{"status":"available","doknr":"OLD307433","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0527.7U14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-27","aktenzeichen":"7 U 14/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin fordert von den Beklagten Schmerzensgeld und\nSchadensersatz wegen eines Badeunfalls, den sie am 15. April 1993\nin dem Hallenbad der Beklagten zu 3) in N. erlitt.\n\n3\n\nDie zur Unfallzeit 9 1/2 Jahre alte Klägerin gehörte zu einer\nGruppe bosnischer und kroatischer Flüchtlingskinder, die durch ein\nvon der Beklagten zu 5) veranstaltetes Seminar auf die\nErstkommunion vorbereitet wurden. Im Rahmen dieses Seminars\nbesuchten die Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern das Schwimmbad\nin N.. Begleitet wurden sie von der Beklagten zu 4), einer\nOrdensschwester. Während des Besuchs der Kinder führte der Beklagte\nzu 1) die Badeaufsicht. Er ist ausgebildeter Bademeister. Ihm\nassistierte der Beklagte zu 2), der als Rettungsschwimmer\nausgebildet ist und im Schwimmbad sowohl als Reinigungskraft wie\nauch als Hilfsbademeister eingesetzt wurde.\n\n4\n\nDas Schwimmbad verfügt über ein 10 x 25 m großes Becken mit\neinem flachen Nichtschwimmer- und einem tieferen Schwimmerbereich.\nDazwischen war am Unfalltag eine Absperrleine gespannt. Neben dem\nBecken befindet sich eine verglaste Schwimmmeisterkabine.\n\n5\n\nDie Beklagte zu 4) blieb anwesend, bis die Kinder sich umgezogen\nund mit dem Baden begonnen hatten. Dann entfernte sie sich, um ein\nKind, das sich nicht wohl fühlte, in die nahe gelegene Unterkunft\nder Gruppe zurückzubegleiten. Unterdessen versank die Klägerin, die\nnur wenige Züge schwimmen konnte, im Wasser und verlor das\nBewusstsein. Es verging einige Zeit, bis ihr reglos am Grund des\nBeckens schwebender Körper bemerkt wurde. Als der Beklagte zu 1)\nauf die Situation aufmerksam wurde, war auch der Beklagte zu 2)\nanwesend. Die beiden Männer sprangen in das Becken, bargen die\nKlägerin und begannen mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Dabei erbrach\ndie Klägerin mehrfach. Nach etwa 20 Minuten traf der Notarzt ein,\ndem es nach weiteren rd. 10 Minuten gelang, die Herz- und\nKreislauffunktionen wiederherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das\nGehirn aber bereits irreparabel geschädigt. Seit dem Unfall hat die\nKlägerin das Bewusstsein nicht wiedererlangt. Sie befindet sich im\nZustand eines appallischen Syndroms mit spastischer\nTetraparese.\n\n6\n\nDie Klage ist auf den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung\ngestützt worden. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Badeaufsicht\nnicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt. Nur deshalb hätten sie\ndas Absinken der Klägerin nicht rechtzeitig bemerkt. Die Beklagte\nzu 4) habe pflichtwidrig gehandelt, weil sie sich ohne triftigen\nGrund entfernt und die Kinder sich selbst überlassen habe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1. die Beklagten zu 1) bis 5) als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld, mindestens aber 60.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2. festzustellen, dass die Beklagten zu\n1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen\nmateriellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem\nEreignis vom 15. April 1993 im Hallenbad der Gemeinde N.-S. noch\nentstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen\nSozialversicherungsträger übergegangen ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung\nbeantragt.\n\n17\n\nSie sind der Darstellung der Klägerin entgegengetreten und haben\neine Pflichtverletzung in Abrede gestellt.\n\n18\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugin Priel und durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Mit\nUrteil vom 16. Juni 1997 hat es die Klage abgewiesen. Begründet hat\nes seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme, die nicht bestätigt habe, dass die Beklagten zu 1),\n2) und 4) ihre Pflichten verletzt hätten. Es sei nicht bewiesen,\ndass die Klägerin länger als 45 Sekunden im Wasser getrieben habe,\nbevor sie entdeckt und geborgen worden sei. Bei dieser Zeitspanne\nsei eine unzureichende Badeaufsicht noch nicht feststellbar. Ein\nstrengerer Maßstab dürfe auch an die Aufsichtspflicht der Beklagten\nzu 4) nicht angelegt werden.\n\n19\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen\nAnträge gegenüber den Beklagten zu 1), 3) und 5) weiter. Bezüglich\nder Beklagten zu 2) und 4) hat sie die Berufung im Senatstermin vom\n12.03.1998 zurückgenommen. Dem Beklagten zu 1) macht sie zusätzlich\nein fehlerhaftes Vorgehen bei der Reanimation zum Vorwurf. Die\nBeklagten zu 1), 3) und 5) beantragen die Zurückweisung der\nBerufung.\n\n20\n\nWegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\neinschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf\ndas angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der\nSenatssitzungen vom 12. März 1998, 24. August 1998 und 22. April\n1999, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Akten 60 Js 441/93 und\n194/95, beide StA Bonn, Bezug genommen.\n\n21\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und\nEinholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses\nwird auf die Sitzungsprotokolle vom 24. August 1998 und vom 22.\nApril 1999 sowie auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Dr. Dr. L. vom 15. Dezember 1998 verwiesen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n24\n\nDem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im Wesentlichen\nauch in der Begründung beizutreten. Auf die Entscheidungsgründe des\nUrteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die vom Senat\ndurchgeführte Beweisaufnahme hat keine wesentlich von den\nFeststellungen des Landgerichts abweichenden Erkenntnisse erbracht.\nFür eine fehlerhaft durchgeführte Reanimation haben sich keinerlei\nAnhaltspunkte ergeben. Im Einzelnen ist dem angefochtenen Urteil\nnoch folgendes hinzuzufügen:\n\n25\n\n1. Haftung der Beklagten zu 1) und 3)\n\n26\n\na) Mangelhafte Badeaufsicht\n\n27\n\nWo sich der Beklagte zu 2) bis zum\nBeginn der Rettungsaktion aufhielt, kann letztlich dahinstehen. Die\nBehauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sich nicht in der\nSchwimmhalle, sondern an der Kasse befunden, kann als richtig\nunterstellt werden. Die Aufsicht durch nur einen Schwimmmeister war\nunter den hier gegebenen Umständen ausreichend.\n\n28\n\nEs handelt sich um eine kleine und, wie\ndie Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben hat, auch um eine\nübersichtlich gestaltete Schwimmhalle, die von einer Person ohne\nweiteres überblickt werden kann. In einer solchen Einrichtung\nbegegnet es keinen Bedenken, dass die Aufsicht durch nur einen\nBademeister ausgeübt wird. Das gilt unabhängig von der Anzahl der\nBadegäste. Auch die 13 oder 14 Kinder zählende Gruppe, zu der die\nKlägerin gehörte, bot noch keinen Anlass, den Beklagten zu 2) als\nweitere Aufsichtsperson hinzuzuziehen. Eine Aufsicht, die so\neffizient ist, dass sie jeden Unfall vermeidet, ist mit zumutbaren\nMitteln nicht erreichbar und deshalb auch aus Rechtsgründen nicht\ngeboten. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die\nein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen\nvorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen\nvor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar\nsind. Dementsprechend wird in den Unfallverhütungsvorschriften die\nHinzuziehung eines zweiten Schwimmmeisters nur in Freibädern bei\nSpitzenbelastungen gefordert. Diese Regelung hat der\nBundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt (NJW 1980, 392; NJW-RR\n1990, 1254).\n\n29\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass\nder Beklagte zu 1) seiner Aufsichtspflicht nicht mit der gebotenen\nSorgfalt nachgekommen ist.\n\n30\n\nDie Tatsache, dass er die auf dem Grund\ndes Beckens abgesunkene Klägerin nicht sogleich bemerkte, indiziert\nfür sich genommen noch keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit. Eine\nlückenlose Aufsicht, die sicherstellt, dass jeder Badegast in jedem\nAugenblick beobachtet wird, ist nicht praktikabel und wird deshalb\nvon der Aufsichtsperson auch nicht geschuldet. Die sog.\nWasserbeobachtungspflicht erfordert es auch nicht, dass sich der\nAufsichtspflichtige ständig am Beckenrand aufhält, um nach\nversunkenen Personen Ausschau zu halten. Er ist jedoch gehalten,\nfür die Ausübung der Aufsicht einen Standort zu wählen, der einen\nÜberblick über das gesamte Schwimmbad ermöglicht, und den Standort\nöfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln\nverfolgen zu können. Diese Grundsätze entsprechen gefestigter\nRechtsprechung (BGH a.a.O.; NJW-RR 1990, 1245, 1246; OLG Hamm VersR\n1996, 727, 728).\n\n31\n\nHiernach ist es nicht zu beanstanden,\ndass der Beklagte zu 1) sich zeitweise in der neben dem\nSchwimmbecken gelegenen Bademeisterkabine aufhielt. Wie der Senat\nbei der Ortsbesichtigung feststellen konnte, sind die Kabinenwände\nso verglast, dass die Halle vollständig überblickt werden kann.\nAuch das Becken ist nahezu vollständig einsehbar, jedenfalls aus\nstehender Position. Aus sitzender Position liegt zwar der\nBeckenboden teilweise in einem toten Winkel. Diese Sichtbehinderung\nhat aber bei dem Unfall der Klägerin keine Rolle gespielt, denn sie\nwurde, wie alle an Ort und Stelle vernommenen Zeugen\nübereinstimmend bestätigt haben, in dem gegenüberliegenden\nBeckenbereich gefunden, den der Beklagte zu 1) auch aus sitzender\nPosition im Blickfeld hatte. Dass bei regem Badebetrieb nicht jeder\nMeter des Beckens und insbesondere des Beckenbodens ständig\nbeobachtet werden kann - siehe dazu später -, gilt unabhängig vom\nStandort in der Kabine oder am Beckenrand.\n\n32\n\nDie Beweisaufnahme hat auch nicht\nergeben, dass der Beklagte zu 1) durch andere Dinge abgelenkt war\noder es unterließ, seinen Standort zu wechseln. Nach seinen eigenen\nAngaben im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte\nzu 1) die Kinder laufend beobachtet, auch vom Beckenrand aus,\nzeitweise möglicherweise auch (insoweit hatte er keine genaue\nErinnerung mehr) aus der Kabine. In diese begab er sich jedenfalls,\nwas nicht zu beanstanden ist, um mit dem Beklgaten zu 2) zu\ntelefonieren. Die Frage, ob er in der Kabine Zeitung gelesen habe,\nhat er mit großem Nachdruck verneint. Die gegenteiligen Aussagen\nder als Zeugen vernommenen Kinder erscheinen dem Senat nicht\nglaubhaft. Insgesamt hat die Vernehmung der Kinder ein\nwidersprüchliches und verwirrendes Bild des Geschehens ergeben. Das\ngilt sowohl für die Rolle des Beklagten zu 1) wie auch für das\neigene Verhalten der Kinder in der kritischen Phase vor der Bergung\nder Klägerin. So soll der Beklagte zu 1) nach der Aussage des\nZeugen Z. in der Kabine sitzend nach unten geschaut haben, als ob\ner etwas schrieb oder las, während die Zeugin B. gesehen haben\nwill, dass er die Zeitung las und dabei die Füße auf den Tisch\ngelegt hatte, was bedeutet, dass er eine ganz andere Körperhaltung\neingenommen haben müsste. Wenig plausibel ist auch, dass nach\nDarstellung der Kinder noch längere Zeit in der Halle und in den\nUmkleidekabinen nach der Klägerin gesucht worden sein soll, obwohl\nman bereits gesehen hatte, dass sie reglos im Wasser trieb. Einige\nwollen zwar den Gegenstand, den sie im Wasser sahen, zunächst für\nein Tuch gehalten haben. Das gilt aber beispielsweise nicht für die\nZeugin Sola, die \"von Anfang an so gut wie sicher\" gewesen sein\nwill, dass es sich um die Klägerin handelte. Dennoch schätzt sie\ndie Zeit, die bis zur Rettungsaktion der Beklagten zu 1) und 2)\nverging, auf um die 5 Minuten. Nach dem Eindruck des Senats sind in\nder Gedankenwelt der Kinder Realität und Phantasie durch die\nmöglicherweise auch von Schuldgefühlen beeinflusste nachträgliche\nAufarbeitung des Erlebten so miteinander vermengt, dass eine\nverlässliche Erinnerung an das wirkliche Geschehen nicht mehr\nvorhanden ist. Jedenfalls bleiben unüberwindbare Zweifel, dass sich\nder Beklagte zu 1) tatsächlich so verhalten hat, wie die Kinder\nausgesagt haben. Das gilt auch für die Bekundungen, der Beklagte zu\n1) habe sich seine Schuhe und möglicherweise sogar Socken\nausgezogen, bevor er ins Wasser gesprungen sei, um die Klägerin zu\nbergen.\n\n33\n\nDiese Zweifel gelten auch für den\nZeitraum, den die Klägerin unter Wasser verbracht hat. Auch\ninsoweit können die Aussagen der Kinder, namentlich die Angaben der\nZeuginnen A. M. und I. S., die den Zeitraum zwischen der Entdeckung\nder unter Wasser treibenden Klägerin und dem Einschalten der\nBeklagten zu 1) und 2) auf 5 Minuten veranschlagt haben, nicht als\nbeweiskräftig angesehen werden. Verlässlich sind in diesem Punkt\nallein die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Dr. L., nach\ndessen Einschätzung die Klägerin mindestens 1 Minute und höchsten 6\nMinuten untergetaucht war. Bewiesen ist damit nur eine\nUntertauchzeit von 1 Minute. Aus dieser Zeitspanne lässt sich eine\nPflichtverletzung des Beklagten zu 1) noch nicht ableiten. Die\nWasserbeobachtungspflicht geht nicht soweit, dass jeder Winkel des\nSchwimmbeckens jederzeit im Auge behalten werden muss. Eine so\nintensive Überwachung ist aus praktischen Gründen nicht möglich.\nSelbst für einen unmittelbar am Beckenrand postierten Betrachter\nist das Becken in seiner Gesamtheit nur bei ruhigem Wasser und\ngünstigen Lichtverhältnissen voll überschaubar. Je mehr die\nWasseroberfläche in Bewegung ist - dass heißt je größer der\nBadebetrieb ist -, umso stärker sind auch die Lichtbrechungen, die\ndie Sicht durch die Wasseroberfläche hindurch behindern. Hier kommt\nnoch hinzu, dass die Hallenwand auf der der Bademeisterkabine\ngegenüberliegenden Seite großflächig verglast ist und Tageslicht\ndurchlässt, das bei bewegtem Wasser besonders intensive\nLichtreflexe verursacht. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte\nzu 1), um eine untergegangene Person in jedem Fall innerhalb von\nmaximal 1 Minute aufzuspüren, sich nicht nur permanent am\nBeckenrand aufhalten, sondern dabei auch noch ständig seine\nPosition verändern, also praktisch ununterbrochen um das Becken\nherumgehen und dabei in das Wasser schauen müssen. Hierzu war er\nnicht verpflichtet.\n\n34\n\nDass die Klägerin ohne sichtbare\nPanikreaktionen versunken ist, steht außer Frage; denn diese wären\nnicht nur vom Beklagten zu 1), sondern auch von den Kindern sicher\nbemerkt worden.\n\n35\n\nb) Mangelhafte Reanimation\n\n36\n\nDer mit der Berufung erhobene Vorwurf -\nder letztlich nicht mehr als ein bloßer Verdacht war -, der\nBeklagte zu 1) habe Fehler bei der Reanimation begangen, hat sich\nin der Beweisaufnahme nicht bestätigt.\n\n37\n\nFür die Klägerin war, wie der\nSachverständige Dr. Dr. L. ausgeführt hat, von schicksalhafter\nBedeutung, dass sie während der Wiederbelebungsmaßnahmen mehrfach\nerbrach. Durch Erbrochenes wird die Wiederherstellung der\nAtemfunktion erschwert, weil es die Atemwege verlegt, die nur\nschwer von außen wieder gereinigt werden können. Bei der Klägerin\nkam hinzu, dass das Erbrochene nach den übereinstimmenden Angaben\ndes Beklagten zu 1) und der Zeugin P. nicht durchgehend flüssig,\nsondern von der mittags eingenommenen Mahlzeit her noch mit\ngrößeren, unverdauten Brocken durchsetzt war. Nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen ist in solchen Fällen eine Säuberung der\nAtemwege praktisch nur mit speziellem Gerät möglich, das im\nSchwimmbad nicht vorhanden war. Ein fehlerhaftes Vorgehen des\nBeklagten zu 1) hat der Sachverständige nicht festzustellen\nvermocht.\n\n38\n\nBei der mündlichen Anhörung des\nSachverständigen ist der Senat auch der Frage nachgegangen, ob es\ndem Beklagten zu 1) oder anderen Bediensteten der Beklagten zu 3)\nzum Vorwurf gereicht, dass im Schwimmbad nicht das erforderliche\nRettungsgerät vorgehalten wurde. Der Sachverständige hat zwar\neinerseits ausgeführt, dass es mit entsprechendem Gerät möglich\ngewesen wäre, die Atemwege freizubekommen. Er hat aber andererseits\ndie \"Sinnhaftigkeit\" einer entsprechenden Anschaffung in Zweifel\ngezogen. Nach Darstellung des Sachverständigen ist nämlich mit dem\nGerät allein wenig auszurichten, wenn nicht auch entsprechend\ngeschultes Personal vorhanden ist. Die Anforderungen an einen\nerfolgreichen Einsatz des Geräts sind so hoch, dass es möglichst\nvon drei, mindestens aber von zwei Personen bedient werden muss,\ndie beide über die Qualifikation eines Rettungssanitäters bzw.\nRettungsassistenten verfügen und regelmäßig in nicht zu langen\nZeitabständen in der Bedienung geschult werden. Demnach erfordert\ndie Vorhaltung des Geräts einen Aufwand, der jedenfalls bei einem\neher kleinen Schwimmbad, wie es hier in Rede steht, nicht geleistet\nwerden kann. Er wäre auch unverhältnismäßig, da Unfälle, bei denen\ndas Gerät die Überlebenschancen der Betroffenen erhöhen könnte,\nauch nach Einschätzung des sehr erfahrenen Sachverständigen nicht\nsehr häufig vorkommen. Im Hinblick darauf ist auch ein\nOrganisationsmangel, der von der Beklagten zu 3) zu vertreten wäre,\nzu verneinen.\n\n39\n\n2. Haftung des Beklagten zu 5) für\nangebliches Fehlverhalten der Beklagten zu 4)\n\n40\n\nDie Haftung der Beklagten zu 4) und 5)\nbeurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen (vgl. BGHZ 22, 383,\n388; VersR 1961, 437). Die Beklagte zu 4) ist Beamtin im\nhaftungsrechtliche Sinne, deren Haftung nach Art. 34 GG auf die\nBeklagte zu 5) übergeleitet ist. Der Beklagten zu 4) fällt eine\nschuldhafte Amtspflichtverletzung, für die die Beklagte zu 5)\neinzutreten hätte, nicht zur Last.\n\n41\n\nDer Maßstab für die inhaltliche\nBestimmung der Amtspflicht, die der Beklagten zu 4) gegenüber der\nKlägerin oblag, ist aus § 832 BGB zu entnehmen. Diese Vorschrift\ngilt zwar unmittelbar nur für den Fall, dass die zu\nbeaufsichtigende Person einen Dritten schädigt, während für das\nVerhältnis zwischen der Aufsichtsperson und dem\nAufsichtsbedürftigen im allgemeinen § 823 BGB gilt (vgl. BGH NJW\n1996, 53). Die Frage, in welchem Umfang eine Person der Aufsicht\nbedarf, kann aber letztlich bei der Schädigung eines Dritten nicht\nanders beurteilt werden als in dem hier vorliegenden Fall, dass der\nAufsichtsbedürftige selbst geschädigt wird.\n\n42\n\nDas Maß der gebotenen Aufsicht über\nMinderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter,\nwobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen\ndanach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen\nAnforderungen zur Vermeidung von Schäden in der konkreten Situation\ntun müssen (BGH NJW 1984, 2574, 2575). Ein Kind im Alter von 8 oder\n9 Jahren bedarf grundsätzlich keiner ständigen Aufsicht mehr.\nEntbehrlich ist nicht nur eine Überwachung \"auf Schritt und Tritt\",\nsondern auch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa\nhalbstündigen Zeitabständen, wie sie die Rechtsprechung bei\nKleinkindern für erforderlich hält. Vielmehr muss Kindern in diesem\nAlter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne\nAufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den\nEltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (BGH a.a.O. m. w.\nN.).\n\n43\n\nDer Senat folgt der Auffassung des\nLandgerichts, dass die Beklagte zu 4) sich damit begnügen durfte,\ndie Kinder zu befragen, ob sie schwimmen konnten. Ein anderes\nMittel, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, stand ihr\npraktisch nicht zu Gebote. Jedes einzelne Kind seine Fähigkeiten\nvorführen zu lassen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Die einzige\nAlternative bestand darin, allen Kindern die Benutzung des\nSchwimmerbeckens zu verbieten. Dies wäre aber von den Kindern, die\nschwimmen konnten, als eine unnötige Einschränkung ihrer\nBewegungsfreiheit empfunden worden und hätte Auseinandersetzungen\nprovoziert.\n\n44\n\nNach Auffassung des Senats stellt es\nkeine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn von einem Kind im\nAlter von 9 1/2 Jahren erwartet wird, dass es eigenverantwortlich\nentscheidet, ob es schwimmen kann oder nicht, und dass es sich auch\ndementsprechend verhält. Im allgemeinen ist bei Kindern eine\nnatürliche Scheu vor tiefem Wasser vorhanden, solange sie nicht\nschwimmen können. Den Mut und das Selbstvertrauen, sich schwimmend\nauch in tiefem Wasser zu bewegen, bringen sie im allgemeinen erst\ndann auf, wenn sie tatsächlich sichere Schwimmer sind.\n\n45\n\nWären an die Aufsichtspflicht höhere\nAnforderungen zu stellen, so ergäben sich daraus weitreichende\nKonsequenzen für den Aufenthalt von Kindern in Badeanstalten und\nfür ihre Zulassung zum Badebetrieb. So dürften es Eltern nicht mehr\nzulassen, dass ihre Kinder, solange sie Nichtschwimmer sind,\nunbeaufsichtigt, dass heißt allein oder nur in Begleitung von\nAltersgenossen, ein Schwimmbad aufsuchen. Auf der anderen Seite\ndürften auch die Gemeinden oder sonstige Betreiber von\nSchwimmbädern Kinder nicht mehr zum Badebetrieb zulassen, wenn sie\nnicht entweder ihre Schwimmfähigkeit nachweisen oder von\nAufsichtspersonen begleitet werden. Derartige\nSicherheitsvorkehrungen sind aber nur bei Kleinkindern bzw. Kindern\nbis zu einem Alter von rd. 6 Jahren veranlasst.\n\n46\n\nDen Eltern der Klägerin hätte es\nallerdings frei gestanden, sich für ihr Kind besondere\nSicherheitsvorkehrungen auszubedingen. Dafür ist jedoch nichts\nvorgetragen.\n\n47\n\nEs stellt auch keine Pflichtwidrigkeit\ndar, dass die Beklagte zu 4) das Schwimmbad verließ, um eines der\nKinder in die Heimunterkunft zurück zu bringen. Sie durfte darauf\nvertrauen, dass der Beklagte zu 1) seine Aufsichtspflicht erfüllte\nund dass die Aufsicht durch den Bademeister genügte, um die\nSicherheit der Kinder im Rahmen des möglichen zu gewährleisten.\nDieser will zwar Wert auf die Anwesenheit der Beklagten zu 4)\ngelegt haben, aber nicht deshalb, um sie an der Aufischt über die\nKinder zu beteiligen, sondern weil diese nicht ausreichend deutsch\nsprechen. Im übrigen ist auch völlig ungewiss, ob der Unfall mit\nseinen Folgen vermieden worden wäre, wenn die Beklagte zu 4) in der\nHalle geblieben wäre und die Kinder weiter beaufsichtigt hätte. Für\neine Beweislastumkehr wäre nur dann Raum, wenn die Beklagte zu 4)\ngrob fahrlässig gehandelt hätte (vgl. Senat, VersR 1996, 1290). Ein\nsolches Maß an Verschulden fällt ihr jedenfalls nicht zur Last.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3\nZPO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und\nSicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 396.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-27/7-u-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-27/7-u-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307433","retrieved":"2026-07-09 03:36:03.003140+00:00"}}