{"status":"available","doknr":"OLD307424","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0528.11U265.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-28","aktenzeichen":"11 U 265/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist\nbegründet.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Klage ist auf die einseitige\nErledigungserklärung der Klägerin abzuweisen. Die Erledigung kann\nnicht festgestellt werden, weil die Klage von Anfang an unbegründet\nwar.\n\n6\n\nDer geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch stand der Klägerin nicht zu.\n\n7\n\n1. Dies gilt für die Äußerungen in dem\nan die Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben vom 23. April 1998\nschon deshalb, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich keinen\nzivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung ihn\nbeeinträchtigender Eingaben bei der Rechtsanwaltskammer hat (vgl.\nBGH NJW 1962, 243, 245; OLG Hamburg MDR 1971, 1009; Palandt/Thomas,\nBGB, 58. Auflage, Einführung vor § 823 Rn. 21). Denn der Vorstand\nder Rechtsanwaltskammer ist von Gesetzes wegen dazu berufen, die\nErfüllung der den Rechtsanwälten obliegenden Pflichten zu\ngewissenhafter Berufsausübung zu überwachen (§ 74 BRAO). Es kann\ndeshalb niemandem untersagt werden, sich mit einer Beschwerde über\ndie Berufsausübung eines Rechtsanwalts an die Rechtsanwaltskammer\nzu wenden; darüber, ob die Beschwerde berechtigt ist, hat der\nVorstand der Rechtsanwaltskammer in eigener Kompetenz zu\nentscheiden.\n\n8\n\n2. Auch hinsichtlich der Schreiben des\nBeklagten an den Rechtsanwalt der Klägerin, die auf dessen\nAbmahnung reagieren, und hinsichtlich der Schriftsätze des\nBeklagten im Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Verfügung (und\nim vorliegenden Rechtsstreit) besteht grundsätzlich kein\nUnterlassungsanspruch. Einem in einem Zivilprozeß in Anspruch\ngenommenen Betroffenen kann es grundsätzlich nicht gerichtlich\nuntersagt werden, sich gegen die Inanspruchnahme mit dem für\nerforderlich gehaltenen Vorbringen zu verteidigen (vgl. etwa BGH\nNJW 1971, 284 f.; 1986, 2502, 2503; 1992, 1314, 1315 mit weiteren\nNachweisen). Die Verurteilung zur Unterlassung solcher Äußerungen\nwäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Jede Partei muß\ndie Möglichkeit haben, dem für die Entscheidung eines Rechtsstreits\nzuständigen Gericht alles vorzutragen, was sie zur Wahrung ihrer\nRechte für erforderlich hält, mag dadurch auch die Ehre des\nProzeßgegners berührt werden (BGH NJW 1992, 1314, 1315). In einem\ngerichtlichen Verfahren auf Unterlassung bestimmter Äußerungen darf\nder Betroffene deshalb diese Äußerungen zu seiner\nRechtsverteidigung aufgreifen, wenn er dies für notwendig hält. Die\nin den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Äußerungen konnten dem\nBeklagten mithin nicht untersagt werden. Nichts anderes gilt für\ndie Äußerungen, die der Beklagte im Vorgriff auf die - angedrohte -\ngerichtliche Auseinandersetzung zu seiner Rechtsverteidigung\ngegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin abgegeben hat (vgl. BGH NJW\n1977, 1681, 1682; Helle GRUR 1982, 207, 221).\n\n9\n\n3. Ein Unterlassungsanspruch bestand\nauch nicht hinsichtlich der Äußerungen, die der Beklagte in dem\nSchreiben an den Bürgermeister der Stadt Troisdorf abgegeben hat.\nDabei kann dahinstehen, ob diese Äußerungen nach den oben zu 1.\nerörterten Grundsätzen schon deshalb zulässig waren, weil die Stadt\nTroisdorf als Verwaltungsbehörde mit dem Ausgangssachverhalt befaßt\nwar. Sie sind jedenfalls als Werturteile durch die\nÄußerungsfreiheit des Beklagten gedeckt und daher einem\nUnterlassungsausspruch nicht zugänglich (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG;\nvgl. dazu nur BVerfGE 61, 1, 9 ff.; BGHZ 45, 296, 304 ff.).\n\n10\n\nDer Klägerin ist zuzugeben, daß die\ndort vorgebrachten Äußerungen des Beklagten, sie sei eine\nunerfahrene Anwältin, sie habe versucht, absprachewidrige\nVerhandlungen bzw. Vereinbarungen zu kaschieren, sie habe die\nerkennbare Absicht gehabt, ihre Mandantin zu übertölpeln, in ihrem\nVerhalten seien Unredlichkeit und Manipulationen zu erkennen, auf\nden ersten Blick als Tatsachenbehauptungen erscheinen können, die\nangesichts des aus dem Parteivortrag deutlich werdenden\nSachverhalts einer näheren Überprüfung nicht standhalten dürften.\nFür den vom Beklagten angeschriebenen Adressaten, der mit dem\nUrsprungssachverhalt vertraut war, lagen die sich insoweit\nergebenden Zweifel allerdings auf der Hand. Die Ausführungen des\nBeklagten sind offensichtlich geprägt von einer Sichtweise, die\neinseitig abstellt auf die von ihm als unrecht empfundene\nBehandlung der Mandantin der Klägerin, deren Vertretung er später\nübernommen und der er aus seiner Sicht zu ihrem Recht verholfen\nhatte, sowie auf die Verärgerung, die er aufgrund als unwahr\nempfundener Äußerungen der Klägerin über ihn empfand. Die die\nKlägerin betreffenden Passagen haben demgemäß nach Inhalt und\nAusdruckweise einen weitgehend wertenden Charakter. Im Vordergrund\nsteht die Absicht des Verfassers, die Tätigkeit der Klägerin -\nebenso wie das Handeln der Verwaltung - in Frage zu stellen, die\nvon ihm initiierte, vom Bürgermeister abgesegnete Lösung des\nAusgangssachverhalts aber als positiv und einzig sachgerecht\ndarzustellen. Konkrete nachvollziehbare Tatsachen, die die Klägerin\nbei einem objektiven, verständigen Leser oder gar bei dem mit dem\nAusgangssachverhalt vertrauten Adressaten in ein schlechtes Licht\nrücken könnten, sind dabei schwerlich erkennbar. Sämtliche\nWertungen beruhen offenbar auf Schlußfolgerungen, die der Beklagte\naus dem Gang, den das Verwaltungsverfahren zunächst genommen hat,\nglaubte ziehen zu können. Eine Äußerung ist als - einem\nUnterlassungsausspruch zugängliche - Tatsachenbehauptung aber nur\neinzustufen, wenn ihre Aussage einer Überprüfung auf ihre\nRichtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. nur\nBGH NJW 1994, 2614, 2615 mit weiteren Nachweisen). Wie über die\nSchlußfolgerungen des Beklagten sinnvoll Beweis erhoben werden\nkönnte, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ist aber eine Äußerung\ninsgesamt als Werturteil einzustufen, wenn ihr Tatsachengehalt\nuntrennbar im Kontext einer Wertung steht und sie sich im\nTatsächlichen als nicht konkretisierte, pauschale und insgesamt\nsubstanzarme Aussage darstellt (vgl. BGH NJW 1994, 2614, 2615; OLG\nBrandenburg NJW 1996, 1002). So liegt es im Streitfall.\n\n11\n\nEin Unterlassungsanspruch der Kägerin\nwäre danach nur noch in Betracht gekommen, wenn die Äußerungen des\nBeklagten in dem an den Bürgermeister gerichteten Schreiben als\nSchmähkritik zu beurteilen wären. Das wäre nur der Fall, wenn sie\nauf eine vorsätzliche Ehrenkränkung hinausgegangen wären (vgl. BGH\nNJW 1974, 1762, 1763), wenn die Diffamierung der Klägerin im\nVordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfG 82, 272, 283 f.; 93, 266,\n294). Davon kann, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen\nergibt, keine Rede sein; der Beklagte hat lediglich seine subjektiv\nempfundene Empörung über das vermeintlich falsche Vorgehen der\nKlägerin zum Ausdruck gebracht.\n\n12\n\n4. Der Senat hat davon abgesehen, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Allerdings hat der Beklagte\nunter dem 4. Mai 1999 ein - dem Senat in Kopie zugeleitetes -\nSchreiben an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen\ngesandt, in dem er den Justizminister bittet, auf den Senat dahin\neinzuwirken, daß der Beklagte persönlich angehört wird, und in dem\ner den im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Sachverhalt anreißt.\nEine persönliche Anhörung des Beklagten ist indes angesichts der\nEntscheidung des Senats offensichtlich nicht geboten. Das Schreiben\ngibt auch keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung im Interesse der\nKlägerin wiederzueröffnen. Der Beklagte wendet sich mit dem\nSchreiben an eine nach seiner Meinung zur Wahrung seiner Rechte\nkompetente Stelle. Er erklärt zudem, daß er nicht beabsichtigt, die\nSache an die Öffentlichkeit zu bringen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nfolgt aus § 708 Nr. 11 ZPO analog.\n\n15\n\nDie Beschwer der Klägerin übersteigt\nnicht 60.000,00 DM.\n\n16\n\nDer Berufungsstreitwert wird - der\nWertfestsetzung des Landgerichts folgend - auf 12.000,00 DM\nfestgesetzt. Die Festsetzung eines höheren Wertes, wie sie der\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im\nBeschwerdeweg erstrebt, ist nicht gerechtfertigt. Die beanstandeten\nÄußerungen des Beklagten waren nach Form und Inhalt nicht geeignet,\nden Ruf der Klägerin ernsthaft in Frage zu stellen. Sie richteten\nsich zudem an einen ganz eingeschränkten Adressatenkreis, der\nentweder zur Verschwiegenheit verpflichtet oder aufgrund der\nVertrautheit mit dem Ausgangssachverhalt zu einer sachgerechten\nBeurteilung der von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe in der Lage\nist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/11-u-265-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-28/11-u-265-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307424","retrieved":"2026-07-09 03:36:02.270336+00:00"}}