{"status":"available","doknr":"OLD307452","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0525.25UF112.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-25","aktenzeichen":"25 UF 112/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nK. ist aus der geschiedenen Ehe der verfahrensbeteiligten Eltern\nhervorgegangen. Die nacheheliche elterliche Sorge über ihn ist\ndurch das Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Leverkusen vom 17.02.1997 - 31 F 72/96 - der\nAntragstellerin übertragen worden. Die Antragstellerin ist\ninzwischen wieder verheiratet und Mutter des aus ihrer jetzigen Ehe\nhervorgegangenen, am 29.09.1989 geborenen Kindes D..\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat beantragt, die Zustimmung des\nAntragsgegners zur Namensänderung des Kindes K. zu ersetzen, daß\nzukünftig wie sie den Namennamen \"G.\" tragen soll. Sie hat\nvorgetragen, K. habe schon seit längerer Zeit keine Kontakte mehr\nzum Antragsgegner, er sei voll in die neue Familie integriert, und\nhabe den sehnlichsten Wunsch, ebenfalls \"G.\" zu heißen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat\nsinngemäß geltend gemacht, Kontakte zu K. habe seit geraumer Zeit\nausschließlich aus diesem Grunde nicht, weil die Antragstellerin\nsein Umgangsrecht mit dem Kind torpediere, und die erstrebte\nNamensänderung sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt verführt,\nzumal man nicht vorher sehen könne, ob die Integration seines\nSohnes in die derzeitige Familie der Antragstellerin sich als\nkrisenfest erweisen werde.\n\n6\n\nDas Jugendamt der Stadt L. hat in seiner schriftlichen\nStellungnahme ausgeführt, zur endgültigen Klärung und Entscheidung\nwerde die Anhörung der Beteiligten durch das Familiengericht\nvorgeschlagen.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Rechtspflegerin der Antragstellerin am\n22.02.1999 schriftlich mitgeteilt, sie müsse sich ein Bild davon\nmachen, ob der Junge die Tragweite der Angelegenheit beurteilen\nkönne, und bittet deshalb um telefonische Vereinbarung eines\nTermins zur persönlichen Anhörung.\n\n8\n\nDiese Anhörung der Antragstellerin und des Kindes K. habe\nausweislich des hier mit inhaltlichen Bezug genommenen\nAktenvermerks der Rechtspflegerin am 16.03.1999 stattgefunden.\n\n9\n\nDurch Beschluß vom 30.03.1999 hat die Rechtspflegerin dem Antrag\nder Antragstellerin entsprochen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses\nwird verwiesen.\n\n10\n\nGegen diesen ihn am 10.04.1999 zugestellten Beschluß hat der\nAntragsgegner Beschwerde eingelegt, die von der Rechtspflegerin des\nFamiliengerichts dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist,\nnachdem der Amtsrichter sie darauf hingewiesen hatte, daß es nach\ndem neuen Recht keine Durchgriffserinnerung mehr gebe.\n\n11\n\nDie Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr\nangefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das\nFamiliengericht Leverkusen, daß unter Beachtung der nachfolgenden\nAusführungen erneut über den Antrag der Antragstellerin zu\nentscheiden haben wird.\n\n14\n\nDie von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist eine\neinfache Beschwerde gemäß § 19 FGG, für gegen den auf der Grundlage\ndes § 1618 BGB ergangenen Beschluß, für dessen Erlaß der\nRechtspfleger funktionell zuständig, daß das an sich statthafte\nRechtsmittel verkörpert. Warum das so ist, hat das\nOberlandesgericht Köln - 14. Zivilsenat - in seiner Entscheidung\nvom 04.03.1999 - 14 UF 35/99 - mit überzeugender Begründung\ndargelegt. Dem folgt der Senat.\n\n15\n\nAls einfache Beschwerde kann das Rechtsmittel dem Senat erst\ndann zur Entscheidung anfallen, wenn der Rechtspfleger von seiner\ngesetzlichen Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht hat. So liegt es\nhier: Die Sache ist zwar von der Rechtspflegerin ohne jeden\nKommentar dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden, aber: Der\nAmtsrichter hatte sie zuvor darauf hingewiesen, daß sie entweder\nabhelfen oder dem Oberlandesgericht vorlegen müsse. Deshalb ist\ndavon auszugehen, daß in der Vorlage die \"stillschweigende\"\nNichtabhilfe liegt.\n\n16\n\nIn der Sache selbst führt die Beschwerde unter Abhebung des mit\nihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an die\nRechtspflegerin des Familiengerichts, die auch über die\naußergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden\nhaben wird.\n\n17\n\nDer angefochtenen Beschluß mußte aufgehoben werden, weil er auf\nerheblichen Verfahrensverstößen beruht, durch die der Antragsgegner\nzu Unrecht beschwert worden ist. Nach Aktenlage muß man davon\nausgehen, daß die Rechtspflegerin den Antragsgegner weder davon\nunterrichtet hat, daß sie eine persönliche Anhörung der\nAntragstellerin und des Kindes beabsichtige, noch ihm das von ihr\nin einem Vermerk festgehaltene Ergebnis der Anhörung mitgeteilt\nnoch schließlich den Antragsgegner selbst persönlich angehört hat.\nSchon das teilweise einseitig verlaufene Verfahren - Bl. 22/23 GA -\nbedeutet eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf\nGewährung des rechtlichen Gehörs, die nicht hingenommen werden\nkann.\n\n18\n\nInsbesondere aber gilt: Der Rechtspfleger kann grundsätzlich\nüber die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten\nElternteils erst entscheiden, wenn er alle Beteiligten, also nicht\nnur die Antragstellerin der Partei und das Kind, sondern auch den\nGegner - hier: Antragsgegner - persönlich angehört und sich von\nihnen allen auf diese Weise einen persönlichen Eindruck verschafft\nhat. § 1618 BGB ist Bestandteil der elterlichen Sorge (vgl. dazu\nPalandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1618 Rz. 17). Deshalb ist\ndie Anhörung gesetzlich vorgeschrieben; §§ 50 a, 52 FGG. Dabei ist\ngrundsätzlich ist die persönliche Anhörung des nicht\nsorgeberechtigten Elternteils von unverzichtbarer Bedeutung, sind\ndoch seine Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit\nden gegenläufigen, auf Einbenennung gerichteten Interessen des\nKindes und des antragstellenden Elternteils absolut gleichwertig,\nwas der Gesetzgeber in aller Klarheit dadurch zum Ausdruck gebracht\nhat, daß die Zustimmung zur Namensänderung gemäß § 1618 Satz 4 BGB\nnur ersetzt werden darf, wenn das aus Gründen des Kindeswohls\nerforderlich - nicht nur: dienlich - ist. Damit ist die\nEingriffsschwelle vom Gesetzgeber ganz bewußt hoch gesteckt worden,\nund er erlaubt demnach die Einbenennung nur dann, wenn sie für das\nKind einen so hohen Nutzen verkörpert, daß ein sich um sein Kind\nverständig sorgende Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes\nzu dem Kind nicht bestünde (so zutreffend Wagenitz in FamRZ 1998,\n1551, 1552; Oberlandesgericht Köln a.a.O.). Es müssen deshalb\ntriftige Gründe vorliegen, um die Interessen desjenigen\nElternteils, der nicht der Inhaber des elterlichen Sorgerechts ist,\nan der Erhaltung des Namensbandes hintanzusetzen. Ob es sich so\nverhält, kann der Rechtspfleger mangels persönlichen Eindrucks\nüberhaupt nicht zutreffend beurteilen.\n\n19\n\nDie persönliche Anhörung des Antragsgegners, und zwar bei\ngleichzeitiger, nochmaliger Anhörung der Antragstellerin und des\nKindes, wird also nachzuholen und dabei wird insbesondere auch zu\nklären sein, ob nicht den Interessen aller Beteiligten durch einen\nDoppelnamen des Kindes hinreichend Rechnung getragen werden kann,\nder sich als eine ausgleichende Lösung förmlich anbietet.\n\n20\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren waren wegen falscher\nSachbehandlung nicht zu erheben; § 16 KostO.\n\n21\n\nDer Senat hat es für zweckmäßig gehalten, der Rechtspflegerin\nauch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu übertragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-25/25-uf-112-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-25/25-uf-112-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307452","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.715912+00:00"}}