{"status":"available","doknr":"OLD307447","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0526.16WX55.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"16 Wx 55/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegt weitere sofortige\nBeschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie\nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDer angegriffene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27\nAbs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben die\nZahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der\nAntragstellerin nicht rechtsfehlerfrei beurteilt und die\nwohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze über die Pflichten und\nRechte der einzelnen Wohnungseigentümer aus §§ 16 Abs. 2, 20 ff WEG\nnicht ausreichend beachtet.\n\n4\n\nIn rechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Vorinstanzen\nhingegen vom Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches der\nAntragstellerin ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der\nAntragstellerin getätigten Aufwendungen im Rahmen einer\nNotgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG erfolgten oder nach den\nGrundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff\nBGB, ohne daß die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung\nvorlagen. Denn die Ansprüche aus §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 2 WEG sind\nnicht vorrangig und schließen die allgemeinen Ansprüche aus §§ 683,\n684 BGB oder § 748 BGB nicht aus. Sie bestehen vielmehr\nnebeneinander, soweit jeweils die Voraussetzungen gegeben sind und\ndie Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. Senat, WE\n1995, 240; OLG Hamm WE 1993, 110, 111; BayObLG WE 1995, 243, 244;\nBärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., § 21 Rn. 51\nff m.w.N.). Ein Aufwendungsersatzanspruch der Antragstellerin\nbesteht insoweit auch für die gezahlten Versicherungsprämien, auch\nwenn das volle Risiko duch die Versicherung nicht gedeckt war. Nach\n§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung der\nAbschluß einer angemessenen Versicherung, d.h. grundsätzlich einer\nVersicherung, die insbesondere das Risiko vollständig abdeckt und\nnicht lückenhaft ist. Andererseits ist zu beachten, daß ohne den\nabgeschlossenen Versicherungsvertrag überhaupt kein\nVersicherungsschutz bestanden bzw. bei Nichtzahlung der Prämie die\nKündigung des Versicherungsvertrages gedroht hätte, was ebenfalls\nden gänzlichen Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge gehabt\nhätte. Die Zahlung der Prämie im konkreten Fall entspricht daher\nnoch ordnungsgemäßer Verwaltung und lag im Interesse der\nAntragsgegnerin, denn auch für ihr Wohnungseigentum wäre\nandernfalls jeglicher Versicherungsschutz zumindest gefährdet\ngewesen.\n\n5\n\nZu Recht sind darüber hinaus die Vorinstanzen davon ausgegangen,\ndaß jeder Wohnungeigentümer, der gegenüber Dritten über das seinem\nAnteil entsprechende Verhältnis mit einer Verbindlichkeit belastet\nist, insoweit Befreiung verlangen und, falls er gezahlt hat,\nRückgriff nehmen kann (vgl. BGH NJW 1985, 912). Ein solcher\nRückgriffsanspruch kann ihm auch unmittelbar gegen den oder die\nanderen Wohnungseigentümer in Höhe deren Anteils zustehen (vgl. OLG\nStuttgart OLGZ 1986, 32, 34; OLG Hamm WE 1993, 110, 111; BayObLG WE\n1995, 243, 244).\n\n6\n\nGleichwohl scheidet im vorliegenden Fall eine unmittelbare\nInanspruchnahme der Antragsgegnerin aus, denn die Antragsgegnerin\nist berechtigt, die Antragstellerin auf die Befriedigung aus den\ngemeinschaftlichen Mitteln zu verweisen (vgl. OLG Hamm WE 1993,\n110, 111; WE 1993, 314, 315). Bei den von der Antragstellerin\nbeglichenen Verbindlichkeiten handelt es sich um Verwaltungskosten\ni.S.d. § 16 Abs. 2 WEG, die aus den gemeinschaftlichen Mitteln der\nWohnungseigentümer zu berichtigen sind. Die gemeinschaftlichen\nMittel stellen die Vermögensmasse dar, aus der im Rahmen der\nordnungsgemäßen Verwaltung die Kosten der Gemeinschaft zu\nbegleichen sind und hätten beglichen werden müssen, wenn nicht ein\nWohnungseigentümer in Vorlage getreten wäre. Aus den\ngemeinschaftlichen Mittel sind deshalb grundsätzlich auch die\nKosten zu erstatten, die ein Wohnungseigentümer über seinen Anteil\nhinaus vorgelegt hat. Die Berechtigung des in Anspruch genommenen\nMiteigentümers, den in Vorlage getretenen auf die\ngemeinschaftlichen Mittel zu verweisen, folgt aus den dem\nGemeinschaftsverhältnis innewohnenden gegenseitigen Schutz- und\nTreuepflichten. Denn die gemeinschaftlichen Mittel, aus denen die\nVerwaltungsschulden grundsätzlich zu begleichen sind, werden von\nden Wohnungseigentümern i.d.R. durch die Leistung der\nWohngeldvorauszahlungen nach § 28 Abs. 2 WEG erbracht. Wäre ein\nWohnungseigentümer berechtigt, wegen der über seinen Anteil hinaus\naufgewendeten Kosten unmittelbar bei dem anderen Wohnungseigentümer\nRückgriff zu nehmen, ohne daß dieser den in Vorlage getretenen\nWohnungseigentümer auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen\nMitteln verweisen könnte, bestünde die Gefahr, daß der in Anspruch\ngenommene nunmehr seinerseits über seinen Anteil hinaus belastet\nwird. Obwohl er die ihm nach seinem Anteil obliegenden\nWohngeldvorauszahlungen erbracht hat, müßte er darüber hinaus\nweitere Zahlungen für aufgewendete Verwaltungskosten erbringen.\nDies widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der\ngemeinschaftlichen Kosten und Lasten.\n\n7\n\nDem Recht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin auf die\ngemeinschaftlichen Mittel zu verweisen, steht hier nicht entgegen,\ndaß die Antragsgegnerin an der Fassung entsprechender Beschlüsse\nnicht mitgewirkt und ihre Zustimmung zur Auszahlung an die\nAntragstellerin verweigert hat. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist die\nVerwalterin verpflichtet, die Aufwendungen der Antragstellerin\nanteilig zu erstatten. Kommt sie dem nicht nach oder fehlen die\nwohnungseigentumsrechtlichen Grundlagen für die Auszahlung, kann\ndies, abgesehen von Fällen des Rechtsmißbrauchs, für den hier keine\nAnhaltspunkte vorliegen, nicht zu Lasten des in Anspruch genommenen\nWohnungseigentümer gehen. Neben der Möglichkeit der Aufrechnung\ngegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl.\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rn. 49) bleibt der Antragstellerin\nunter diesen Umständen nur der Weg nach § 43 WEG.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der\nunterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen. Darüber hinaus besteht\nkeine Veranlassung, eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der\naußergerichtlichen Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 48 Abs. 3\nWEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-26/16-wx-55-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-26/16-wx-55-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307447","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.282595+00:00"}}