{"status":"available","doknr":"OLD307434","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0527.18U61.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-27","aktenzeichen":"18 U 61/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Nachzahlung von\nBetriebsrenten.\n\n3\n\nDer am 4.1.1930 geborene Kläger war ab 1967 Geschäftsführer der\nBeklagten. Durch Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1976, geändert am\n21.6.1989 (Anlage BB 3 zur Berufungsbegründung), wurde er\nGesellschafter der Beklagten mit einem Anteil von 1 % des\nStammkapitals und einer Stimmberechtigung von 26 %. Von der\nGeschäftsführung konnte er nach § 8 Abs. 8 des Vertrages nur aus\nwichtigem Grund gemäß § 38 Abs.2 GmbH-Gesetz abberufen werden.\n\n4\n\nSeine Tätigkeit als Geschäftsführer war durch Anstellungsvertrag\nvom 1.4.1970 und vom 19.5.1982 (Anlagen K 3 und 4 zur Klageschrift)\ngeregelt. Der letztgenannte Vertrag sollte mit dem Tag enden, an\ndem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendete; er konnte erstmals\nzur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers gekündigt\nwerden.\n\n5\n\nUnter § 7 Nr. 1 wurde jeweils vereinbart, daß der Kläger nach\nseinem Ausscheiden als Geschäftsführer eine monatliche Pension\nerhält, die dem Grundgehalt eines Ministerialrates mit dem höchsten\nBesoldungsdienstalter (A 16 Landesbesoldungsordnung NRW)\nentspricht.\n\n6\n\nDer Anstellungsvertrag wurde durch Aufhebungsvereinbarung vom\n14.12.1989 (Anlage K 2 zur Klageschrift) mit Ablauf des 31.12.1989\nbeendet. Dabei wurde auf eine zuvor getroffene Vereinbarung vom\n21.6./22.6.1989 (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen und\nder Beginn der dort in Ziffer 4 zugunsten des Klägers vereinbarten\nLeistungen vorverlegt auf den 1.1.1990. Unter Ziffer 4 der\nVereinbarung vom 21.6./22.6.1989 heißt es:\n\n7\n\n\"Als Ausgleich für die vorgezogene Beendigung des\nGeschäftsführervertrages und den damit eintretenden Verlust des\nsozialen Besitzstandes ab 1.7.1990 wird vereinbart:\n\n8\n\na)\n\n9\n\n- Die Gesellschaft zahlt, beginnend mit Juli 1990, und zwar\nmonatlich im voraus, an Herrn Dr. S. die Beiträge des Arbeitgebers\nzur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung bis zur\nErreichung des Rentenalters, so, als ob der Anstellungsvertrag\nnicht vorzeitig beendet wird....\n\n10\n\n- Die Gesellschaft zahlt, beginnend mit Juli 1990, und zwar\nmonatlich im voraus, den Betrag, den Herr Dr. S. aufgrund seiner\nfreiwilligen Versicherung bei der BfA als Rente erhalten würde\n(fiktive Rentenzahlung mit Erreichung des 65. Lebensjahres) und\nzwar zeitlich begrenzt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die\nRentenleistungen der BfA mit Erreichung des 65. Lebensjahres\ntatsächlich einsetzen.\n\n11\n\nSofern die Möglichkeit besteht, bereits vor Erreichen des 65.\nLebensjahres die Altersrente zu beziehen, soll hiervon Gebrauch\ngemacht werden. Etwaige finanzielle Nachteile, die Herr Dr. S.\ndurch eine vorzeitige Rente im Vergleich zur Rentenzahlung ab 65.\nLebensjahr erleidet, sind von der Gesellschaft mit dem Barwert\nabzugelten.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDie Gesellschaft zahlt weiterhin, beginnend mit Juli 1990, und\nzwar monatlich im voraus, die betriebliche Altersversorgung in der\nvereinbarten Höhe (A 16 Landesbesoldungsordnung NRW mit höchstem\nBesoldungsdienstalter).\"\n\n14\n\nDer Kläger hat die Beklagte im Verfahren 43 0 64/91 LG Aachen -\n18 U 13/92 OLG Köln erfolgreich auf Zahlung der Differenz zwischen\nden im Jahre 1990 gezahlten Rentenbeträgen und einer fiktiven Rente\nin der Höhe, wie sie der Kläger bei Fortsetzung des Vertrages 1995\nmit Erreichen der Altersgrenze erhalten hätte, sowie einer -\nmündlich vereinbarten - 13. betrieblichen Monatsrente in Anspruch\ngenommen. Dementsprechend wurde von der Beklagten die gemäß den\ngerichtlichen Entscheidungen berechnete fiktive Rente bis 31.1.1995\ngezahlt. Dabei behielt sich die Beklagte in der im Jahre 1992\ngeführten Korrespondenz (Anlagen K 17 bis 26 zum Klägerschriftsatz\nvom 15.1.1996), mit der über die Möglichkeit des Bezugs vorzeitiger\nAltersrente gestritten wurde, die Geltendmachung von\nRückzahlungsansprüchen vor und vermerkte bei den Überweisungen für\nSeptember, Oktober und Dezember 1992, daß die Zahlung unter\nVorbehalt der Rückforderung erfolge(Bl.91). Ab 1.2.1995 begann die\nRentenzahlung der BfA (Anlage K 12 zur Klageschrift, Anlage K 27\nzum Klägerschriftsatz vom 18.3.1996). Die Betriebsrente wurde bis\nJuli 1995 gezahlt, wobei die Anpassungen der Bundesbesoldung und\n-versorgung zum 1.1. und 1.5.1995 nicht berücksichtigt waren.\n\n15\n\nDer Kläger hat im vorliegenden Verfahren Anspruch auf folgende\nZahlungen geltend gemacht:\n\n16\n\ndie betriebliche Altersrente für die Monate Juli und August\n1995 in Höhe von 16.505,36 DM brutto = 13.538,72 DM netto gemäß der\nBerechnung der Beklagten (Anlage K 7 und 8 zur Klageschrift),\n\neine Nachzahlung für die Monate Januar bis Juni 1995 wegen der\nAnhebung des Vergleichsgehalts nebst Einmalzahlung von 140,-DM für\nApril in Höhe von 1.601,40 DM brutto = 1.118,47 DM netto gemäß der\nBerechnung der Beklagten (Anlage 10 zur Klageschrift),\n\nZuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom\n1.1.1990 bis 31.1.1995 in Höhe von 12.415,94 DM brutto,\n\ndie betriebliche Altersrente ab Sept.1995 in Höhe von monatlich\n8.302,68 DM brutto = 6.769,36 DM netto gemäß der Berechnung der\nBeklagten (Anlage K 10 zur Klageschrift),\n\ndie 13. Monatsbetriebsrente ab Nov. 1995 in Höhe von jährlich\n8.302,68 DM brutto = 6.769,36 DM netto).\n\n17\n\nDer Kläger hat vorgetragen, er habe weder nach Vollendung seines\n60. noch nach Vollendung seines 63. Lebensjahres eine Altersrente\nvon der BfA beanspruchen können, weil die nach §§ 33 ff. SGB VI\ngeforderte Hinzuverdienstgrenze, die - wie die Rentenauskunft der\nBfA vom 3.8.1993 (Anlage K 29 zum Klägerschriftsatz vom 18.3.1996)\nbestätige - für die geringste Teilrente 1992 bei 5.154,14 DM\ngelegen habe, allein durch die Leistungen der Beklagten\nüberschritten worden sei . Der Barwert, mit dem die Beklagte\nfinanzielle Nachteile durch einen früheren Rentenbezug hätte\nabgelten müssen, lasse sich nicht gesichert bestimmen. Die Beklagte\nkönne nach § 814 BGB Leistungen nicht zurückverlangen, derartige\nAnsprüche seien auch verjährt.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an\nihn\n\n19\n\n16.605,36 DM brutto (13.538 DM netto) nebst 4 % Zinsen von\n6.769,36 DM vom 27.7.1995 bis 26.8.1995 und von 13.538,72 DM seit\ndem 27.8.1995 zu zahlen,\n\n20\n\n1.601,40 DM brutto (1.118,47 DM netto) nebst 4 % Zinsen auf die\nNettobeträge\n\n21\n\nvon 103,77 DM vom 27.1.1995 bis 26.2.1995,\n\n22\n\nvon 208,89 DM vom 27.2,1995 bis 26.3.1995,\n\n23\n\nvon 314,01 DM vom 27.3.1995 bis 26.4.1995,\n\n24\n\nvon 559,12 DM vom 27.4.1995 bis 26.5.1995,\n\n25\n\nvon 838,80 DM vom 27.5.1995 bis 26.6.1995\n\n26\n\nund von 1.118,47 DM seit dem 27.6.1995 zu zahlen,\n\n27\n\n12.415,94 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen,\n\n28\n\nab September 1995 eine laufende monatliche Betriebsrente in\nHöhe von 8.302,68 DM brutto jeweils bis zum 26. des laufenden\nMonats zu zahlen und ihm jeden Monat bis zum 26. des laufenden\nMonats eine Pensionsabrechnung zuzuleiten,\n\n29\n\nbeginnend mit dem 26.11.1995 jährlich und sodann jeweils zum\n26.11. der folgenden Jahre eine Betriebsrente (13. Zahlung) in Höhe\nvon 8.302,68 DM brutto zu zahlen und ihm jeweils bis zum 26.11. des\nlaufenden Jahres hierüber eine Pensionsabrechnung zuzuleiten.\n\n30\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n31\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß die beanspruchte\nEinmalzahlung von 140,-DM und die Zuschüsse zur Kranken- und\nPflegeversicherung nicht geschuldet seien.\n\n32\n\nGegenüber den weiteren Klageforderungen hat sie die Aufrechnung\nmit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 92.681,77 DM erklärt\nund dazu vorgetragen, dem Kläger sei es möglich gewesen, nach\nVollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld zu\nbeziehen ; § 34 Abs.2 VI SGB enthalte eine Hinzuverdienstgrenze nur\nbei Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt oder einer\nselbständigen Tätigkeit. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger\nentgegen seiner sich aus Ziffer 4a der Vereinbarung vom 21.6./22.6\n1989 ergebenden Verpflichtung keinen Gebrauch gemacht. Bei Bezug\nvorgezogenen Altersruhe-geldes hätten sich nach ihren Berechnungen\ndie Zahlungen an den Kläger um 106.187,08 DM verringert, wobei dem\nKläger Ansprüche auf Rentenerhöhung und Rentenausgleich in Höhe von\n3.346,37 DM und 10.155,94 DM zugestanden hätten.\n\n33\n\nDie Beklagte hat die Klageforderung zu 4., soweit sie nicht\ndurch Aufrechnung erloschen ist, unter Verwahrung gegen die\nKostenlast anerkannt. Die Klageforderung zu 5. hat sie anerkannt\nmit der Maßgabe, daß die Verpflichtung die Zahlung der\nvertraglichen Rente zum Gegenstand hat, die von dem bezifferten\nBetrag abweichen könne.\n\n34\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung bezüglich des\nKlageantrages zu 3. durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom\n13.12.1996, berichtigt durch Beschluß vom 20.12.1996, die Beklagte\nunter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger\n\n35\n\na) 16.605,36 DM brutto/13.538,72 DM netto\n\n36\n\nb) 1.515,10 DM brutto/1.033,47 DM netto\n\n37\n\nc) ab Sept. 1995 jeweils 8.302,68 DM brutto monatlich\n\n38\n\nd) ab 26.11.1995 jeweils 8.302,68 DM brutto jährlich\n\n39\n\nnebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger zu c) und d)\nPensionsabrechnungen zu erteilen. Wegen der Begründung des Urteils\nwird auf die angefochten Entscheidung Bezug genommen.\n\n40\n\nGegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung mit am 7.4.1997\neingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.\n\n41\n\nDie Beklagte begehrt mit ihrer rechtzeitig begründeten Berufung\ndie Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als\n\n42\n\na) 226,11 DM\n\n43\n\nb) je 8.302,68 DM monatlich vom 26.4. bis 26.12.1996 jeweils\nnebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\n44\n\nSie trägt vor, die Aufrechnungsforderung, deren Höhe durch\nAuskunft der BfA bzw. Sachverständigengutachten zu Beweis stehe,\nverstoße entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegen Treu\nund Glauben. Aufgrund des in ihrem Schreiben vom 17.8.1992\nerklärten und zuletzt im Schreiben vom 13.11.1992 wiederholten\nVorbehaltes hinsichtlich jedweder zukünftigen Zahlung habe bei dem\nKläger kein Vertrauen darauf entstehen können, daß er die Zahlungen\nwerde behalten dürfen. Bloße Untätigkeit könne einen\nVertrauenstatbestand nur erzeugen, wenn mit einer aktiven\nRechtsverfolgung gerechnet werden könne.\n\n45\n\nDies sei hier nicht der Fall gewesen, weil der Beklagten die für\nden Anspruch auf vorzeitige Altersrente maßgebliche\nEinkommenssituation des Klägers nicht bekannt gewesen sei.\n\n46\n\nFür eine Verwirkung durch Fortzahlung der betrieblichen Rente\nfehle das erforderliche Zeitmoment. Auf Verwirkung könne sich der\nKläger auch nicht berufen, weil er es unterlassen habe, einen\nAntrag auf Frührente zu stellen. Schützenswerte Dispositionen habe\nder Kläger aus Vertrauen nicht getroffen.\n\n47\n\n§ 814 BGB komme bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die\nzur Aufrechnung gestellte Forderung aus dem Rechtsinstitut der\npositiven Forderungsverletzung herzuleiten sei.\n\n48\n\nDie Voraussetzungen für den Rentenbezug aus der gesetzlichen\nRentenversicherung im 63. und 64. Lebensjahr hätten vorgelegen.\nNach § 34 Abs. 2 S.2 SGB VI stehe dem Arbeitsentgelt aus einer\nBeschäftigung nur der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.\nBetriebsrenten seien nicht zu berücksichtigen. Die Zahlung der\n\"fiktiven\" Rente wäre entfallen. Die Arbeitergeberanteile zur\nRentenversicherung wären abgezinst und durch einmalige Zahlung zu\nvergüten gewesen. Hinzuverdienst sei aber nur laufendes Einkommen.\nDie Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung hätten mit monatlich\n274,50 DM unter der Hinzuverdienstgrenze gelegen.\n\n49\n\nAb dem 2.1.1997 habe der Kläger infolge des mit Schreiben von\ndiesem Tage erklärten Widerrufs ( Anlage BB1 zur\nBerufungsbegründung) keinen Anspruch mehr auf Pensionszahlungen.\nDie Geschäftsgrundlage für die Pensionszusage sei weggefallen.\n\n50\n\nSeit 1980 habe die Beklagte gemäß Gewinn- und\nEinkommensaufstellung für die Jahre 1970 bis 1989 ( Anlage BB 2)\nzunehmend Verluste erwirtschaftet, während das Einkommen des\nKlägers aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und\nGeschäftsführer ständig gestiegen sei. Eine letztmalige\nKrediterhöhung im Jahre 1989 hätten die Banken vom Ausscheiden des\nKlägers abhängig gemacht. Die Beklagte befinde sich nunmehr in\neiner akuten wirtschaftlichen Notlage. Sie beschäftige derzeit nur\nnoch 20 Arbeitnehmer gegenüber 550 Arbeitnehmern im Jahre 1989\n.\n\n51\n\nEnde 1995 sei das nominelle Eigenkapital auch nach\nBerücksichtigung von stillen Reserven aufgebraucht gewesen. Zinsen\nseien an die einzige noch kreditgebende Bank nicht mehr gezahlt,\nLieferantenverbindlichkeiten nicht bedient worden.\n\n52\n\nMit Finanzamt, Stadtwerken und Sozialversicherungsträgern seien\nStundungsvereinbarungen oder Vergleiche getroffen worden. Löhne und\nGehälter würden vereinbarungsgemäß verspätet gezahlt. 152\nPensionäre, denen monatlich 9.475,-DM zustünden, hätten zuletzt im\nDezember 1995 eine Zahlung erhalten (Anlage BB 6). An die weiteren\nPensionäre, die monatlich insgesamt 19.954,-DM beanspruchten - dazu\ngehöre der Rentenanspruch der Witwe des ehemaligen\nHauptgesellschafters Ahrenkiel von 3.700,-DM, dessentwegen das\nBerufungsverfahren 3 U 180/96 OLG Köln anhängig sei, und der\nAnspruch des zweiten früheren Geschäftsführers, Herrn P.-M., von\n3.400,-DM Rente - seien letzte Zahlungen im Jahre 1996 geleistet\nworden (Anlage BB 7).\n\n53\n\nDie erforderliche und mögliche Sanierung erfordere eine\nEinstellung der Pensionszahlungen. Der nach der Gewinn- und\nVerlustrechnung (Anlage BB 8) im Jahre 1996 erwirtschaftete Verlust\nvon 387.000,-DM hätte ohne die Pensionszahlung von 467.000,-DM\nvermieden werden können; für 1997 sei ohne Pensionszahlungen ein\nausgeglichenes Ergebnis prognostiziert.\n\n54\n\nDer Pensionswiderruf sei auch gegenüber der Witwe Ahrenkiel und\nHerrn P.-M. erklärt worden (Anlagen BB 9). Wegen des Widerrufs der\nPensionszusagen gegenüber den Arbeitnehmern iS des § 17 BetrAVG, zu\ndenen der Kläger aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als\nGesellschafter nicht gehöre, sei der Pensionssicherungsverein\neingeschaltet worden.\n\n55\n\nDem Kläger sei ein Pensionsverzicht eher als allen anderen\nArbeitnehmern zuzumuten.\n\n56\n\nDurch die Aufrechnung seien die auf die Anträge zu 1. und 2.\nzugesprochenen Beträge von 16.605,36 DM und 1.545,40 DM und der\nAnspruch auf eine 13. Monatsrente von 8.302,68 DM für die Jahre\n1995 und 1996 erloschen. Es verbleibe ein aufrechenbarer Betrag von\n57.892,65 DM, der die Pensionsansprüche für die Monate September\n1995 bis Februar 1996 in voller Höhe und für März 1996 in Höhe von\n8.076,57 DM entfallen lasse, so daß für diesen Monat noch 226,11 DM\nzu zahlen seien. Für die Folgemonate bestehe - wie erstinstanzlich\nanerkannt - der Rentenanspruch in voller Höhe.\n\n57\n\nDie Beklagte hat im ersten Verhandlungstermin vom 11.12.1997\nbeantragt,\n\n58\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n59\n\nsie im Wege des Anerkenntnisurteils zu verur-\n\n60\n\nteilen, an den Kläger zu zahlen\n\n61\n\n226,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.3.1996,\n\nje 8.302,68 DM zum 26. eines jeden Monats, beginnend mit dem\n26. April 1996, endend mit dem 26.12.1996, zuzüglich jeweils 4%\nZinsen aus diesem Betrag seit dem 26. des betreffenden Monats.\n\n62\n\n2.im übrigen, für alle nach dem\n26.2.1996 fällig\n\n63\n\nwerdenden Zahlungen die Klage\nabzuweisen.\n\n64\n\nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und im\nHinblick auf das Nichtverhandeln der Beklagten eine Entscheidung\nnach Aktenlage.\n\n65\n\nEr trägt vor, er habe aus den in I. Instanz dargelegten Gründen\nkeine vorzeitige Altersrente beziehen können. Die Beklagte könne\nnach § 814 BGB wie auch aus den Gründen der angefochtenen\nEntscheidung Leistungen nicht zurückverlangen. Der Widerruf der\nBetriebsrentenansprüche sei unwirksam. Der Fortfall der\nRentenzahlung sei zur Sanierung der Beklagten nicht erforderlich.\nDie Schwierigkeiten der Beklagten habe allein ihr\nGesellschafter-Geschäftsführer B. zu verantworten. Seine\nBetriebsrentenansprüche seien insolvenzgeschützt. Seine\nKapitalbeteiligung und das Stimmrecht habe nur treuhänderisch\nbestanden. Die Beklagte habe Beiträge für ihn an den\nPensionssicherungsverein geleistet. Dieser habe nur nicht\neinzutreten, weil kein Sicherungsfall vorliege. Ohne Zustimmung des\nVereins sei der Widerruf der Betriebsrentenzusage auch\nunwirksam.\n\n66\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n67\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen\nErfolg.\n\n68\n\nDas Landgericht hat dem Klagebegehren zu Recht und mit\nüberwiegend zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, in dem zuerkannten Umfang\nstattgeben.\n\n69\n\nDas Berufungsvorbringen vermag keine andere Entscheidung zu\nrechtfertigen.\n\n70\n\nDer Beklagten steht weder die zur Aufrechnung gestellte\nSchadensersatzforderung in Höhe von 92.681,77 DM zu, noch ist sie\nberechtigt, ihre Rentenzahlungen ab Januar 1997 einzustellen.\n\n71\n\nEine Schadensersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung,\nweil der Kläger es unterlassen habe, entgegen der Vereinbarung vom\n21./2.6.1990 von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ab dem\n64.Lebensjahr Altersrente von der BfA zu beziehen, steht der\nBeklagten nicht zu.\n\n72\n\nDabei kann dahinstehen, ob ein entsprechender Antrag bei der BfA\npositiv beschieden worden oder an der Hinzuverdienstgrenze des § 34\nAbs. 2 SGB VI gescheitert wäre.\n\n73\n\nEntscheidend ist, daß dem Kläger unter Berücksichtigung des\nVerhaltens der Beklagten jedenfalls keine schuldhafte\nVertragsverletzung vorgeworfen werden kann. Ihm muß zugute gehalten\nwerden, daß er von der Richtigkeit seiner in objektiver Hinsicht\nbeachtlichen Argumente, die er der Beklagten als Hinderungsgründe\nfür eine Antragstellung bei der BfA nannte, überzeugt war und zu\nRecht annahm, daß seine Auffassung schließlich von der Beklagten\nauch geteilt wurde.\n\n74\n\nDas die Annahme des Klägers veranlassende Verhalten der\nBeklagten ist darin zu sehen, daß während des zwischen den Parteien\n1992 - in der Korrespondenz der Anwälte - ausgetragenen Streits\nüber die Möglichkeit und die Verpflichtung des Klägers, eine\nvorzeitige Rente zu beziehen, die Beklagte erklärtermaßen nur unter\nVorbehalt weiter zahlte, mit Beendigung der Korrespondenz, zu deren\nAbschluß der Kläger seinen Standpunkt nochmals dargelegt hatte,\nohne daß die Beklagte dem in der Sache noch etwas entgegengesetzt\nhätte, sie aber vorbehaltlos die Zahlungen fortsetzte, deren\nEinstellung sie noch während der Korrespondenz angedroht hatte.\nUnter diesen Umständen konnte und durfte der Kläger davon ausgehen,\ndaß die Beklagte unter Hintanstellung ihres zuvor vertretenen\nStandpunkts ihre weiteren Zahlungen vorbehaltlos vornahm und\ninsbesondere nicht nach Ablauf des relevanten Zeitraums auf den\nvormaligen Standpunkt zurückgreifen und die Zahlungen - unter dem\nGesichtspunkt des Schadensersatzes - größtenteils zurückverlangen\nwürde.\n\n75\n\nDie vorstehenden Ausführungen sollen durch die Wiedergabe des\nAblaufs der von den Anwälten der Parteien geführten Korrespondenz\nverdeutlicht und belegt werden:\n\n76\n\nAuf die Schreiben der Beklagten vom 23.7.1992 und 17.8.1992, in\ndenen sie zu einer Rentenantragstellung aufforderte, legte der\nKläger mit Schreiben vom 24.8.1992 seinen Standpunkt dar, daß eine\nBeantragung nicht in Betracht komme, da einerseits die\nHinzuverdienstgrenze überschritten werde und andererseits ein dann\nanfallender Ausgleich nicht zuverlässig berechnet werden könne.\nZugleich stellte er der Beklagten anheim, eine Berechnung durch das\nBüro Dr. H., welches die Beklagte in Rentenangelegenheiten beriet,\nvornehmen zu lassen, falls sie eine gesicherte Berechnung für\nmöglich halte.\n\n77\n\nIn ihrem Antwortschreiben vom 16.10.1992 äußerte die Beklagte\ndie Auffassung, der Kläger dürfe keine Nebenverdienste haben, die\neine vorzeitige Rentenberechtigung gefährden könnten. Zugleich\nforderte sie den Kläger auf, seine Nebeneinkünfte anzugeben, und\nwiederholte ihren Hinweis aus ihrem Schreiben vom 17.8.1992, daß\ndie weiteren Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung\nstünden. Sie fügte hinzu: \"Ob und inwieweit die Zahlungen gestoppt\nwerden, ist nach Eingang ihrer Stellungnahme, der ich bis\nspätestens 31. Oktober 1992 entgegensehen darf, zu\nentscheiden\".\n\n78\n\nDer Kläger wies in seiner Entgegnung vom 11.11.1992 u.a. darauf\nhin, daß die Hinzuverdienstgrenze bereits durch die seitens der\nBeklagten geschuldeten Leistungen überschritten werde und es\ndeshalb bei der in seinem Brief vom 24.8.1992 im einzelnen\ndargelegten Rechtslage bleibe. Abschließend äußerte der Kläger, den\n\"wenig erquicklichen Disput daher\" als erledigt anzusehen.\n\n79\n\nDie Korrespondenz schließt seitens der Beklagten mit dem\nSchreiben vom 13.11.1992, in dem die Auffassung wiederholt wurde,\nder Kläger sei zur Beantragung einer vorzeitigen Rente verpflichtet\nund dürfe keine die Rentengewährung hindernde Nebeneinkünfte\nbeziehen.\n\n80\n\nAuf die seitens des Beklagtenanwalts mit Schreiben vom 3.12.1992\nwiederholte Bitte zu einer persönlichen Erörterung zwischen den\nAnwälten, nahm der Kläger mit Schreiben vom 8.12.1992 auf seine\nÄußerung im Schreiben vom 11.11.1992 Bezug, daß er den \"wenig\nerquicklichen Disput als erledigt\" betrachte.\n\n81\n\nAufgrund dieser Korrespondenz läßt sich festhalten, daß die\nBeklagte auf die von dem Kläger als wesentliche Hindernisse für\neine Rentenbeantragung genannten und erklärten Gründe, zum einen\ndie die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Leistungen der\nBeklagten, zum anderen die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen\nBerechnung von Ausgleichsleistungen, nicht eingegangen ist, sondern\nin der Folgezeit die weiteren Zahlungen nach Abschluß der\nKorrespondenz ab Januar 1993 ohne Vorbehalt leistete, während die\nvorausgegangenen Überweisungsträger der Monate September bis\nDezember 1992 jeweils noch einen Zahlungsvorbehalt enthielten, und\ndies vor dem Hintergrund ihrer Ankündigung im Brief vom 16.10.1992,\nnach Eingang der klägerischen Stellungnahme eine Entscheidung zu\ntreffen, ob und inwieweit die Zahlungen gestoppt würden.\n\n82\n\nWenn nach Abschluß der Korrespondenz, wie er oben geschildert\nist, die Beklagte die Zahlungen weder einstellte noch reduzierte,\nsondern unter Aufgabe der Vorbehaltserklärungen auf den\nÜberweisungsträgern kommentarlos bis zum Ende des fraglichen\nZeitraums fortsetzte, konnte der Kläger dies auch bei objektiver\nBetrachtung dieses Verhaltens nur so verstehen, daß die von der\nBeklagten mit Schreiben vom 16. 10. 1992 angekündigte Entscheidung\ndahin ausgefallen war, vorbehaltlos und in unverminderter Höhe die\nZahlungen fortzusetzen.\n\n83\n\nAngesichts dieser Sachlage verbietet sich die Wertung, in der\nunterlassenen Antragstellung bei der BfA eine schuldhaften\nVertragspflichtverletzung zu sehen.\n\n84\n\nDabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die\nvon dem Kläger angegebenen Hinderungsgründe für eine vorzeitige\nRente in der Sache letztlich stichhaltig sind oder nicht.\nEntscheidend ist, daß dem Kläger zugute zu halten ist, daß er von\nder Richtigkeit seiner Argumente überzeugt war, zumal sie\njedenfalls nicht offenbar unrichtig sind und von der Beklagten in\nihren Scheiben nicht nur argumentativ nicht widerlegt, sondern\nnicht einmal behandelt worden sind.\n\n85\n\nZu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß das geschilderte\nvertrauensbegründende Verhalten der Beklagten zudem aus dem\nGesichtspunkt von Treu und Glauben die Geltendmachung von\nSchadensersatz, der in der Rückzahlung geleisteter Zahlungen\nbesteht, verbieten würde. Dies gilt um so mehr, als das spätere\nRückzahlungsverlangen nach Ablauf des Zeitraums für die\nBeanspruchung einer vorzeitigen Rente, zu einem Zeitpunkt also, zu\ndem der Kläger schon wegen Zeitablaufs einen vorzeitigen\nRentenbezug als Ausgleich für unterbliebene Leistungen der\nBeklagten nicht mehr bewerkstelligen konnte, als besonders unbillig\nerscheint.\n\n86\n\nDie Beklagte schuldet auch ab Januar 1997 weitere\nRentenzahlungen, denn sie war nicht berechtigt, ihre\nPensionszusagen zu widerrufen.\n\n87\n\nDie Beklagte beruft sich für den Widerruf auf die Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts, wonach bei vorbehaltloser\nVersorgungszusage ebenso wie bei dem - in § 9 der Pensionsordnung\nder Beklagten enthaltenen - sog. allgemeinen wirtschaftlichen\nVorbehalt der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt sein kann, die\nVersorgungsleistung zu verweigern.\n\n88\n\nEin Leistungsverweigerungsrecht darf allerdings erst in Betracht\ngezogen werden, wenn eine Abwägung der Interessen beider Parteien\ndie Unzumutbarkeit der Leistung ergibt ( BAG AP Nr. 157 zu § 242\nBGB Ruhegehalt). Maßgeblich ist dabei, daß die betriebliche\nAltersversorgung für den Ruheständler lebenswichtige Bedeutung hat,\nweswegen der Arbeitgeber seine Kräfte bis auf das äußerste\nanspannen muß. Der Arbeitnehmer hat aber seine Belange\nzurückzustellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein\nsolches Opfer gefährdet ist, weil die Versorgung aus den Erträgen\ndes Unternehmens geleistet werden muß und auch andere Pensionäre\nauf die Ertragfähigkeit des Unternehmens angewiesen sind (BAG AP\nNr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt).\n\n89\n\nDeshalb dürfen Versorgungsleistungen nur verweigert werden, wenn\nund solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des\nUnternehmens gefährdet ist und Aussicht besteht, daß das\nUnternehmen mit dieser Hilfe saniert wird (BAG AP Nr. 154 und Nr.\n157 BGB zu § 242 Ruhegehalt).\n\n90\n\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, ist zweifelhaft. Anders als\nin dem Parallelrechtsstreit 3 U 180/96 OLG Köln, in dem zu diesen\nFragen ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, kann\nderen Beantwortung im vorliegenden Rechtstreit dahinstehen, weil\ndie Beklagte gegenüber dem Kläger schon aus anderen Gründen nicht\nzur Verweigerung ihrer Versorgungsleistungen berechtigt ist.\n\n91\n\nDie Beklagte hatte zum Widerruf ihrer Versorgungsleistungen kein\nRecht, weil sie ihrer Verpflichtung aus § 7 BetrAVG nicht\nnachgekommen ist, den Träger der Insolvenzsicherung einzuschalten\nund dessen Übernahme der Versorgungsbezüge zu veranlassen.\n\n92\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren\nAnsprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des\nArbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des\nArbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist, gegen den\nTräger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung,\ndie der Arbeitgeber ohne das Konkursverfahren aufgrund der\nVersorgungszusage zu erbringen hätte. Der Eröffnung des\nKonkursverfahrens steht der außergerichtliche Vergleich des\nArbeitgebers mit seinen Gläubigern nach vorausgegangener\nZahlungseinstellung im Sinne der Konkursordnung gleich, wenn ihm\nder Träger der Insolvenzsicherung zustimmt(§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr.\n3). Ihr steht auch die Kürzung oder die Einstellung von\nVersorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des\nArbeitgebers gleich, soweit dies durch rechts-kräftiges Urteil\neines Gerichts für zulässig erklärt worden ist (§ 7 Abs.1 Satz 3\nNr. 5). Art. 91 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, wonach\neinen Sicherungsfall nurmehr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,\ndie Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und\ndie vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit darstellen, trat\nerst am 1.1.1999 in Kraft. § 31 BetrAVG sieht vor, daß auf\nSicherungsfälle, die vor dem 1.1.1999 eingetreten sind, das Gesetz\nin der vorher geltenden Fassung anwendbar ist.\n\n93\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH AP 1987, 125\nff. und die dort zitierten BAG-Entscheidungen), daß dem Arbeitgeber\neine Kürzung oder Einstellung der Pensionsleistungen erst dann\ngestattet ist, wenn der Pensionssicherungsverein ihr entweder\nzustimmt oder die Zulässigkeit der Kürzung durch Urteil\nrechtskräftig festgestellt ist. Der Arbeitgeber ist gehalten, bei\nAblehnung seines Antrags durch den Pensionssicherungsverein\nunverzüglich zu klagen und alles zu tun, was diesen bewegt, die\nVersorgungsbeiträge zu übernehmen, andernfalls er zur Rentenkürzung\nnicht berechtigt ist (BGH a.a.O).\n\n94\n\nDieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie\nhat lediglich durch Vorlage eines Schreibens vom 28.3.1996 an den\nPensionssicherungsverein belegt, daß sie seinerzeit versucht hat,\ndiesen einzubeziehen. Daß danach energische Schritte bis hin zur\nKlage unternommen worden wären, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem\nvon der Beklagten nach dem Schlußtermin vom 22.4.1999 vorgelegten\nSchreiben des Pensionssicherungsvereins vom 2.3.1999 läßt sich dies\nnicht ableiten. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben die\nAuffassung der Absenderin, daß die Beklagte bislang ihre Forderung\nnicht hinreichend dargelegt habe. Ob dies zutrifft, kann\ndahinstehen. Jedenfalls wäre angesichts des langen Zeitablaufs nach\ndem ersten Anschreiben an den Pensionssicherungsverein eine Klage\nangezeigt gewesen (§ 7 Abs.1 Nr. 5 BetrAVG).\n\n95\n\nAuf diese Gesichtspunkte ist die Beklagte in dem\nErörterungstermin vor dem Berichterstatter am 12.11.1998\nhingewiesen worden.\n\n96\n\nUngeachtet der damit unzulässigen Zahlungseinstellung gegenüber\nallen von dieser Maßnahme betroffenen ehemaligen Arbeitnehmern der\nBeklagten und der damit verbundenen Auswirkungen auf die\nwirtschaftlichen Voraussetzungen eines Widerrufs ist die Beklagte\nauch bei isolierter Betrachtung des Verhältnisses der Parteien an\neinem Widerruf gehindert, denn der Kläger gehört zu den\nVersorgungsempfängern im Sinne des § 7 BetrAVG.\n\n97\n\nNach § 17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16\nentsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen\nLeistungen der Altersversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein\nUnternehmen zugesagt worden sind. Den Schutz des Gesetzes sollen\nnur Personen, die selbst Unternehmer sind, nicht genießen können.\nMitgesellschafter sind dann als Unternehmer anzusehen, wenn sie\naufgrund ihrer Gesellschaftsbeteiligung einen maßgeblichen Einfluß\nausüben und das Unternehmen gleichsam als ihr eigenes betrachten\nkönnen (BAG NZA 1998,101, 103 mit weiterem Nachweis).\nMinderheitsgesellschafter mit unbedeutender, unter 10 % liegender\nBeteiligung sind selbst bei größerer tatsächlicher Leitungsmacht\nrisikomäßig einem Unternehmer nicht gleichzustellen (BAG AP Nr. 1\nund 19 zu § 17 BetrAVG; Höfer/Reiners/Wüst BetrAVG Rn. 3748 ff.).\nDie Beteiligung des Klägers an der Beklagten in Höhe von 1 % ist\nauch dann unbedeutend, wenn sie nicht lediglich treuhänderisch\nbestanden hat. Der Kläger hatte zwar angesichts seiner 26%igen\nStimmrechtsbeteiligung eine beachtliche Einflußmöglichkeit. Er\nkonnte allerdings innergesellschaftlich nur Maßnahmen behindern,\nnicht aber aktiv agieren und alleinige Entscheidungen durchsetzen.\nAnders als ein 50%-Gesellschafter konnte er überstimmt werden,\nsoweit es nicht um die Veräußerung von Geschäftsanteilen (§4 des\nGesellschaftsvertrags) oder die Wahl der Aufsichtsrats- und\nBeiratsmitglieder (§§ 9, 9a des Gesellschaftsvertrages) ging.\n\n98\n\nHinzu kommt, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers\nfür diesen Beiträge an den Pensionssicherungsverein gezahlt worden\nsind. Auch dies spricht für seine betriebsrentenrechtlich\narbeitnehmergleiche Stellung.\n\n99\n\nNach alledem war die Berufung aufgrund der Aktenlage\nzurückzuweisen. Der Senat sieht sich nicht gehindert, auf den\nentsprechenden Antrag des Klägers gemäß § 331 a ZPO eine\nEntscheidung nach Lage der Akten zu treffen. Daß der Senat in der\nmündlichen Verhandlung vom 11.12.1997 in einer anderen Besetzung\naufgetreten ist, steht einer Entscheidung nach Lage der Akten nicht\nim Wege. § 309 ZPO findet keine Anwendung, denn die Entscheidung\nberuht eben nicht auf einer mündlichen Schlußverhandlung (vgl.MK §\n309 Rdn 5 und 6 sowie insbesondere BGHZ 11,27 zu der\ngleichgelagerten Problematik bei Übergang ins schriftliche\nVerfahren). Im übrigen ist dem Richterwechsel und der damit\neinhergehenden Änderung der Rechtsmeinung in der Weise Genüge getan\nworden, daß die Sach- und Rechtslage in einem gesondert anberaumten\nTermin mit den Parteien nochmals erörtert worden ist.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs.2 ZPO (§\n515 Abs.3 ZPO), die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-27/18-u-61-97","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331a","ref_norm":"331a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-27/18-u-61-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307434","retrieved":"2026-07-09 03:36:03.097293+00:00"}}