{"status":"available","doknr":"OLD307435","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0527.19W11.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-27","aktenzeichen":"19 W 11/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n3\n\nEin sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO liegt entgegen der\nAnsicht des Landgerichts hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nicht\nvor; der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Ein Beklagter\ngibt Veranlassung zur Klage, wenn er sich - ohne Rücksicht auf\nVerschulden - vorprozessual so verhalten hat, daß der Kläger\nannehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht\nerreichen zu können. Für fehlende Klageveranlassung trifft die\nBeweislast den Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn die\nVeranlassung zur Klageerhebung von materiellrechtlichen\nVoraussetzungen abhing, für die bei der Sachentscheidung der Kläger\ndie Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Musielak, Kommentar zur\nZPO, § 93 Rn 2).\n\n4\n\nSo liegt es hier. Der Beklagte ist bereits vorprozessual mit\nSchreiben des Klägers vom 23.7.1997, in dem auch die bisherigen\nAufwendungen des Klägers beziffert worden sind, aufgefordert\nworden, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen und\nauf die Einrede der Verjährung zu verzichten, ohne dass er dem\nFolge geleistet hätte; vielmehr hat er lediglich erklärt, mittellos\nzu sein. Damit hat er Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ihm\nschon aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO nicht\nzugute kommen kann.\n\n5\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte den Klageanspruch auch nicht\n\"sofort\" anerkannt. Der Beklagte musste sofort anerkennen,\ngrundsätzlich also im ersten Verhandlungstermin vor streitiger\nVerhandlung, um zu erreichen, dass die Kosten insoweit der Klägerin\nauferlegt wurden. Er durfte daher nicht vorher Klageabweisung\nbeantragen. Dabei schadet es bereits, wenn der Beklagte den\nKlageanspruch in der Klageerwiderung bestreitet und einen\nKlageabweisungsantrag ankündigt (Musielak, a.a.O., Rn 4). Das hat\nder Beklagte getan. Er hat in seiner Klageerwiderung Klageabweisung\nbeantragt und die Höhe der vom Kläger geltend gemachten\nAufwendungen bestritten, desweiteren, dass diese seiner Tat\nzuzurechnen seien. Die Klage war bis zu diesem Zeitpunkt auch\nentgegen der Ansicht des Landgerichts schlüssig, da der Kläger die\nverauslagten Beträge spezifiziert und einzelnen, näher bezeichneten\nRechnungen zugeordnet und deren Vorlage angeboten hatte. Mehr\nbedurfte es zunächst nicht, zumal das der Klage zugrunde liegende\nZahlenwerk dem Beklagten bereits im bereits erwähnten Schreiben vom\n23.7.1997 mitgeteilt worden war, ohne dass der Beklagte dessen\nRichtigkeit beanstandet oder nähere Aufschlüsselung verlangt\nhätte..\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 3.200,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-27/19-w-11-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-27/19-w-11-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307435","retrieved":"2026-07-09 03:36:03.203931+00:00"}}