{"status":"available","doknr":"OLD307539","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0511.9U14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"9 U 14/98","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger\nmacht gegen sie Ansprüche auf Leistung aus einer zwischen den\nParteien abgeschlossenen Kfz-Vollkaskoversicherung geltend mit der\nBehauptung, das versicherte Fahrzeug sei am 02.10.1996 gestohlen\nworden.\n\n3\n\nBei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw Marke\nChevrolet Corvette ZR 1. Es wurde 1991 erstmals in Deutschland\nzugelassen. Der Kläger erwarb es am 17.12.1992 in stark\nbeschädigtem Zustand zu einem Preis von 37.000,00 DM. Das Fahrzeug\nhatte seinerzeit einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Ein\nGutachter hatte die Reparaturkosten auf über 92.000,00 DM\ngeschätzt. Der Kläger, der von Beruf Maschinenbauer ist und über\numfangreiche Kenntnisse im Fahrzeugbau verfügt, setzte das Fahrzeug\njedoch überwiegend in Eigenarbeit und mit Hilfe von Freunden wieder\ninstand. Am 25.07.1993 wurde es von einem Sachverständigen als\nfahrbereit und verkehrssicher begutachtet; der Sachverständige\nschätzte den Wiederbeschaffungswert auf nunmehr 75.000,00 DM. Das\nFahrzeug wurde sodann vom TÜV abgenommen und auf den Kläger\nzugelassen.\n\n4\n\nZu dieser Zeit schlossen die Parteien den\nKaskoversicherungsvertrag.\n\n5\n\nIn der Folgezeit erlitt das Fahrzeug zwei fremdverschuldete\nUnfälle, nämlich am 05.11.1993 (Reparaturkosten ca. 19.000,00 DM)\nsowie am 06.03.1994 (Reparaturkosten ca. 21.500,00 DM). Die Schäden\nwurden jeweils von den Haftpflichtversicherern der Unfallgegner\nreguliert.\n\n6\n\nIn der Folgezeit entschloß sich der Kläger, sein Fahrzeug zu\neinem Cabriolet umzubauen. Dafür nahm er - wiederum überwiegend in\nEigenarbeit und mit Hilfe von Freunden - umfangreiche\nÄnderungsarbeiten vor. Ein Fahrzeug des Typs Chevrolet Corvette ZR\n1 wird vom Hersteller als Cabriolet nicht angeboten. Es entstand\nauf diese Weise ein Unikat. Der Kläger erwarb zum Zweck des Umbaus\ndie hintere Hälfte eines unfallbeschädigten weiteren Fahrzeugs der\nMarke Chevrolet, von dem er Teile entnahm. Unter anderem\nverbreiterte er den Rahmen des versicherten Fahrzeugs an jeder\nSeite um 4 cm. Nach dem Umbau wurde das Fahrzeug wiederum dem TÜV\nvorgeführt, der es am 26.04.1995 abnahm. Die Umbauten wurden\ngenehmigt und die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt.\n\n7\n\nNach dem Umbau - am 12.12.1995 - erlitt das Fahrzeug einen\nweiteren fremdverschuldeten Unfall. Wegen der Entschädigung durch\nden Haftpflichtversicherer kam es zu einem Rechtsstreit vor dem\nAmtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Dem Kläger lag nach dem Unfall\nein Gutachten vor, das Reparaturkosten von 18.336,57 DM auswies.\nEin solcher Betrag wurde dem Kläger (soweit nicht freiwillig\nbezahlt) vom Gericht auch zugesprochen.\n\n8\n\nAm 30.05.1996 ließ der Kläger, der damals in Erwägung zog, das\nFahrzeug zu verkaufen, dieses erneut begutachten. Im Gutachten des\nSachverständigenbüros O. und St. vom 4.6.1996 wurde ein aktueller\nWiederbeschaffungswert von 90.000,00 DM (netto 78.260,86 DM)\nermittelt.\n\n9\n\nAm 02.10.1996 kam es nach Behauptung des Klägers zu dem\nDiebstahl des Fahrzeugs. Der Kläger erstattete noch in der\nfolgenden Nacht eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei und\nmeldete den Diebstahl der Beklagten als Kaskoschaden.\n\n10\n\nDie Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ihren Fragebogen\n\"Schadensanzeige Kasko\". Dieser Fragebogen enthielt oberhalb der\nUnterschriftszeile folgende Belehrung:\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n\"Der Versicherungsnehmer bestätigt mit\nseiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der\nSchadensanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind\nund weiß, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben,\nauch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben,\nzum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.\"\n\n13\n\nIn dem Schadensfragebogen war unter anderem gefragt, ob das\nFahrzeug früher schon einmal beim Versicherungsnehmer oder einem\nVorbesitzer beschädigt worden sei. Der Kläger gab auf diese Frage\nlediglich den Unfallschaden vom 12.12.1995 an, nicht hingegen die\nfrüheren Unfallschäden. Der Kläger gab ferner die\nGesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit 147.000 km an.\n\n14\n\nDie Beklagte, die aufgrund eigener Ermittlungen alsbald\nfeststellte, daß das Fahrzeug noch weitere Unfälle gehabt hatte,\nverweigerte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 06.12.1996 den\nVersicherungsschutz. Sie führte dazu aus, der Kläger habe wegen\nVerschweigens von Vorschäden Obliegenheiten aus dem\nVersicherungsvertrag verletzt. Deshalb sei sie leistungsfrei.\n\n15\n\nDer Täter des behaupteten Diebstahls blieb unbekannt. Das\nversicherte Fahrzeug wurde nicht wieder aufgefunden.\n\n16\n\nDer Kläger verfolgt sein Begehren, wegen des Diebstahls vom\n02.10.1996 Entschädigung aus der Kaskoversicherung zu erhalten,\nnunmehr mit der vorliegenden Klage. Er beziffert den Schaden anhand\ndes von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens vom 04.06.1996,\nwobei er die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz bringt, weil er als\nUnternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er verlangt den\nNetto-Wiederbeschaffungswert laut Gutachten abzüglich 1.000,00 DM\nSelbstbeteiligung, somit 77.260,86 DM.\n\n17\n\nDa der Kläger das Fahrzeug an die D. Bank AG\nsicherungsübereignet hat, verlangt er mit der Klage Zahlung an\ndiese. Die D. Bank hat den Kläger mit Schreiben vom 07.01.1997\nermächtigt, die Forderung auf Versicherungsleistung in eigenem\nNamen gerichtlich geltend zu machen, sofern Zahlungen unmittelbar\nan sie geleistet werden.\n\n18\n\nZum Verlauf des Diebstahls vom 02.10.1996 hat der Kläger\nfolgende Behauptungen aufgestellt: Am fraglichen Tag sei er mit\nseiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der Zeugin B.,\nabends mit dem Fahrzeug von W. (bei G.) nach K. gefahren. Die\nZeugin B. war unstreitig seinerzeit mit dem Kläger befreundet und\nhat mit ihm zwei Kinder. Er - der Kläger - habe die Zeugin zum\nEssen einladen wollen, da sie zuvor Geburtstag gehabt habe. Man sei\nzum Restaurant im Messeturm in K.-D. gefahren. Dort habe er gegen\n21.00 Uhr das Fahrzeug auf einem angrenzenden Parkplatz abgestellt.\nEr habe die Alarmanlage aktiviert, das Fahrzeug sei außerdem mit\neiner Wegfahrsperre ausgestattet. Als man gegen 22.30 Uhr\nzurückgekehrt sei, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen.\n\n19\n\nDer Kläger hat ferner behauptet, er habe das Fahrzeug 1992/93\nmit Original-Ersatzteilen des Herstellers vollkommen fachgerecht\ninstand gesetzt. Sämtliche Unfallschäden seien fachgerecht\nrepariert worden. Bei dem Umbau zum Cabriolet 1994/95 sei das\nFahrzeug nahezu \"bis zur letzten Schraube\" auseinandergenommen und\nvöllig neu aufgebaut worden. Es habe sich anschließend um ein\ngänzlich anderes Fahrzeug gehandelt. Auch diese Arbeiten seien\nfachgerecht ausgeführt worden.\n\n20\n\nDer Kläger hat außerdem behauptet, die Frage nach Vorschäden im\nSchadensformular der Beklagten habe er lediglich auf das Fahrzeug\nin seinem Zustand als Cabriolet bezogen. Er habe geglaubt, frühere\nUnfallschäden hätten mit dem jetzigen Zustand des Fahrzeugs nichts\nmehr zu tun, nachdem dieses gänzlich umgebaut und neu aufgebaut\nworden sei. Er habe deshalb keinen Vorsatz gehabt, falsche Angaben\nzu machen.\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die D.\nBank AG in G. zur Konto-Nr. ..... einen Betrag von 77.260,86 DM\nnebst 12 % Zinsen seit dem 06.12.1996 zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie hat bestritten, daß der Diebstahl vom 02.10.1996 sich\ntatsächlich ereignet habe. Außerdem hat sie sich nach wie vor auf\nLeistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen.\n\n28\n\nDie Beklagte hat ferner auf diverse, unbestrittene Tatsachen\nverwiesen, aus denen sich ihrer Ansicht nach Indizien ergäben, die\nfür eine Vortäuschung des Versicherungsfalls sprächen. So habe der\nKläger wenige Tage nach dem Diebstahl, am 08.10.1996, einen\nMercedes 600 SEL angeschafft, nach Behauptung der Beklagten als\nErsatzfahrzeug. Der Kläger werde von Unfällen nahezu \"heimgesucht\",\ndie Häufung sei auffällig. Es bestünden ferner Unstimmigkeiten\nhinsichtlich der vom Kläger jetzt und bei Abwicklung der Vorschäden\nangegebenen Kilometerstände, die von den Feststellungen der jeweils\ntätigen Sachverständigen abwichen. Bei den Unfällen sei in\nauffälliger Weise mehrfach ein Herr Schiemann beteiligt gewesen\n(dieser ist unbestritten im Betrieb des Klägers beschäftigt), der\nKläger umgekehrt an einem Unfall des Herrn Schiemann. Der Kläger\nhabe für das Fahrzeug einen überhöhten Kredit aufgenommen. Wegen\nweiterer Einzelheiten zu den vorgenannten Indizien wird auf die\nKlageerwiderung vom 08.08.1997 (Bl. 39 ff. d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n29\n\nDie Beklagte hat außerdem die Höhe des geltend gemachten\nWiederbeschaffungswerts bestritten. Sie hat behauptet, die\nUnfallschäden seien nicht fachgerecht behoben worden, dasselbe\ngelte für den Umbau zum Cabriolet. Das vom Kläger eingeholte\nGutachten vom 04.06.1996 sei unzutreffend. Der\nWiederbeschaffungswert betrage höchstens 50.000,00 DM brutto.\n\n30\n\nDie Beklagte hat schließlich die Höhe des geltend gemachten\nZinsschadens bestritten.\n\n31\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung\nausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, denn der Kläger habe\nObliegenheitsverletzungen begangen, indem er diverse Unfallschäden\nverschwiegen habe. Es handele sich bei dem zum Cabriolet umgebauten\nFahrzeug nicht um ein gänzlich neues Fahrzeug. Der Einwand, es sei\nauf Schäden aus der Zeit vor dem Umbau nicht angekommen, sei\ndeshalb nicht stichhaltig. Das Landgericht hat aufgrund seiner\nvorbeschriebenen Rechtsmeinung dahinstehen lassen, ob sich der\nfragliche Diebstahl tatsächlich ereignet habe.\n\n32\n\nGegen dieses ihm am 28.01.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit einem am 27.02.1998 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt. Er hat diese nach entsprechender Fristverlängerung mit\neinem am 25.04.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n33\n\nMit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein\nerstinstanzliches Vorbringen. Er trägt nunmehr insbesondere weitere\nEinzelheiten zu den Instandsetzungen und dem Umbau des Fahrzeugs\nvor, um seine Behauptungen zu stützen, daß alle Unfallschäden sach-\nund fachgerecht repariert worden seien und daß es sich nach dem\nUmbau um ein gänzlich neues Fahrzeug, ein nicht auf dem Markt\nbefindliches Unikat, gehandelt habe. Im Hinblick darauf liege keine\nvorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn Unfallschäden vor\ndem Umbau im Schadensfragebogen nicht angegeben worden seien.\n\n34\n\nDer Kläger behauptet nunmehr außerdem, die Schadensanzeige sei\nvon der Zeugin B. ausgefüllt worden, er habe sie lediglich\nunterschrieben, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu\nhaben.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Beklagte zu verurteilen, an die D. Bank AG in G. zur Konto-Nr.\n.... einen Betrag von 77.260,86 DM nebst 12 % Zinsen seit dem\n06.12.1996 zu zahlen.\n\n38\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie tritt der Behauptung, nach dem Umbau sei ein\ngänzlich neues Fahrzeug entstanden, entgegen. Sie bestreitet einen\nZusammenhang von Rechnungen, die der Kläger nunmehr vorlegt, mit\ndem Umbau. Sie verweist auf diesbezügliche Unstimmigkeiten mit den\ndarauf aufgeführten Daten. Die Beklagte trägt ferner weitere\nIndizien vor, die auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalls\nhindeuteten. So sei das Fahrzeug als Unikat geradezu unverkäuflich,\nweswegen Profi-Diebe es stehenließen. Gelegenheitsdiebe könnten\ndemgegenüber die Wegfahrsperre nicht überwinden. Eine Rechnung zur\nBehebung des Unfallschadens vom 05.11. 1993 weise ein Annahmedatum\nder Werkstatt vom 28.03.1994 auf, dieser Zeitpunkt liegt bereits\nnach dem nachfolgenden Unfall vom 06.03.1994. Die Beklagte\nbehauptet, insoweit sei die Reparatur des Unfallschadens vom\n05.11.1993 vorgetäuscht worden; nach dem Unfall vom 06.03.1994 habe\nder seinerzeit tätige Gutachter bescheinigt, das Fahrzeug habe\nkeine unreparierten Altschäden aufgewiesen.\n\n42\n\nDie Beklagte bestreitet nach wie vor den geltend gemachten\nSchaden auch der Höhe nach.\n\n43\n\nDer Senat hat gemäß Beschluß vom 08.09.1998 über die Umstände\ndes behaupteten Diebstahls Beweis erhoben durch Vernehmung der\nZeugin B.. Er hat zu dieser Frage ferner den Kläger persönlich\nangehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 23.03.1999 Bezug genommen.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen zwischen den\nParteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n45\n\nDie Akten der StA Köln 890 UJs 648/97 waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache zumindest insoweit Erfolg, als der geltend gemachte Anspruch\ndem Grunde nach gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der\nvom Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Hinsichtlich des nach\nGrund und Höhe streitigen Anspruchs ist der Rechtsstreit zum Grund\nentscheidungsreif, insoweit kann Grundurteil ergehen. Zur Höhe sind\nhingegen weitere Beweise zu erheben. Diesbezüglich ist der\nRechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\n48\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der\nKaskoversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB) wegen des\nDiebstahls vom 02.10.1996 zu. Er ist aufgrund der Ermächtigung der\nSicherungseigentümerin, der D. Bank AG, ermächtigt, diesen Anspruch\nin eigenem Namen geltend zu machen.\n\n49\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der Anspruch\nnicht bereits daran, daß die Beklagte aufgrund einer\nObliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung frei geworden\nwäre. Zwar ist der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. I Nr. 2 AKB\nverpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands\ndienlich sein kann. Hierzu gehört, daß er alle sachgerechten Fragen\ndes Versicherers wahrheitsgemäß beantworten muß. Verstöße führen\nnach Maßgabe des § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3\nVVG zur Leistungsfreiheit. Nach den von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätzen gilt dies bei folgenlos gebliebenen\nObliegenheitsverletzungen jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer\nüber die Konsequenzen falscher Angaben in den Schadensfragebögen\nordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH VersR 1967, 593).\n\n50\n\nDie Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe in dem ihm\nübersandten Fragebogen zur Schadensanzeige trotz entsprechender\nFrage nicht sämtliche bisherigen Unfallschäden des versicherten\nFahrzeugs angegeben. Dies ist folgenlos geblieben, weil die\nBeklagte keinen Nachteil erlitten, insbesondere nichts gezahlt und\nsämtliche Unfallschäden durch eigene Nachforschungen alsbald\nermittelt hat. Es mag dahinstehen, ob der Kläger die betreffende\nFrage im Fragebogen auch auf Schäden in der Zeit vor dem 1994/95\ndurchgeführten Umbau beziehen mußte bzw. ob er diesbezüglich nicht\nvorsätzlich gehandelt hat. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten\nscheidet jedenfalls deswegen aus, weil die im Fragebogen enthaltene\nBelehrung unzureichend ist.\n\n51\n\nDie Belehrungspflicht ist daraus abzuleiten, daß die Regelung\ndes § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG eine für den Versicherungsnehmer äußerst\neinschneidende Rechtsfolge enthält, nämlich Totalverlust des\nVersicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen Angaben, auch wenn\ndem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist. Eine solche\nRechtsfolge ist dem Zivilrecht sonst unbekannt. Die ausreichende\nund in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet\ndaher wie folgt:\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n\"Bewußt unwahre oder unvollständige\nAngaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes,\nwenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht\"\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n(vgl. OLG Köln r + s 1997, 317).\n\n56\n\nDer von der Beklagten verwendete Belehrungstext weicht von\ndieser - allgemein üblichen - Formel insoweit ab, als ein Verlust\ndes Versicherungsschutzes auch dann eintreten soll, wenn die\nunrichtigen Angaben\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n\"... für die Entscheidung der Sache\nkeine Bedeutung haben.\"\n\n59\n\nDiese Belehrung ist rechtlich nicht zutreffend. Unrichtige\nAngaben können ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit des §\n7 Abs. I Nr. 2 AKB sein. Diese Obliegenheit geht jedoch nur so\nweit, wie ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse des\nVersicherers besteht. Was für die Regulierungsentscheidung hingegen\nkeine Bedeutung hat, unterfällt nicht dem Aufklärungsinteresse und\ndarf vom Versicherer schon nicht erfragt werden. Zumindest wäre\neine Falschbeantwortung derartiger Fragen keine\nObliegenheitsverletzung. Gegenüber der rechtlich zutreffenden\nFormulierung:\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n\"... auch wenn dem Versicherer daraus\nkein Nachteil entsteht\",\n\n62\n\nist die von der Beklagten verwendete Formulierung deswegen ein\n\"aliud\". Aus dieser Wortfassung der Belehrung kann der\ndurchschnittliche Versicherungsnehmer zudem nicht ohne weiteres\nerkennen, daß ihm Totalverlust seines Versicherungsschutzes auch\nund gerade dann droht, wenn dem Versicherer überhaupt kein Nachteil\nim Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den\nUmfang der Versicherungsleistung entstanden ist. Die Belehrung ist\nvielmehr mißverständlich und daher nicht geeignet,\nLeistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen, jedoch\nfolgenlos gebliebenen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach\nsich zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. r + s\n1997, 317, 318).\n\n63\n\nOffenbleiben kann unter diesen Umständen auch, ob die vom Kläger\nnunmehr aufgestellte Behauptung zutrifft, das\nSchadensanzeigeformular sei von der Zeugin B. ausgefüllt worden, er\n- der Kläger - habe lediglich unterschrieben. Durch die\nUnterschrift wurden die Angaben in der Schadensanzeige jedenfalls\nzu einer eigenen Erklärung des Klägers, so daß es auf seinen\nWissensstand und die ihm erteilte Belehrung ankommt (vgl. BGH VersR\n1995, 281).\n\n64\n\nSomit hatte der Senat die zwischen den Parteien streitige Frage\naufzuklären, ob es tatsächlich am 02.10.1996 zu einem Diebstahl des\nversicherten Fahrzeugs gekommen ist. Hiervon ist nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme auszugehen.\n\n65\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dem\nVersicherungsnehmer im Entwendungsfall Beweiserleichterungen\nzugute, da der Vollbeweis des Diebstahls bei unbekanntem Täter\nschon im Regelfall nicht zu erbringen ist; müßte der Vollbeweis in\njedem Fall erbracht werden, würde eine Diebstahlsversicherung\ndadurch weitgehend entwertet. Der Entwendungsfall ist deshalb\nvielmehr schon dann bewiesen, wenn Tatsachen feststehen, die nach\nihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine\nWegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen\nlassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen bereits\ndann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer\nbestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er\nes später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1 = r + s 1995, 288; BGH\nr + s 1998, 141).\n\n66\n\nDer Beweis des äußeren Bilds eines Diebstahls ist dem Kläger\nnach Überzeugung des Senats gelungen. Dies ergibt sich aus der\nglaubhaften Aussage der Zeugin B.. Die Zeugin hat ein in sich\nschlüssiges und widerspruchsfreies Bild geschildert, in welcher\nWeise das Fahrzeug in der Nähe des Restaurants im Messeturm in\nK.-D. abgestellt wurde und in welcher Situation es später am\nAbstellort nicht mehr aufgefunden wurde. Die Zeugin hat schlüssig\ndargelegt, wie sie gemeinsam mit dem Kläger dorthin gefahren ist.\nSie hat die örtlichen Verhältnisse auf dem Parkplatz in vielen\nEinzelheiten geschildert. Ihre Aussage steht in Einklang mit ihren\nzeitnahen und detaillierten Angaben im Ermittlungsverfahren der\nPolizei. Der Inhalt letzterer Vernehmung wurde mit der Zeugin\ndurchgegangen, soweit sie damals bekundete Einzelheiten nicht von\nsich aus schilderte. Es fanden sich weder Ungereimtheiten noch\nWidersprüche. Der Senat hat zudem von der Zeugin einen positiven\npersönlichen Eindruck bekommen. Nach seiner Überzeugung ist ihre\nAussage insgesamt glaubhaft.\n\n67\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Zeugin B. einen Anfahrweg\ngeschildert hat, wonach das Restaurant im Messeturm nicht in K.-D.\n(auf der östlichen Rheinseite), sondern in der K.er Innenstadt (auf\nder westlichen Rheinseite) gelegen wäre. Die nicht in K. wohnhafte\nZeugin ist nach ihrem Bekunden ortsunkundig. Sie hat am fraglichen\nTag das Fahrzeug auch nicht gesteuert.\n\n68\n\nDie Angaben der Zeugin B. werden durch die Angaben des Klägers\nin seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Die Aussage des Klägers\nstimmt mit derjenigen der Zeugin überein. Kleinere Unklarheiten zum\nAblauf der gemeinsamen Fahrt verstärken diesen Eindruck nur und\nlassen erkennen, daß dem Senat keine abgesprochene und\nzurechtgelegte Aussage präsentiert wurde. So hat der Kläger anfangs\nbekundet, man habe zunächst das Restaurant \"Bastei\" am Rheinufer in\nK.-Mitte aufsuchen wollen, dort aber keinen Platz mehr gefunden,\nmane habe dort jedoch einen Hinweis auf das Restaurant im Messeturm\nerhalten. Nach längerem Überlegen hat der Kläger hingegen\nausgesagt, daß letzteres nicht am Tag des Diebstahls, sondern\nvorher einmal geschehen sei. Am Tag des Diebstahls habe man\nsogleich den Messeturm aufgesucht. Dies stimmt mit den Angaben der\nZeugin B. und mit den Aussagen im Ermittlungsverfahren überein.\n\n69\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, bei dem Kläger handele es\nsich um einen unredlichen Versicherungsnehmer, kann dies nicht dazu\nführen, ihm die Beweiserleichterungen beim Nachweis des\nDiebstahlsereignisses zu versagen. Auch einem unredlichen\nVersicherungsnehmer kann ein Kraftfahrzeug gestohlen werden. Ihm\nmuß deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, wenn ihm das Mittel\ndes Zeugenbeweises zur Verfügung steht, die Tatsachen für das\näußere Bild zu beweisen (BGH r + s 1998, 141). Dem Kläger stand\nhier die Zeugin B. zur Verfügung, die sowohl beim Abstellen des\nFahrzeugs als auch in der Situation des Nichtwiederauffindens\nzugegen war. Im Abgleich mit den Angaben des Klägers bei seiner\npersönlichen Anhörung fanden sich - wie dargelegt - keine\nAnhaltspunkte, der Zeugin nicht zu glauben.\n\n70\n\nDiverse, von der Beklagten vorgetragene Umstände, die außerhalb\ndes eigentlichen Diebstahlsereignisses liegen, könnten allenfalls\nin ihrer Gesamtheit dafür sprechen, daß der Versicherungsfall mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wäre. So, wie dem\nVersicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute kommen, daß er nur\ndas äußere Bild des Diebstahls nachweisen muß, kann der Versicherer\ndiesen Beweis bereits entkräften, wenn er Tatsachen darlegt und\nbeweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür\ndartut, daß die Entwendung nicht stattgefunden hat (vgl.\nPrölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 49 Rdn. 35 m.w.N.).\n\n71\n\nDie Darlegung solcher Umstände ist der Beklagten jedoch im\nvorliegenden Fall nicht gelungen. Die Unredlichkeit des Klägers\nläßt sich nicht bereits daraus ableiten, daß er in der\nSchadensanzeige nicht sämtliche früheren Unfallschäden des\nFahrzeugs angegeben hat. Hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß\ner den Diebstahl insgesamt vorgetäuscht haben könnte. Der Kläger\nhat nämlich bei seinen polizeilichen Vernehmungen im\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sämtliche Vorschäden\ndargelegt (wie sich aus der beigezogenen Akte ergibt). Die Beklagte\nhat zudem bereits mit der Klageerwiderung im erstinstanzlichen\nVerfahren einen weiteren, vom Kläger ausgefüllten\nSchadensfragebogen vorgelegt, in dem der Kläger zumindest\nzusätzlich angegeben hatte, der Wagen habe bei Erwerb im Jahre 1992\neinen \"Frontschaden, ziemlich hoch\" gehabt.\n\n72\n\nSoweit die Beklagte auf die in der Tat auffällige Häufung von\nUnfällen verweist, die das Fahrzeug während der Besitzzeit des\nKlägers erlitten hat, ist dem entgegenzuhalten, daß in keinem\ndieser Fälle ernsthafte Anhaltspunkte festgestellt wurden, die auf\neine Vortäuschung des Unfallereignisses zu Lasten von\nVersicherungen hindeuten würden. Sämtliche Unfallschäden sind von\nden Haftpflichtversicherungen der gegnerischen Fahrzeuge bezahlt\nworden. Es hat zu keinem Zeitpunkt eine strafgerichtliche\nVerurteilung des Klägers wegen Betruges in einem derartigen\nZusammenhang gegeben. Zwar können zur Begründung von Zweifeln an\nder Redlichkeit des Versicherungsnehmers auch Tatsachen\nberücksichtigt werden, die nicht zu einem Strafverfahren geführt\nhaben. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, das heißt\nunstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht\naus (BGH r + s 1998, 141; BGH VersR 1996, 575). Hinsichtlich der\nfrüheren Unfälle hat die Beklagte lediglich einen Verdacht\ngeäußert, der jedoch durch konkrete Tatsachen und Beweismittel\nnicht erhärtet werden kann.\n\n73\n\nEntsprechendes gilt für die angeblich rasche Anschaffung eines\nhochwertigen Ersatzfahrzeugs durch den Kläger nach dem Diebstahl.\nDer Kläger hat insofern sogar unter Vorlage des Kaufvertrages\ndargelegt, daß er das fragliche Fahrzeug bereits Monate vorher\nbestellt hat. Der Kläger hat ferner unbestritten vorgetragen, daß\ner ein Unternehmen betreibt, in dem eine Vielzahl von Fahrzeugen\nbenutzt wird, ein Zusammenhang der Neuanschaffung mit dem Diebstahl\nist daher nicht notwendig gegeben. Daß bei Unfällen mehrfach ein\nHerr Schiemann beteiligt oder zugegen war, findet eine immerhin\nplausible Erklärung darin, daß dieser unbestritten ein Mitarbeiter\nim Unternehmen des Klägers ist und deshalb viel mit dem Kläger\nzusammen unterwegs ist. Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang\nmit Vorschäden angegebenen Kilometerstände sind keine derart\ngravierenden Unstimmigkeiten aufgetreten, daß sie die Redlichkeit\ndes Klägers insgesamt in Zweifel ziehen würden. Dasselbe gilt für\nUnstimmigkeiten hinsichtlich des Reparaturdatums einer Rechnung von\nMärz 1994. Der Kläger erklärt diese mit einem Irrtum der Werkstatt.\nSelbst wenn hier aber - wie die Beklagte nunmehr im\nBerufungsverfahren unter Beweisantritt behauptet - ein Schaden erst\nnach Auftreten des nächsten Unfalls repariert worden sein sollte\nund deshalb gegenüber der seinerzeit beteiligten\nHaftpflichtversicherung möglicherweise ein Betrag von 3.000,00 DM\nzuviel abgerechnet worden sein sollte, würde dieser Umstand noch\nnicht ausreichen, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der\ngänzlichen Vortäuschung des hiesigen Versicherungsfalls zu\nbegründen.\n\n74\n\nDer Anspruch auf Leistung aus der Kaskoversicherung ist damit\ndem Grunde nach gegeben. Wegen der Höhe ist hingegen weiterer\nBeweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzum Wiederbeschaffungswert, bezogen auf den Zeitpunkt des\nDiebstahls bzw. durch ergänzende Befragung des zuletzt tätigen\nGutachters, der das Fahrzeug besichtigt hat. Insoweit ist der\nRechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Das Landgericht hat hinsichtlich des nach Grund\nund Höhe streitigen geltend gemachten Anspruchs die Klage\nabgewiesen. Nunmehr ist der Rechtsstreit lediglich zum\nAnspruchsgrund entscheidungsreif. Das Landgericht hat sodann auch\nüber die Kosten des Berufungsverfahrens zu erkennen.\n\n75\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 77.260,86 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-11/9-u-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-11/9-u-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307539","retrieved":"2026-07-09 03:36:13.465212+00:00"}}