{"status":"available","doknr":"OLD307479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0520.7U19.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"7 U 19/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In\nder Sache selbst hat sie auch - in dem angefochtenen Umfang -\nErfolg. Erfolg hat ferner die im Berufungsverfahren um 11.043,29 DM\nerweiterte Zahlungsklage.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1)\n\n5\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage\nbestehen nicht. Der Kläger verfolgt mit der Klage erklärtermaßen\nauch Forderungsrechte, die seiner Ehefrau zustehen. Hierzu ist er\nindessen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft berechtigt. Die\nErmächtigung seiner Ehefrau erstreckt sich trotz des einengenden\nWortlauts in ihrer Erklärung vom 23.07.1998 (Bl. 223 d. GA), wie\nklägerseits auf Befragen des Senats klargestellt worden ist, auf\nAnsprüche jedweder Rechtsnatur. Dies kann im übrigen auch dem\nBerufungsvorbringen entnommen werden, wonach die Beklagte nach\nAnsicht des Klägers (auch) auf Schadensersatz haftet. Der ihm\ndanach umfassend erteilten Prozeführungsbefugnis, für die ein\nschutzwüdiges Eigeninteresse besteht, hat er bei der Antragstellung\ndadurch Rechnung getragen, daß er Zahlung an sich und seine Ehefrau\nverlangt.\n\n6\n\n2a)\n\n7\n\nDie Beklagte ist nach §§ 684 S. 2, 681 S. 2, 667 1. Alt., 280\nBGB verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau den ihr aufgrund\ndes notariellen Kaufvertrages vom 11.07.1995 zur Energieversorgung\nzur Verfügung gestellten Betrag von 23.000,-- DM zurückzuzahlen.\nAusgenommen hiervon sind nur die - anteiligen - Aufwendungen für\nden Hausanschluß (355,04 DM) und die Stromversorgung (877,92 DM),\ndie der Kläger und seine Ehefrau sich im Wege der\nVorteilsausgleichung anrechnen lassen müssen und die der Kläger von\nder Klageforderung bereits abgesetzt hat.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nDie rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des danach\nverbleibenden Betrages von 21.767,04 DM leitet sich aus den Regeln\nüber die Geschäftsführung ohne Auftrag her.\n\n10\n\nNachdem sich gezeigt hatte, daß das von acht Bauherren im Rahmen\nder Maßnahme \"Bauen in Gruppenselbsthilfe\" zu errichtende\nBlockheizkraftwerk (BHKW) wirtschaftlich und ökologisch nicht\nsinnvoll betrieben werden konnte, entsprach es den Absichten der\nBeklagten, die Realisierung des von ihr für unterstützungswürdig\ngehaltenen Vorhabens (vgl. Ratsbeschluß vom 30.06.1993; Bl. 74 ff.\nd. GA) dadurch sicherzustellen, daß weitere an der Gruppenmaßnahme\ninteressierte Käufer verpflichtet werden sollten, sich an den\nKosten der Errichtung des BHKW finanziell zu beteiligen und die für\nihr Haus erforderliche Energie (Heizung, Warmwasser und Strom) nur\nüber das BHKW abzunehmen. Demgemäß wurden in weiteren\nGrundstückskaufverträgen - Verkäuferin war jeweils die Beklagte -\ndarauf abzielende Regelungen aufgenommen und der Verkauf des\nGrundstücks von der Übernahme der Verpflichtung nach der Art eines\nAnschluß- und Benutzungszwangs abhängig gemacht.\n\n11\n\nHierdurch hat die Beklagte für die ursprünglich vorgesehenen\nBetreiber des BHKW und für weitere - noch unbekannte -\nAnschlußnehmer in deren Interesse ein Geschäft betrieben, das\ndarauf abzielte, die Energieversorgung aus dem eigens dazu\nerrichteten BHKW zu ermöglichen und sicherzustellen. Der Kläger und\nseine Ehefrau haben - wie auch weitere Grundstückskäufer - das\nihnen gegenüber zunächst auftragslose Handeln der Beklagten mit\nAbschluß des Grundstückskaufvertrages und der darin enthaltenen\nVerpflichtung (§ 7) genehmigt (§ 684 S. 2 BGB). Die Genehmigung hat\nzur Folge, daß die auftragslose Geschäftsführung der Beklagten\ngegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau rückwirkend als berechtigt\ngilt, ohne daß dadurch jedoch ein Auftrag (§ 662 BGB)\nzustandegekommen ist. Allerdings finden in diesem Fall über § 681\nS. 2 BGB die für den Beauftragten geltenden Vorschriften Anwendung.\nDazu zählt auch die Vorschrift des § 667 1. Alt. BGB, wonach der\nBeauftragte verpflichtet ist, das zur Ausführung des Auftrags\nErhaltene herauszugeben. Zu den Gegenständen, die der Beauftragte\nzur Ausführung des Auftrags erhalten hat, gehören dabei nicht nur\nsolche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur\nzurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere\nGeld-) Mittel, die dazu bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags\nverbraucht zu werden (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 575 und BGH LM §\n667 BGB, Nr. 38). Sind diese Mittel noch vorhanden oder sind sie\nbestimmungswidrig verwendet worden, muß der Beauftragte sie nach §\n667 1. Alt. BGB herausgeben (BGH NJW 1997, 47). Ist ihm die\nHerausgabe unmöglich, so haftet er bei Vorliegen der übrigen\nVoraussetzungen dem Auftraggeber auf Schadensersatz (vgl. dazu: BGH\nNJW-RR 1993, 926 und WM 1992, 538, 539; Staudinger-Wittmann, BGB,\n13. Bearbeitung, § 667 Rd. 17; MüKo-Seiler, BGB, 3. Aufl., § 667\nRd. 23). Der Streitfall liegt entsprechend.\n\n12\n\nDie Beklagte hat in § 7 des Vertrages vom 11.07.1995 (S. 14 der\nUrkunde) mit der Begründung, eine Vorausleistung in Höhe von\n23.000,-- DM erbracht zu haben - was betragsmäßig nicht stimmte -,\nden Kläger und seine Ehefrau zur Zahlung dieser Summe verpflichtet.\nDie Zahlung ist unstreitig erfolgt. Nach Fertigstellung des BHKW\nsollte eine Abrechnung seitens der Beklagten und je nach deren\nErgebnis eine Nachzahlung des Klägers und seiner Ehefrau oder eine\nErstattung durch die Beklagte erfolgen. Die ihr obliegende\nRechnungslegung hat die Beklagte bis heute - fast 4 Jahre nach\nVertragsabschluß - immer noch nicht vorgenommen. Der Grund dafür\nbesteht darin, daß das BHKW nach wie vor nicht vollständig\nfertiggestellt ist. Es liefert zwar Heizenergie und Warmwasser, das\nfür die Stromerzeugung erforderliche Aggregat ist aber nach wie vor\nnicht installiert.\n\n13\n\nNach dem derzeitigen Stand ist vollkommen offen, ob das BHKW\njemals vollständig errichtet und in einer von dem Willen aller\nAnschlußnehmer getragenen Weise betrieben wird. Nachdem sich die\ndarauf gerichteten Bemühungen und Gespräche über Jahre ergebnislos\nhingezogen haben, hat die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals\nden Versuch unternommen, einen Betreiber für die Anlage zu\ngewinnen, um so doch noch eine einvernehmliche Lösung zwischen den\nwiderstreitenden Interessen herbeizuführen. Als Betreiberin des\nBHKW war zuletzt die ASEAG vorgesehen. Die Beteiligten konnten sich\njedoch nicht auf eine der von der ASEAG zur Diskussion gestellten\nAlternativen verständigen.\n\n14\n\nDie Verantwortung für das - jedenfalls bisherige - Scheitern des\nProjekts trägt die Beklagte. Dieses beruht nämlich auf der völlig\nunsachgemäßen Regelung in § 7 des Vertrages, den ersichtlich die\nBeklagte den Käufern vorgegeben hat und deren Sachwidrigkeit sie\nanders als der Kläger und seine Ehefrau als juristische Laien\nunschwer hätte erkennen können. Es fehlt schon an einer\nvernünftigen Regelung der Eigentumsverhältnisse am BHKW. Eigentümer\ndes betreffenden Grundstücks sind nur die 8 \"Ersterwerber\". Gemäß §\n94 BGB sind sie damit auch Eigentümer des BHKW. Die Zahlungen der\nübrigen 23 Käufer dienten aber dessen Errichtung. Außerdem sollten\nsie die Kosten des Erwerbs des Grundstücks decken. Da\nselbstverständlich die Zahlungen der 23 \"Nacherwerber\" nicht\nunentgeltlich das Vermögen der 8 \"Ersterwerber\" mehren sollten,\nbedurfte es einer klaren Regelung über deren zumindest\nwirtschaftliche Beteiligung. Eine solche enthält § 7 des Vertrages\njedoch nicht einmal ansatzweise. Sinn der Zahlungen der 23 für BHKW\nnebst Grundstück war, den Energiepreis zu verbilligen, weil in ihn\ndie schon von ihnen vorbezahlten Anschaffungs- und\nErrichtungskosten nicht einzukalkulieren waren. Dieser Zweck wird\nverfehlt, wenn die ASEAG - so eine der von ihr angebotenen\nAlternativen - BHKW und Grundstück zum Zeitwert übernimmt, anders,\nwenn sie nur einen symbolischen Preis von 1,-- DM zahlt. Daß die\nbetroffenen Eigentümer nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung\ngekommen sind, ist im Verhältnis zur Beklagten unerheblich, ebenso\nsind es die dafür maßgebenden Gründe. Der entscheidende Fehler\nliegt darin, daß § 7 des Vertrages keinerlei Regularien für eine\ndurchsetzbare Entscheidungsfindung der Eigentümer enthält. Die\nBeklagte hätte ohne weiteres erkennen können, daß es ohne klare\nRegelung kaum möglich sein würde, eine verbindliche Entscheidung\nvon insgesamt 31 Betroffenen herbeizuführen.\n\n15\n\nAußerdem läßt § 7 des Vertrages die rechtliche Gestaltung des\nBetriebs völlig im Dunkeln. Bezeichnend ist insoweit § 7 Nr. 4 S. 2\ndes Vertrages:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n\"Näheres hierzu wird in einem zwischen\nden Anschlußnehmern noch abzuschließenden Gesellschafter-/ bzw.\nBetreibervertrag geregelt, dem der Käufer beizutreten hat.\"\n\n18\n\nNicht einmal die Art des später abzuschließenden Vertrags wird\nbestimmt, geschweige denn seine inhaltliche Ausgestaltung. Bei 31\nBetroffenen, die jeweils ihre eigenen Ansichten und Interessen\nverfolgen, war das inzwischen eingetretene Ergebnis - die\nEigentümer sind nicht \"unter einen Hut zu bekommen\" - für die\nBeklagte absehbar.\n\n19\n\nDie Unzulänglichkeiten des Vertragswerks betreffend das BHKW\nsind derart eklatant, daß die Beklagte ungeachtet dessen, daß sie\ntatsächlich Kosten für das BHKW aufgewendet, also nicht im engeren\nSinn vereinnahmte Gelder bestimmungswidrig verwendet hat, in\nentsprechender Anwendung der Regeln bei bestimmungswidriger\nVerwendung Herauszahlung zu leisten hat. Darüber hinaus folgt das\nauch daraus, daß die Beklagte sich in § 7 des Vertrages zu späterer\nAbrechnung verpflichtet hat. Es versteht sich von selbst, daß diese\nin angemessener Zeit erfolgen mußte. Nachdem nunmehr fast 4 Jahre\nvergangen sind, ist ein angemessener Zeitraum verstrichen. Es\nberuht auf den von der Beklagten zu verantwortenden\nUnzulänglichkeiten des Vertragswerks, daß eine Endabrechnung noch\nnicht stattfinden konnte, nach dem derzeitigen Stand der Dinge auch\nkaum in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Die vom Kläger und seiner\nEhefrau geleistete Vorauszahlung ist deshalb - abzüglich des\nakzeptierten Vorteilsausgleichs - zurückzugewähren. Es bleibt der\nBeklagten unbenommen, nach einer künftigen Abrechnung vom Kläger\nund dessen Ehefrau Ersatz ihrer Aufwendungen zu fordern, soweit\ndiesen entsprechende Vorteile - über die bisher anerkannten hinaus\n- zugeflossen sind bzw. zufließen, z. B. in Gestalt eines (durch\nAusklammerung der Anschaffungs- und Errichtungskosten) verbilligten\nEnergiepreises. Beim derzeitigen Stand der Sache hält es der Senat\naber für unvertretbar, der Beklagten die ihr gewissermaßen\ntreuhänderisch überlassene Vorauszahlung zu belassen und den Kläger\nund seine Ehefrau auf eine spätere, zeitlich nicht absehbare\nAbrechnung zu verweisen und solange in Vorlage zu bleiben. Das\nbetreffende Risiko muß die Beklagte als die für die\nUnzulänglichkeiten des Vertrags Verantwortliche tragen.\n\n20\n\n2)\n\n21\n\nDer Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§\n286, 288 BGB) gerechtfertigt.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 BGB. Für\ndie Kosten der I. Instanz ist zu berücksichtigen, daß der Kläger\nmit seiner Auskunftsklage (rechtskräftig) unterlegen ist. Die\nZuvielforderung in der II. Instanz hat keine besonderen Mehrkosten\nveranlaßt. Insoweit sind deshalb der Beklagten die Kosten insgesamt\naufzuerlegen.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n26\n\n- bis zum 20.07.1998: 22.644,96 DM;\n\n27\n\n- danach: 21.767,04 DM; dieser Wert entspricht zugleich dem\n\n28\n\nWert der Beschwer.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-20/7-u-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-20/7-u-19-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307479","retrieved":"2026-07-09 03:36:07.444614+00:00"}}