{"status":"available","doknr":"OLD307444","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0526.5U236.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"5 U 236/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 21.07.1958 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten\nAnsprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.\n\n3\n\nAm 19.01.1993 begab sich die Klägerin zur Entbindung ihres\nzweiten Kindes in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) in B.. Dort\nwurde sie auf der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung noch am\nselben Tage spontan von ihrer Tochter Tina entbunden. Nach der\nzunächst unkompliziert verlaufenden Geburt stellte sich bei der\nKlägerin eine linksseitige Ovarialvenenthrombose ein, die am\n20.01.1993 ebenfalls noch in der gynäkologisch-geburtshilflichen\nAbteilung des Krankenhauses operativ im Rahmen einer Laparotomie\nmit Adnexexstirpation links und Hysterektomie behandelt wurde. Da\ndie Klägerin unter einer hämorrhagischen Schocksymptomatik mit\nanhaltendem Blutdruckabfall litt, wurde sie mit zahlreichen\nInfusionen behandelt. Außerdem wurde noch während der Operation\neine Kombinationstherapie antibiotischer Medikamente begonnen. Nach\nder Durchführung des Eingriffs wurde die Klägerin, ebenfalls noch\nam 20.01.1993, zur weiteren Betreuung auf die Intensivstation der\nBeklagten zu 2) verlegt, wo sie von dem Beklagten zu 1)\nweiterbehandelt wurde. Neben der die Vitalfunktion unterstützenden\nIntensivtherapie erhielt die Klägerin hier eine aus den\nMedikamenten Refobacin, Hyromedin und Lasix kombinierte\nantibiotische Behandlung. Bei der Verabreichung dieser Antibiotika\nkam es aufgrund fehlerhafter Überwachung der Tal- und\nPeak-Konzentrationen des in dem Medikament Refobacin enthaltenen\nWirkstoffs Gentamycin zu einer erheblichen Überdosierung dieses\nototoxisch wirkenden Antibiotikums. Dies hatte, insbesondere in\nVerbindung mit der gleichzeitig erfolgenden Gabe weiterer\nototoxischer Antibiotika, schwerwiegende Schädigungen der\nGesundheit der Klägerin zur Folge, die unstreitig auf vermeidbare\nSorgfaltsverstöße der behandelnden Ärzte zurückzuführen sind.\nInsbesondere verlor die Klägerin auf Dauer das Hörvermögen auf\nbeiden Ohren. Ferner erlitt sie bleibende Gleichgewichtsstörungen,\neinen Tinnitus aufgrund einer Schädigung des nervus stato-acusticus\nsowie eine Gentamycinbedingte toxische Polineuropathie im Bereich\ndes peripheren Nervensystems mit motorischer und sensibler\nSymptomatik. Letztere wirkt sich in einer allgemeinen\nMuskelhypotrophie sowie einem Taubheitsgefühl am ganzen Körper bei\neiner Hyperästhesie im Bereich der Hände und Füße mit einem\nverminderten Vibrationsempfinden und Geschmacksstörungen aus.\n\n4\n\nWährend der Behandlung der zu dieser Zeit komatösen Klägerin vom\n20.01. bis 28.01.1993 kam es ferner zu einem weiteren ärztlichen\nVersäumnis. Trotz der bekannten Immobilität der Klägerin wurden die\nerforderlichen Maßnahmen zur Dekubitus-Prophylaxe nicht ergriffen.\nDies führte bei der Klägerin zur Ausbildung von Hautnekrosen,\nDruckgeschwüren und entstellender Narbenbildung, insbesondere im\nBereich des Hinterkopfes.\n\n5\n\nAufgrund der erlittenen Gesundheitsschäden ist die Klägerin\nseitdem in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt. Es besteht\neine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 %. Auch in ihrem\nerlernten und zuletzt noch in der Zeit zwischen der Geburt ihrer\nbeiden Kinder ausgeübten Beruf als Personalfachfrau kann die\nKlägerin nicht mehr tätig sein; es besteht auf Dauer eine ebenfalls\n100 %ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.\n\n6\n\nAufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen,\nverschiedener, von der Klägerin seither unternommenen Versuche,\nihren Gesundheitszustand durch eine Vielzahl von Behandlungen zu\nverbessern, sowie der mit ihrem Zustand verbundenen psychischen\nBelastung war die Klägerin in der Zeit von März 1993 bis März 1994\nnicht in der Lage, den Familienhaushalt zu führen.\n\n7\n\nIm September 1993 wurde der Klägerin zur Verbesserung ihres\nHörvermögens ein sogenanntes Cochlear-Implantat eingesetzt, wofür\nunstreitig Kosten in Höhe von 3.592,77 DM entstanden sind (weitere\n2.160,00 DM waren in erster Instanz zwischen den Parteien\nstreitig). Ferner entstanden Kosten für eine Akupunkturtherapie in\nHöhe von 1.527,80 DM, für weitere Heilbehandlungsmaßnahmen Kosten\nin Höhe von 3.370,17 DM, sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt\n2.728,32 DM.\n\n8\n\nBei Verwendung des Cochlear-Implantats ist der Klägerin in\ngewissem Rahmen inzwischen eine sprachliche Verständigung mit ihrer\nUmgebung möglich, wenn die Umstände ein gleichzeitiges\nLippenablesen erlauben. Bei Umgebungsgeräuschen, Gesprächen mit\nmehreren Personen und schnell wechselnden Gesprächsinhalten kann\nsie jedoch auch unter Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels ein\nausreichendes Verständnis nicht stets erreichen. Auch das\nTelefonieren ist der Klägerin nur in sehr eingeschränktem Maße\nmöglich. Die ebenfalls aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung\naufgetretenen Öhrgeräusche (Tinnitus) und der Drehschwindel sind\nbei der Klägerin stets, jedoch in wechselndem Ausmaß vorhanden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat mit der Klage zunächst Zahlung der oben\ngenannten, unstreitig entstandenen Kosten geltend gemacht. Daneben\nhat sie für die Zeit von Oktober 1993 bis März 1998 die Erstattung\nvon Betriebskosten für das Cochlear-Implantat in Höhe von insgesamt\n2.160,00 DM verlangt und hierzu behauptet, für notwendige Batterien\nund die Wartung des Implantates seien monatliche Ausgaben in Höhe\nvon mindestens 40,00 DM entstanden.\n\n10\n\nIm übrigen hat sie einen Betrag von 16.848,00 DM als fiktive\nKosten für eine Haushaltshilfe in der Zeit von März 1993 bis März\n1994 geltend gemacht.\n\n11\n\nFerner hat die Klägerin behauptet, ihr sei in der Zeit von April\n1993 bis März 1998 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von\n137.652,00 DM entstanden. Seit März 1998 entstehe ihr darüber\nhinaus aufgrund der infolge fehlerhafter Behandlung eingetretenen\nErwerbsunfähigkeit ein Verdienstausfall von monatlich 2.302,70 DM\nbrutto. Hierzu hat sie behauptet, sie habe ab spätestens April 1993\neinen Arbeitsplatz in der Personalabteilung des Kaufhauses H. in B.\nkonkret in Aussicht gehabt. Auf ihre damalige Bewerbung hin habe\nsie mit dem Leiter der Personalabteilung dieses Unternehmens, dem\nZeugen W., ein Bewerbungsgespräch geführt und mit ihm vereinbart,\ndaß sie nach der Entbindung von ihrem zweiten Kind an 5 Tagen in\nder Woche jeweils 4,5 Stunden als Personalfachfrau arbeiten solle.\nAls Gehalt hierfür sei für die ersten drei Monate ein Bruttogehalt\nvon 2.132,70 DM, danach in Höhe von 2.302,70 DM jeweils monatlich\nvereinbart worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit in dem beschriebenen Umfang sei mit ihrem\nEhemann, der als Beamter im gehobenen Dienst der\nBundestagsverwaltung tätig sei und der seine Arbeitszeit flexibel\ngestalten könne, abgesprochen gewesen. Die im Zusammenhang mit dem\nHaushalt und der Betreuung der Kinder anfallenden Arbeiten habe man\nsich teilen wollen. Auch im Februar und März 1993 habe die ihr\nangebotene Stelle bei der Firma H. noch zur Verfügung gestanden,\nwas ihrer Mutter, der Zeugin R., telefonisch mitgeteilt worden sei.\nNur wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erwerbsunfähigkeit\nhabe die Stelle nicht angetreten werden können.\n\n12\n\nVon dem Beklagten zu 1) hat die Klägerin weiterhin ein\nangemessenes Schmerzensgeld sowie eine monatliche\nSchmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 650,00 DM verlangt.\n\n13\n\nVon der Ha. Ersatzkasse erhielt die Klägerin einen Betrag von\n944,68 DM, den sie mit den geltend gemachten Forderungen\nverrechnete. Ferner zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten\nan die Klägerin vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 120.000,00\nDM unter dem Vorbehalt der beliebigen Verrechnung. Dieser Vorbehalt\nwurde von den Beklagten bzw. der hinter ihnen stehenden\nHaftpflichtversicherung zunächst nicht ausgeübt. In der letzten\nmündlichen Verhandlung in erster Instanz erklärten die Parteien\nsodann übereinstimmend, daß von dem gezahlten Betrag 100.000,00 DM\nauf das zu zahlende, ursprünglich in Höhe von 200.000,00 DM geltend\ngemachte Schmerzensgeld verrechnet werden solle. Daraufhin hat die\nKlägerin den zunächst angekündigten Klageantrag zu 1 a) auf Zahlung\nvon 46.934,38 DM um 100.000,00 DM erweitert und sodann\nbeantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\na) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 146.934,38 DM abzüglich geleisteter Zahlungen\nin Höhe von 20.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 08.06.1998 zu\nzahlen sowie,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nb) mit Wirkung ab 01.04.1998 einen\nmonatlichen Erwerbsausfallschaden in Höhe von 2.302,70 DM jeweils\nbis zum letzten Kalendertag eines Monats zu zahlen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n2. Den Beklagten zu 1) zu\nverurteilen,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\na) an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab 08.06.1998 zu zahlen, dessen\nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber mindestens\nweitere 100.000,00 DM betragen soll;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nb) an die Klägerin eine angemessene\nmonatliche Schmerzensgeldrente mit Wirkung ab 01.04.1998, in Höhe\nvon mindestens 650,00 DM zu zahlen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n3. festzustellen, daß\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\na) die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden\nmaterieller Art, die ihr in Zukunft aus den Behandlungsfehlern vom\n20.01.1993 bis 28.01.1993 über die Verurteilung zu Ziffer 1) hinaus\nentstehen, zu ersetzen;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nb) der Beklagte zu 1) darüber hinaus\nverpflichtet ist, sämtliche Schäden immaterieller Art, die auf die\nBehandlungsfehler vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 zukünftig entstehen\nund über die in Ziffer 2) geltend gemachten Ansprüche hinausgehen,\nzu ersetzen.\n\n41\n\nDie Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.08.1998 den\nKlageantrag zu 3) anerkannt und im übrigen beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n45\n\nSie haben die von der Klägerin geltend gemachten monatlichen\nKosten für das Cochlear-Implantat mit Nichtwissen bestritten.\nFerner haben sie die Auffassung vertreten, zur Erstattung der\nKosten für die Akupunkturtherapie, für eine Haushaltshilfe sowie\nFahrtkosten in Höhe von 60,48 DM nicht verpflichtet zu sein. Im\nHinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfall haben die\nBeklagten die von der Klägerin behaupteten Absprachen hinsichtlich\neiner Tätigkeit bei der Firma H. in B. mit Nichtwissen bestritten.\nIm übrigen haben sie geltend gemacht, es sei nicht vorstellbar, daß\ndie Klägerin kurze Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes eine\nBerufstätigkeit aufgenommen hätte. Sie haben ferner die Ansicht\nvertreten, bei der Berechnung eines Verdienstausfallschadens seien\nzumindest jedoch ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge\nin Abzug zu bringen.\n\n46\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen W., T. und R. die\nBeklagten als Gesamtschuldner verurteilt,\n\n47\n\n1) an die Klägerin 146.934,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n08.06.1998 zu zahlen,\n\n48\n\n2) an die Klägerin ab dem 01.04.1998 monatlich 2.302,70 DM\njeweils bis zum letzten Kalendertag eines Monats zu zahlen.\n\n49\n\nFerner hat es den Beklagten zu 1) verurteilt,\n\n50\n\nan die Klägerin ab 01.04.1998 monatlich eine Schmerzensgeldrente\nin Höhe von 300,00 DM zu zahlen.\n\n51\n\nIm Wege des Teilanerkenntnisurteils hat das Landgericht ferner\nfestgestellt, daß\n\n52\n\n1) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der\nKlägerin sämtliche weitere Schäden materieller Art, die ihr in\nZukunft aus den Behandlungsfehlern vom 20.01.1993 bis 28.01.1993\nentstehen, zu ersetzen,\n\n53\n\n2) der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche\nweiteren Schäden immaterieller Art, die ihr in Zukunft aus den\nBehandlungsfehlern vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 entstehen, zu\nersetzen.\n\n54\n\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n55\n\nAls Schmerzensgeld hat das Landgericht für die erlittenen\nBeeinträchtigungen den unter Anrechnung der vorgerichtlichen\nZahlung bereits erbrachten Betrag von 100.000,00 DM sowie die\nzuerkannte monatliche Schmerzensgeldrente für ausreichend gehalten.\nFerner wurden der Klägerin ein Verdienstausfallschaden für die Zeit\nvon April 1993 bis März 1998 in Höhe von 137.652,00 DM sowie die\ngeltend gemachten weiteren materiellen Schäden in Höhe von\n30.227,06 DM unter Anrechnung der ebenfalls vorgerichtlich hierauf\ngezahlten Summe von insgesamt 20.944,68 DM zuerkannt. Bei der\nBerechnung des Verdienstausfallschadens für die Vergangenheit, wie\nauch für die Zukunft hat das Landgericht den von der Klägerin\ngeltend gemachten fiktiven Bruttolohn als Erwerbsschaden in voller\nHöhe in Ansatz gebracht.\n\n56\n\nMit ihrer form- und fristgerecht eingelegten, sowie\nprozeßordnungsgemäß begründeten Berufung begehren die Beklagten die\nAbweisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten\nErwerbsausfallschadens der Klägerin sowohl für die Vergangenheit,\nals auch für die Zukunft. Sie machen geltend, es könne nicht davon\nausgegangen werden, daß die Klägerin, die zwei Kinder zu versorgen\ngehabt hätte, ohne das schädigende Ereignis alsbald nach der\nEntbindung wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte. Zumindest\nwären in diesem Falle so erhebliche Kosten für die Kinderbetreuung\nangefallen, daß eine Berufstätigkeit überhaupt nicht lohnend\ngewesen wäre. Jedenfalls müßten aber im Wege des Vorteilsausgleichs\ndie von der Klägerin ersparten Sozialabgaben wie\nKrankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung von dem\nals Verdienstausfallschaden geltend gemachten Bruttolohn abgesetzt\nwerden.\n\n57\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\ndas Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteil\n9 O 140/98 vom 09.11.1998 teilweise abzuändern, nämlich wegen der\nKlageanträge zu 1 und 2 und dahin, daß\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n1) die Beklagten als Gesamtschuldner\nnur verurteilt werden, an die Klägerin 9.282,38 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 08.06.1998 zu zahlen,\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n2) die Klage auf Zahlung des\nVerdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 2.302,70 DM ab dem\n01.04.1998 abgewiesen wird.\n\n67\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n71\n\nIm Wege der Anschlußberufung beantragt sie ferner,\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nunter Abänderung des Teil-Anerkenntnis-\nund Schlußurteils des Landgerichts Bonn - 9 O 140/98 - vom\n09.01.1998 den Beklagten zu 1) zu verurteilen,\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\na) an die Klägerin ein angemessenes\nweiteres Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab 08.06.1998 zu zahlen,\ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber\nmindestens 50.000,00 DM betragen soll;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nb) an die Klägerin eine angemessene\nmonatliche Schmerzensgeldrente mit Wirkung ab 01.04.1998 in Höhe\nvon mindestens 400,00 DM zu zahlen.\n\n81\n\nZur Berufung der Beklagten wiederholt und vertieft die Klägerin\nihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n82\n\nHinsichtlich der Berechnung des von ihr geltend gemachten\nVerdienstausfalls vertritt sie die Auffassung, es obliege den\nBeklagten, eventuelle Abzüge vom geltend gemachten Bruttolohn\nsubstantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.\n\n83\n\nIm übrigen sei sie aufgrund der erlittenen gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen gezwungen, eine freiwillige und kostenintensive\nMitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu\nunterhalten. Sie behält sich vor, hierdurch entstehende\nMehraufwendungen ebenfalls klageweise geltend zu machen.\n\n84\n\nIn einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.1999 trägt\ndie Klägerin ergänzend vor, ihr seien ab 1993 erhebliche, von ihr\nim einzelnen näher bezifferte Aufwendungen für die Betreuung ihrer\nbeiden Kinder durch eine Kindertagesstätte entstanden, die\nebenfalls bei der Berechnung ihres Verdienstausfallschadens\nberücksichtigt werden müßten. Darüber hinaus beziffert die Klägern\nim vorgenannten Schriftsatz die in der Zeit seit dem 19.01.1995\nentstandenen Mehraufwendungen für die Krankenversicherung.\n\n85\n\nZur Begründung ihrer Anschlußberufung vertritt die Klägerin die\nAuffassung, zum Ausgleich der erlittenen Gesundheitsschäden sei ein\nSchmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 DM sowie eine\nmonatliche Schmerzensgeldrente von mindestens 400,00 DM angemessen.\nHierzu behauptet sie, als Folge der erlittenen ärztlichen\nFehlbehandlung sei inzwischen auch eine erhebliche Beeinträchtigung\nder Geruchs- und Geschmacksempfindung eingetreten.\n\n86\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n90\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\nden Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n91\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n92\n\nI.\n\n93\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten\nhat in der Sache nur teilweise Erfolg.\n\n94\n\nDie Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin im Rahmen des von\nihnen unstreitig für die ihr zugefügten gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen zu leistenden Schandesersatzes auch den seit\nApril 1993 entstandenen Verdienstausfallschaden zu ersetzen. Die\nKlägerin ist insoweit von den Beklagten so zu stellen, wie sie ohne\ndas schadensstiftende Ereignis gestanden hätte.\n\n95\n\nZu Recht hat die Kammer in diesem Zusammenhang auf der Grundlage\nder von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, daß die\nKlägerin, wäre sie nicht aufgrund der erheblichen, ihr zugefügten\nGesundheitsverletzungen zu diesem Zeitpunkt bereits zu 100 %\nerwerbsunfähig gewesen, beginnend mit dem Monat April 1993 eine\nErwerbstätigkeit als Teilzeitkraft bei dem Unternehmen K./H. in B.\nzu den von ihr behaupteten Bedingungen, mithin zu einem Gehalt von\nzunächst 2.132,70 DM bzw. nach 3 Monaten in Höhe von 2.302,70 DM\nbrutto monatlich ausgeübt hätte.\n\n96\n\nEin Erwerbsschaden kann auch von nichtselbständig Beschäftigten\nnicht nur dann geltend gemacht werden, wenn diese sich zur Zeit des\nschädigenden Ereignisses bereits in einem festen\nAnstellungsverhältnis befanden. Hat der Verletzte kein festes,\nregelmäßiges Arbeitseinkommen, das der Schadensberechnung zugrunde\ngelegt werden kann, oder war sein beruflicher Werdegang\nwechselhaft, so ist zur Ermittlung des ersatzfähigen Schadens der\nVerdienst zu ermitteln, den er ohne das schadensstiftende Ereignis\nbei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter den besonderen\nUmständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen\nkönnen (vgl. Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, Abschnitt 4,\nRdnr. 125). Der Verletzte muß in einem solchen Fall konkrete\nAnhaltspunkte darlegen und beweisen, aus denen sich mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ergibt, daß er\nberuflich tätig geworden wäre und Einkünfte erzielt hätte. Dabei\nkann an seiner beruflichen Entwicklung in den Jahren vor dem\nSchadensereignis, oder an Vorkehrungen wie Aus- und Fortbildung,\nArbeitsplatzsuche, Arbeitsangebote zum Aufbau oder zur\nWeiterführung einer beruflichen Existenz angeknüpft werden (BGH\nVersR 95, 422; 95, 469; 90, 284; Geige a.a.O.).\n\n97\n\nDiese Voraussetzungen, an die keine überzogenen Anforderungen\ngestellt werden dürfen, hat das Landgericht zu Recht und mit\nzutreffender Begründung als erfüllt angesehen. Die Klägerin verfügt\nüber eine fundierte und brauchbare Berufsausbildung. Sie war in\nihrem erlernten Beruf als Personalfachfrau durchaus über längere\nZeiträume hinweg tätig, dies auch noch nach der Geburt ihres ersten\nSohnes im Jahre 1987. Diese Berufstätigkeit dauerte ausweislich des\nvon ihr vorgelegten Zeugnisses ihres früheren Arbeitgebers\nzumindest bis zum Jahre 1991 an; wie der Klägerin in diesem Zeugnis\nbescheinigt wird, auch noch darüber hinaus. Im übrigen hat die\nKlägerin insoweit unbestritten vorgetragen, sie habe sich zum\nZeitpunkt des Schadenseintrittes in Erziehungsurlaub befunden.\n\n98\n\nAufgrund der Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen\nist ferner bewiesen, daß die Klägerin eine ganz konkrete Aussicht\nhatte, ab April 1993 in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma\nH. in B. zu den von ihr genannten Konditionen einzutreten. Sie\nhatte sich, wie auch von den beiden Personalsachbearbeitern der\nFirma H. in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt wurde,\nmit Erfolg um diese Stelle beworben. Die Firma H. war bereit, die\nKlägerin auch als Halbtagskraft nach der Entbindung des zweiten\nKindes einzustellen. An der Richtigkeit der diesbezüglichen\nBekundungen der Zeugen W., T. und R., die das Vorstehende bestätigt\nhaben, hat auch der Senat keinerlei Zweifel.\n\n99\n\nDemgegenüber überzeugt der Einwand der Beklagten, die Aufnahme\neiner solchen Tätigkeit wäre der Klägerin wegen ihrer häuslichen\nVerpflichtungen insbesondere nach der Geburt ihres zweiten Kindes\nauch ohne das schadenstiftende Ereignis nicht möglich gewesen,\nnicht. Es ist heute durchaus nicht unüblich, daß auch Mütter von\nmehreren Kleinkindern halbtags berufstätig sind. Eine\nBerufstätigkeit - jedenfalls als Teilzeitkraft - ist, zumindest\nunter Inanspruchnahme fremder Hilfe, auch schon unmittelbar nach\ndem Ende des Mutterschutzes möglich; dies wird, wie auch dem Senat\nbekannt ist, vielfach praktiziert.\n\n100\n\nAuch die Lebensführung der Klägerin in der Vergangenheit spricht\nnicht gegen die Annahme, diese würde sich im Falle des\nFortbestandes ihres Erwerbsfähigkeit ebenso verhalten haben, denn\nimmerhin hat die Klägerin alsbald nach der Geburt ihres ersten\nKindes wieder berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer\nTeilzeitbeschäftigung entfaltet und sogar noch berufliche\nWeiterbildung mit Erfolg betrieben.\n\n101\n\nAuch der Einwand, die Aufnahme einer Berufstätigkeit sei\nfinanziell nicht lohnend gewesen, überzeugt nicht. Für die\nKinderbetreuung müssen keinesfalls die von den Beklagten\nbehaupteten Beträge (12,00 DM je/Stunde zuzüglich Lohnnebenkosten)\naufgewandt werden. Dies mag zwar zutreffend sein, wenn zur\nBetreuung der Kinder eine Kinderfrau angestellt wird, die täglich\nin den Familienhaushalt kommt und dort sozialversicherungspflichtig\narbeitet. Dies entspricht jedoch in den meisten Fällen nicht der\ngängigen Praxis. Zumeist erfolgt die Betreuung der Kinder\nberufstätiger Mütter vielmehr durch sogenannte Tagesmütter in deren\nHaushalt. Eine solche Handhabung war, wie die Klägerin\nunwidersprochen vorgetragen hat, auch von dieser beabsichtigt. Da\nauf diese Weise tätige Tagesmütter meist mehrere Kinder\ngleichzeitig und dazu noch ihre eigenen Kinder betreuen, kann ein\nsolcher Betreuungsplatz zu wesentlich günstigeren Konditionen, als\nvon der Beklagten angegeben, gefunden werden. Es entspricht dem\nallgemeinen Erfahrungsschatz, daß ein Betreuungsplatz für ein\nKleinkind unter den vorgenannten Bedingungen ganztägig, d. h.\nbeispielsweise von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr für weniger als 600,00\nDM monatlich zu finden ist.\n\n102\n\nHinzu kommt, daß Kinder ab 3 Jahren zumindest bis zum frühen\nNachmittag problemlos in Kindergärten untergebracht werden können.\nDie entsprechende Organisation, beispielsweise der Transport zu den\nentsprechenden Kindertagesstätten und zurück kann, wenn der Ehemann\nder Klägerin - wie hier unstreitig ist - seine Arbeitszeiten\neinigermaßen flexibel gestaltet werden kann, von diesem ohne\nweiteres geleistet werden.\n\n103\n\nNach den im Streitfall vorliegenden Umständen spricht somit\nalles dafür, daß die Klägerin ohne das schädigende Ereignis, wie\nvon ihr behauptet, ab April 1993 die ihr zur Verfügung stehende\nHalbtagsstelle wahrgenommen hätte. Die Beklagten haben daher der\nKlägerin auch den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden\nist und künftig entstehen wird, daß sie hierzu aufgrund der\närztlichen Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 1) nicht in der\nLage war und ist.\n\n104\n\nErfolg hat die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den\ngeltend gemachten Verdienstausfall der Klägerin lediglich insoweit,\nals geltend gemacht wird, das Landgericht habe bei der Berechnung\ndes insoweit entstandenen Schadens nicht den ungeschmälerten\nfiktiven Bruttoverdienst der Klägerin in Ansatz bringen dürfen,\nsondern hiervon im Wege des Vorteilsausgleichs den Betrag in Abzug\nbringen müssen, den die Klägerin dadurch, daß sie einer\nBerufstätigkeit tatsächlich nicht nachgehen konnte und kann,\nerspart hat, bzw. künftig ersparen wird. Mit dem\nVorteilsausgleichsgedanken wird im Schadensrecht dem Umstand\nRechnung getragen, daß der Geschädigte durch den vom Schädiger zu\nleistenden Schadenersatz zwar einen Ausgleich für die erlittenen\nVermögenseinbußen erhalten, letztlich aber wirtschaftlich nicht\nbesser gestellt werden soll, als dies ohne die Schädigung der Fall\ngewesen wäre.\n\n105\n\nDie Anwendung dieses Rechtsgedanken führt zunächst dazu, daß die\nfiktiven Bruttoeinkünfte der Klägerin um den Betrag zu mindern\nsind, den sie im Falle einer tatsächlich ausgeübten\nErwerbstätigkeit für die Betreuung ihrer Kinder hätte aufwenden\nmüssen. Diesen Betrag schätzt der Senat im Rahmen des ihm gemäß §\n287 ZPO eingeräumten Ermessens auf 450,00 DM monatlich. Diese\nSchätzung trägt einerseits den bereits dargestellten Erwägungen zu\nden Kosten für die Inanspruchnahme einer Tagesmutter und\nandererseits dem Umstand Rechnung, daß die Klägerin bei ihrer\nSchadensberechnung von einer arbeitstäglichen Beschäftigungszeit\nvon 4,5 Stunden, mithin unter Berücksichtigung der An- und\nAbfahrtszeiten einer Betreuungszeit von etwa 5, 5 bis 6 Stunden\nausgeht.\n\n106\n\nFür die ersten drei Lebensjahre der jüngsten Tochter der\nKlägerin, mithin bis zum Januar 1996 ist dieser Betrag von dem\nmonatlichen Bruttogehalt der Klägerin abzusetzen.\n\n107\n\nDen neuen Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 27.04.1999 vermochte der Senat, da das darin\nenthaltene Vorbringen nach Schluß der letzten mündlichen\nVerhandlung erfolgt ist, aus Rechtsgründen nicht zu\nberücksichtigen. Die Klägerin beruft sich in diesem Schriftsatz\ndarauf, durch den oben dargestellten Abzug von Kosten für die\nKinderbetreuung vom fiktiven Einkommen sei sie im Ergebnis doppelt\nbelastet, denn aufgrund der durch das schadenstiftende Ereignis\nerlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie, obwohl sie\nnicht habe arbeiten können, gleichwohl nicht unerhebliche Kosten\nfür die Kinderbetreuung aufwenden müssen. Sollte der diesbezügliche\nVortrag der Klägerin, zu dem Stellung zu nehmen die Beklagten keine\nGelegenheit hatten, zutreffend sein, so würden die von ihr im\neinzelnen dargelegten Betreuungskosten gegebenenfalls eine weitere\nSchadensposition darstellen, die im vorliegenden Verfahren jedoch\nbis zur maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung in der\nBerufungsinstanz nicht zum Streitgegenstand erhoben wurde. Eine\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in\nBetracht.\n\n108\n\nEbenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs von dem fiktiven\nBruttogehalt der Klägerin in Abzug zu bringen sind ferner die\nAufwendungen, die die Klägerin im Falle einer Erwerbstätigkeit\nmonatlich an Kranken- Renten- Pflege- und\nArbeitslosenversicherungsbeiträgen hätte tätigen müssen. Das\nLandgericht, das der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihres\nErwerbsschadens in Höhe des vollen Bruttolohnes zuerkennen will,\nverkennt die von der Rechtsprechung im Rahmen der sogenannten\nNetto- bzw. modifizierten Bruttolohnmethode entwickelten Grundsätze\nzur Berechnung des Erwerbsschadens bei unselbständig Beschäftigten\nbzw. es überspannt die Anforderungen an die die Beklagten treffende\nDarlegungslast. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den\nErwerbsschaden eines Verletzten auf der Basis des Bruttolohnes zu\nberechnen (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 252 Rdnr.\n10; Geigel, a.a.O. Rdnr. 128 ff; BGH NJW 89, 389 ff). In diesem\nFalle kann der Schädiger jedoch geltend machen, daß im Wege des\nVorteilsausgleichs die Beträge vom fiktiven Bruttolohn des\nGeschädigten abgezogen werden, die dieser infolge des schädigenden\nEreignisses erspart (BGH a.a.O. m.w.N.). Im Gegensatz zur ebenfalls\nzulässigen Nettolohnmethode liegt die Darlegungslast für diesen\nVorteilsausgleich zwar grundsätzlich beim Schädiger, es reicht\njedoch aus, wenn dieser die nach seiner Auffassung im Wege des\nVorteilsausgleichs abzugsfähigen Posten pauschal benennt. Die\nEinzelheiten und gegebenenfalls das Zahlenwerk müssen sodann\nwiederum vom Geschädigten, aus dessen Sphäre diese Tatsachen\nstammen, dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden (vgl. BGH\na.a.O.).\n\n109\n\nDiesen Anforderungen haben die Beklagten jedenfalls in der\nBerufungsinstanz genüge getan, indem sie sich darauf berufen haben,\nvon dem geltend gemachten Nettolohn seien die von der Klägerin\nnunmehr ersparten Sozialbeiträge für Kranken- Renten- Pflege- und\nArbeitslosenversicherung abzusetzen.\n\n110\n\nDie hierzu von den Beklagten vertretene Auffassung ist im\nwesentlichen zutreffend.\n\n111\n\nDie Klägerin muß sich grundsätzlich den Arbeitnehmeranteil zur\nKranken- und Pflegeversicherung von ihrem fiktiven Bruttolohn in\nAbzug bringen lassen. Etwas anderes würde allenfalls dann geltend\ngemacht, wenn die Klägerin Lohnfortzahlung oder Krankengeld\nerhielte, § 224 SGB V (vgl. Geigel-Plagemann, Abschnitt 4, Rdnr.\n32). Da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat, kann vom Bezug\neiner solchen Rente oder von Krankengeld nicht ausgegangen\nwerden.\n\n112\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, sie müsse sich auch derzeit\nanderweitig krankenversichern, mag sie diese Beträge geltend\nmachen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicherweise anfallender\nBeiträge für die Pflegeversicherung, die gegebenenfalls vom Ehemann\nder Klägerin für diese abgeführt werden müssen. Auch insoweit gilt,\nsoweit die Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 27.04.1999 nach\nSchluß der letzten mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen\nhat, daß dieser Vortrag aus Rechtsgründen im vorliegenden Verfahren\nnicht mehr berücksichtigungsfähig ist.\n\n113\n\nAuch die fiktiven Beiträge der Klägerin zur Rentenversicherung\nsind im Rahmen der Schadensberechnung vom Bruttogehalt abzuziehen.\nZwar ist der Schädiger verpflichtet, alle Nachteile auszugleichen,\ndie dem Geschädigten durch die Nicht- bzw. verkürzte Abführung von\nSozialversicherungsbeiträgen entstehen. Dies kann unter Umständen\nauch die Verpflichtung beinhalten, schon bei Entstehen der\nBeiträgslücken dafür Sorge zu tragen, daß die schadensbedingte\nVerkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein\nausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 94, 131; Senatsurteil vom\n15.01.1997 - 5 U 39/95 -). Eine Pflicht des Schädigers zur\nErstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht jedoch nur\ninsoweit, als der Geschädigte nach der\nRentenversicherungssystematik die Möglichkeit hat, durch\nBeitragsnachentrichtung einem späteren Rentennachteil vorzubeugen.\nHierzu hat die Klägerin indessen nichts vorgetragen. Nach § 7 SGB\nVI ist im übrigen eine freiwillige Versicherung nur den Personen\nmöglich, die nicht versicherungspflichtig sind. Dies war bei der\nKlägerin indes nicht der Fall, weil diese stets eine\nrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, aufgrund\nderer laufend Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nzu entrichten waren. Dies schließt eine freiwillige Versicherung\nund die Nachentrichtung von Beiträgen hierauf aus. Auch die\nEinzahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge wegen einer\nHöherversicherung zur Aufstockung der Rentenansprüche der Klägerin\nkommt nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 nicht mehr\nin Betracht (vgl. Senatsurteil a.a.O.).\n\n114\n\nDer insoweit entstehende Schaden der Klägerin besteht vielmehr\ndarin, daß dieser gegebenenfalls nach Eintritt des Rentenalters\ndurch die Nichtzahlung von Beiträgen eine geringere Rente zur\nVerfügung steht. Dieser Schaden muß sodann zum Zeitpunkt seines\nEntstehens im Rahmen der schon durch das erstinstanzliche Urteil\ninsoweit rechtskräftig festgestellten Ersatzpflicht der Beklagten\ngeltend gemacht werden.\n\n115\n\nEine Ersatzpflicht der Beklagten besteht schließlich auch nicht\nim Hinblick auf die von der Klägerin im Falle einer\nErwerbstätigkeit zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung\n(vgl. hierzu BGHZ 87, 187; BGH VersR 86, 915; Palandt-Heinrichs,\n58. Aufl., § 252 Rdnr. 13).\n\n116\n\nDemgegenüber müssen die von der Geschädigten von ihrem\nBruttolohn abzuführenden Steuern bei der Berechnung des\nSchadensersatzanspruches außer Ansatz bleiben (vgl. Palandt a.a.O.\nRdnr. 11; Geigel a.a.O. Rdnr. 130; BGH a.a.O.). Dies erscheint\nangesichts des Umstandes, daß nach § 24 Nr. 1 EStG auch\nSchadensersatzrenten wegen Erwerbsunfähigkeit der Einkommensteuer\nunterliegen, durchaus gerechtfertigt. Lediglich dann, wenn der\nGeschädigte wegen seiner gesundheitlichen Schädigung Steuervorteile\nhat, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht ausschließlich ihm zugute\nkommen sollen, können solche Steuervorteile zur Minderung des\nErsatzanspruches gegenüber dem Schädiger führen (BGH a.a.O.).\nDerartige Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Die Klägerin\nwird die von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbeträge voll\nzu versteuern haben. Es besteht daher kein Anlaß, insoweit einen\nAbzug vom geltend gemachten Bruttolohn vorzunehmen.\n\n117\n\nDies gilt auch für die die Vergangenheit betreffenden\nSchadensersatzbeträge. Die Klägerin hat insoweit nicht geltend\ngemacht, etwa dadurch benachteiligt zu sein, daß der entgangene\nArbeitsverdienst als Schadensersatz nicht sukzessive, sondern auf\neinmal ausgezahlt wird.\n\n118\n\nZur Höhe der demnach abzugsfähigen Beträge haben weder die\nKlägerin noch die Beklagten Angaben gemacht. Der Senat hat im\nRahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die\ninsoweit in Ansatz zu bringenden Sozialversicherungsbeiträge den\ngängigen \"Stollfuß-Tabellen\" entnommen. Hiernach stellt sich der\nvon der Klägerin im Zeitraum von April 1993 bis März 1998 erlittene\nVerdienstausfallschaden wie folgt dar:\n\n119\n\nMonatsbrutto\nZeitraum\nPflegeversicherung\nRV-Beitrag\nKV-Beitrag\nAV-Beitrag\nsonst.Kosten\nSchadens- ersatzrente\n\n2.132,70 DM\n4/93 - 6/93\n\n204,57 DM\n134,25 DM\n69,25 DM\n450,- DM mtl.\n3.823,89 DM\n\n2.302,70 DM\n7/93 - 12/95\n\n220,55 DM\n144,74 DM\n74,67 DM\n450,- DM mtl.\n42.382,20 DM\n\n2.302,70 DM\n1/96 - 6/96\n11,49 DM\n220,55 DM\n144,74 DM\n74,67 DM\n\n11.107,50 DM\n\n2.302,70 DM\n7/96 - 12/97\n19,53 DM\n220,55 DM\n144,74 DM\n74,67 DM\n\n33.177,78 DM\n\n2.302,70 DM\n1/98 - 3/98\n19,53 DM\n233,19 DM\n144,74 DM\n74,64 DM\n\n5.491,80 DM\n\nSumme\n\n!Syntaxfehler, (\n\n120\n\nFür die Zeit ab April 1998 bis längstens zur Vollendung des 65.\nLebensjahres haben die Beklagten an die Klägerin demnach\nvorbehaltlich eventueller künftiger Einkommensänderungen monatlich\n1.830,60 DM zu zahlen.\n\n121\n\nAuf die Berufung der Beklagten waren die der Klägerin vom\nLandgericht zuerkannten Schadensersatzbeträge mithin wie tenoriert\nzu kürzen. Der ausgeurteilte Schadensersatzbetrag errechnet sich\nwie folgt:\n\n122\n\nMaterieller Schaden\n\n123\n\n(nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens): 30.227,06 DM\n\n124\n\nVerdienstausfall für die Zeit\n\n125\n\nvon April 1993 bis März 1998: 95.983,17 DM\n\n126\n\n126.210,23 DM\n\n127\n\nabzüglich geleisteter Zahlung 944,68 DM\n\n128\n\nabzüglich geleisteter Zahlung 20.000,00 DM\n\n129\n\n105.265,55 DM\n\n130\n\nII.\n\n131\n\nDie zulässige Anschlußberufung der Klägerin hat in der Sache nur\nteilweise Erfolg.\n\n132\n\nDer Senat hat die von der Klägerin aufgrund des ärztlichen\nBehandlungsfehlers des Beklagten zu 1) erlittenen gravierenden\nGesundheitsschäden und die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen\nnochmals umfassend gewürdigt. Hierbei fiel besonders ins Gewicht,\ndaß die Klägerin seit dem Vorfall auf beiden Ohren taub ist, was\nnaturgemäß stets eine besonders einschneidende und schwerwiegende\nBeeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der\nbetroffenen Person nach sich zieht. In diesem Zusammenhang kann\nnicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des\nEintritts dieses Gesundheitsschadens erst 34 Jahre alt war und\ndaher noch viele Jahre unter den Folgen des ärztlichen\nBehandlungsfehlers zu leiden haben wird. Von der erlittenen\nTaubheit und der hiermit verbundenen Störung der\nKommunikationsfähigkeit ist die Klägerin nicht zuletzt deshalb\nbesonders betroffen, weil sie auf diese Fähigkeit als Mutter von\nzwei noch sehr jungen Kindern in besonderem Maße angewiesen ist.\nHinzu kommt, daß der Klägerin, die bis zur Entbindung von ihrem\nzweiten Kind nicht nur vollständig gesund, sondern auch durchaus\nberuflich erfolgreich war, infolge der erlittenen\nGesundheitsschäden die Ausübung adäquater beruflicher Tätigkeit auf\nDauer versagt sein wird. Auch dies stellt für eine in den\nLebensumständen der Klägerin lebende Person nach der Überzeugung\ndes Senats einen besonders schwerwiegenden und auch psychisch stark\nbelastenden Nachteil dar.\n\n133\n\nSchmerzensgelderhöhend haben sich ferner die weiteren, auch für\nsich genommen schon sehr schwerwiegenden Folgen der ärztlichen\nFehlbehandlung der Klägerin ausgewirkt. Gerade im Hinblick auf die\ninfolge der Taubheit eingetretene Beeinträchtigung der\nWahrnehmungsfähigkeit wiegen diese weiteren Beeinträchtigungen wie\nvermindertes Vibrationsempfinden, Hyperästhesien im Bereich der\nHände und Füße sowie eine allgemeine Muskelhypotrophie mit\nTaubheitsgefühl am ganzen Körper und Beeinträchtigung des\nGeschmacksempfindens und das Auftreten von Gleichgewichtsstörungen\nund Ohrgeräuschen schwer.\n\n134\n\nAndererseits hat der Senat bei der Bemessung des\nSchmerzensgeldes nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Klägerin\nnach dem Inhalt des von ihr selbst vorgelegten Gutachtens des\nSachverständigen P. durch die Benutzung des Cochlear-Implantats\nzumindest eine Kommunikation mit der Außenwelt, wenn auch nur unter\nschwierigen Bedingungen und in eingeschränktem Maße möglich\nist.\n\n135\n\nUnter Würdigung dieser Beeinträchtigungen, aber auch des Maßes\ndes den Beklagten zu 1) treffenden Verschuldens erschien dem Senat\ndie Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe von\ninsgesamt 150.000,00 DM, sowie der bereits vom Landgericht\nzuerkannten monatlichen Schmerzensgeldrente von 300,00 DM\nangemessen und ausreichend. Eine Erhöhung der monatlichen\nSchmerzengeldrente bedurfte es hingegen nicht. Bei dieser\nEntscheidung hat der Senat auch die in der ober- und\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung bislang zu ähnlichen oder\nzumindest in Teilen vergleichbaren Beeinträchtigungen ergangenen\nEntscheidungen, insbesondere die des OLG Köln in VersR 80, 434\n(50.000,00 DM und 100,00 DM monatliche Rente bei völliger Taubheit\neines 15-jährigen Jungen) des BGH in VersR 92, 1263 (150.000,00 DM\nwegen völliger Taubheit und eine Vielzahl weiterer gravierender\nHirnschäden eines Neugeborenen aufgrund ärztlichen\nBehandlungsfehlers bei der Entbindung) berücksichtigt.\n\n136\n\nIII.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 93\nZPO.\n\n138\n\nSoweit die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung in\nerster Instanz den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von\n100.000,00 DM für erledigt erklärt haben, waren die Kosten, wie\nschon die Kammer zutreffend ausgeführt hat, der Klägerin\naufzuerlegen, weil die von dieser erhobene Schmerzensgeldklage vor\nder in der mündlichen Verhandlung von den Parteien einverständlich\ngetroffenen Verrechnungsabrede jedenfalls in Höhe von 120.000,00 DM\nunbegründet war. Insoweit hatte die Haftpflichtversicherung der\nBeklagten eine Zahlung unstreitig bereits geleistet. Bei dieser\nLeistung hatten weder die Beklagten, noch ihre\nHaftpflichtversicherer eine Leistungsbestimmung getroffen, sondern\nsich eine solche lediglich vorbehalten, was grundsätzlich zulässig\nist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 366 Rdnr. 4 m.w.N.). Allerdings\nhaben die Beklagten in der Folgezeit nicht innerhalb einer\nangemessenen Frist eine Leistungsbestimmung getroffen, so daß ihr\nBestimmungsrecht erloschen war (Palandt a.a.O.). Gleichwohl war die\nKlägerin nicht zu der von ihr vorgenommenen freien Verrechnung der\ngeleisteten Zahlung auf beliebige Schadenspositionen berechtigt. In\nderartigen Fällen greift vielmehr die Bestimmung des § 366 BGB ein\n(Palandt a.a.O.), mit der Folge, daß die geleisteten Zahlungen,\nsofern sie nicht zur Begleichung sämtlicher Forderungen den\nGläubigers ausreichen, zuerst auf die ältesten Forderungen zu\nverrechnen ist. Da die Schmerzensgeldforderung der Klägerin schon\nmit dem Eintritt des Schadens entstanden ist, war die geleistete\nZahlung mithin auf diese Forderung zu verrechnen. Dies hätte die\nKlägerin bei der Klageerhebung berücksichtigen und ihren\nSchmerzensgeldanteil entsprechend reduzieren müssen.\n\n139\n\nNachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor\ndem Landgericht eine abweichende Verrechnungsabrede getroffen und\nden Rechtsstreit wegen des Schmerzensgeldanspruches in Höhe von\n100.000,00 DM für erledigt erklärt haben, sind die insoweit\nangefallenen Kosten mithin im Rahmen der zu treffenden\nKostenentscheidung der Klägerin aufzuerlegen.\n\n140\n\nBei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen war ferner, daß\ndie Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin gestellten\nFeststellungsanträge ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93\nZPO abgegeben und insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung\ngegeben haben mit der Folge, daß die hierdurch entstandenen Kosten\nebenfalls der Klägerin zu belasten waren.\n\n141\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n142\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 331.814,00 DM\n\n143\n\nBeschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM\n\n144\n\nBeschwer für die Beklagten: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-26/5-u-236-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-26/5-u-236-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307444","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.068602+00:00"}}