{"status":"available","doknr":"OLD307522","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0514.11W3.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-14","aktenzeichen":"11 W 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\n1. Die Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\na) Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung\nder noch offenstehenden Forderung aus einem angeblichen Darlehen\nüber 70.000,00 DM in Anspruch genommen, auf welches die Beklagte an\nZinsen und Tilgung 120 Monatsraten à 1.000,00 DM habe zahlen\nsollen. Die Klägerin hat mit dem Antrag zu 1. die bis November 1996\naufgelaufenen Rückstände (40.657,00 DM) und mit dem Antrag zu 2.\ndie Raten ab Dezember 1996 bis Februar 2002 einschließlich\n(63.000,00 DM) geltend gemacht. Die Beklagte hat sich damit\nverteidigt, ein höheres Darlehen als 35.000,00 DM sei nicht gewährt\nworden.\n\n4\n\nb) Das Landgericht ist der Ansicht, der Wert für den Antrag zu\n2. bestimme sich nach § 9 ZPO. Diese Auffassung begegnet nach\nAnsicht des Senats Bedenken. Wird eine der Höhe nach bestimmte\nForderung geltend gemacht, so richtet sich der Streitwert nach der\nHöhe dieser Forderung. Daran ändert sich nichts deshalb, weil die\nParteien Ratenzahlung vereinbart haben und der Kläger daher\nhinsichtlich der noch anfallenden Raten die Verurteilung zur\nZahlung eben dieser Raten beantragt. Im wirtschaftlichen Ergebnis\nklagt der Kläger in einem solchen Fall auf Zahlung des vollen\nBetrages. Ein Fall des § 9 ZPO liegt nicht vor. Diese Vorschrift\nwill nach ihrem Normzweck keinen Einfluß auf fest bestimmte Werte\nnehmen, sondern nur solche Nutzungen und Leistungen bewerten, für\ndie sich ein fester Wert nicht ohne weiteres feststellen läßt (vgl.\nZPO-MK-Lappe, § 9 Rn. 6).\n\n5\n\nc) Letztlich kann indes offen bleiben, ob ein Anwendungsfall des\n§ 9 ZPO vorliegt. Denn nach § 9 Satz 2 ZPO ist bei bestimmter Dauer\ndes Bezugsrechts der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend,\nwenn er geringer ist als der dreieinhalbfache Wert des einjährigen\nBezuges. Hier beträgt der Wert des behaupteten Bezugsrechts -\neinschließlich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten\nRückstände - 70.000,00 DM. Nur dies ist die nach der Behauptung des\nKlägers zu tilgende Darlehenssumme. Bei den übrigen in dem\nGesamtbetrag von 120.000 DM (120 Monatsraten à 1.000 DM)\nenthaltenen Beträgen handelt es sich um Zinsen. Diese bleiben nach\n§ 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt, da es sich um Nebenforderungen\nhandelt. Daran ändert es nichts, daß Kapital und Zinsen hier in\neinem einheitlichen Betrag geltend gemacht worden sind bzw. für die\nZukunft die ratenweise Zahlung in jeweils einheitlichen Beträgen\nverlangt worden ist. Zinsen werden als Nebenforderung geltend\ngemacht, wenn sie neben der Hauptforderung für einen Zeitraum\nverlangt werden, in dem auch die Hauptforderung bestand oder\nbesteht, wobei ohne Belang ist, ob sie durch einen Prozentsatz der\nHauptforderung oder durch einen bezifferten Betrag bezeichnet\nwerden (vgl. BGH MDR 1998, 857, 858; NJW-RR 1995, 706, 707;\nZöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 4 Rn. 11 jeweils mit weiteren\nNachweisen). Ob bei der Abrechnung eines Teilzahlungskredits aus\nPraktikabilitätsgründen etwas anderes gilt (so OLG München JurBüro\n1976, 237, 238; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl.\n1996, Rn. 2763 ff.; Zöller/Herget a.a.O.; a.A. OLG Düsseldorf\nJurBüro 1976, 343, 344), kann dahinstehen, da eine solche\nFallgestaltung nicht vorliegt. Der Kläger hat die Zahlung aller\nrückständigen und künftigen Raten auf das Darlehen verlangt, so daß\nfeststeht, daß ein höherer Kapitalbetrag als 70.000 DM nicht in\nFrage steht.\n\n6\n\n2. Der festgesetzte Streitwert ist im Beschwerdeverfahren auf\nden genannten Betrag zu reduzieren. Im\nStreitwertbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot\nnicht; der Streitwert kann deshalb aufgrund einer von einem\nRechtsanwalt im eigenen Namen eingelegten Beschwerde niedriger\nfestgesetzt werden als in dem angefochtenen Beschluß (vgl.\nSchneider/Herget a.a.O. Rn. 4198 mit zahlreichen weiteren\nNachweisen; aus neuerer Zeit etwa OLG Düsseldorf OLG-Report 1997,\n136). Für die Festsetzung eines den Kapitalbetrag von 70.000 DM\nunterschreitenden Streitwertes im Hinblick auf die vorgetragenen\nZahlungen der Beklagten besteht kein Anlaß. Es ist nicht\nersichtlich, daß durch diese\n\n7\n\nZahlungen die Kapitalsumme so weit getilgt worden ist, daß eine\nWertfestsetzung auf die nächst niedrigere Kostenstufe (bis 60.000\nDM) gerechtfertigt sein könnte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-14/11-w-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-14/11-w-3-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307522","retrieved":"2026-07-09 03:36:11.682698+00:00"}}