{"status":"available","doknr":"OLD307445","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0526.16WX13.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"16 Wx 13/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Antragsgegner sind seit 1996 Sondereigentümer der Wohnung\nNr. 1 und der (Doppel-)Garage Nr. III in der\nWohnungs-eigentumsanlage V. Weg in K.. Die Doppelgarage befindet\nsich als Einstellplatz in der Tiefgarage in einer nach drei Seiten\ngeschlossenen und nach vorne zur übrigen Tiefgarage hin offenen\nNische. An der Kopfseite des Einstellplatzes befand sich einer von\nfünf Heizkörpern der Tiefgarage, die im Gemeinschaftseigentum\nstehen. In der linken oberen Ecke der Nische sind zwei Ventilatoren\nzur Belüftung der Tiefgarage installiert. Im März 1997 errichteten\ndie Antragsgegner parallel zur linken Seitenwand und an der\nvorderen offenen Seite der Nische etwa zwei Zentimeter hinter der\nGrenze ihres Sondereigentums vom Boden bis zur Decke eine Mauer, in\ndie sie ein elektrisches Rolltor installierten. Zwischen der\nSeitenwand der Tiefgarage und der parallel dazu errichteten Wand\nentstand so ein ca. 90 cm breiter Gang, der zu den Ventilatoren\nführte. Eine Stromleitung zum Betrieb des Rolltores zweigten sie\nvon der Allgemeinstromleitung ab, die die über ihrem Einstellplatz\nbefindlichen Leuchte versorgte, und versahen sie mit einem Zähler,\nder außen an der von ihnen errichteten Mauer angebracht wurde. Den\nHeizkörper entfernten sie. Die Antragsgegner nutzen den so\ngeschaffenen abgeschlossenen Raum als Abstellraum für die Lagerung\nvon diversen Gegenständen. Auf die Anträge der Antragsteller hat\ndas Amtsgericht die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet,\ndie von ihnen errichteten Mauern und das Rolltor zu beseitigen, den\nStromanschluß für das elektrische Rolltor wieder abzutrennen, und\nden Antragsgegenern unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den\nFall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, die\nDoppelgarage widmungswidrig anstatt zum Abstellen von Fahrzeugen\nzur Lagerung im einzelnen aufgeführter Gegenstände zu nutzen. Den\nHilfsantrag der Antragsgegner, die Antragsteller zu verpflichten,\ndie errichtete Abgrenzung zu gestatten, hat das Amtsgericht\nzurückgewiesen. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß gerichtete\nsofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen den\nBeschluß des Landgerichts haben die Antragsgegner weitere sofortige\nBeschwerde eingelegt.\n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie\nhat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nOhne Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 550 ZPO) sind das Amtsgericht und\ndas Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsteller von\nden Antragsgegnern die Beseitigung der von ihnen errichteten\nAbtrennung ihres Doppelgaragen-einstellplatzes und die Unterlassung\nder widmungswidrigen Lagerung von Gegenständen in der Doppelgarage\nverlangen können. Ein Anspruch auf Gestattung der Abtrennung steht\nden Antragsgegnern nicht zu.\n\n5\n\nOhne Rechtsirrtum sehen das Amts- und das Landgericht die von\nden Antragsgegnern errichteten Wände einschließlich der sonstigen\ndamit im Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen als eine bauliche\nVeränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG an. Dem steht nicht entgegen,\ndaß die Antragsgegner die Wände vollständig auf ihrem\nSondereigentum errichtet haben. Denn die vordere Wand trennt\ndennoch faktisch das Sondereigentum der Antragsgegner vom\nGemeinschaftseigentum an den nicht im Sondereigentum stehenden\nsonstigen Teilen der Tiefgarage ab, wie es tatsächlich auch dem\nWillen der Antragsgegner entsprach. Nach § 2 Ziff. 2 der\nTeilungserklärung vom 27.1.1969, worin bestimmt ist, daß Gegenstand\ndes gemeinschaftlichen Eigentums nichttragende Zwischenwände sind,\nsoweit sie ein Sondereigentum von einem anderen oder von\ngemeinschaftlichem Eigentum trennen, ist die von den Antragsgegnern\nerrichtete vordere Wand damit Gemeinschafts-eigentum geworden.\nGleiches gilt für die linke Seitenwand. Der von den Antragsgegnern\ndurch die Errichtung der Seitenwand geschaffene Gang ist nach § 5\nAbs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, weil er der\neinzige Zugang zu den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden\nVentilatoren ist (vgl. BGH NJW 1991, 2909 f). Auch diese Wand\ntrennt damit Sonder- von Gemeinschaftseigentum. Ohne Zweifel geht\ndie Schaffung von neuem Gemeinschaftseigentum über die\nordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung von\ngemeinschaftlichem Eigentum i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG hinaus.\n\n6\n\nDie von den Antragsgegnern geschaffene Abtrennung entspricht\nnicht der ursprünglichen Bauplanung und ist auch nicht aus diesem\nGrund als Instandsetzungsmaßnahme anzusehen. Wenn auch die\nAbgeschlossenheitsbescheinigung vom 3.7.1969 als Bestandteil des\nAufteilungsplanes die Garagen erläuternd als \"Einstellboxen in\neiner unterirdischen Garage\" bezeichnet, folgt daraus nicht\nzwingend, daß ursprünglich vorgesehen war, die Garagen durch\nfestes, geschlossenes Mauerwerk gegeneinander abzugrenzen. Aus dem\nNachtrag zur Baubeschreibung vom 7.5.1969 ergibt sich vielmehr, daß\ndie Garagen jedenfalls nicht vollständig abgeschlossen, sondern\ndurch die vorgesehenen 1,5 m hohen Stahltore mit Stahlgitterfüllung\nnach vorne teilweise offen und durchsichtig sein sollten. Dem\nentspricht die von den Antragsgegnern vorgenommene bauliche\nVeränderung nicht und ist ihr auch nicht vergleichbar.\n\n7\n\nBauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße\nInstandsetzung und Instandhaltung hinausgehen, sind grundsätzlich\nnur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig, § 22 Abs. 1\nSatz 1 WEG. Die Zustimmung der Antragsteller ist nach § 22 Abs. 1\nSatz 2 WEG nur entbehrlich, wenn aus der Maßnahme für den oder die\nbetroffenen Wohnungseigentümer i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG kein Nachteil\nerwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben\nunvermeidliche Maß hinausgeht. Von dem in § 22 Abs. 1 WEG\nverbürgten Bestandsschutz werden damit Fälle geringfügiger\nBeeinträchtigungen ausgenommen. Daß die Miteigentümer im\nvorliegenden Fall durch die baulichen Maßnahmen der Antragsgegner\nnur geringfügig beeinträchtigt sind, kann hier indes nach den\ngetroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob bereits die optische Veränderung zu einer\nBeeinträchtigung führt. Denn eine optische Beeinträchtigung ist nur\ndann entscheidend, wenn von den Veränderungen sonstige\nBelästigungen und Beeinträchtigungen für die Miteigentümer nicht\nausgehen (vgl. Senatsbeschluß vom 4.1.1999 -16 Wx 204/98-).\nBeeinträchtigungen, die über bloße optische hinausgehen, liegen\nhier gegenwärtig objektiv und konkret vor, so daß auch dahinstehen\nkann, ob sich später (weitere) Beeinträchtigungen dadurch ergeben,\ndaß andere Miteigentümer möglicherweise gleichartige Maßnahmen\ndurchführen. Die objektiven und konkreten Beeinträchtigungen\nbestehen im vorliegenden Fall zum einen darin, daß den\nMiteigentümern neues gemeinschaftliches Eigentum aufgedrängt wurde,\nwodurch sie nach § 16 Abs. 2 WEG bzw. den entsprechenden Regelungen\nin der Teilungseklärung belastet werden könnten. Darüber hinaus\nhaben die Antragsgegner die Tiefgarage nachteilig umgestaltet,\nindem sie einen schmalen, unbeleuchteten und unübersichtlichen Gang\ngeschaffen haben, der nicht nur den Zugang zu den Ventilatoen\nerschwert, sondern auch wegen seiner Unübersichtlichkeit eine\nGefahrenquelle darstellt. Die Frage, ob die Belüftung der\nTiefgarage zusätzlich beeinträchtigt ist, wofür einiges spricht,\nwenn die Ventilatoren Luft nicht mehr unmittelbar in die Tiefgarage\nabgeben können, kann im übrigen dahinstehen, denn auf jeden Fall\nist der nunmehr von den Antragsgegnern abgeschlossene Teil der\nTiefgarage und die das Sondereigentum der Antragsgegner abgrenzende\nTeil des gemeinschaftlichen Eigentums mangels einer ordnungsgemäßen\nBelüftung in diesem abgeschlossenen Bereich beeinträchtigt. Des\nweiteren ist eine Beeinträchtigung der Miteigentümer darin zu\nsehen, daß die Antragsgegner die Zweckbestimmung ihrer Garage\ngeändert haben und diese nunmehr als Abstellraum benutzen. Damit\nsind objektiv Gefahren für das übrige Sonder- und\nGemeinschaftseigentum verbunden, worauf die Antragsteller zu Recht\nhingewiesen haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob damit\nversicherungsrechtlich eine Gefahrerhöhung verbunden ist. Die\nVerneinung einer versicherungsrechtlichen Gefahrerhöhung schließt\neine tatsächliche Gefahrerhöhung nicht aus. Schließlich haben die\nAntragsgegner im Rahmen ihrer (Um-)Baumaßnahmen gegenüber den\nMiteigentümern und Mitbesitzern eine von diesen nicht zu duldende\nverbotene Eigenmacht begangen, indem sie eigenmächtig den im\ngemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizkörper entfernten und die\nim Gemeinschaftseigentum stehenden Stromleitungen für ihre Zwecke\nnutzen.\n\n8\n\nAngesichts der dargelegten tatsächlichen Beeinträchtigungen ist\ndas Beseitigungsverlangen der Antragsteller und ihr Begehren, die\nzweckwidrige Nutzung zu unterlassen, auch nicht\nrechtsmißbräuchlich, was nach vorstehendem keiner weiteren\nBegründung bedarf. Aus dem gleichen Grunde sind die Antragsteller\nauch nicht verpflichtet, den Antragsgegnern die Abtrennung zu\ngestatten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Es besteht\nkeine Veranlassung, eine Kostenerstattungspflicht hinsicht-lich der\naußergerichtlichen Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2\n\n10\n\nWEG, da die Antragsteller am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht\nbeteiligt waren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-26/16-wx-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-26/16-wx-13-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307445","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.183397+00:00"}}