{"status":"available","doknr":"OLD307492","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0519.16WX33.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"16 Wx 33/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG),\ninsbesondere ist der Beteiligte zu 4. beschwerdeberechtigt gemäß §§\n69 i Abs. 8, 69 g Abs. 1 FGG.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist auch teilweise erfolgreich.\n\n4\n\nDer angegriffene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27\nAbs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO), soweit die Beschwerde des\nBeteiligten zu 4. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach\nvom 25.3.1998 zurückgewiesen worden ist.\n\n5\n\nDie Vorinstanzen haben insoweit die in § 1897 Abs. 1 BGB\ngeregelte Geeignetheit für die Betreuerbestellung nicht\nrechtsfehlerfrei beurteilt und den in § 1897 Abs. 5 BGB statuierten\nVorrang der Angehörigen bei der Betreuerauswahl nicht hinreichend\nberücksichtigt. Die Bestellung der familienfremden Beteiligten zu\n7. als Betreuerin für die Aufgabenkreise \"Vermögens- und\nRentenangelegenheiten\" war deshalb aufzuheben und der Beteiligte zu\n4. für diesen Aufgabenbereich zum Betreuer zu bestimmen.\n\n6\n\nDas Beschwerdegericht hat zu der Frage, ob der Beteiligte zu 4.\nan Stelle des Beteiligten zu 5. als Betreuer für den genannten\nAufgabenbereich einzusetzen ist, ausgeführt, daß auch er sich unter\nden Beschwerdeführern, den Geschwistern, nicht habe durchsetzen\nkönnen und nicht den uneingeschränkten Rückhalt unter den\nGeschwistern genieße. Zur Begründung hat das Landgericht auf seine\nAusführungen zur mangelnden Geeignetheit des Beteiligten zu 4. als\nBetreuer für die mit Beschluß vom 6.2.1998 der Beteiligten zu 7.\nübertragenen Aufgabenkreise \"Abschluß von Pflege- und\nDienstleistungs-verträgen mit Frau B. L. und Herrn J. L.\" sowie\n\"Überprüfung bzw. Abschluß eines Vertrages, welche Beträge Herrn\nJ.L für die Zeit von 1994 bis 1997 als Entgelt zustehen\"\nverwiesen.\n\n7\n\nDiese Ausführungen würdigen den Begriff der Geeignetheit in\nBezug auf den Beteiligten zu 4. als Betreuer für die Aufgabenkreise\n\"Vermögens- und Rentenangelegenheiten\" nicht zutreffend und führen\ndamit zu einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens bei der\nBetreuerbestellung.\n\n8\n\nDie Beurteilung der Geeignetheit als unbestimmten Rechtsbegriff\n(vgl. MünchKomm/Schwab, BGB 3. Aufl., § 1897 Rn. 25 i.V.m. § 1779\nRn. 4 f; BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.) kann vom\nRechtsbeschwerdegericht allein darauf überprüft werden, ob der\nRechtsbegriff als solcher verkannt worden, relevante Umstände\nunvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Umstände\nunberücksichtigt geblieben sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998\n- 16 Wx 180/98 -; BayObLG, aaO; ferner FamRZ 1994, 530).\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht festgestellte\nUmstände überbewertet sowie relevante Umstände nicht in seiner\nEntscheidung berücksichtigt. Die von ihm herausgestellten\nDifferenzen zwischen den Geschwistern werden als negatives Indiz\nfür den hier zu beurteilenden Beschluß des Amtsgerichts vom\n25.3.1998 nämlich deutlich überbewertet und tragen die daran\nanschließende Schlußfolgerung der Ungeeignetheit nicht nur als\nBetreuer für der Bereich des Abschlusses der genannten Vertäge,\nsondern auch für den Bereich der Vermögenssorge nicht. Aus der\nUngeeignetheit des Beteiligten zu 4. als Betreuer für den Abschluß\nvon Verträgen mit den Beteiligten zu 3. und 5. kann nicht ohne\nweiteres auf seine Ungeeignetheit als Vermögensbetreuer geschlossen\nwerden. Die Argumente, daß er sich gegenüber seinen Geschwistern\nnicht durchsetzen könne und bei ihnen keinen uneingeschränkten\nRückhalt genieße, sind im Rahmen der Vermögenssorge mit Ausnahme\ndes der Beteiligten zu 7. übertragenen Bereiches des Abschlusses\nder Verträge mit den Beteiligten zu 3. und 5. sowie der Besorgung\nder Rentenangelegenheit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allein\naus Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten, die insoweit in zwei\nLager gespalten sind, darüber, in welcher Art und welchem Umfang\nden Beteiligten zu 3. und 5. Vergütungen für die von ihnen\nerbrachten und zu erbringenden Pflege- und Dienstleistungen\nzustehen, kann nicht auf eine Ungeeignetheit des Beteilgten zu 4.\nals Vermögensbetreuer seiner Mutter geschlossen werden. Dies ließe\nsich allenfalls dann begründen, wenn der als Betreuer in Betracht\nkommende Verwandte hierzu Positionen vertreten würde, die dem Wohl\nder Betroffenen deutlich zuwider laufen. Dafür liegen hier jedoch\nkeine Anhaltspunkte vor und entsprechendes wird von den weiteren\nBeteiligten auch nicht konkret behauptet.\n\n10\n\nEbensowenig reicht es zur Verneinung der Geeignetheit des\nBeteiligten zu 4. aus, allein wegen der sicherlich vorhandenen\nfamiliären Konflikte die Möglichkeit einer am Wohl der Betroffenen\norientierten Vermögensbetreuung ernsthaft zu bezweifeln. Hierbei\nhat das Landgericht zum einen nicht ausreichend gewürdigt, daß der\nBeteiligte zu 4. gemeinsam mit der Beteiligten zu 3. nunmehr\nbereits seit Jahren die Betreuung der Mutter in den\nAufgabenbereichen \"Heil- und Gesundheitsfürsorge\" sowie\n\"Aufenthaltsbestimmung\" ausübt, ohne daß dies Anlaß zu\ntiefgreifenderen Konflikten zwischen den Beteiligten gegeben hätte.\nAuch hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß sowohl die\nBeteiligte zu 3. als auch der Beteiligte zu 5., um die sich die\nbeiden zwischen den Geschwistern gebildeten Lager gruppieren, sich\nin der Vergangenheit oftmals an den Beteiligten zu 4. wandten, um\nKonflikte zu lösen. Dies zeigt, daß sie grundsätzlich offenbar zu\ndem Beteiligten zu 4. Vertrauen haben und ihm die Lösung ihrer\nKonflikte zutrauen, soweit es nicht um den streitigen Bereich der\nVergütungen geht. Des weiteren fällt dabei - außerhalb dieses\nBereiches - auf, daß es dem Beteiligen zu 4. immerhin gelingt, sich\ngegen die übrigen Beteiligten durchzusetzen. Schließlich hat das\nLandgericht nicht berücksichtigt, daß ein wesentlicher\nKonfliktpunkt zwischen den Beteiligten ausgeräumt ist, wenn für die\nPflege- und Dienstleistungen der Beteiligten zu 3. und 5.\nverbindliche Regelungen getroffen sind. Es liegen keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß die dann eventuell noch unter den\nGeschwistern bestehenden Konflikte die Geeignetheit des Beteiligten\nzu 4. als Betreuer für Vermögens- und Rentenangelegenheiten in\nFrage stellen könnten. Es steht auch nicht zu besorgen, daß die\nBetroffene nunmehr und insbesondere nach Klärung des wesentlichsten\nStreitpunktes, der vertraglichen Dinge mit den Beteiligten zu 3.\nund 5., unter etwaigen aus der Vermögensbetreuung entstehenden\nAuseinandersetzungen zwischen den Geschwistern leiden könnte, da\nsie solche, sofern es dazu kommen sollte, aufgrund ihres\nderzeitigen Gesundheitszustandes kaum mehr wahrnehmen dürfte. Im\nübrigen ist es nicht Aufgabe des Vormundschaftsgerichts, durch die\nBestellung eines \"neutralen\" Betreuers auf vorhandene familiäre\nKonflikte Einfluß zu nehmen, wenn gleichzeitig ein geeigneter\nFamilienangehöriger als Betreuer zur Verfügung steht, der die\ngesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Senatsbeschluß vom\n11.12.1998 - 16 Wx 180/98 -).\n\n11\n\nWeitere Umstände, die Zweifel an einer am Wohl der Betroffenen\norientierten Vermögensbetreuung durch den Beteiligten zu 4.\nhervorrufen könnten, lassen die Entscheidungen der Vorinstanzen\nnicht erkennen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für sonstige\ngravierende Interessenkonflikte in der Person des Beteiligten zu\n4., die einer Betreuerbestellung für die genannten Aufgabenkeise\nentgegenstehen könnten, bestehen keine Hinweise. Auch der Umstand,\ndaß der Beteiligte zu 4. in einiger Entfernung zum Wohnort der\nBetroffenen lebt, hindert seine Eignung nicht. Es ist kein Grund\nersichtlich, weshalb der Beteiligte zu 4. die Aufgaben im Rahmen\nder ihm übertragenen Betreuung nicht gleichermaßen von seinem\nWohnort aus erfüllen könnte, ebenso wie er seine Aufgaben aufgrund\nder Betreuung für die Heil- und Gesundheitsfürsorge und die\nAufenthaltsbestimmung erfüllt.\n\n12\n\nDa die Gründe der Erstbeschwerdeentscheidung mithin eine\nAblehnung der Geeignetheit des Beteiligten zu 4. als Betreuer für\nalle Vermögensangelegenheiten mit Ausnahme der der Beteiligten zu\n7. mit Beschluß vom 6.2.1998 übertragenen nicht rechtfertigen,\ndarüberhinaus auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, wonach\ndie beantragte Betreuerstellung dem Wohl der Betroffenen\nzuwiderlaufen könnte, hat der Senat keine Bedenken, den Beteiligten\nzu 4. als geeignet zur Führung der Vermögensbetreuung seiner Mutter\nanzusehen.\n\n13\n\nDa der Beteiligte zu 4. sich neben dem Beteiligten zu 5. noch\nals einziger Verwandter zur Übernahme der Vermögensbetreuung bereit\nerklärt hat, der Beteiligte zu 5. indessen aus den nicht zu\nbeanstandenden Gründen der Entscheidungen des Amtsgerichts\nGummersbach vom 25.3.1998 sowie den weiteren Gründen der\nangefochtenen Beschwerdeentscheidung ausscheidet, wird das in §\n1897 Abs. 5 BGB geregelte Auswahlermessen dahingehend gebunden, daß\nein geeigneter Verwandter vor anderen Personen bei der\nBetreuerauswahl vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl.\nMünchKomm/Schwab, aaO., § 1779 Rn. 6 und § 1897 Rn. 26 m.w.N.; zur\nBetreuerauswahl auch Senat, Beschluß vom 6.10.1995, FamRZ 1996,\n506; Beschluß vom 9.9.1998 - 16 Wx 117/98 -). Der Beteiligte zu 4.\nkann sich deshalb mit Erfolg auf dieses Vorzugsrecht naher\nVerwandter berufen. Die Auswahlentscheidung steht auch in Einklang\nmit dem Wohl der Betroffenen. Abgesehen von den bereits im Rahmen\nder Geeignetheitsprüfung erwähnten Gesichtspunkten ist hierbei\nweiter zu berücksichtigen, daß, wie die Beteiligten übereinstimmend\nbetont haben, die Betroffene stets den Wunsch geäußert hatte, von\nihren Kindern gepflegt und versorgt zu werden. Es kann deshalb\ndavon ausgegangen werden, daß es auch ihrem Wunsch entspricht, daß\nihre Kinder so weit wie möglich ihre Betreuung übernehmen. Dieser\nWunsch ist bei der Bestellung eines Betreuers zu respektieren.\n\n14\n\nDementsprechend sind die angegriffenen Vorentscheidungen über\ndie Auswahl des Betreuers mit dem Aufgabenkreis \"alle\nVermögensangelegenheiten\" aufzuheben. Da der Sachverhalt genügend\naufgeklärt ist, hat der Senat in der Sache selbst entscheiden\nkönnen.\n\n15\n\nDie weitere Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie\nsich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des\nAmtsgerichts Gummersbach vom 6.2.1998 richtet.\n\n16\n\nDie Entscheidung des Landgerichts läßt insoweit Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n17\n\nDas Amtsgericht Gummersbach hat zu Recht die Beteiligte zu 7.\ngemäß § 1897 Abs. 6 BGB als Betreuerin für die Aufgabenkreise\n\"Abschluß von Pflege- und Dienstleistungsverträgen mit Frau B.L.\nund Herrn J.L\" sowie \"Überprüfung bzw. Abschluß eines Vertrages,\nwelche Beträge Herrn J.L für die Zeit von 1994 bis 1997 als Entgelt\nzustehen\" bestellt, denn andere geeignete Personen stehen für die\nAusführung dieser Aufgaben nicht zur Verfügung.\n\n18\n\nInsbesondere scheidet auch der Beteiligte zu 4. als Betreuer\ninsoweit aus. Zwar kommt den nahen Angehörigen - wie oben dargelegt\n- grundsätzlich nach § 1897 Abs. 5 BGB ein Vorrang bei der\nBetreuerauswahl zu. Das dem Vormundschaftsgericht eingeräumte\nAuswahlermessen ist dahingehend gebunden, daß geeignete Verwandte\nvor familienfremden Personen zu bestellen sind. Voraussetzung zur\nBetreuerbestellung eines Verwandten ist allerdings dessen\nGeeignetheit, was auch das Fehlen von Interessenkonflikten\nbeinhaltet (vgl. Senatsbeschluß vom 10.2.1999 - 16 Wx 210/98\n-).\n\n19\n\nWenngleich gegen eine Eignung des Beteiligten zu 4. als Betreuer\nauch für den Abschluß der Verträge mit den Beteiligen zu 3. und 5.\nnicht unbedingt die Vorgänge aus dem Jahre 1995 sprechen, da hier\nnoch nach rein innerfämiliären Lösungen gesucht wurde, ohne dies\nrechtlich bindend zu regeln zu wollen, so zeigt doch das Mißlingen\ndes vom Landgericht angeregten Einigungsversuches allein durch die\nGeschwister und ohne Hilfe außenstehender Dritter, daß auch der\nBeteiligte zu 4. nicht in der Lage war, die Fragen um die Dienst-\nund Pflegeleistungen und ihre Vergütung einer verbindlichen\nRegelung mit den Beteiligten zu 3. und 5 zuzuführen. Vielmehr ist\nim Laufe des Verfahrens erkennbar geworden, daß der Beteiligte zu\n4. insoweit die Interessen der Beteiligten zu 3. vertritt,\nwohingegen sich die übrigen Geschwister zu einer\nInteressengemeinschaft um den Beteiligten zu 5. zusammengeschlossen\nhaben. Gerade diese Aufspaltung der Geschwister in zwei Lager hat\nverhindert, daß einvernehmliche Lösungen gefunden wurden. Es ist\ndeshalb zu befürchten, daß der Beteiligte zu 4. sich von einer\neinseitigen Interessenvertretung zugunsten der Beteiligten zu 3.\nauch dann nicht lösen kann, wenn er zum Betreuer für den Abschluß\nder Verträge mit den Beteiligten zu 3. und 5. bestellt würde. Damit\nbesteht zugleich die Gefahr, daß der Beteiligte zu 4. nicht nur in\neinem hier zwar nicht unbedingt maßgeblichen Interessenkonflikt\ngegenüber dem Beteiligten zu 5. steht, sondern auch gegenüber der\nBetroffenen, und daß er deren Interessen - soweit es den Abschluß\nvon Pflegeverträgen mit der Beteiligen zu 3) und den Beteiligten zu\n5) betrifft - wegen seiner Bindungen zur Beteiligten zu 3. nicht\nmehr objektiv und sachgerecht wahrnehmen kann.\n\n20\n\nDagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der\nBeteiligten zu 7. als Betreuerin für den Abschluß der genannten\nVerträge nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in\nden angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen, die relevante\n(Auswahl-) Ermessensfehler insoweit nicht erkennen lassen. Zweifel\nan der fachlichen Qualifikation der Beteiligten zu 7. bestehen\nnicht. Bei dem hier durchzuführenden Abschluß von Pflege- und\nDienstleistungsverträgen gehört es zu ihrem Aufgabenbereich, auch\ndie steuerlichen Aspekte solcher Verträge im Interesse der\nBetroffenen, die aus diesen Verträgen verpflichtete wird, zu\nerwägen. Ihre Überlegungen lassen mangelnde fachliche Fähigkeiten\nnicht erkennen. Im übrigen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit\nder Auswahl des Betreuers der Nachprüfung durch das\nRechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (vgl. BayObLG FamRZ\n1996, 507, 508).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, §\n131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KostO.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 30 Abs. 2,\nAbs. 3, 131 Abs. 2 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-19/16-wx-33-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-19/16-wx-33-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307492","retrieved":"2026-07-09 03:36:08.871755+00:00"}}