{"status":"available","doknr":"OLD307519","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0517.14UF159.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-17","aktenzeichen":"14 UF 159/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz\n1, 621e, 516, 519 ZPO, 20 FGG zulässig. In der Sache führt das\nRechtsmittel nach Maßgabe der Beschlußformel zur Abänderung des\nangefochtenen Verbundurteils hinsichtlich der Entscheidung über den\nVersorgungsausgleich.\n\n3\n\nDies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:\n\n4\n\n1. Zutreffend und von der Beschwerde auch nicht beanstandet sind\ndie Ausführungen des Amtsgerichts zum Ausgleich der von beiden\nParteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der\ngesetzlichen Rentenversicherung. Danach sind von den\nRentenanwartschaften des Antragsgegners im Wege des Splittings\ngemäß § 1587b Abs. 1 BGB monatlich 556,59 DM auf das\nVersicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen.\n\n5\n\n2. Demgegenüber kann den Berechnungen des Amtsgerichts\nhinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der M. AG erworbenen\nAnwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht gefolgt\nwerden, wie die Antragstellerin zu Recht bemängelt. Das Amtsgericht\nhat den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nicht richtig\nermittelt. Allerdings können auch die diesbezüglichen Berechnungen\nder Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht zugrunde\ngelegt werden, weil auch sie der gesetzlichen Regelung des § 1587a\nAbs. 2 Nr. 3b BGB nicht entsprechen.\n\n6\n\na) Im vorliegenden Fall endete die Betriebszugehörigkeit des\nAntragsgegners bei der M. AG am 27.1.1997, also vor dem Ende der\nEhezeit am 30.9.1997. In einem solchen Fall bestimmt sich der\nEhezeitanteil von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen\nAltersversorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB nach dem\nVerhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur\ngesamten Betriebszugehörigkeit.\n\n7\n\nDie gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der M.\nbzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der D. GmbH, währte vom 16.8.1966\nbis 27.1.1997 (Bl. 29 des VA-Hefts). In entsprechender Anwendung\nvon § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht,\n3. Aufl. 1998, Rdn. 196 zu § 1587a) ist die Betriebszugehörigkeit\nnach vollen Monaten zu berechnen und zwar beginnend vom 1. des\nMonats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem\nBetriebsaustritt vorausgeht. Demgemäß ist hier der Zeitraum vom\n1.8.1966 bis zum bis zum 31.12.1996 zugrunde zu legen, das sind 30\nJahre und 5 Monate oder 365 Monate.\n\n8\n\nDie in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit dauerte vom\n1.9.1968 bis zum 31.12.1996, das sind 28 Jahre und 4 Monate oder\n340 Monate.\n\n9\n\nDer gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3b BGB maßgebliche Ehezeitanteil\nder Anwartschaften wäre demgemäß nach dem Verhältnis von 340 zu 365\nzu ermitteln.\n\n10\n\nb) Demgegenüber hat das Amtsgericht nicht das Verhältnis der\ngesamten Betriebszugehörigkeit zur ehezeitlichen\nBetriebszugehörigkeit zugrunde gelegt, es hat vielmehr als\nAusgangspunkt der Berechnung für die beiden Teilbeträge, aus denen\nsich die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners\nzusammensetzt, unterschiedliche Zeiträume der Betriebszugehörigkeit\nberücksichtigen wollen, ausgehend von den beiden für die\nAltersversorgung maßgeblichen Betriebsvereinbarungen vom 5.4.1976\nund 10.5.1989 (Bl. 29 ff. des VA-Hefts). Demselben Schema folgt -\nunter Vermeidung eines Rechenfehlers des Amtsgerichts - die\nAntragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung.\n\n11\n\nDanach soll für den ersten Teilbetrag eine Betriebszugehörigkeit\nvon 271 Monaten, nämlich vom 16.8.1966 bis 6.3.1989 (Ende der\nGeltungsdauer der Betriebsvereinbarung vom 5.4.1976) und\n\n12\n\nfür den zweiten Teilbetrag eine Betriebszugehörigkeit von 95\nMonaten, nämlich vom 7.3.1989 (Beginn der Geltungsdauer neuen\nBetriebsvereinbarung) bis 27.1.1997 (95 Monate) maßgebend sein.\n\n13\n\nBei diesem Ausgangspunkt würden von dem ersten der vorgenannten\nZeiträume rund 247 Monate (27.9.1968 bis 6.3.1989) in die Ehezeit\nfallen , wie in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den\ndiesbezüglichen Rechenfehler des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt\nist, so daß sich der Ehezeitanteil des ersten Teilbetrages nach dem\nVerhältnis von 247 zu 271 bestimmen würde.\n\n14\n\nHinsichtlich des zweiten Teilbetrages würde die\nBetriebszugehörigkeit hingegen in vollem Umfang in die Ehezeit\nfallen, wie die Antragstellerin im Einklang mit dem Amtsgericht\nzutreffend annimmt.\n\n15\n\nc) Die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen des Amtsgerichts\nund der Antragstellerin sind aber nur zum Teil - nämlich\nhinsichtlich des zweiten Teilbetrages der betrieblichen\nAltersversorgung des Antragsgegners - mit der gesetzlichen Regelung\ndes § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB in Einklang zu bringen.\n\n16\n\nWie unter a) ausgeführt, bestimmt sich der Ehezeitanteil von\nAnwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung\ngemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB grundsätzlich nach dem Verhältnis\nder die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten\nBetriebszugehörigkeit. Das Abstellen auf die gesamte\nBetriebszugehörigkeit (wie auch auf die gesamte mögliche\nBetriebszugehörigkeit in § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB bei noch nicht\nbeendeter Betriebszugehörigkeit) beruht auf der Erwägung, daß die\nvolle Versorgung, deren Ehezeitanteil zu bestimmen ist, während der\ngesamten Betriebszugehörigkeit erdient worden ist, daß sie mit\nanderen Worten für die gesamte im Betrieb geleistete Arbeit oder\ndie gesamte \"Betriebstreue\" gewährt wird, ohne daß dabei zwischen\nder Arbeitsleistung vor oder nach Erteilung der Versorgungszusage\nunterschieden wird (vgl. u.a. BGH FamRZ 1991,1416 ff [1417];\nStaudinger/Rehme, BGB 12. Aufl. 1995, Rdn. 289 zu § 1587a; vgl.\nweiterhin aus der Literatur zu § 2 BetrAVG, dem die Regelung des §\n1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB nachgebildet ist, Höhne in:\nHeubeck/Höhne/Paulsdorff/Weinert, Kommentar zum\nBetriebsrentengesetz, 2. Aufl. 1982, Rdn. 9 zu § 2; Blomeyer/Otto,\nGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2.\nAufl. 1997, Rdn. 2 zu § 2; Höfer, BetrAVG, Stand 1999, Rdn.\n1701-1703 zu § 2).\n\n17\n\nDeshalb kommt es für § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich\nnicht auf den Zeitpunkt der Erteilung oder den Beginn einer\nVersorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer\nVersorgungseinrichtung an, sondern auf die Dauer der\nBetriebszugehörigkeit (vgl. dazu u.a. BGH FamRZ 1997, 166ff mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen; insoweit hat der BGH die\nVorentscheidung des OLG Celle FamRZ 1995, 366ff ausdrücklich\nbestätigt; OLG Hamm FamRZ 1991, 955f; Palandt/Diederichsen , BGB,\n58. Aufl. 1999, Rdn. 58 und 71 zu § 1587a; Staudinger/Rehme, a.a.O.\nsowie Rdn. 298 und 301 zu § 1587a; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O.,\nRdn. 190 und 202 zu § 1587a; Höhne, a.a.O., Rdn. 34 zu § 2;\nBlomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 46 zu § 2; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ\n1994, 517ff mit ablehnender Anmerkung von Glockner, FamRZ 1994,\n900ff).\n\n18\n\nEine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz nur dann vor, wenn\nvertraglich vereinbarte Vordienstzeiten (sog. gleichgestellte\nZeiten) in die Betriebszugehörigkeit einzubeziehen sind. Für die\nBestimmung des Ehezeitanteils spielen diese Zeiten aber nur dann\neine Rolle, wenn sich die Höhe der vollen Versorgung nicht nach der\ntatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, sondern die\ngleichgestellten Zeiten die Höhe mitbestimmen (vgl. dazu allgemein\nBGH FamRZ 1997, 166ff mit weiteren Nachweisen). In derartigen\nFällen kann sich für mehrere Teilversorgungen ein unterschiedliches\nZeit-Zeit-Verhältnis ergeben (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rdn.\n196 zu § 1587a). Entsprechendes muß gelten, wenn etwa die Höhe der\nvollen Versorgung sich nicht nach der Dauer der\nBetriebszugehörigkeit, sondern nur nach der Geltungsdauer einer\nVersorgungsregelung bestimmt, was im vorliegenden Fall in Betracht\nkommt.\n\n19\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich für die beiden\nTeilbeträge, aus denen sich die Anwartschaft des Antragsgegners auf\nbetriebliche Altersversorgung zusammensetzt, folgendes Bild:\n\n20\n\n(1) Hinsichtlich des ersten Teilbetrages von monatlich 380,59 DM\nist dem Berechnungsbogen des Arbeitgebers des Antragsgegners\neindeutig zu entnehmen, daß die Höhe der vollen Versorgung nach der\ngesamten möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit des\nAntragsgegners bis zum 65 Lebensjahr berechnet ist (vgl. dazu\nTeilziffern 5, 6, 7 und 14 des 1. Berechnungsbogens, Bl. 30-32 des\nVA-Hefts). Die Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung vom 5.4.1976\nhat demgegenüber für die Berechnung keine Rolle gespielt. Der\nEhezeitanteil ist deshalb hinsichtlich dieses Teilbetrages nach der\ngrundsätzlichen Bestimmung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB zu\nbestimmen. Er errechnet sich wie folgt:\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n380,59 DM x 12 Monate = 4.567,08 DM.\nDieser Jahresbetrag der vollen Versorgung ist nach dem Verhältnis\nvon ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit (siehe oben: 340 Monate)\nzur gesamten Betriebszugehörigkeit (siehe oben: 365 Monate) auf den\nEhezeitanteil zu reduzieren, dieser beträgt also 4.567,08 x 340 :\n365 = 4.254,27 DM.\n\n23\n\nEntsprechend dem angefochtenen Urteil ist dieser Betrag mit dem\nFaktor 7,36, dem um 60 % erhöhten Barwertfaktor von 4,6 (soweit der\nBarwertfaktor mit 3,7 statt mit der zutreffenden Zahl 4,6 angegeben\nist, handelt es sich nur um einen Schreibfehler, der sich aber auf\ndas Ergebnis nicht ausgewirkt hat), zu multiplizieren, woraus sich\nein Barwert von 31.311,43 DM ergibt.\n\n24\n\n(2) Bei dem zweiten Teilbetrag von 80,90 DM ergibt sich\ndemgegenüber aus dem Berechnungsbogen des Arbeitgebers (Bl. 33 ff\ndes VA-Hefts), daß die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vor\nBeginn der Geltungsdauer der neuen Betriebsvereinbarung vom\n10.5.1989 für die Berechnung der Höhe der vollen Versorgung keine\nRolle gespielt hat, insoweit also nur die Betriebszugehörigkeit ab\n7.3.1989 zugrunde gelegt worden ist (vgl. Teilziffern 5, 6, 7 und\n14 des 2. Berechnungsbogens). Insoweit bleibt es deshalb bei der\nFeststellung des angefochtenen Urteils, daß der Teilbetrag von\n80,90 DM, abweichend vom Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB, in\nvollem Umfang in die Ehezeit fällt. Ebenfalls zutreffend hat das\nAmtsgericht insoweit einen Barwert von 4.465,68 DM ermittelt.\n\n25\n\nInsgesamt ergibt sich damit ein Barwert von (31.311,43 +\n4.465,68 =) 35.777,11 DM. Nach Dynamisierung mit den\nRechenfaktoren, die in dem angefochtenen Urteil zutreffend zugrunde\ngelegt sind, errechnet sich eine volldynamische Anwartschaft von\n155,39 DM.\n\n26\n\n3. Von dem vorgenannten Betrag ist im Wege des erweiterten\nSplittings gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG die Hälfte (= 77,70 DM)\nauf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen. Der\nHöchstbetrag von 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV,\nbezogen auf das Ende der Ehezeit im Jahre 1997, beträgt 85,40 DM\n(vgl. FamRZ 1999, 212) und wird somit nicht überschritten.\n\n27\n\n4. Insgesamt sind danach Rentenanwartschaften von monatlich\n(556,59 + 77,70 =) 634,29 DM vom Konto des Antragsgegners auf\ndasjenige der Antragstellerin zu übertragen. Daß dieser Betrag -\ngeringfügig - über dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag liegt,\nist unschädlich, weil das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich an Sachanträge des\nRechtsmittelführers nicht gebunden ist (BGH NJW 1984, 2879 = FamRZ\n1984, 990)\n\n28\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO - hinsichtlich des\nBeschwerdeverfahrens in analoger Anwendung -.\n\n29\n\nBeschwerdewert: 1.000,-- DM, Mindestbetrag nach § 17a Nr. 1\nGKG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-17/14-uf-159-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-17/14-uf-159-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307519","retrieved":"2026-07-09 03:36:11.379222+00:00"}}