{"status":"available","doknr":"OLD307487","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0519.5U247.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"5 U 247/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger\nsteht über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus kein\nweiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus der\nstreitgegenständlichen Zahnbehandlung zu.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEin Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten für eine\nImplantatversorgung, auf die der Kläger seine Klageforderung in\nerster Linie gestützt hat, besteht schon deshalb nicht, weil eine\nsolche unstreitig vom Kläger bislang gar nicht vorgenommen worden\nist.\n\n5\n\nEs entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der\nsich der Senat angeschlossen hat, dass fiktive\nHeilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH in NJW\n1986, 1538).\n\n6\n\nGrundlage des von einem Geschädigten geltend gemachten\nSchadensersatzanspruchs ist die Vorschrift des § 249 S. 2 BGB.\nDanach kann bei Verletzung einer Person und bei Beschädigung einer\nSache der Geschädigte statt der in § 249 S. 1 BGB geschuldeten\nHerstellung des früheren Zustands \"der dazu erforderliche\nGeldbetrag\" verlangen.\n\n7\n\nSoweit der Bundesgerichtshof seit seiner grundlegenden\nEntscheidung im Jahre 1976 (BGHZ 66, 239) dem Geschädigten bei\nBeschädigung seines Kraftfahrzeugs den Anspruch auf Zahlung der\nerforderlichen Herstellungskosten auch dann zuerkannt hat, wenn er\nvon vornherein gar nicht die Absicht hat, die Wiederherstellung des\nFahrzeugs zu veranlassen, hat er dies mit der Dispositionsfreiheit\ndes Geschädigten begründet, die es ihm freistelle, wie er den zur\nSchadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag tatsächlich verwende.\nDer Bundesgerichtshof hat aber klargestellt, dass diese\nSchadensersatzansprüche wegen Sachbeschädigung betreffende\nDispositionsfreiheit sich nicht auf Personenschäden übertragen\nlasse. Insoweit wirkt sich aus, dass die Naturalrestitution, für\ndie der Verletzte den Geldbetrag nach § 249 S. 2 BGB verlangen\nkann, hier auf Herstellung der körperlichen Integrität, mithin auf\ndie Beseitigung eines Nichtvermögensschadens gerichtet ist, für den\nsich ein Verständnis, das im Verzicht des Verletzten auf\nRestitution lediglich eine mit dem Geldbetrag des § 249 S. 2 BGB\nzutreffend bewertete Vermögensdisposition sehen wollte, wesensmäßig\nverbietet. Die Entschließung des Verletzten, sich einer ärztlichen\nBehandlung -etwa wegen der damit verbundenen Risiken oder des\nzweifelhaften Erfolgs- nicht zu unterziehen, sondern mit der\nunbehandelten Verletzung weiterzuleben, betrifft eine andere Ebene\nals die Vermögensdisposition mit dem Geldbetrag des § 249 S. 2 BGB\nund ist prinzipiell ebensowenig kommensurabel wie die Verletzung\nselbst, mit der der Geschädigte belastet bleibt; hierfür gewährt\nihm das Gesetz eine Geldentschädigung in Form eines\nSchmerzensgeldes. Ebensowenig wie der Verletzte vom Schädiger nach\n§ 249 S. 2 BGB die Kosten einer (teureren) Operation verlangen\nkann, wenn er sich für die (billigere) konservative Behandlung\nentscheidet, kann er deshalb bei einem Verzicht auf jede Behandlung\nvom Schädiger Behandlungskosten für eine Restitution verlangen, die\ner gerade nicht will. Wenn der Verletzte die Behandlungskosten\nverlangt, obwohl er die Behandlung nicht durchführen lassen will,\nso verlangt er in Wahrheit eine Entschädigung (Kompensation) für\ndie fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Eine derartige\nKompensation billigt die Rechtsordnung dem Verletzten gemäß § 253\nBGB nur unter den Voraussetzungen des § 847 BGB zu. Wenn man dem\nVerletzten die fiktiven Kosten einer nicht durchgeführten\nBehandlung zuerkennen wollte, so würde dies zu einer Umgehung des §\n253 BGB führen. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des §\n847 BGB für die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht vorliegen,\nwürde der Verletzte ein ihm nach dem Gesetz nicht zustehendes\nSchmerzensgeld erhalten, in anderen Fällen würde er ein ihm nach §\n847 BGB zustehendes Schmerzensgeld in einer im Gesetz nicht\nvorgesehenen Weise aufbessern können. Deshalb kann es bei\nPersonenschäden grundsätzlich keine Dispositionsfreiheit des\nGeschädigten bezüglich der Verwendung der Herstellungskosten geben.\nDie Herstellungskosten sind vielmehr im Bereich der Personenschäden\nzweckgebunden (vgl. BGH aaO, S. 1539).\n\n8\n\nMangels eines danach zu fordernden konkreten materiellen\nSchadenseintritts in Form der Herstellungskosten für eine\ntatsächlich durchgeführte Implantatbehandlung besteht insoweit\nschon aus diesem Grund kein Schadensersatzanspruch.\n\n9\n\nDen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil,\nwonach trotz bislang nicht stattgefundener prothetischer Versorgung\ndes Klägers ein Schadensersatzanspruch -wenn auch nur geringen\nUmfangs- zuerkannt werden könne, weil es sich \"bei der hier in Rede\nstehenden Versorgung nach den Ergebnissen des Gutachtens um eine im\nwesentlichen auf technischem Gebiet zu verwirklichende, in ihrer\nLeistungsklasse ohne nennenswerte, nachhaltig anders zu\nkalkulierende Alternative dastehende, dem Umfang nach überschaubare\nStandardversorgung handelt, bei der das Prognoserisiko\nvernachlässigt werden kann\", tritt der Senat dieser Auffassung\nnicht bei.\n\n10\n\nSoweit ein geschädigter Patient Anspruch auf eine\nSanierungsmaßnahme hat (hier in Form einer angemessenen\nprothetischen Versorgung im Rahmen kassenzahnärztlich geschuldeter\nLeistungen anstelle der wesentlich teureren Implantatbehandlung),\nbesteht für einen derartigen Anspruch aus § 249 S. 2 BGB eine\nZweckbindung (vgl. BGHZ 97, 15; Steffen in NJW 1995, 2060). Für\nfiktive Kosten besteht kein Ersatzanspruch. Anders ausgedrückt: Der\nGeschädigte ist in der Verwendung dieses Betrages nicht frei.\nDaraus folgt wiederum, dass er nur die tatsächlich angefallenen\nKosten ersetzt verlangen kann (vgl. die Senatsentscheidung vom\n21.8.1997 - 5 W 58/97-; Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei\nPersonenschäden, 5. Auflage 1990, Rdnr. 162 m.w.N.).\n\n11\n\nDeshalb kann ein solcher Anspruch üblicherweise auch nur im Wege\nder Feststellungs- oder Freistellungsklage geltend gemacht werden.\nVon dieser Möglichkeit hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch\ngemacht, und zwar ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die\nkonkrete Absicht einer Implantatbehandlung gar nicht besteht. Eine\nsolche ist vom Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen\nworden; im Gegenteil hat der Kläger im der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat ausdrücklich sogar behauptet, dass zwischenzeitlich\neine andere nicht implantatgestützte prothetische Versorgung\nvorgenommen worden sei. Es besteht deshalb in Bezug auf die geltend\ngemachten Behandlungskosten, soweit diese in erster Linie auf die\nnach Ansicht des Klägers notwendige -teure- Implantatversorgung\ngestützt werden, noch nicht einmal eine konkrete Absichtserklärung\ndes Klägers, eine solche tatsächlich noch durchführen zu wollen.\nDiese hat der Bundesgerichtshof aber als Mindestvoraussetzung für\neinen Anspruch auf Zahlung der dazu erforderlichen Kosten angesehen\n(vgl. BGH aaO, S. 1539). Soweit das Zahlungsbegehren des Klägers\ninsoweit zudem auf eine Vorschusszahlung hinausliefe, ist eine\nsolche dem Schadensersatzrecht ohnehin fremd (vgl. die\nSenatsentscheidung vom 9.11.1995 - 5 U 235/94 - ).\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten\ngemäß dem vorgelegten Kostenvoranschlag seines nachbehandelnden\nZahnarztes Dr. F. vom 25.7.1995.\n\n14\n\nWeder steht fest, dass die dort aufgeführten Sanierungsmaßnahmen\ntatsächlich durchgeführt wurden, noch ist klar, welche konkret\ndurch die streitgegenständliche Fehlbehandlung verursachten Kosten\ntatsächlich entstanden sind. Weder der Kostenvoranschlag noch die\nvom Kläger in Bezug genommene Rechnung vom 17.11.1995 nehmen\ndiesbezüglich eine entsprechende Differenzierung vor.\n\n15\n\nNachdem das Landgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich\ndarauf abgehoben hat, dass bislang keine prothetische Versorgung\nbeim Kläger durchgeführt worden sei, hat der Kläger auch in seiner\nBerufungsbegründung sein aufrechterhaltenes Klagebegehren wiederum\nzunächst ausdrücklich auf einen ihm seiner Ansicht nach zustehenden\nErstattungsanspruch für fiktive Behandlungskosten gestützt.\nErstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sodann im\nnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.5.1999 hat der Kläger unter\nHinweis auf vorhandene, sich teilweise in den Akten eines\nParallelverfahrens befindliche Unterlagen konkret vorgetragen, es\nsei entsprechend dem erstinstanzlich vorgelegten Kostenvoranschlag\neine prothetische Versorgung vorgenommen worden. Dieser von der\nBeklagten bestrittene Vortrag ist nicht unter Beweis gestellt\nworden. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ergibt sich\nentgegen dem Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 6.5.1999\nauch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt. Soweit der Kläger auf\ndie Rechnung von Dr. F. vom 17.11.1995 und dazu gegebene eigene\nErläuterungen abheben will, kann der Senat die gebotene Zuordnung\neinzelner Rechnungspositionen konkret zu den in Rede stehenden\nSanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem verlorenen Zahn 17\nnicht vornehmen, weil die Rechnung nicht nur nicht ausreichend\nzwischen diesen Maßnahmen und anderen, allgemeinen\nBehandlungsmaßnahmen differenziert, sondern gar keine\nBehandlungsvornahme in dem in Rede stehenden Bereich (prothetische\nVersorgung des Zahns 17) erkennen lässt.\n\n16\n\nDie Frage, wie hoch sich konkret die Behandlungskosten für vom\nKläger tatsächlich durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in diesem\nBereich belaufen, kann aber dahinstehen. Darauf kommt es nämlich\nnicht an, weil dem Kläger ohnehin kein über den vom Landgericht\nzuerkannten Betrag hinausgehender Schadensersatz zusteht. Mit\nzutreffender Begründung hat des Landgericht ausgeführt, dass der\nKläger sich auf den Kostenersatz verweisen lassen muss, der im\nRahmen einer -guten- kassenzahnärztlichen Versorgung des Schadens\nanfällt.\n\n17\n\nGrundsätzlich gilt, dass bei Personenschäden die Kosten der\nHeilbehandlung sich im Rahmen des Angemessenen halten müssen; der\nVerletzte darf den Leistungsstandard wählen, den er üblicherweise\nin Anspruch nimmt (vgl. BGH in VersR 1989, 56; Palandt-Heinrichs,\nBGB, 58. Auflage 1999, Rdnr. 10 zu § 249 m.w.N.). Wer -wie der\nKläger- als Kassenpatient geschädigt worden ist, muss die\nHeilbehandlung danach im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung\ndurchführen lassen (vgl. OLG Düsseldorf in NJW-RR 1991, 1308).\n\n18\n\nInsoweit besteht ein gewisser Ermessensspielraum nach Auffassung\ndes Senats allenfalls insoweit, als im Falle sehr starker,\nbleibender und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls\nnicht zumutbarer Beeinträchtigungen durch eine kassenzahnärztliche\nStandardbehandlung ebenso wie etwa im Falle schweren Verschuldens\ndes Schadensverursachers durchaus auch die Erstattung einer über\nbloße kassenzahnärztliche Standardleistungen hinausgehenden\nHeilbehandlung in Betracht kommen kann (vgl. dazu\nWussow-Küppersbusch aaO, Rdnr. 163 m.w.N.).\n\n19\n\nAnhaltspunkte für entsprechende Überlegungen im vorliegenden\nFall bestehen aber nicht, wie das Landgericht bereits zutreffend\nausgeführt hat; auch mit der Berufung wird hierzu nichts Konkretes\nmehr geltend gemacht. Die kassenzahnärztlich angebotene Versorgung,\nwie sie das Landgericht -sachverständig beraten- als Grundlage des\nzuerkannten Schadensersatzanspruchs herangezogen hat, ist deshalb\nauch nach Auffassung des Senats als ausreichend und ohne weiteres\nzumutbar zu erachten.\n\n20\n\nDer Kläger kann deshalb -unabhängig von der tatsächlich\nfehlenden Durchführung bzw. den gar nicht nachgewiesenen Kosten-\nweder die geltend gemachten Implantatkosten noch die auf dem\nKostenvoranschlag von Dr. F. basierenden Sanierungskosten\nverlangen. Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich nämlich\nallenfalls auf den vom Landgericht -sachverständig beraten-\nerrechneten Schadensersatzbetrag in Höhe von 898,22 DM. Auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Errechung dieses\nBetrags, dessen Berechnungsgrundlagen vom Kläger mit der Berufung\nim übrigen auch nicht mehr angegriffen worden sind, wird zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nSoweit der Kläger sein Zahlungsbegehren daneben auch auf\nangeblich fehlerhafte Füllungen der übrigen Zähne, die eine spätere\nÜberkronung dieser Zähne erforderlich gemacht habe, stützt, ist\nsein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachbehandlung\n(Ersatz der Kunststofffüllungen) ebenfalls nicht begründet. Das\nLandgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass ein\nsubstantiierter Sachvortrag des Klägers hinsichlich konkreter, der\nbehaupteten Fehlbehandlung durch die Beklagte im einzelnen\nzuzuordnender Schadensersatzbeträge fehlt. Ergänzender Sachvortrag\nhierzu ist in der Berufungsinstanz nicht mehr erfolgt.\n\n23\n\nIm Ergebnis kommt deshalb ein höherer als der vom Landgericht\nzuerkannte Schadensersatz nicht in Betracht mit der Folge, dass die\nBerufung keinen Erfolg haben kann.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür den Kläger: 10.952,60 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-19/5-u-247-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-19/5-u-247-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307487","retrieved":"2026-07-09 03:36:08.324084+00:00"}}