dem\nVertragsumfang herausgenommen worden sei. Wenn ihre Verhandlungen\ndazu geführt hätten, den Lieferanten davon zu überzeugen, einen\nVerkauf auch ohne Wartung zu akzeptieren, so beruhe auch diese\nEinsparung auf dem Verhandlungsgeschick und sei zu honorieren.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache im\nwesentlichen erfolglos. Die Beklagten sind aus dem\nDienstleistungsvertrag vom 8./ 12.9.1995 verpflichtet, an die\nKläger für Planungs- und Beratungstätigkeiten zur Anschaffung einer\nneuen Haussprechanlage ein restliches Honorar in Höhe von 69.124,27\nDM zu zahlen.\n\n27\n\nGegenstand des Vergütungsanspruchs der Kläger ist das von den\nBeklagten gewählte Splitting-Angebot der Fa. B. vom 19.9.1996. Die\nKläger haben dieses Angebot im Rahmen der Beratungs- und\nPlanungstätigkeit erarbeitet, die sie nach dem Gegenstand des\nDienstleistungsvertrags schuldeten. Die Kläger wurden von der\nWohnungseigentümergemeinschaft als fachkundige Berater und Planer\nfür Telekommunikations-Anlagen beauftragt. Der\nDienstleistungsvertrag vom 8./ 12.9.1995 enthält keine Begrenzung\nauf bestimmte Vertragsgestaltungen. Die Kläger hatten danach\ngrundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Varianten in ihr\nKonzept einzubeziehen. Der Gegenstand der beauftragten\nDienstleistungen ist auch nicht dadurch auf einen jeweils\neinheitlichen Miet- und Kaufvertrag eingegrenzt worden, daß die\nEigentümergemeinschaft dahingehenden Ausschreibungen und\nNachverhandlungen der Kläger zugestimmt hat. Da die fachkundigen\nKläger aufgrund ihres Know-how die möglichen Vertragsgestaltungen\neinschließlich der Kombinationslösungen kannten, bei der\nWohnungseigentümergemeinschaft hingegen dieses Wissen nicht\nunterstellt werden kann, kann dem Einverständnis der\nWohnungseigentümergemeinschaft mit der von den Klägern initiierten,\nbegrenzten Ausschreibung nicht zugleich ein Verzicht auf die\nErarbeitung weiterer Angebotsvarianten entnommenen werden. Es mag\ndahinstehen, ob die spätestens am 23.4.1996 geäußerte Bitte, die\nKosten der Miet- und Kaufangebote nach solchen der Endapparate\n(Sondereigentum) und solchen der Zentraleinheit\n(Gemeinschaftseigentum) aufzuschlüsseln, den Klägern bereits eine\nbesondere Interessenlage vor Augen führte, die sie veranlassen\nmußte, eigenständig auch Kombinationsvarianten in ihr Konzept\neinzubeziehen. Denn die Kläger waren auch nach Fertigstellung und\nÜbermittlung der verhandelten reinen Miet- und Kaufangebote auf der\nGrundlage des Dienstvertrages verpflichtet, auf zeitnahe, noch im\nJuni 1996 erfolgte Anforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft,\ndie bereits unterbreiteten Angebote um Splittung-Angebote zu\nergänzen, die bis dahin unberücksichtigt geblieben waren. Der\nUmstand, daß die Kläger die erbetenen Angebote widerspruchslos\neingeholt haben, konnte aus der Sicht des Vertragspartners auch nur\nso verstanden werden, daß die ergänzenden Leistungen auf der\nGrundlage des bestehenden Dienstleistungsvertrags erbracht werden\nsollten. Für eine gefälligkeitshalber erbrachte Zusatzleistung, auf\ndie sich die Kläger im Prozeß berufen haben, spricht nichts. Dem\nsteht im übrigen auch schon die erhebliche wirtschaftliche und\nfinanzielle Tragweite der Planungs- und Beratungstätigkeit\nentgegen.\n\n28\n\nDementsprechend wurden die geschuldeten Planungs- und\nBeratungsleistungen der Kläger erst durch Übermitteln des\nabschließenden Splitting-Angebots der Fa. B. beendet. Dieses bei\nder Auftragsvergabe verwertete Angebot ist Grundlage der\nHonorarforderung der Kläger. Das Honorar bemißt sich wie im\nDienstvertrag vereinbart nach der Kosteneinsparung, die für dieses\nAngebot erzielt wurde. Die von den Klägern vorgenommene Abrechnung\nvom 1.12.1997 gemäß den Mietangeboten der Fa. B. scheidet damit\naus.\n\n29\n\nDie zwischen den Parteien streitige Höhe des Honoraranspruchs\nist gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Honoraranspruch\nnicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung festzulegen. Die\nSchwierigkeiten, das Honorar zu bemessen, sind hier deshalb\nentstanden, weil die Miet- und Kaufangebote mit\nvergütungsrelevanten Verhandlungserfolgen bereits vorlagen und weil\ndiese Verhandlungserfolge - wie zwischen den Parteien nicht\nstreitig - zu einem nicht klar ersichtlichen Anteil in das für die\nHonorarberechnung maßgebende Splitting-Angebot eingeflossen sind.\nAus den vertraglichen Vergütungsregelungen läßt sich auch nicht\nannähernd eindeutig ableiten, wie die Parteien die in das\nSplitting-Angebot eingeflossenen Verhandlungserfolge der Miet- und\nKaufvariante anteilig bemessen hätten, wenn sie bei Vertragsschluß\ndie atypische, zeitversetzte Einholung der Angebote bedacht\nhätten.\n\n31\n\nDie Unsicherheiten der Bemessung der Vergütung erfordern eine\nSchätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift ist auch dann\nanwendbar, wenn - wie hier - die Aufklärung der Forderungshöhe\nnicht mehr möglich ist (Baumbach-Lauterbach-Hartmann ZPO, 53.\nAufl., § 287 Rnr. 35).\n\n32\n\nAbschließend aufklären ließe sich die Vergütungssumme nur\ndadurch, daß nachträglich ein Ausschreibungsangebot der Fa. B. für\ndie Splitting-Variante eingeholt würde. Die Abgabe eines echten und\nbeweiskräftigen Anfangsangebots ist aber nur in der\nWettbewerbssituation selbst und in Unkenntnis des\nVerhandlungsergebnisses möglich. Ein nachträglich erstelltes\nAnfangsangebot der Fa. B. wäre reine Spekulation. Etwas anderes\nkönnte nur dann gelten, wenn ein Anfangsangebot üblicherweise\nanhand von Listenpreisen erstellt wird. Dies dürfte für die\nindividuell konzipierte Anlage, die hier Gegenstand des Auftrags\nwar, nicht gelten. Es kann darüber hinaus auch nicht davon\nausgegangen werden, daß die Fa. B. ein nachträgliches\nAnfangsangebot für die Splitting-Variante unter Zuhilfenahme von\nAnfangsangeboten erstellen kann, die anderen Auftraggebern für\nvergleichbare Vertragskonstellationen üblicherweise gemacht werden.\nDem Schreiben der Fa. B. ist nämlich zu entnehmen, daß ein\nSplitting von Miet- und Kaufanteil jedenfalls bei der Fa. B. nicht\nzu dem üblichen Leistungsangebot gehörte.\n\n33\n\nHieraus folgt zugleich, daß die Kläger, die die\nAnknüpfungstatsachen für die Ausübung des Schätzungsermessens\ndarzulegen und zu beweisen haben, entgegen der Auffassung der\nBeklagten nicht gehalten sind, die Daten eines fiktiven\nAnfangsangebots zur schlüssigen Darlegung des Klageanspruchs\nvorzutragen. Als Schätzungsgrundlagen erscheinen die vorhandenen\nKauf-/ Mietangebote der Fa. B. vom 29.3.1996/ 8.5.1996, sowie deren\nSplitting-Angebote vom 26.6.1996 und 19.9.1996 ausreichend. Soweit\ndie Kläger unter Beweisantritt durch den Zeugen D. von der Fa. B.\nbehaupten, die Fa. B. hätte für die Splitting-Variante ein\nAnfangsangebot nicht unter 805.400,00 DM abgegeben, braucht diesem\nBeweisangebot nicht nachgegangen werden, da ein nachträglich\nerstellten Ursprungsangebot - wie ausgeführt - keine brauchbare\nGrundlage für die Honorarberechnung bieten kann.\n\n34\n\nDie Honorarberechnung der Beklagten kann keinesfalls zum Zuge\nkommen. Die Miet-/ Kaufangebote sind vom Bieter B. ersichtlich als\njeweils kalkulatorische Einheit unterbreitet worden. Sie sind nicht\ndarauf ausgerichtet, daß Einzelpositionen nach Belieben\nkombinierbar zu Splitting-Varianten zusammengestellt werden\nkönnten.\n\n35\n\nEtwas anderen ergibt sich hier auch nicht im Hinblick auf die\nzusätzliche Aufschlüsselung der Kosten der Wandapparate und der\nHauptanlage, die die Kläger auf Bitte der Beklagten erstellt haben.\nGegenstand der Kostenanalyse waren die von den Klägern bereits\neingeholten Anfangsangebote der Miet- und Kauf-/ Wartungsvariante.\nWenn die Beklagte mit der Analyse die einseitige Vorstellung\nverbunden haben, Einzelelemente der Angebote zu den jeweils\nausgewiesenen Preisen miteinander kombinieren zu können, ist dies\ndurch nichts gerechtfertigt. Auch bei der näheren Aufschlüsselung\nder Kosten haben die Kläger an der Zuordnung zu den ihnen\nvorliegenden Miet- und Kaufangeboten festgehalten (Blatt 154 ff.).\nDaß Einzelpositionen der noch nicht verhandelten Ausgangsangebote\nfür die reine Miet- und Kaufvariante nicht zugleich auch für ein\nAusgangsangebot der Splitting-Variante gelten können, zeigt sich\ndeutlich im Splitting-Angebot der Fa. B. vom 20.6.1996 an der\nMietposition für die Zentraleinheit, die als bereits verhandelte\nPosition mit 4.000,00 DM verzeichnet ist, während im reinen\nMietangebot der Ausschreibung vom 29.3.1996 der unverhandelte\nMietanteil (Zentraleinheit) nur 3.556,90 DM beträgt. Die Kläger\nhaben auch einleuchtend dargelegt, daß das Splitting-Angebot der\nFa. B. im Ergebnis das teuerste der verhandelten Angebote ist. Vor\ndiesem Hintergrund erscheint das Ursprungsangebot der\nSplitting-Variante, das die Beklagten aus den\nAusschreibungsangeboten der Kauf- und Mietangebote der Fa. B.\nzusammengestellt haben, unrealistisch, weil dessen Endpreis die\nAusschreibungsangebot für Miete und Kauf deutlich\nunterschreitet.\n\n36\n\nFür die Schätzung des honorarpflichtigen Verhandlungserfolgs,\nder von den Klägern für das Splitting-Angebot der Fa. B. vom\n19.9.1996 erzielt wurde, erscheinen die prozentualen\nVerhandlungserfolge der Kläger im Rahmen der reinen Miet- und\nKauf-/ Wartungsangebote der Fa. B. als taugliche\nAnknüpfungstatsachen.\n\n37\n\nNicht zu folgen ist allerdings der Berechnung der Kläger, die in\nder Berufungserwiderung für den Kaufanteil des Splitting-Angebots\nvom 19.9.1996 einen Verhandlungserfolg von 34,47 % geltend\nmachen.\n\n38\n\nWie die nachfolgenden Tabellen zeigen, resultiert die im\nVergleich zum Mietangebot deutlich höhere Kostenreduzierung des\nKaufangebots aus einem außerordentlich hohen Nachlaß der Position\nWartungskosten, die nicht Gegenstand des für die Honorarberechnung\nmaßgebenden Splitting-Angebots vom 19.9.1996 ist.\n\n39\n\nvor Verhandlung\nnach Verhandlung\nDifferenz\nprozentua-ler Nachlaß\n\nKaufpreis\n369.061,00\n275.000,00\n94.061,00\n25,49 %\n\nWartung\n336.696,99\n216.000,00 abzgl. Wartungsfrei-heit 18 Mo.\n32.400,00 = 183.600,00\n153.096,00\n45,47 %\n\nMontage\n75.036,60\n53.000,00\n22.036,60\n29,37 %\n\n40\n\nvor Verhandlung\nnach Verhandlung\nDifferenz\nprozentua-ler Nachlaß\n\nMietzins\n681.636,00\n552.000,00 abzgl. Mietfrei-heit 12 Mo. 55.200,00 =\n496.800,00\n184.836,00\n27,12 %\n\nMontage\n75.036,00\n53.000,00\n22.036,00\n29,37 %\n\n41\n\nOhne die für die Fa. B. besonderen rentirliche Wartungsposition\nwäre der Verhandlungsspielraum für den Endpreis des reinen\nKaufangebot deutlich geringer gewesen.\n\n42\n\nDie Auffassung der Kläger, das bereits die Herausnahme der\nWartungskosten aus einem Angebot als honorarpflichtige\n\"Kosteneinsparung\" zu berücksichtigen sei, begegnet wegen der\nhiermit verbundenen Leistungsminderung durchgreifenden Bedenken. Im\nErgebnis kann daher entgegen der Berechnung der Kläger für den\nKaufanteil des Splitting-Angebots eine Kosteneinsparung von 34,47 %\nnicht berücksichtigt werden.\n\n43\n\nNach Auffassung des Senats scheint es sachgerecht, für die\nSchätzung des Verhandlungserfolgs den geringsten Nachlass zu Grunde\nzu legen, der von der Fa. B. für Einzelpositionen der\nAusschreibungsangebote der Miet- und Kauf- / Wartungsversion\ngewährt worden ist.\n\n44\n\nDen dargestellten Tabellen ist zu entnehmen, daß die\nprozentualen Verhandlungserfolge für die Einzelpositionen der\nreinen Miet- und Kauf- / Wartungsangebote - vom Sonderfall der\nWartung abgesehen - mit einer Spanne von 25,49 % bis 29,37 %\nähnlich ausgefallen sind. Hieran anknüpfend läßt sich abschätzen,\ndaß ein Verhandlungserfolg in dieser Größenordnung durch eine\nübliche Gewinnmarge vorgegeben ist und auch in vergleichbarer Höhe\nvon zumindest 25,49 % für ein Splitting-Ursprungsangebot zu\nerzielen gewesen wäre.\n\n45\n\nDas Berufungsvorbringen der Beklagten begründet keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen diese Honorarschätzung.\n\n46\n\nWenn die Kauflösung, das Mietangebot \"und die diversen\nEinzelpositionen unterschiedliche Nachlässe aufweisen, steht dies\nder vorgenommenen Forderungsschätzung nicht entgegen. Der im\nVergleich zum Mietangebot höhere Nachlass der Kauf- /\nWartungsversion findet seine Erklärung in einem hohen Nachlass für\ndie Wartungsposition, die für das honorarpflichtige\nSplittingangebot außer Betracht zu bleiben hat und bei der\nForderungsschätzung des Senats nicht ins Gewicht fällt. Die übrigen\nPreisnachlässe bewegen sich in einer gleichen Größenordnung.\nÜberdies geht es nicht um die exakte Ermittlung eines fiktiven\nVerhandlungserfolgs, sondern um die Schätzung eines Mindestbetrags,\ndie naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist.\n\n47\n\nDas dem Splittingangebot in den einzelnen Positionen ein im\nVergleich zu Kauf und Miete eigenständige Kalkulation zugrunde\ngelegen hätte und sich die absoluten Zahlen anders als bei den\nanderen Angeboten gestaltet hätten, spricht nicht dagegen, daß die\ndem Anfangsangebot zugrunde gelegte Gewinnmarge nicht mindestens\nca. 25,49 % Verhandlungsspielraum gelassen hätte.\n\n48\n\nUnrealistisch ist der Hinweis der Beklagten, daß beim Splitting\ndie Miete für die Zentraleinheit zum gleichen Preis wie beim reinen\nMietangebot angeboten worden wäre und der Nachlass für die übrigen\nPositionen in Folge dessen geringer ausgefallen wäre. Die\nMonatsmiete beim Splitting / Anfangsangebot wäre nämlich mit\nSicherheit nicht entsprechend dem reinen Mietangebot mit 3.556,90\nDM in Ansatz gebracht worden. Das zeigt sich zweifelsfrei am\nSplittingangebot vom 20.6.1996, das einen schon verhandelten\nMietpreis von 4.000 DM ausweist.\n\n49\n\nDem auf 25,49 % geschätzten Verhandlungserfolg entspricht\nfolgende Honorarberechnung:\n\n50\n\nDas Splittingangebot vom 19.9.1996 in Höhe von 574.568,80 DM\nergibt bei einem 25,49 %-igen Verhandlungserfolg ein\nhochgerechnetes Anfangsangebot von 771.129, 78 DM.\n\n51\n\nDer Verhandlungserfolg beträgt danach 196.560,98 DM, für die\nhieran anknüpfende Honorarforderung der Kläger gilt weiter\nfolgendes:\n\n52\n\n1/3 von 196.560,98 DM = 65.520,33\n\n53\n\n+ 15% MWST. = 9.828,05\n\n54\n\n75.348,38\n\n55\n\nabzgl. gezahltes Honorar - 6.676,44\n\n56\n\n68.671,94\n\n57\n\nWeiterhin ist der Verhandlungserfolg des Angebots der\nGefahrenmeldeanlage zu berücksichtigen, was im übrigen auch der\neigenen Abrechnung der Beklagten vom 22.10.1997 entspricht.\n\n58\n\nAnfangsangebot vom 29.3.1996 :\n\n59\n\nMiete 5-Jahresvertrag\n\n60\n\n(142,30 + 660,70 = 803 DM x 60 = 48.180,00 DM\n\n61\n\nMontage, Inbetriebnahme 6.880,00 DM\n\n62\n\n55.060,00 DM\n\n63\n\nVerhandeltes Angebot vom 8.5.1996:\n\n64\n\nMiete 5 Jahre : 803 DM x 60 48.180,00 DM\n\n65\n\nMontage 5.700,00 DM\n\n66\n\n53.880,00 DM\n\n67\n\nVerhandlungserfolg: 1.180,00 DM\n\n68\n\nHonorar 1/3: 393,33 DM\n\n69\n\n15 % MWST. 59,00 DM\n\n70\n\n452,33 DM\n\n71\n\nDer restliche Honoraranspruch der Kläger beträgt im Ergebnis\n69.124,27 DM.\n\n72\n\nZutreffend hat das Landgericht eine Abzinsung des Honorars gem.\nZiff. 2.2 des Dienstleistungsvertrags nicht vorgenommen. Es ist\nnicht festzustellen, dass zwischen den Parteien eine solche\nAbsprache tatsächlich zustande gekommen wäre, da der Zinssatz im\nVertragstext keine Eintragung enthält. Dem Vorbringen der Beklagten\nist nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde dies geschehen ist, es\nist insbesondere nicht ersichtlich, daß man sich bei Vertragsschluß\nüber den Grund des Abzinsungsanspruchs geeinigt hätte und die Höhe\nspäter noch hätte bestimmen wollen. Ohne eine entsprechende\nAbsprache kann die in diesem Punkt offene Regelung auch darauf\nhinweisen, daß zur Abzinsungsfrage nichts besprochen wurde, so daß\nder Vertragstext nicht einmal zwingend eine verbindliche Einigung\nzum Grund eines Abzinsungsanspruchs belegt. Auch das\nBerufungsvorbringen der Beklagten gibt keinen weiteren Aufschluß\nüber Abzinsungsabsprachen, obgleich das angefochtene Urteil zur\nErgänzung des Vortrags Veranlassung gegeben hätte. Der in erster\nund zweiter Instanz angesprochene \"gesetzliche Zinssatz\" von 4 %\ngibt nicht zu erkennen, daß die Parteien eine dahingehende Einigung\nerzielt hätten.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 72.624,72 DM\n\n75\n\nBeschwer der Beklagten: 69.124,27 DM ; Beschwer der Kläger:\n3.500,45 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/20-u-144-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/20-u-144-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307426","retrieved":"2026-07-09 03:36:02.454647+00:00"}}