{"status":"available","doknr":"OLD307427","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0528.19U153.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-28","aktenzeichen":"19 U 153/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer\nselbstschuldnerischen, der Höhe nach auf 74.000,00 DM beschränkten\nBürgschaft geltend, die dieser am 13.12.1996 zur Sicherung aller\nbestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten\nForderungen der Klägerin gegen die K-Transport GmbH übernommen hat,\nderen Gesellschafter der Beklagte zusammen mit einem Herrn K. war.\nAm 30.01.1997 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der\nK-Transport GmbH fristlos. Per 02.02.1997 errechnete die Klägerin\neine offenstehende Forderung gegen die GmbH in Höhe von 73.710,08\nDM, die sich aus einer Hauptsumme von 69.156,27 DM und Zinsen von\n4.553,81 DM zusammensetzt. Wegen dieser Forderung nimmt die\nKlägerin als Bürgen in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 73.710,08 DM nebst 5 %\nZinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank aus 68.527,27\nDM seit dem 03.02.1998 zu zahlen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nEr hat behauptet, die Forderung der Klägerin gegen die GmbH\nbeliefe sich auf maximal 35.000 DM. Die Klägerin habe ohne seine\nZustimmung unberechtigt Umbuchungen vom Konto einer früher\nbestehenden GbR des Mitgesellschafters K. und eines Herrn Kö. auf\ndas Konto der K-Transport GmbH vorgenommen. Außerdem habe er gegen\ndie GmbH Forderungen in Höhe von insgesamt fast 30.000 DM.\n\n8\n\nDurch Verfügung vom 26.03.1998 hat das Landgericht einen frühen\nersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (Bl. 14 d.A.).\nDem Beklagten ist gleichzeitig eine Frist zur Klageerwiderung\ngesetzt worden (§ 275 I ZPO). Nach Eingang der Klageerwiderung hat\ndie Berichterstatterin der Klägerin durch Verfügung vom 24.04.1998\n(Bl. 24 d.A.) eine Erwiderungsfrist von 3 Wochen gesetzt, innerhalb\nderer die Klägerin auch einen Schriftsatz eingereicht hat (Bl. 31\nd.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.06.1998 hat die\nKlägerin zusätzlich Kontoauszüge über die Hauptforderung\nvorgelegt.\n\n9\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil dieses\nergänzte Vorbringen der Klägerin, das es als schlüssig ansah, gemäß\n§ 296 I ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil die Klägerin ihr\nVorbringen nicht schon innerhalb der durch die Verfügung vom\n24.04.1998 gesetzten Frist ergänzt habe, und der Rechtsstreit bei\nseiner Berücksichtigung verzögert würde, weil noch eine\nBeweisaufnahme notwendig sei, die bei rechtzeitigem Vorbringen im\nTermin vom 24.06.1998 habe durchgeführt werden können. Auf dieser\nGrundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht geltend, das Landgericht habe ihr\nVorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Zur Sache\nwiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen erster Instanz.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen;\n\n13\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n16\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n17\n\nDem Vorbringen der Klägerin zur Sache tritt er gemäß seiner\nBerufungserwiderung vom 01.03.1999 entgegen.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, weil das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (§\n539 ZPO).\n\n21\n\nDas Landgericht hätte das Vorbringen der Klägerin nicht nach §\n296 I ZPO als verspätet zurückweisen dürfen. Bei Anberaumung eines\nfrühen ersten Termins ist die Frist zur schriftlichen Stellungnahme\ndes Klägers auf die Klageerwiderung durch das Gericht zu setzen (§\n275 IV ZPO), also nicht durch den Vorsitzenden oder den\nBerichterstatter allein. Daran ist angesichts der unterschiedlichen\nTerminologie in Absatz 1 und Absatz 2 - 4 des § 275 ZPO nicht\nvorbeizukommen. Während die Fristen des Absatz 1 ausdrücklich vom\nVorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmtes Mitglied des\nGerichts gesetzt werden können, spricht die ZPO in den anderen\nAbsätzen nur vom \"Gericht\". Dabei ist unbestritten, dass für im\nVerhandlungstermin getroffene Anordnungen darunter der gesamte\nSpruchkörper (bzw. der Einzelrichter oder der Vorsitzende der\nKammer für Handelssachen) zu verstehen ist (Zöller/Greger, ZPO 21.\nAufl., § 275 Rn. 7 a). Das muß aber auch für außerhalb der\nmündlichen Verhandlung getroffene Anordnungen gelten. Insofern\nschließt der Senat sich dem OLG Frankfurt an, das ausgeführt hat\n(NJW-RR 1986, 1445, 1446):\n\n22\n\n\"...Der von dem LG ... anberaumte Termin zur mündlichen\nVerhandlung war ein früher erster Termin. Eine Frist zur\nschriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung mußte deshalb\nauf § 275 IV ZPO gestützt werden. Eine solche Frist kann nach dem\neindeutigen Wortlaut des Gesetzes aber nur durch das Gericht, also\nim vorliegenden Fall die Zivilkammer, nicht aber durch den\nBerichterstatter der Kammer gesetzt werden. ... Der Senat bleibt\nbei seiner Auffassung, daß die Frist nach § 275 IV ZPO von dem\ngesamten Spruchkörper gesetzt werden muß. Hierfür spricht der\nWortlaut des Gesetzes. Man kann nicht annehmen, der Gesetzgeber\nhabe in § 275 IV ZPO den Begriff 'Gericht' umfassend, sowohl den\ngesamten Spruchkörper wie auch nur den Vorsitzenden oder\nBerichterstatter bezeichnend, gebraucht. Es läge sonst der\nsonderbare Fall vor, daß in einem Paragraphen in Abs. 1 der\nGesetzgeber bei der Kompetenzzuweisung den Vorsitzenden und das von\nihm bestimmte Mitglied des Prozeßgerichts benennt, in Abs. 2 und\nAbs. 3 mit dem Begriff 'Gericht' den gesamten Spruchkörper meint,\nund mit dem gleichen Begriff 'Gericht' in Abs. 4 sowohl den\ngesamten Spruchkörper wie auch den Vorsitzenden oder das von ihm\nbestimmte Mitglied des Prozeßgerichts bezeichnet. Für eine solche\nverwirrende terminologische Änderung in Abs. 4 hätte auch keine\nNotwendigkeit bestanden. Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte,\ndaß die Frist für die Replik im frühen ersten Termin von dem\ngesamten Spruchkörper, vor dem ersten Termin jedoch von dem\nVorsitzenden oder von dem von ihm bestimmten Mitglied des\nProzeßgerichts gesetzt werden kann, hätte er diese Folge unschwer\ndadurch erreichen können, daß er § 275 IV ZPO statt mit den Worten\n'das Gericht kann' mit den Worten 'es kann' eingeleitet hätte.\nAlsdann wäre aus den vorangehenden Absätzen zu entnehmen gewesen,\ndaß im frühen ersten Termin die Frist von dem Spruchkörper und vor\ndem frühen ersten Termin von dem Vorsitzenden oder von dem von ihm\nbestimmten Mitglied des Prozeßgerichts gesetzt werden kann. Es läßt\nsich schließlich nicht überzeugend behaupten, die\nKompetenzzuweisung für die Replikfrist an den Spruchkörper statt an\nden Vorsitzenden oder das von ihm bestimmte Mitglied des\nProzeßgerichts ergebe keinen rechten Sinn. Die Setzung der Frist\nfür die Klageerwiderung stellt einen Vorgang von solcher\nRegelmäßigkeit im Arbeitsablauf eines Spruchkörpers dar, daß sie\neinem einzelnen Mitglied des Spruchkörpers zugewiesen werden kann,\ndie Bestimmung einer Frist für eine Replik vor einem frühen ersten\nTermin setzt aber im Regelfall voraus, daß man auf Grund der\nBesonderheiten des konkreten Rechtsstreits glaubt, diesen\nRechtsstreit im frühen ersten Termin abschließend erledigen zu\nkönnen. Und insoweit läßt sich die Meinung vertreten, eine solche\nVorentscheidung solle von dem Spruchkörper in seiner Gesamtheit\ngetragen werden...\"\n\n23\n\nDieser Meinung hat sich de lege lata die überwiegende Literatur\nangeschlossen (vgl. die Zusammenstellung bei Zöller/Greger a.a.O.;\nso auch im Ergebnis Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 275 Rn. 8). Ein\nanderer Senat des OLG Frankfurt hat zwar die Verfügung des\nVorsitzenden für ausreichend gehalten (MDR 1990, 60); dem folgt der\nSenat aber aus den dargestellten, überzeugenden Gründen nicht,\nabgesehen davon, dass im vorliegenden Fall auch nicht der\nVorsitzende die Frist gesetzt hat.\n\n24\n\nWar die Fristsetzung unwirksam, dann ist das Vorbringen zu\nUnrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Aber auch wenn man\nentgegen der überwiegend vertretenen Meinung eine Fristsetzung nur\ndurch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter für wirksam\nhielte, wäre es angesichts des kontroversen Meinungsstandes zu\ndiesem Thema unangemessen, Vorbringen nach Ablauf einer so\ngesetzten Frist als verspätet zurückzuweisen, und dies umso\nweniger, wenn eine Partei - wie hier die Klägerin - ihr Vorbringen\nschon innerhalb der Frist ergänzt und nach deren Ablauf nur durch\nVorlage von Urkunden vervollständigt hat.\n\n25\n\nDas Landgericht mag die von ihm selbst für notwendig erachtete\nBeweisaufnahme unter Berücksichtigung des beiderseitigen\nBerufungsvorbringens nachholen. Angesichts des weitgehend\nkontroversen Vorbringens ist eine Beweisaufnahme durch den Senat (§\n540 ZPO) nicht sachdienlich.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung war dem Urteil des Landgerichts\nvorzubehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit enthält das zurückverweisende Urteil nach\nzutreffender Ansicht nicht, weil es keinen vollstreckungsfähigen\nInhalt hat (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl., § 539 Rn. 28; § 543 Rn.\n24 m. Nachw.).\n\n27\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 73.710,08 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/19-u-153-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/19-u-153-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307427","retrieved":"2026-07-09 03:36:02.546789+00:00"}}