{"status":"available","doknr":"OLD307505","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0518.15U4.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"15 U 4/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache selbst ist sie gegenüber\nder Beklagten zu 2) teilweise begründet, gegenüber der Beklagten zu\n1) unbegründet.\n\n3\n\nMit Recht hat das Landgericht die Beklagten wegen Verletzung des\nPersönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.\nArt. 1, 2 Abs. 1 GG zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt.\nDer von der Kammer insgesamt bewilligte Betrag von 25.000,00 DM\n(inklusive der während des Rechtsstreits gezahlten 15.000,00 DM)\nist in Bezug auf die Beklagte zu 1) ausreichend und angemessen. Von\nder Beklagten zu 2) kann die Klägerin dagegen eine\nGeldentschädigung in Höhe von insgesamt 45.000,00 DM, über den\ngezahlten Betrag von 15.000,00 DM hinaus also weitere 30.000,00 DM\nverlangen.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nMit Recht hat das Landgericht eine Persönlichkeitsverletzung der\nKlägerin insoweit angenommen, als durch das in der Zeitschrift \"B.\"\nvom 29.01.1998 veröffentlichte Foto von Willy Brandt und der\nKlägerin im Zusammenhang mit der zugehörigen Berichterstattung -\nden Überschriften und dem Text sowohl des Kurzberichts betreffend\nWilly Brandt als auch der weiteren Berichte über andere Politiker -\nder Eindruck erweckt worden ist, die Klägerin habe intime\nBeziehungen zum Verstorbenen Altbundeskanzler Willy Brandt\nunterhalten.\n\n6\n\nZwar deutet das Bild allein nicht auf mehr als freundschaftliche\nBeziehungen hin, und auch im Text des Kurzberichts zu Willy Brandt\nist nicht ausdrücklich von einem intimen Verhältniss die Rede.\nDennoch ist in der Berichterstattung eine entsprechende \"verdeckte\"\nBehauptung enthalten (zum Tatbestand der \"verdeckten Behauptung\"\nvgl. grundsätzlich BGH, NJW 80, 2801, 2803; NJW-RR 94, 1246 f). Der\nKurzbericht \"Willy Brandt und der Sonderzug\" läßt dem Leser nicht\nnur Raum für entsprechende Spekulationen; vielmehr führt der\nGesamtzusammenhang notwendigerweise zu dem Schluß, daß die in dem\nArtikel angesprochenen Frauen, insbesondere diejenigen, die mit\nWilly Brandt im \"Sonderzug\" fuhren, zu Brandt intimen Kontakt\nhatten oder zumindest suchten. Schon die Gesamtüberschrift des\nArtikels \"starke Männer, willige Groupies\" mit der Oberzeile\n\"Männer, Macht ##blob##amp; Sex\", zu dem der Kurzbericht \"Willy und der\nSonderzug\" gehört, zeigt an, daß es in dem Artikel um sexuelle\nBeziehungen geht. \"Groupies\" sind laut Fremdwörter-Duden \"weibliche\nFans, die immer wieder versuchen, in möglichst engen Kontakt mit\nder von ihnen bewunderten Person zu kommen\". Denselben eindeutigen\nHinweis auf sexuelle Beziehungen enthält auch die Überschrift auf\nBlatt 26 der Zeitschrift \"Männer, Macht ##blob##amp; Sex - Mao hatte\nseinen Harem, Brandt einen Sonderzug\". Die diese Begrifflichkeit\nübernehmende Zwischenüberschrift \"Willy Brandt und der Sonderzug\"\nhat dadurch ebenfalls einen eindeutig sexuellen Bezug. Dem\nentspricht der im Kurzbericht verwendete Begriff \"Amouren\" und die\nAngabe, daß diese wie ein Staatsgeheimnis behandelt wurden, viele\naber Bescheid wußten. Daraus ergibt sich, daß es um Verhältnisse\nging, für die ein Interesse an strenger Geheimhaltung bestand.\nHinzu kommt, daß es in sämtlichen Kurzberichten über andere\nPolitiker ausdrücklich um sexuelle Beziehungen zwischen diesen und\nsich nach ihnen drängenden Frauen geht. Da bei bzw. mit Brandt nur\ndie Klägerin abgebildet ist, ist ein entsprechender Schluß, daß\ndiese ein intimes Verhältnis mit Brandt gehabt habe, zwingend\nnahegelegt. Einer repräsentativen Umfrage bedurfte es insoweit\nnicht. Wie der Durchschnittsleser Bild und Artikel versteht, kann\nder Senat ausreichend beurteilen.\n\n7\n\nDie Identifizierbarkeit der Klägerin anhand des Lichtbildes\nsteht für den Senat außer Frage. Auch wenn sie im Text nicht\nnamentlich genannt ist und das Foto zum Zeitpunkt der\nVeröffentlichung - unstreitig - schon mehr als 10 Jahre alt war,\nist die Klägerin doch aufgrund ihres Bekanntheitsgrades und auch\nder Bekanntheit des Fotos zumindest für einen großen Teil der\npolitisch interessierten Leser erkennbar. Viele werden sich an\ndieses Foto und die heftigen Diskussionen darüber, daß Brandt (kurz\nvor seinem Rücktritt) die Klägerin zur Pressesprecherin der\nBundesregierung machen wollte, noch erinnern. Die Vielzahl der von\nder Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen von ihr selbst oder\nüber sie, die bis in die heutige Zeit reichen und überwiegend auch\nmit einem Foto der Klägerin versehen sind, lassen auf einen großen\nBekanntheitsgrad ihrer Person - auch bildlich - schließen. Dabei\nhaben unter anderem auch die vorangegangenen Veröffentlichungen der\nZeitschrift \"B.\" vom 04.07.1991 und 03.02.1994 (jeweils mit Bild)\ndazu beigetragen, daß die Erinnerung an die Klägerin wachgehalten\nwurde. Das Aussehen der Klägerin hat sich zudem nicht sehr\nverändert, wovon sich der Senat durch Augenschein im\nVerhandlungstermin überzeugen konnte. Daß die Klägerin und ihr\nEhemann im Zusammenhang mit dem Erscheinen des hier\nstreitgegenständlichen Artikels verschiedentlich auf diesen\nangesprochen wurden, haben die Beklagten nicht einmal in Abrede\ngestellt. Auch zur Erkennbarkeit und Identifizierung der Klägerin\nbedurfte es angesichts dieser Umstände keiner repräsentativen\nUmfrage.\n\n8\n\nSoweit die Beklagten darauf hinweisen, daß die Klägerin nicht zu\nden \"Journalistinnen, Schauspielerinnen und Sängerinnen\" gehörte,\ndie sich laut Kurztext danach drängten, zu Brandt in den Sonderzug\nzu kommen, ändert dies an der Identifizierung der Klägerin nichts.\nAbgesehen davon, daß die vorgenannte Anführung von\n\"Interessentinnen\" ersichtlich nur beispielhaft gemeint ist und\nBeruf und Tätigkeit der Klägerin - insbesondere auch ihre damals\nerwogene Tätigkeit als Pressesprecherin - dem Bereich der\nÖffentlichkeitsarbeit zuzurechnen sind und damit durchaus eine\ngewisse Nähe zum Beruf der Journalistin aufweisen, ist die\nIdentifizierung der Klägerin auf dem Foto eindeutig und vorrangig.\nDie Beklagten können auch nicht mit dem Argument gehört werden,\ndaß, wenn jemand die Klägerin auf dem mehr als 10 Jahre alten Foto\nwiedererkenne, er auch wisse, daß diese zu dem Zeitpunkt, als Willy\nBrandt mit einem Sonderzug auf Wahlkampfreise ging (1969 und 1972),\nerst 12 bzw. 15 Jahre alt gewesen sei. Das sind Detailkenntnisse,\ndie man - auch von einem politisch interessierten Leser, dazu nach\nso langer Zeit - nicht erwarten kann. Im übrigen besagt das\nangegriffene Lichtbild im Zusammenhang mit dem Text auch nicht\nunbedingt, daß die Klägerin mit Brandt im Sonderzug gefahren ist;\nvielmehr wird nur - insoweit aber eindeutig - der Eindruck erweckt,\ndie Klägerin habe zu Willy Brandt ein intimes Verhältnis\ngesucht.\n\n9\n\nBei der inkriminierten Veröffentlichung handelt es sich um eine\nschwere rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Der Hinweis auf\ndie intime Beziehung eines Menschen zu einem anderen berührt - ohne\nMitteilung weiterer Einzelheiten - den engsten Privatbereich dieses\nMenschen an der Grenze zur Intimsphäre. Dieser ganz private Bereich\nist durch Art. 1 und 2 GG grundsätzlich gegen ungenehmigte\nPresseveröffentlichungen geschützt. Nur wenn aus besonderen Gründen\nein legitimes Interesse an einer Veröffentlichung besteht, kann\ndieses gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen im\nSpannungsverhältnis von Art. 1, 2 und 5 GG überwiegen (vgl. Wenzel,\nDas Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr. 5,\n51 f. m.w.N.). Auch bei Politikern ist dies grundsätzlich zu\nverneinen, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen, die\nüber die Aufdeckung des intimen Verhältnisses als solches\nhinausgehen und sich aus dem besonderen Aufgabenfeld des\nBetroffenen ergeben, ein legitimes Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich schon\ndeshalb um eine schwere rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung,\nweil die Beklagten im Rechtsstreit nicht einmal behaupten, daß es\neine (in dem inkriminierten Zeitungsartikel verdeckt behauptete)\nintime Annäherungen zwischen Willy Brandt und der Klägerin\ntatsächlich gegeben habe. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter im\nTermin zur mündlichen Verhandlung am 13.4.1999 ausdrücklich\neingeräumt, daß \"an der Sache wirklich nichts dran war\", das Bild\nder Klägerin lediglich versehentlich in die streitige\nBerichterstattung hineingeraten sei. Damit ist der Tatbestand der\nüblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllt. Auf eine Wahrnehmung\nberechtigter Interessen (§ 193 StGB) können die Beklagten sich\nschon deshalb nicht berufen, weil die Beklagte zu 1) jedenfalls\nnicht ausreichend recherchiert hatte und die Beklagte zu 2) - wie\nnoch auszuführen sein wird - sogar wußte, daß ihrer\nRechtsvorgängerin, der Bu. GmbH, von der sie den \"B.\"- Verlag\nübernommen hatte, entsprechende Darstellungen gerichtlich untersagt\nworden waren. Durch die unwahre (verdeckte) Behauptung eines\nintimen Verhältnisses der Klägerin zu dem verheirateten\nBundeskanzler Willy Brandt a.D. vor dessen Rücktritt im Jahre 1987\nist das Persönlichkeitsbild der Klägerin im sozialen und\nberuflichen Umfeld schwer beeinträchtigt. Zum einen sieht auch\nheute noch ein Großteil der Bevölkerung die Unterhaltung einer\nintimen Beziehung zu einem verheirateten Mann als charakterlich\nfragwürdig an, wobei hinzu kommt, daß die Klägerin seinerzeit\nbereits verlobt war und heute verheiratet ist; und zum anderen\nbeeinträchtigt die Darstellung der Klägerin als eine Frau, die sich\nvon der Macht habe anziehen lassen, auch deren intellektuellen\nStatus. Die Schwere der Verletzung ergibt sich außerdem aus der\nhohen Auflagenstärke und der bundesweiten Verbreitung der\nIllustrierten \"B.\". Da das jeweilige Exemplar aufgrund der Auslage\nin Arztpraxen und Geschäften erfahrungsgemäß jeweils von mehreren\nLesern gelesen wird, ist bei einer unstreitigen Auflagenstärke von\nüber 670.000 Stück/Woche insgesamt von einer Kenntnisnahme des\nstreitigen Berichts mit Foto durch mehrere Millionen Leser\nauszugehen.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nEin Verschulden der Beklagten ist vom Landgericht zu Recht und\nmit zutreffender Begründung bejaht worden. Der Senat folgt der\nKammer in der Auffassung, daß es insoweit auf eine Kenntnis der\nBeklagten bezüglich der Vorgänge aus den Jahren 1991 und 1994 nicht\neinmal ankommt, da jedenfalls nicht ausreichend recherchiert worden\nist. Dabei haftet die Beklagte zu 1) als Chefredakteurin aufgrund\nihrer Aufsichtspflicht gegenüber sämtlichen Redakteuren. Sie ist\nzwar nicht verpflichtet, jeden Artikel auf seinen Wahrheitsgehalt\nzu überprüfen; eine Überprüfungspflicht besteht aber z. B. dann,\nwenn dem Chefredakteur angesichts der Informationsquelle oder des\nInhalts Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung kommen müssen\n(BGH, AfP 79, 307; Wenzel Rdnr. 14.63). Hiervon ist vorliegend\nauszugehen, da jeglicher Vortrag dazu, wie das Foto der Klägerin in\ndie streitige Berichterstattung hineingekommen ist, fehlt; auch\nhierauf wird im Rahmen der Ausführungen zur Höhe noch näher\neingegangen werden. Die Beklagte zu 1) hätte daher als\nChefredakteurin entsprechende Recherchen veranlassen müssen. Die\nBeklagte zu 2) haftet über § 31 BGB für das Handeln ihrer\nChefredakteurin sowie ihres Geschäftsführers als ihrer\nverfassungsmäßig berufenen Vertreter (vgl. Wenzel, Rndr. 14.54,\n14.59).\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nDer Anspruch auf Geldentschädigung ist auch nicht durch andere\nGenugtuungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Der im einstweiligen\nVerfügungsverfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist\naufgrund seines Wesens von vornherein nicht geeignet, den durch das\nFoto erweckten Eindruck zu entschärfen oder zu beseitigen. Auch\neine Gegendarstellung wäre insoweit, wie das Landgericht mit Recht\nausgeführt hat, völlig unzureichend, da es sich bei dieser nur um\neine Darstellung der Klägerin handeln würde und letztere sich damit\nden Lesern zudem nochmals im Zusammenhang mit angeblichen \"Amouren\"\nin Erinnerung bringen würde. Soweit die Klägerin im Hinblick auf\ndie hier streitige Veröffentlichung einen Bestrafungsantrag in dem\nfrüheren Verfahren 2 O 96/94 LG Bonn = 15 W 82/98 gestellt hat, ist\ndieser Antrag wegen des zwischenzeitlichen Wechsels von\nHerausgeberin und Chefredakteurin erfolglos geblieben. Ob ein\nWiderruf geeignet wäre, den durch das Foto erweckten Eindruck\nentscheidend zu entschärfen oder zu beseitigen, kann an dieser\nStelle offenbleiben. Keinesfalls würde ein solcher Widerruf\nausreichen - auch insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen -, um\ndie schwere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin völlig\nauszugleichen. Denn erfahrungsgemäß erreicht der Widerruf nur einen\nTeil der früheren Leser, und auch bei diesen wird teilweise etwas\nvon dem voausgegangenem negativen Eindruck in Form von Zweifeln\nzurückbleiben, zumal in den Berichten der Illustrierten \"B.\" nun\nschon zum wiederholten Mal der Eindruck intimer Beziehungen der\nKlägerin zu Willy Brandt erweckt worden ist. Es besteht daher ein\nunabwendbares Bedürfnis nach Bewilligung einer angemessenen\nGeldentschädigung.\n\n14\n\n4.\n\n15\n\nBei deren Bemessung der Höhe nach sind die verschiedenen\nFunktionen der Geldentschädigung zu berücksichtigen.\n\n16\n\nAusgangspunkt ist stets der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung,\nso daß es zunächst entscheidend auf Art und Tragweite des Eingriffs\nankommt. Vorliegend sind insoweit die gesellschaftliche Stellung\nder Klägerin und die schwere Beeinträchtigung ihrer persönlichen\nIntegrität und ihres beruflichen Ansehens durch die inkriminierte\nVeröffentlichung zu berücksichtigen; dabei ist auch deren hohe\nVerbreitung in Rechnung zu stellen. Wegen beider Gesichtspunkte\nkann auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.\n\n17\n\nIm Vordergrund steht bei dem aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG\nhergeleiteten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen\nVerletzung des Persönlichkeitsrechts aber der Gesichtspunkt der\nGenugtuung, wie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden\nEntscheidung im Fall von Prinzessin Caroline von Monaco (NJW 95,\n861) im einzelnen dargelegt hat. Von besonderer Bedeutung für die\nBemessung der Geldentschädigung sind deshalb die Schwere des\nVerschuldens sowie Anlaß und Beweggrund der Veröffentlichung.\n\n18\n\nWas das Verschulden der Beklagten zu 1) angeht, so hat diese\nzumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, indem sie den\nZeitungsartikel passieren ließ, ohne ausreichende Recherchen\nveranlaßt zu haben. Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin,\ndaß das streitgegenständliche Foto aus dem eigenen Archiv der\nBeklagten zu 2) gestammt habe, nicht substantiiert bestritten.\nAngesichts der unstreitigen Tatsache, daß die Beklagte zu 2) den\nZeitungsverlag der Illustrierten \"B.\" und damit auch dessen Archiv\nvon ihrer Rechtsvorgängerin, der Bu. GmbH, übernommen hatte, liegt\nes zudem äußerst nahe, daß bei der Auswahl und Beigabe eines\nLichtbildes zu der streitgegenständlichen Berichterstattung auf das\nArchiv der Beklagten zu 2) zurückgegriffen wurde. Gegenteiliges\nhaben die Beklagten auch im Verhandlungstermin - trotz\nentsprechender Nachfrage des Senats - nicht erklärt. Selbst wenn\nsich daraus noch nicht zwingend ergibt, daß die Beklagte zu 1), die\nin den Jahren 1991 und 1994 unstreitig noch nicht Chefredakteurin\nder Illustrierten \"B.\" war, die früheren gerichtlichen\nAuseinandersetzungen der Klägerin mit der damaligen Herausgeberin,\nder Bu. GmbH, und deren Ergebnisse positiv kannte, so steht damit\ndoch zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte zu 1), wenn\nsie keinerlei weitere Recherchen in ihrem eigenen Archiv\nveranlaßte, sie zumindest damit rechnete und auch billigend in Kauf\nnahm, daß der in dem Artikel erweckte Eindruck eines intimen\nVerhältnisses zwischen der Klägerin und Willy Brandt nicht der\nWahrheit entsprach.\n\n19\n\nDie Beklagte zu 2) hat darüber hinaus sogar mit direktem Vorsatz\ngehandelt; denn bezüglich ihrer (jur.) Person steht fest, daß ihr\nzumindest das vorangegangen Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts\nBonn vom 20.04.1994 - 2 O 96/94 - bekannt war, durch welches die\nBu. GmbH, die frühere Herausgeberin der \"B.n\" und jetztigen\nAlleingesellschafterin der Beklagten zu 2), verurteilt worden ist,\nes zu unterlassen, den Eindruck intimer Beziehungen zwischen der\nKlägerin und Willy Brandt zu erwecken. Auch wenn die Beklagte zu 2)\nerst am 07.12.1994 gegründet worden ist und eine selbständige\nRechtspersönlichkeit ist, so hatte doch ihr erster Geschäftsführer,\nHerr G.B., der ausweislich des im Parallelverfahren 2 O 62/98 LG\nBonn vorgelegten Handelsregisterauszug (Blatt 28 BA) bis zum\n14.04.1996 Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, Kenntnis von\ndem früheren Teilanerkenntnisurteil, weil dieser bereits zuvor\nVerlagsleiter der Zeitschrift \"B.\" gewesen war, zu einer Zeit, als\ndie Illustrierte noch von der Bu. GmbH herausgegeben wurde, und\ninsbesondere auch zu der Zeit der Anhängigkeit des vorzitierten\nParallelrechtsstreits 2 O 96/94 LG Bonn, insbesondere auch des\ndortigen Teilanerkenntnisurteils. Dieses Wissen von Herrn B. ist\nder Beklagten zu 2) zuzurechnen, auch wenn zum Zeitpunkt der hier\nstreitigen Veröffentlichung am 29.01.1998 nicht mehr Herr B.,\nsondern Herr H. Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war. Das Wissen\neines in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organmitglieds\nist der juristischen Person nämlich auch dann noch zuzurechnen,\nwenn der Organvertreter aus dem Amt ausgeschieden ist (BGHZ 109,\n327, 331 f; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 166 Rdnr. 2, 8).\nDer direkte Vorsatz der Beklagten zu 2) mußte bezüglich dieser zu\neiner deutlich höheren Geldentschädigung führen als das Landgericht\nsie bei Offenlassung des Verschuldensgrades zugebilligt hat.\n\n20\n\nDer Gesichtspunkt, daß die Klägerin von den Beklagten gemäß §\n1004 Satz 1 BGB auch einen Widerruf hätte verlangen können, stellt\nanderserseits grundsätzlich einen Minderungsgrund dar, der aber im\nVerhältnis zur Beklagten zu 2) nicht sehr erheblich ist. Abgesehen\nvon der negativen Auswirkung, daß durch einen solchen Widerruf dem\nLeser die Angelegenheit insgesamt erneut ins Gedächtnis gerufen\nwird, ist hier auch zu berücksichtigen, daß in der Zeitschrift \"B.\"\nnun schon zum wiederholten Male - trotz eines entsprechenden\nVerbotsurteils - eine wahrheitswidrige, persönlichkeitsverletzende\n(verdeckte) Behauptung intimer Beziehungen der Klägerin zu Willy\nBrandt aufgestellt worden ist. Der Widerruf als solcher hätte daher\n- gerade auch wegen dessen gleichzeitig erneut negativer\nAuswirkungen - die Persönlichkeitsverletzung der Klägerin\nallenfalls zu einem geringen Teil abmildern können.\n\n21\n\nEin besonderes Gewicht kommt dagegen vorliegend, wie auch schon\ndas Landgericht ausgeführt hat, dem Gesichtspunkt der Prävention\nzu. Hierzu kann auf die grundlegenden Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs im Fall von Prinzessin Caroline von Monaco (NJW\n95, 861; 96, 984) verwiesen werden. Danach kann in Fällen, in denen\ndie Persönlichkeit eines Menschen unter vorsätzlichem Rechtsbruch\nals Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener\nkommerzieller Interessen eingesetzt worden ist, der aus dem\nPersönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) gebotene\nPräventionszweck nur erreicht werden, wenn die Entschädigung auch\nder Höhe nach ein Gegenstück dazu bildet, daß die\nPersönlichkeitsrechte zum Zwecke der Gewinnerzielung verletzt\nworden sind. Ein solcher Zweck muß daher als Bemessungsfaktor in\ndie Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einfließen,\ndamit von dieser ein echter Hemmungseffekt in Bezug auf die\nVermarktung der Persönlichkeit ausgeht (BGH NJW 95, 861, 865).\n\n22\n\nDaß die hier streitgegenständliche Veröffentlichung des Fotos\nder Klägerin im Zusammenhang mit der angegriffenen\nBerichterstattung zu kommerziellen Zwecken erfolgte, kann nicht\nzweifelhaft sein. Allerdings beginnt die rechtsverletzende\nDarstellung hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht\nschon auf dem Titelblatt. Auch wenn nämlich der auf Seite 24 der\nZeitschrift beginnende Artikel \"starke Männer, willige Groupies -\nMänner, Macht ##blob##amp; Sex\" im Inhaltsverzeichnis nicht eigens\naufgeführt ist, so kann er doch nicht als zu dem bereits auf dem\nTitelblatt angekündigten Artikel \"Der Fall Bill Clinton\", beginnend\nauf Blatt 16, gehörig angesehen werden. Während es auf dem\nTitelblatt ausschließlich um die Sexaffäre Bill Clintons geht,\nhandelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Artikel um einen\nselbständigen Bericht allgemeinerer Art über das Thema \"Männer,\nMacht ##blob##amp; Sex\". Auch eine Veröffentlichung im Innenteil der\nZeitschrift kann aber zum Zwecke der Auflagen- und Gewinnsteigerung\nerfolgen, zwar nicht bezüglich des streitigen Exemplars, wohl aber\nim Hinblick auf zukünftige Ausgaben. Dies ist vorliegend zu\nbejahen. Von der Abbildung eines Fotos von Willy Brandt mit der\nKlägerin im Zusammenhang mit dem Kurzbericht \"Willy Brandt und der\nSonderzug\" innerhalb des Gesamtberichtes \"Männer, Macht ##blob##amp; Sex\"\nhaben die Beklagten sich ersichtlich einen höheren\nInteressantheitsgrad dieses Artikels und damit ihrer Zeitschrift\ninsgesamt - gerade auch für den deutschen Leser - versprochen.\n\n23\n\nWenn man den vorliegenden Fall mit den vom BGH entschiedenen\nFällen betreffend Prinzessin Caroline von Monaco vergleicht, so\ntrifft der vom BGH herausgestellte Gesichtspunkt der systematischen\nVermarktung der Persönlichkeit im hiesigen Fall sicherlich nicht in\ngleicher Weise zu. Während es dort um groß aufgemachte, frei\nerfundene Berichte über Hochzeitsplne und eine angebliche\nKrebserkrankung von Prinzessin Caroline von Monaco bzw. ein\nInterview über ihre persönliche Befindlichkeit ging, für die\njeweils eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 DM bis\n60.000,00 DM zugebilligt wurde, geht es hier nur um einen\nKurzbericht, in dessen Zusammenhang das Foto der Klägerin - ohne\nNamensnennung - veröffentlicht worden ist, der kaum Konkretes\nenthält und im Rahmen der Gesamtveröffentlichung eher von\nuntergeordneter Bedeutung ist. Auch vom Bekanntheitsgrad ist die\nKlägerin nicht mit Prinzessin Caroline von Monaco zu vergleichen;\nmangels Namensnennung wird sie von einem Teil der Bevölkerung nicht\nerkannt worden sein. Dennoch ist im Hinblick auf das vorsätzliche\nVerhalten und die dahinterstehende Absicht einer Vermarktung der\nPersönlichkeit der Klägerin zum Zwecke der Auflagensteigerung eine\nempfindliche Geldentschädigung erforderlich, um einen echten\nHemmungseffekt zu erzielen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß\ndie Beklagten bei ihrer Verteidigung bis zuletzt in Abrede gestellt\nhaben, durch die Kombination des inkriminierten Fotos mit dem\ndazugehörigen Bericht den Eindruck intimer Beziehungen zwischen der\nKlägerin und Willy Brandt erweckt zu haben. Ihnen muß daher\nnachdrücklich klargemacht werden, daß sie von derartigen Berichten\nüber die Klägerin zu lassen haben.\n\n24\n\nWas die Beklagte zu 1) betrifft, so erschien dem Senat die vom\nLandgericht zugebilligte Geldentschädigung von 25.000,00 DM als\nausreichend.\n\n25\n\nBezüglich der Beklagten zu 2) hat der Senat dagegen unter\nAbwägung aller Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf den\ndirekten Vorsatz der Beklagten zu 2) bei Kenntnis der früheren\nVerurteilung sowie ihre weit größere Marktstellung mit\nentsprechendem Gewinninteresse, eine deutlich höhere\nGeldentschädigung, nämlich 45.000,00 DM, für angemessen, aber auch\nfür erforderlich gehalten, um die Beklagte zu 2) von weiteren\nähnlichen Veröffentlichungen abzuhalten.\n\n26\n\nNach Zahlung von 15.000,00 DM im Laufe des Rechtsstreits sind\ndaher von der Beklagten zu 2) weitere 30.000,00 DM zu zahlen.\nInsoweit war das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern.\n\n27\n\nIm übrigen war die Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nFür eine von den Beklagten angeregte Zulassung der Revision\nbestand keine Veranlassung, da die Rechtssache keine grundsätzliche\nBedeutung hat.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 100 ZPO, die\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n30\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 45.000,00 DM\n\n31\n\nBeschwer für die Parteien: unter 60.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-18/15-u-4-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-18/15-u-4-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307505","retrieved":"2026-07-09 03:36:10.059447+00:00"}}