{"status":"available","doknr":"OLD307482","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0520.1U123.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"1 U 123/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu\nRecht abgewiesen.\n\n3\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Mietzinsanspruch für die\nZeit ab dem 1.01.1998 nicht zu, da die Beklagten das Mietverhältnis\nzum 31.12.1997 durch Kündigungsschreiben vom 26.06.1997\nentsprechend der Kündigungsfrist des Mietvertrages wirksam\ngekündigt haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag nämlich\nkein befristetes Mietverhältnis vor, dass sich mangels\nFortsetzungswiderspruch am 31. April 1997 um weitere zwei Jahre\nverlängert hat.\n\n4\n\nZwar enthält § 2 Abs. 1 des Mietvertrages zunächst eine\nRegelung, die ein befristetes Mietverhältnis mit einer\nFortsetzungsklausel für jeweils weitere zwei Jahre zum Gegenstand\nhat. Es heißt in dem Mietvertrag jedoch dann weiter:\n\n5\n\n\"Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter\nEinhaltung einer Frist von schriftlich zum Ende eines 6. Monats im\nvoraus gekündigt werden.\"\n\n6\n\nMit dieser in sich widersprüchlichen Regelung haben die Parteien\nein befristetes Mietverhältnis nicht wirksam vereinbart.\n\n7\n\nGemäß § 566 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der\nfür längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform.\nSofern die Schriftform nicht eingehalten wird, gilt der Vertrag als\nauf unbestimmte Zeit geschlossen. Von der Schriftform des § 566 BGB\nwerden alle wesentlichen Vertragsbestandteile und insbesondere auch\ndie Dauer des Mietverhältnisses erfaßt ( Palandt-Putzo, BGB, 58.\nAuflage, § 566 Rnr. 10). An die Wahrung der Schriftform sind bei\nGrundstückmietverträgen strenge Anforderungen zu stellen (Voelskow\nin Münchner Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 566 Rnr. 5). Eine\nschriftliche Vereinbarung zur Dauer des Mietverhältnisses haben die\nParteien in dem Vertrag nicht niedergelegt. Wie das Landgericht\nzutreffend entschieden hat, ist § 2 des Mietvertrages nämlich in\nsich widersprüchlich. Er enthält keine eindeutige Festlegung der\nLaufzeit. In der Vertragsurkunde selbst sind keine Anhaltspunkte\nfür die ein oder andere Auslegung angelegt. Eine schriftlich\nverkörperte Willensübereinstimmung, wie sie für eine der Form\ngehorchende Vereinbarung erforderlich wäre, ist damit bei\nobjektiver Auslegung nicht erklärt worden.\n\n8\n\nDieser Mangel kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass zu\nden mündlichen Absprachen anläßlich der Unterzeichnung Beweis\nerhoben wird. Grundsätzlich ist bei der Auslegung einer\nformbedürftigen Willenserklärung nur der Wille beachtlich, der der\nForm entsprechend erklärt wurde (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 133\nRnr. 19). Dabei genügt nach der Rechtsprechung zwar, dass das\nGewollte in der Urkunde angedeutet worden ist (BGH NJW RR 1986,\n1019 (1020)). Ob der Urkundeninhalt insofern als Anknüpfungspunkt\nfür eine weitere Auslegung genügt, kann jedoch nicht losgelöst vom\nZweck der Formvorschrift gesehen werden. Die Schriftform des § 566\nBGB hat den Schutz des Grundstückserwerbers, der gemäß § 571 BGB in\nden vom Voreigentümer geschlossenen Mietvertrag einzurücken hat,\nzum Gegenstand (Münchner Kommentar, a. a. O.). Für einen Erwerber\ndes Grundstücks, der bei den Verhandlungen zum Abschluß des\nMietvertrages naturgemäß nicht zugegen war, liefert der\nschriftliche Vertrag im vorliegenden Fall keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für die eine oder die andere objektive Auslegung. Der\nVertrag ist im entscheidenden Punkt nämlich konfus und läßt beide\nvon den Parteien jeweils behaupteten Auslegungsvarianten zu. Es\nkann keiner der äusserlich gleich gestalteten Absätze der Regelung\nzur Mietdauer allein aus der Urkunde heraus bei einer Auslegung der\nVorzug gegeben werden.\n\n9\n\nDie Berufung konnte damit aus Rechtsgründen keinen Erfolg\nhaben.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n11\n\nWert des Berufungsgegenstandes und Beschwer für die Klägerin:\n13.902,49 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-20/1-u-123-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-20/1-u-123-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307482","retrieved":"2026-07-09 03:36:07.791827+00:00"}}