{"status":"available","doknr":"OLD307494","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0519.17W108.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"17 W 108/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG\nstatthafte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen\nbedenkenfreie sofortige Beschwerde erweist sich teilweise als\nbegründet; sie führt zu einer Anhebung der auf 9.011,42 DM\nfestgesetzten Prozeßkosten der Klägerin um 2.875,88 DM auf\n11.887,30 DM.\n\n3\n\n1)\n\n4\n\nDie der Klägerin durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte S. und\nSozien aus K. als Verkehrsanwälte in erster Instanz des\nvorangegangenen Prozesses entstandenen Kosten sind zwar nicht in\ndem geltend gemachten Umfang, wohl aber in Höhe weiterer 240,00 DM\nüber die in die Kostenausgleichung eingestellten 150,00 DM hinaus\nerstattungsfähig. Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß es\nin der Zwischenschaltung K.r Rechtsanwälte bei der Übermittlung der\nInformationen an die K. Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht\nbedurfte. Die Kläger hätte ihre erste instanzlichen Prozeßanwälte\nohne unzumutbarer Anforderungen selbst über den Sach- und\nStreitstand des vorangegangenen Prozesses informieren können. Die\nTatsache, daß die K.r Rechtsanwälte bereits im vorprozessualen\nStadium die Interessen der Klägerin gegenüber der Beklagten\nwahrgenommen haben, mag es aus damaliger Sicht der Klägerin\nnahegelegt haben, sich zur Informationserteilung in dem vor dem\nLandgericht Köln zu führenden Rechtsstreit ihrer bereits in die\nSache eingearbeiteten K.r Rechtsanwälte zu bedienen. Unter\nErstattungsgesichtspunkten notwendig war dies jedoch nicht. Keine\nPartei darf sich zu Lasten des Prozeßgegners schon deshalb eines\nzweiten Anwalts als Verkehrsanwalt bedienen, weil dieser in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Prozeßmaterie\nbereits vertraut ist und das besondere Vertrauen der Partei\ngeleast. Auch die Partei eines im tatsächlichen und rechtlichen\nnicht einfach gelagerten Prozesses sind unter dem Blickwinkel des\nErstattungsrechts grundsätzlich gehalten, ihre auswärtigen\nProzeßbevollmächtigten selbst mit den für eine ordnungsgemäße\nProzeßführung benötigten Informationen zu versehen. Das den K.r\nRechtsanwälten der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Befassung\nmit der Sache bereits eine gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im\nRechtsstreit angefallene Korrespondenzgebühr anzurechnende\nGeschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwachsen ist, trägt\nzur Beantwortung der Frage der prozessualen Erstattungsfähigkeit\nder durch die Mitwirkungen dieser Anwälte im Rechtsstreit zur\nEntstehung gelangten Kosten nichts bei. Gegenstand der prozessualen\nKostenerstattung können nur unmittelbar prozeßbezogene Kosten sein.\nIn die durch das Prozeßrecht begründete Veranlassungs- und\nErfolglosigkeitshaftung dürfen deshalb neben den eigentlichen\nKosten der Prozeßführung nur solche Vorbereitungskosten einbezogen\nwerden, die unmittelbar durch den nachfolgenden Rechtsstreit\nveranlaßt worden sind. Dazu kann zwar eine Gebühr nach § 20 BRAGO\nfür eine anwaltliche Beratung über die Aussichten der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören\n(vgl. Senat, MDR 1985, 243), nicht jedoch eine Gebühr nach § 118\nBRAGO für gescheiterte anwaltliche Bemühungen um eine\nvorprozessuale Streiterledigung. Folglich kann eine solche\nvorprozessuale Anwaltstätigkeit auch bei der Beurteilung der\nErstattungsfähigkeit einer Gebühr nach § 52 BRAGO keine\nBerücksichtigung finden (Senat, JurBüro 1983, 1025). Die Frage, ob\ndie durch die Mitwirkung eines zweiten Anwalts im Rechtsstreit\nentstandenen Kosten erstattungsfähig sind, kann stets nur aus der\nprozeßbezogenen Sicht der betreffenden Partei beantwortet werden.\nDer Prozeßstoff als solcher rechtfertigt indessen nicht die\nAnnahme, daß die Klägerin den Rechtsstreit nur mit Hilfe ihrer K.r\nRechtsanwälte sachgerecht zu führen in der Lage war.\n\n5\n\nDie Beauftragung der K.r Rechtsanwälte mit der Vermischung der\nInformationen kann auch nicht etwa deshalb als notwendig angesehen\nwerden, weil diese Anwälte aufgrund ihrer vorprozessual für die\nKlägerin entfalteten Tätigkeit über den maßgeblichen Sachverhalt\nbesser als diese selbst informiert waren. Soweit nämlich die K.r\nRechtsanwälte der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit\nüber Kenntnisse verfügt haben sollten, die nicht auch bei der\nKlägerin selbst zu verhandeln waren, hätte diese von der ihr durch\n§ 666 BGB eröffnete Möglichkeit Gebrauch machen und die K.r\nRechtsanwälte im Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der\nInformationserteilung gegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten\nbeteiligen können, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu\nschulden. Es gehört zu denen dem Anwalt in Nachwirkung\nvorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden Pflichten, seinem\nAuftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht\nschon von der laufenden Information umfaßte Tatsachen zu geben und\nsolche aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen, anderweitig\nnicht zu erlangenden Kenntnis zu vermitteln, die der Mandant im\nRahmen einer späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt\nbenötigt. Aus der Informationspflicht erwächst dem Anwalt nicht nur\ndie Verpflichtung zur unentgeltlichen Auskunft seinem Auftraggeber\ngegenüber. Vielmehr hat der Anwalt auf Verlangen auch einem\nDritten, der nunmehr die Interessen des Auftraggebers wahrnimmt,\nAuskunft zu erteilen. Die K.r Rechtsanwälte der Klägerin hätten\ndaher, sofern dies verlangt worden wäre, auch die K.\nProzeßbevollmächtigten über alle ihnen aus ihrer vorgerichtlichen\nTätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge, die für die Rechtsverfolgung\nder Klägerin in vorliegender Sache von Bedeutung sein konnten,\nunentgeltlich informieren müssen, was, wie unter Anwälten üblich,\nauf dem Postwege hätte geschehen können. Dies kann zwar die zum\nWesen der Verkehrsanwalttätigkeit gehörende Vermittlung des\nInformationsverkehrs der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten\nnicht ersetzten, macht jedoch deutlich, daß die\nErstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten regelmäßig nicht mit\nangeblich besseren Kenntnissen des Verkehrsanwalts aus\nvorangegangener Mandaten oder einer vorgerichtlichen Befassung mit\ndem Streitstoff gerechtfertigt werden kann. Es mag der Klägerin\nzweckmäßig erschienen sein, sich zur Informationen der K.\nProzeßbevollmächtigten derjenigen Anwälte zu besinnen, die mit der\nVorgeschichte des Prozesses und dem zugrundeliegenden\nTatsachenstoff weitgehend schon vertraut waren. Notwendig im Sinne\ndes § 91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht.\n\n6\n\nDie Aufwendungen, mit denen die Klägerin für den alternativen\nFall einer unmittelbaren Unterrichtung ihrer erstinstanzlichen\nProzeßanwälte zu rechnen hatte, rechtfertigen unter\nErstattungsgesichtspunkt und ebenfalls nicht die Einschaltung der\nK.r Korrespondenzanwälte. Die Kosten, die der Klägerin entstanden\nwären, wenn sie von der Inanspruchnahme ihrer Vertrauensanwälte als\nVerkehrsanwälte abgesehen und ihre erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand\ninformiert hätte, hätten deutlich unklar den streitigen\nKorrespondenzanwaltskosten gelegen. Dies war von Anfang an\nerkennbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die\nRechtspflegerin die in erster Instanz angefallenen\nKorrespondenzanwaltskosten nur insoweit als erstattungsfähig\nanerkannt hat, als die Klägerin durch die im ersten Rechtszug\nentfaltete Korrespondenztätigkeit ihrer K.r Rechtsanwälte andere\nnotwendigen Kosten erspart hat. Diese Ersparnis hat die\nRechtspflegerin indessen geringfügig zu niedrig bemessen.\n\n7\n\nAnders als die Rechtspflegerin angenommen hat, gehören die\nKosten telefonischer und schriftlicher Fühlungnahmungen mit den\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht zu denen durch die\nMitwirkung K.r Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten.\nReise-, Porto- und/oder Telefonkosten, die von der auswärtigen\nPartei zum Zwecke der Unterrichtung eines anderen Orts\npraktizierenden Verkehrsanwalts haben aufgewandt werden müssen,\nkönnen als zusätzlich angefallene Kosten durch dessen\nKorrespondenztätigkeit nicht erspart worden sein. Als durch die\nMitwirkung eines Verkehrsanwalts erspart kann vielmehr nur der\nDifferenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus seiner\nGegenüberstellung der durch die Unterrichtungen des Verkehrsanwalts\ntatsächlich entstanden Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten\nergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der\nInanspruchnahme eines an einem dritten Ort ansässigen\nVerkehrsanwalts Abstand genommen und sich statt dessen unmittelbar\nmit einem am Ort des Prozeßgerichts praktizierenden Anwalt in\nVerbindung gesetzt und diesen selbst über den Sach- und Streitstand\ndes Prozesses informiert hätte. Die in B. geschäftsansässige\nKlägerin hatte jedoch weder dargetan geschweige denn glaubhaft\ngemacht, daß der unmittelbare Kontakt mit ihren K.\nProzeßbevollmächtigten einen höheren Aufwand verursacht hätte, als\ner zur entsprechenden Information der K.r Rechtsanwälte\nerforderlich war.\n\n8\n\nDagegen können und müssen die Kosten einer prozeßbezogenen\nBeratung den sonst notwendigen gewordenen und von der Klägerin\ndurch die Korrespondenztätigkeit ihrer K.r Rechtsanwälte ersparten\nKosten zugerechnet werden. Wie jede Partei, die nicht lediglich\neinen Routineprozeß führt, und bei der auch sonst keine für die\nBeurteilung der Prozeßaussichten erforderlichen Rechtskenntnisse\nvorausgesetzt werden können, hätte auch der Klägerin die\nMöglichkeit zugebilligt werden müssen, sich vor beschreiten des\nRechtsweges über die Aussichten und die Risiken eines gerichtlichen\nVorgehens gegen die Beklagte beraten zu lassen. Eine auf die\nErfolgsaussichten der Klage bezogene Beratung durch einen nicht\nschon vorprozessual mit der Angelegenheit befaßten Anwalt aber\nhätte bereits im Anfangsstadium über durchschnittliche\nAnforderungen gestellt und im Hinblick darauf sowie unter\nBerücksichtigung aller sonstigen für die Bemessung einer\nRahmengebühr nach § 12 BRAGO maßgebenden Umstände den Ansatz der\nHöchstgebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für eine erste Beratung\nim Betrage von 350,00 DM gerechtfertigt. Zusammen mit der auch nur\nberatenden Anwaltgebühren Auslagenpauschale von 40,00 DM (§ 26\nBRAGO) ergeben sich demnach 390,00 DM, die von der -\nvorsteuerabzugsberechtigten - Klägerin für eine prozeßbezogene\nBeratung hätten aufgewandt werden müssen. Das die Klägerin sich\neines am dritten Ort praktizierenden Rechtsanwalts als\nVerkehrsanwalt bedient hat, rechtfertigt es nicht, die - gedachten\n- Kosten einer prozeßbezogenen Beratung bei der Ermittlung des\nunter dem Gesichtspunkt anderweitig ersparter Kosten\nerstattungsfähigen Teilbetrages der Korrespondenzvergütung\nunberücksichtigt zu lassen. Der Senat hat von je her die Auffassung\nvertreten, daß eine nicht im Bezirk des Prozeßgerichts (Geschäfts-)\nansässige Partei auch einen Anwalt ihres Vertrauens am dritten Ort\nkonsultieren darf, ohne deswegen erstattungsrechtliche Nachteile im\nKauf nehmen zu müssen; denn die ratbedürftige Partei verhält sich\ninsoweit - was die Ratgebühr angeht - kostenneutral, ob sie sich\nnun von einem Anwalt am Ort oder von einem andern aus\npraktizierenden Rechtsanwalt über das ob und wie eines\nbeabsichtigten gerichtlichen Vorgehens beraten läßt (vgl. Senat,\nOLGR Köln 1992, 94 = JurBüro 1992, 336).\n\n9\n\nAus alledem folgt, daß die Rechtspflegerin von den\nerstinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten der Klägerin einen um\n240,00 DM zu niedrigen Betrag in die Kostenausgleichung eingestellt\nhat.\n\n10\n\n2)\n\n11\n\nDemgegenüber ist der Rechtspflegerin darin zuzustimmen, daß die\nder Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen\nVerkehrsanwaltskosten auch nicht teilweise zu erstatten sind. Die\nKlägerin hätte ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ohne\nweiteres selbst mit dem Berufungsrechtszug benötigten ergänzenden\nInformationen versehen können. Die Entwicklung des Streitstoffs in\nder Berufungsinstanz gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß es der\nKlägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ihren\nBerufungsanwälten das in Betracht kommende ergänzende\nTatsachenmaterial in gleicher Weise unmittelbar zu vermitteln, wie\ndies gegenüber den K.r Rechtsanwälten geschehen ist. Im\nZusammenhang mit der Informationserteilung in zweiter Instanz hat\ndie Klägerin demnach durch die Mitwirkung ihrer K.r Rechtsanwälte\nkeine sonst notwendigen Kosten erspart. Ebensowenig können die\nKosten einer Beratung den durch die zweitinstanzliche\nKorrespondenztätigkeit der K.r Rechtsanwälte ersparten Kosten\nzugerechnet werden. Die Klägerin bedurfte zur Beurteilung der\nAussichten ihrer eigenen wie auch der gegnerischen Berufung keiner\nbesonderen Beratung durch ihrer K.r Verkehrsanwälte. Nach Lage der\nDinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin\ndas im ersten Rechtszug ergangene Urteil nicht hinzunehmen gewillt\nwar, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hatte. Es\nsteht ferner außer Frage, daß die Klägerin von Anfang an\nentschlossen war, sich gegen die Berufung der Beklagten zur Wehr zu\nsetzen. Die Klägerin darüber aufzuklären, wie dies zu\nbewerkstelligen sei, und ihm beim Berufungsgericht\npostulationsfähige Rechtsanwälte zu benennen, gehörte noch zu denen\nnicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum Berufungsverfahren\nweiteren Rat benötigt haben sollte, war der von ihr für die\nBerufungsinstanz zu bestellende, beim zweitinstanzlichen\nProzeßgerichts zugelassene Rechtsanwalt auf der berufene Beratung,\ndiejenigen Fragen, die sich der Klägerin insoweit gestellt haben\nmögen, auf der Grundlage des aktenkundigen erstinstanzlichen\nProzeßstoffs so wie notwendiger ergänzender Informationen unter den\nfür ein Berufungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig\nund unvoreingenommen zu beurteilen. Die Klägerin hätte sich daher\nunter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts unmittelbar an ihre\nBerufungsanwälte wenden müssen. Hätte sie sich so verhalten, wären\nihr jedenfalls keine höheren als die hier durch die Unterrichtung\nihrer K.r Rechtsanwälte in zweiter Instanz tatsächlich entstandenen\nKosten erwachsen, so daß die Klägerin auch insoweit nichts erspart\nhat.\n\n12\n\n3)\n\n13\n\nZu Recht wendet die Klägerin sich jedoch dagegen, daß die als\nVergleichsgebühr ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\nangemeldete 13/10 Gebühr bei der Kostenausgleichung keine\nBerücksichtigung gefunden hat. Entgegen der Ansicht der\nRechtspflegerin findet die Vorschrift des § 98 ZPO auf die durch\nden Abschluß des Vergleichs angefallenen Kosten keine Anwendung.\nVielmehr erstreckt sich die Kostenregelung des am 18. September\n1998 zustandegekommenen Vergleichs, wonach \"die Kosten des\nRechtsstreits\" zu 3/4 von der Beklagten und im übrigen von der\nKlägerin zu tragen sind, auch auf die den zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten der Parteien erwachsenen Vergleichsgebühren.\nDer Umstand, daß sich die von den Parteien getroffene\nKostenvereinbarung ihrem Wortlaut nach ausschließlich über \"die\nKosten des Rechtsstreits\" verhält, rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die\nKosten eines ihm beendenden Prozeßvergleichs. Nach der in ständiger\nPraxis vertreten und mit Beschluß vom 28. April 1999 neuerlich\nbekräftigten Auffassung des Senats erfaßt deshalb eine Vereinbarung\nder Prozeßparteien über die \"Kosten des Rechtsstreits\" in der Regel\nauch die Kosten eines Prozeßvergleichs, sofern sich weder aus\ndessen Wortlaut noch aus dem protokollierten Erklärungszusammenhang\nAnhaltspunkte für einen anderen Parteiwillen ergeben (so auch\nZöller/Hergeht, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104 Randnummer 21,\nSichtwort \"Prozeßvergleich\" zu e) und OLG München, MDR 1997, 786).\nDafür, daß die Parteien in Bezug auf die Kosten des Vergleichs eine\nvon der für die Kosten des Rechtsstreits maßgebenden Vereinbarung\nabweichende Regelung haben treffen wollen, ist im Streitfalle\nnichts ersichtlich, so daß die der Klägerin durch den Vergleich\nentstandenen Kosten wie die sonstigen Kosten des Prozesses\nentsprechlich der hierfür vereinbarten Quotenregelung in die\nKostenausgleichung einzubeziehen sind. Eine Berücksichtigung der\nVergleichskosten der Beklagten kommt allerdings nicht in Betracht,\nweil die Beklagte dies auch nicht hilfsweise beantragt hat (§ 308\nAbs. 1 ZPO). Insoweit muß sich die Beklagte auf die Möglichkeit der\nnach Festsetzung verweisen lassen.\n\n14\n\nDas die Rechtspflegerin von den der Klägerin entstandenen\nKorrespondenzanwaltskosten 240,00 DM zu wenig in die\nKostenausgleichung eingestellt und die den Berufungsanwälten der\nKlägerin erwachsene Vergleichsgebühr im Betrage von 3.594,50 DM\ngänzlich unberücksichtigt gelassen hat, hat sich nach der\nKostenregelung des Vergleichs in Höhe von 2.875,88 DM zum Nachteil\nder Klägerin ausgewirkt. Als zu erstattende Prozeßkosten der\nKlägerin sind mithin weitere 2.875,88 DM über die bereits\ntitulierten 9.011,42 DM hinaus, insgesamt also 11.887,30 DM gegen\ndie Beklagte festzusetzen. Dementsprechend ist der angefochtene\nBeschluß zu ändern.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 7.293,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-19/17-w-108-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-19/17-w-108-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307494","retrieved":"2026-07-09 03:36:08.976888+00:00"}}