{"status":"available","doknr":"OLD307563","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0507.6U113.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"6 U 113/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die B. Bausparkasse Aktiengesellschaft, ist die\nzweitgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland. Sie\nerzielte in den Jahren 1996 und 1997 jeweils ein Abschlußergebnis\nvon rd. 19 bis 20 Milliarden DM Bausparsumme. Die Beklagte ist die\nPostbank AG. Sie ist ebenso wie die Deutsche Post AG und die\nDeutsche Telekom AG Teil des früheren staatlichen \"Postimperiums\".\nSie hatte 1997 etwa 15.000 Mitarbeiter, während die Deutsche Post\nAG zum 31.12.1995 über nahezu 308.000 Mitarbeiter verfügte. Die\nBeklagte, bis zum 09.03.1999 allerdings auch nur diese und nicht\netwa auch die Deutsche Post AG, vermittelt auf der Grundlage eines\nKooperationsvertrages, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen\nwird (Blatt 32 ff. und Blatt 153 ff. d.A.), für die Bausparkasse W.\nals Handelsvertreterin Bausparverträge. W. ist die drittgrößte\nBausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland mit\nJahresabschluß-ergebnissen von knapp 17 Milliarden DM Bausparsumme\nin 1996 und gut 13 Milliarden DM Bausparsumme im Jahre 1997. Bis\nEnde 1997 war für die Bausparkasse W. der Versicherungskonzern\nAllianz als Vermittler solcher Bausparverträge tätig. Aus dieser\nGeschäftsbeziehung resultierte im Jahre 1996 ein Bausparvolumen von\nca. 1,7 Milliarden DM Bausparsumme. Bei Abschluß eines\nBausparvertrages werden bei allen Bausparkassen tarifabhängige\nAbschlußgebühren zwischen 1% und 1,6% der Bausparsumme fällig.\n\n3\n\nIn dem zwischen der Beklagten und der Bausparkasse W.\ngeschlossenen Vertrag heißt es ausdrücklich (§ 1 Abs. 2), bei ihrer\nVermittlungstätigkeit bediene sich die Beklagte eigener\nVertriebswege, desweiteren binde sie die Deutsche Post AG, deren\nFilial- und Agenturnetz sowie deren Mitarbeiter auf der Grundlage\nder jeweils mit dieser abgeschlossenen Verträge in diesen\nKooperationsvertrag ein. Normalerweise erhält die Beklagte für die\nVermittlung eines Bausparvertrages eine Provision. Hierauf\nverzichtet sie, wenn die Bausparkasse W. mit einem Postangehörigen,\nauch solchen der Deutschen Post AG, einen Bausparvertrag\nabschließt. Im Gegenzug berechnet W. bei Abschlüssen von\nBausparverträgen mit Mitarbeitern der Deutschen Postbank und Post\nAG und deren Angehörige keine Abschlußgebühr, die normalerweise\nnach § 4 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zu\nentrichten ist. Aufgrund eines weiteren Kooperationsvertrages\nzwischen der Beklagten, der Bausparkasse W. und der Deutschen Post\nAG vom 09.03.1999, der wegen der Einzelheiten ebenfalls in Bezug\ngenommen wird (Blatt 185 ff. d.A.), soll nunmehr auch die Post AG\nals Handelsvertreterin für die W. tätig sein und für sie den\nAbschluß von Bausparverträgen vermitteln.\n\n4\n\nZu Beginn des Jahres 1998 kündigte die Beklagte mit einem \"An\nalle Beschäftigten der Deutschen Post AG\" adressierten Schreiben\nunter der optisch hervorgehobenen Überschrift \"Postbank Bausparen\"\nan, bei Abschluß eines Bausparvertrages werde für \"Postler und\nAngehörige\" eine Abschlußgebühr nicht erhoben. Wegen der\nEinzelheiten dieser werblichen Ankündigung wird auf die nachstehend\nbeim erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebene\nKopie des Schreibens verwiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit dieser Werbung\nverstoße die Beklagte gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes.\nDabei könne dahinstehen, ob der angekündigte Verzicht auf die\nAbschlußgebühr hinsichtlich der rund 15.000 Postbank-Mitarbeiter\nrabattrechtlich zulässig sei. Jedenfalls sei es unzulässig, diesen\nVerzicht auf die über 300.000 bei der Deutschen Post AG tätigen\nPersonen auszudehnen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es unter\nAndrohung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise\nOrdnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu\nunterlassen,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nin einer \"An alle Beschäftigten der\nDeutschen Post AG\" gerichteten Werbung zum Abschluß von\nBausparverträgen zu äußern:\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n\"keine Abschlußgebühr für \"Postler und\nAngehörige\", und zwar wie nachstehend wiedergeben:\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat die Anwendbarkeit des Rabattgesetzes in Abrede gestellt\nund ausgeführt, es handele sich jedenfalls um einen sog. \"unechten\nSonderpreis\", da der \"Preisnachlaß\" darauf beruhe, daß bei\nAbschlüssen von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Deutschen\nPost AG und deren Familienangehörigen keine Vermittlungsprovision\nanfalle. Die Bausparkasse W. könne bei solchen Verträgen deshalb\nanders kalkulieren als in den Fällen, in denen eine\nVermittlungsprovision zu zahlen sei.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 62 ff. d.A.), hat das Landgericht die\nBeklagte antragsgemäß verurteilt und im wesentlichen ausgeführt,\ndie Werbung sei unter rabattrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig\nund deshalb gemäß §§ 1, 2, 12 RabattG zu unterlassen.\nBausparverträge gehörten jedenfalls heutzutage ebenso wie die\ngängigen Leistungen der Banken im Giro- und Kreditverkehr sowie\nLeistungen der Versicherer zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf\nder Bevölkerung. Bei dem von der Beklagten beworbenen Angebot\nhandele es sich deshalb um gewerbliche Leistungen des täglichen\nBedarfs im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG. Ein - rabattrechtlich\nzulässiger - unechter Sonderpreis liege nicht vor, weil sich das\nAngebot der Beklagten nur an eine bestimmte Personengruppe richte.\nAuch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des\n§ 9 Ziffer 3 RabattG seien nicht gegeben. Dabei könne offenbleiben,\nob die Mitarbeiter der Beklagten und damit diejenigen der Deutschen\nPostbank AG aufgrund des Kooperationsvertrages mit der Bausparkasse\nW. als Werksangehörige im Sinne des § 9 Ziffer 3 RabattG anzusehen\nseien. Jedenfalls die Mitarbeiter der Deutschen Post AG, an die\nsich die Werbung der Beklagten richte, gehörten nicht zu diesem\nPersonenkreis. Die Passivlegitimation der Beklagten folge aus ihrer\nVermittlungstätigkeit und der Tatsache, daß sie insoweit werblich\nin Erscheinung getreten sei. Sie sei damit unmittelbare\nStörerin.\n\n18\n\nGegen das ihr am 27.07.1998 zugestellte Urteil der 31.\nZivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.07.1998 hat die Beklagte\nam 27.08.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.1998 mit einem an diesem\nTag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n19\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und ist nach wie vor der Auffassung, die Regelungen des\nRabattgesetzes seien nicht anwendbar. In Anbetracht der unter dem\n09.03.1999 vereinbarten Handelsvertretertätigkeit auch der\nDeutschen Post AG greife jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 9\nZiffer 3 RabattG ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des\ndiesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer\nBerufungsbegründung vom 28.10.1998 (Blatt 99 ff. d.A.) und ihrer\nSchriftsätze vom 08.03.1999 (Blatt 145 ff. d.A.) und 10.03.1999\n(Blatt 183 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen\nverstoße - so meint die Klägerin - die Werbung der Beklagten auch\ngegen § 1 UWG, und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen\nhandele die Beklagte planmäßig den Allgemeinen Bedingungen für\nBausparverträge der Bausparkasse W. zuwider, zum anderen stelle\ndiese Werbung eine nach § 1 UWG unzulässige Wertreklame dar. Der\nHinweis an den Adressaten, bei Postlern und Angehörigen werde eine\nAbschlußgebühr nicht erhoben, sei geeignet, die so Angesprochenen\nunsachlich zu beeinflussen. Er halte sie davon ab, ihre\nEntscheidung, ob, bei welchem Institut und in welcher Höhe für sie\nder Abschluß eines Bausparvertrages in Betracht komme, unter\nEinbeziehung der Angebote der Mitbewerber nach rein objektiven und\nqualitativen Merkmalen zu treffen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 31 0 120/98, 31 0\n132/98 und 31 0 135/98 Landgericht Köln lagen vor und waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht aus §§ 1, 2, 12\nSatz 1 RabattG stattgegeben. Denn die Werbung der Beklagten stellt\nsich auch auf der Basis der in Rechtsprechung und Literatur ganz\nüberwiegend und nachhaltig geforderten weiten Auslegung der\nTatbestandsmerkmale des § 1 RabattG nicht als Ankündigung eines\nnach geltendem Recht unzulässigen Rabattes dar. Sie ist auch aus\nanderem Rechtsgrunde nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nNach § 1 Abs. 1 RabattG dürfen dann, wenn im geschäftlichen\nVerkehr Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten\nVerbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen\nBedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, zu Zwecken\ndes Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe des\nRabattgesetzes angekündigt oder gewährt werden. Als Preisnachlässe\nim Sinne des Rabattgesetzes gelten Nachlässe von den Preisen, die\nder Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder\nSonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten\nVerbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften\neingeräumt werden, § 1 Abs. 2 RabattG. Ein zulässiger\nBarzahlungsnachlaß darf 3% des Preises der Ware oder Leistung nicht\nüberschreiten (§ 2 Satz 1 RabattG). Im übrigen bestimmt § 9 Ziffer\n3 RabattG, daß Sondernachlässe oder Sonderpreise nur an die\nArbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen\nUnternehmens gewährt werden dürfen, sofern die Ware oder Leistung\nfür deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge\noder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen\nbestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt,\nvertrieben oder bewirkt wird. Wer diesen Vorschriften des\nRabattgesetzes zuwiderhandelt, kann gemäß § 12 Satz 1 RabattG auf\nUnterlassung in Anspruch genommen werden.\n\n32\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das - wie\nnicht zuletzt der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des\nRabattgesetzes aus dem Jahre 1994 (BT-Drucks. 12/7271) belegt - von\nbreiten Bevölkerungskreisen nicht mehr als zeitgemäß empfundene und\ndaher als reformbedürftig angesehene Rabattgesetz vorliegt, ist zu\nbeachten, daß das Preisnachlaßverbot zum einen gewerbepolizeilichen\nCharakter hat, zum anderen aber auch wirtschaftspolitische Ziele\nverfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998,\nvor § 1 RabattG Rdnr. 8). Das Rabattgesetz soll die\nGleichbehandlung aller Letztverbraucher in der Preisstellung des\nUnternehmens sichern. Es verfolgt das Ziel, der anlockenden Wirkung\neiner Gewährung von Sonderpreisen entgegenzutreten, Auswüchse im\nRabattwesen zu bekämpfen und den Preisnachlaß als Mittel des\nWettbewerbs auf ein angemessenes Maß zu beschränken (BGH GRUR 1968,\n226, 227 - \"BSW II\" -; BGH GRUR 1959, 329, 331 - \"Teilzahlungskauf\"\n-; BGH GRUR 1960, 495, 498 - \"WIR-Rabatt\" -; BGH GRUR 1993, 63, 64\n- \"Bonusring\" - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für die\nrabattrechtliche Betrachtung kommt es nicht auf das erzielte\nwirtschaftliche Ergebnis, sondern allein auf den Weg an, auf dem\ndas Ergebnis erzielt wird (BGH GRUR 1968, 266, 267 - \"BSW II\" -).\nSoweit § 1 Abs. 2 RabattG ausdrücklich bestimmt, verboten seien\nauch solche Preisnachlässe, die nur deshalb gewährt werden, weil\njemand zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder\nGesellschaften gehört, liegt der Grund für das Verbot solcher sog.\n\"echter\" Sonderpreise darin, daß eine diskriminierende Behandlung\nanderer Verbraucherkreise verhindert werden soll. Unter das Verbot\ndes § 1 Abs. 2 RabattG fällt z.B. die Rabattgewährung an\nStammkunden, Inhaber von Gutscheinen oder Reklamezetteln, oder auch\nan Erwerbslose, Schüler und Studenten (vgl. hierzu:\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 24). Wegen des\nvorumschriebenen wirtschaftlichen Zwecks des Rabattgesetzes ist\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der in der\nLiteratur ganz überwiegend vertreten Auffassung eine\nwirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, und zwar sowohl für\nden Begriff des Preisnachlasses selbst als auch für die Frage,\nwelche Sachverhalte noch als eine Rabattgewährung durch den\nUnternehmer angesprochen werden können (vgl. die Nachweise aus der\nRechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, § 1 RabattG Rdnr. 37 a sowie\nv. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 60. Kapitel Rdnr. 10). Ob im\nEinzelfall der tatsächlich gewährte Vorteil als Preisnachlaß zu\nwerten ist, bestimmt sich nach der von einer wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise ausgehenden Auffassung des Verkehrs (BGH GRUR\n1991, 936, 937 - \"Goldene Kundenkarte\").\n\n33\n\nSoweit § 1 Abs. 1 RabattG den Anwendungsbereich des\nRabattgesetzes auf Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs\neinschränkt, läßt sich der Grund hierfür der amtlichen Begründung\ndes Gesetzentwurfs nicht entnehmen. Die besondere Schutzfähigkeit\nder Bevölkerung in diesem Bereich dürfte aber, worauf v. Gamm,\na.a.O., Rdnr. 12 zutreffend hinweist, eine Rolle gespielt haben.\nDas Tatbestandsmerkmal \"Waren des täglichen Bedarfs\" im Sinne des §\n1 Abs. 1 RabattG ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH GRUR 1977, 264, 265\n-\"Miniaturgolf\" und BGH GRUR 1993, 63, 64 - \"Bonusring\" - m.w.N.\naus der Rechtsprechung) wegen des vorumschriebenen Gesetzeszweckes\nweit auszulegen. Im allgemeinen wird es sich bei den Waren des\ntäglichen Bedarfs um Gegenstände handeln, für die ein regelmäßig\nwiederkehrender Bedarf besteht, unabhängig davon, ob dieser Bedarf\nfortgesetzt und ohne Unterbrechung anhält. Allein wegen ihres hohen\nKaufpreises oder weil sie nur einmal, selten oder nur von\nbestimmten Bevölkerungskreisen gekauft zu werden pflegen, können\nWaren, für die gleichwohl in breiten Kreisen der Bevölkerung\njederzeit ein Bedarf entstehen kann, nicht aus dem\nAnwendungsbereich des § 1 RabattG ausgenommen werden (BGH a.a.O.,\nGRUR 1977, 264, 265 -\"Miniaturgolf\" und BGH GRUR 1985, 983, 984 -\n\"Kraftfahr- zeug-Rabatt\" -). Lediglich reine Luxusgegenstände, also\nsolche, die für die gewohnte Lebenshaltung breiter\nBevölkerungskreise keine soziale Notwendigkeit darstellen, deren\nBesitz vielmehr die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe hebt,\ndie unter Berücksichtigung sich verändernder Lebensgewohnheiten und\n-verhältnisse die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt,\nfallen nicht unter den Begriff der Waren des täglichen Bedarfs\n(vgl. v. Gamm, a.a.O., Rdnr. 14; BGH GRUR 1971, 516, 517 -\n\"Brockhaus-Enzyklopädie\" und BGH GRUR 1977, 264, 265\n-\"Miniaturgolf\"). Die Abgrenzung zwischen Waren des täglichen\nBedarfs einerseits und Luxusgegenständen andererseits bestimmt sich\nnach der Verkehrs-auffassung, die sich wandeln kann\n(Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 5). Für gewerbliche\nLeistungen des täglichen Bedarfs gelten die gleichen Grundsätze wie\nfür Waren des täglichen Bedarfs (statt aller: Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 7 m.w.N.). Auch sie sind in einem weiten\nSinne zu verstehen, auch für sie sind die Höhe des Preises, ein\nlaufender und insbesondere ein für alle Bevölkerungskreise\nbestehender Bedarf keine entscheidende Kriterien (statt vieler: v.\nGamm, a.a.O., Rdnr. 15). Maßgebend ist vielmehr auch hier, ob in\nbreiten Kreisen der Bevölkerung jederzeit ein entsprechender Bedarf\neintreten kann (v. Gamm, a.a.O.).\n\n34\n\nAuf der Basis dieser Kriterien sieht der Senat keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, das\nvon der Beklagten beworbene Angebot der W. Bausparkasse als\ngewerbliche Leistung des täglichen Bedarfs zu begreifen. Zwar\ndürfte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rabattgesetzes und des\nauf gewerbliche Leistungen bezogenen Preisnachlaßverbots eine\nandere Art von gewerblichen Leistungen im Blick gehabt haben, als\nsie hier in Rede stehen, nämlich zum Beispiel die gewerblichen\nLeistungen von Handwerkern oder diejenigen der Beförderungs- und\nBeherbergungsunternehmen. Das zeigt namentlich die Tatsache, daß\ndie Leistungen der Versicherer, die heute wie selbstverständlich\nals gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1\nAbs. 1 RabattG angesehen werden, nach der amtlichen Begründung zum\nGesetzentwurf von den Regelungen des Rabattgesetzes gerade nicht\nerfaßt werden sollten. Im Streitfall handelt es sich auch nicht um\nein typisches Austauschgeschäft des täglichen Lebens etwa der Art,\ndaß der Fuhrunternehmer den Fahrgast befördert, der Techniker eine\nTelefonanlage installiert oder der Rechtsanwalt seinen Mandanten\nberät, und der Leistungsempfänger dafür als Gegenleistung die\nvereinbarte oder übliche Vergütung zahlt. Vielmehr möchte der\nBausparwillige das Angebot der jeweiligen Bausparkasse in Anspruch\nnehmen, ihm gegen Zahlung von Kosten und Gebühren ein Bausparkonto\neinzurichten und dieses zu verwalten, damit dann in der Folge durch\nsein - des Bausparwilligen - regelmäßiges Sparen, die Verzinsung\ndes Sparguthabens durch die Bausparkasse und die Inanspruchnahme\nstaatlicher Förderungsleistungen zum einen Vermögen gebildet, zum\nanderen die Möglichkeit wahrgenommen werden kann, demnächst ein\nzinsgünstiges Bauspardarlehen zu erhalten. Auf der anderen Seite\ndarf nicht unberücksichtigt bleiben, daß entgegen der von der\nBeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999\nvertretenen Ansicht ebenso wie bei den Waren des täglichen Bedarfs\ndie Verkehrsauffassung bestimmt, was Leistungen des täglichen\nBedarfs sind und welche Leistungen nicht hierunter fallen, und daß\ndiese Verkehrsauffassung sich wandeln kann (Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 5, im Zusammenhang mit den Waren des\ntäglichen Bedarfs). Das hat, wie erwähnt, bereits dazu geführt, daß\nnicht nur einhellig die gängigen Leistungen der Banken im Giro- und\nKreditverkehr, sondern auch die Leistungen der Versicherer, die\nursprünglich eindeutig nicht dem Regelungsbereich des\nRabattgesetzes unterfielen, heute - zumindest ganz überwiegend -\nals gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1\nAbs. 1 RabattG angesehen werden. Bezogen auf Bausparverträge kann\nnichts anderes gelten. Sie werden heutzutage tagtäglich und\nzig-fach abgeschlossen. Das von der Klägerin hierzu unbestritten\nvorgetragene Zahlenmaterial spricht für sich: Danach haben allein\ndie Klägerin im Jahre 1997 ein Bausparvolumen von rd. 20 Milliarden\nDM und die Bausparkasse W. ein solches von 13,3 Milliarden DM\nBausparsumme erzielt. Das zeigt, daß der Abschluß solcher Verträge\njedenfalls heutzutage normalen Lebensverhältnissen entspricht.\nDeshalb kann nicht davon gesprochen werden, derjenige, der sich zum\nAbschluß eines Bausparvertrages entschließt, sei es, um Kapital\nanzusparen, sei es, um später Anspruch auf ein zinsgünstiges\nBauspardarlehen zu haben, leiste sich einen die allgemeine\nLebenshaltung auffällig übersteigenden Luxus. Aus diesem Grunde\nunterfallen auch nach Auffassung des Senats Bausparverträge der\nvorliegenden Art grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 1\nRabattG (ebenso Tetzner, Rabattgesetz, 1963, § 1 RabattG Rdnr. 46\na.E.).\n\n35\n\nLetztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden\nEntscheidung. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts kann\nnicht davon ausgegangen werden, die Beklagte kündige in ihrem\nRundschreiben die Gewährung eines Preisnachlasses im Sinne des § 1\nAbs. 1 RabattG an.\n\n36\n\nFolgt man der Prämisse, daß jedenfalls bestimmte Angebote einer\nBausparkasse gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs sind,\ngreift nämlich das dann grundsätzlich gegebene Rabattverbot nur\nunter der weiteren Voraussetzung ein, daß ein Preisnachlaß\nangekündigt oder gewährt wird. Preisnachlässe sind nach der\nLegaldefinition des § 1 Abs. 2 RabattG Nachlässe von den Preisen,\ndie der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, also\nNachlässe von seinen Normalpreisen, oder Sonderpreise, die wegen\nder Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen,\nVereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Beide Formen des\nPreisnachlasses zeichnen sich dadurch aus, daß ein angekündigter\noder allgemein geforderter Normalpreis vorhanden ist und daß bei\nder Preisbemessung von diesem Normalpreis abgewichen wird. Darin\nspiegelt sich der Zweck des Rabattgesetzes wider, den Unternehmer\nfür dieselben Leistungen grundsätzlich an seine eigenen\nAllgemeinpreise zu binden, obwohl er diese grundsätzlich frei\nbestimmen kann (statt aller: BGH NJW 1992, 1689, 1690 -\n\"Rent-o-mat\" -). Dagegen beschränkt das Rabattgesetz den\nUnternehmer nicht in der Freiheit der Preisbemessung bei sachlich\nund wirtschaftlich unterschiedlichen Vertragsgestaltungen (BGH\na.a.O.). Für unterschiedliche Leistungen kann er unterschiedliche\n(Normal-) Preise fordern. Außerdem ist nicht jeder im\ngeschäftlichen Verkehr gewährte finanzielle Vorteil zugleich\nPreisnachlaß. Selbst wenn nämlich festgestellt wird, daß ein\nangekündigter oder allgemein geforderter Normalpreis vorhanden ist,\nist ein Preisnachlaß oder Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2\nRabattG dann nicht gegeben, wenn Leistungen im Einzelfall für einen\nbestimmten Personenkreis völlig unentgeltlich erbracht werden (BGH\nWRP 1978, 119, 121). Wird daher etwa im Bankgewerbe im Zusammenhang\nmit der Kontoführung bei einem Teil der Kunden auf eine\nGebührenerhebung überhaupt verzichtet, so ist das rabattrechtlich\nirrelevant (vgl. hierzu Döll/Siebert, Bankrecht und Bankpraxis, Nr.\n14 Werbung und Wettbewerbsrecht im Kreditgewerbe, Rdnr.\n14/194).\n\n37\n\nHiernach kann im Streitfall von der Ankündigung eines\nPreisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes nicht ausgegangen\nwerden. Mit Rücksicht auf die hierzu in der mündlichen Verhandlung\nvertretene Auffassung der Beklagten ist allerdings zu betonen, daß\nsich die Frage, ob im Einzelfall der tatsächlich gewährte Vorteil\nals Preisnachlaß zu werten ist, nach der von einer wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise ausgehenden Auffassung des Verkehrs bestimmt (BGH\nGRUR 1991, 936, 937 - \"Goldene Kundenkarte\"). Dabei ist\nunerheblich, ob ein Normalpreis des Unternehmens tatsächlich\nexistiert oder beziffert ist. Ebensowenig kommt es darauf an, daß\nsich der angesprochene Verkehr konkrete Vorstellungen oder\nüberhaupt Vorstellungen macht, wenn er nur den Eindruck gewinnt,\nder Unternehmer gehe bei der konkreten Preisforderung von einem\neigenen Normalpreis aus (vgl. Seydel, Zugabeverordnung und\nRabattgesetz, 4. Auflage 1993, § 1 RabattG Rdnr. 54 mit Nachweisen\naus der Rechtsprechung). Im Streitfall ist zweifelhaft, ob der\nangesprochene Verkehr die grundsätzliche Forderung einer\nBausparkasse, mit ihm nur dann einen Bausparvertrag schließen zu\nwollen, wenn er sich bereitfindet, eine Abschlußgebühr zu\nentrichten, überhaupt als zu zahlenden Preis oder zumindest als\nPreisbestandteil für eine Leistung der Bausparkasse versteht. Nach\nAuffassung des Senats spricht viel dafür, daß er eine von ihm zu\nentrichtende Abschlußgebühr, die er jedenfalls regelmäßig nicht\neinbringen muß, die vielmehr erst später beim Anwachsen seines\nSparguthabens negativ zu Buche schlägt, gleichsam als mit\nVertragsschluß zu zahlendes Eintrittsgeld oder damnum für\nentstandene Anlaufkosten, nicht aber als seine Gegenleistung für\ndie Hauptleistungspflicht der Bausparkasse begreift. Aus Sicht des\nVerkehrs wäre die Verpflichtung zur Entrichtung einer\nAbschlußgebühr damit nicht Preisforderung, sondern Bestandteil\neiner Leistung, die er erbringen muß, um durch weitere\nEigenleistungen, nämlich das regelmäßige Sparen, zum einen in den\nGenuß von Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage zu kommen,\nzum anderen die Leistung zu erhalten, derentwegen er den Vertrag\nauch abgeschlossen hat, nämlich die Verzinsung des von ihm\neingezahlten und nicht verbrauchten Kapitals durch die mit ihm\nkontrahierende Bausparkasse. Die Frage kann aber offenbleiben. Denn\nunterstellt, der Verkehr sähe in der von ihm zu entrichtenden\nAbschlußgebühr einen Preis, den er für eine Leistung der\nBausparkasse zu entrichten habe, dann muß er diesen Preis nach\nseiner Vorstellung für die Einrichtung des Bausparkontos und nicht\nfür die erfolgreiche Abwicklung des Bausparvertrages zahlen. Denn\nder Verkehr weiß, daß mit den Abschlußgebühren regelmäßig\nAnlaufkosten gedeckt werden sollen, zum Beispiel solche, die der\nBausparkasse deshalb entstehen, weil sie an einen den Vertrag\nvermittelnden Handelsvertreter eine Vermittlungsprovision zu zahlen\nhat. Versteht der Verkehr, was die Mitglieder des Senats als\npotentielle Bausparer und damit als Teil des angesprochenen\nVerkehrs aus eigener Anschauung zu beurteilen in der Lage sind, das\nAngebot einer Bausparkasse dahin, ihm gegen Entrichtung einer\nAbschlußgebühr die Möglichkeit einzuräumen, auf einem zu diesem\nZweck geschaffenen Bausparkonto regelmäßige Zahlungen zu erbringen,\ndie von der Bausparkasse verzinst werden und die ggf. nach Ablauf\nder Ansparphase nicht nur zur Inanspruchnahme staatlicher\nFörderungsleistungen berechtigen, sondern zudem Anspruch auf\nAbschluß eines Darlehensvertrages zu günstigen Zinskonditionen\ngeben, dann würde den \"Postlern\" und ihren Angehörigen nach dem\nAngebot der Beklagten kein Nachlaß auf den Preis angeboten, den\neine Bausparkasse üblicherweise von anderen Bausparwilligen\nfordert, sondern der Preis würde wegen des gänzlich Verzichts auf\ndie Abschlußgebühr überhaupt nicht erhoben. Dann aber versteht der\nVerkehr diesen von der Beklagten beworbenen Wegfall der\nAbschlußgebühr nicht als Nachlaß auf einen Preis, den er\nnormalerweise zahlen muß, sondern versteht das Angebot dahin, als\n\"Postler\" oder Angehöriger eines Postlers brauche er diesen Preis\nüberhaupt nicht zu entrichten, beim \"Postbank Bausparen\" koste ihn\ndie Einrichtung des Bausparkontos nichts. Bei diesem\nVerkehrsverständnis kündigt die Beklagte mit ihrem\nstreitgegenständlichen, an alle Beschäftigten der Deutschen Post AG\ngerichteten Rundschreiben folglich weder einen Preisnachlaß noch\neinen Sonderpreis an, bewirbt vielmehr eine Leistung, für die die\nZahlung eines Preises nicht verlangt wird und die mithin dem\nRegelungsbereich des § 1 RabattG nicht unterfällt.\n\n38\n\nEs kommt demzufolge bei der rabattrechtlichen Beurteilung des\nStreitfalls nicht mehr darauf an, ob, was der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht allerdings bezweifelt, der\nAuffassung der Beklagten zugestimmt werden könnte, aufgrund der\nzwischen der Beklagten, der Bausparkasse W. und jetzt auch der\nDeutschen Post AG bestehenden, u.a. die Handelsvertretertätigkeit\nder Beklagten und der Deutschen Post AG regelnden\nKooperationsverträge seien alle Mitarbeiter der Beklagten und auch\ndie der Deutschen Post AG Werksangehörige im Sinne des § 9 Ziffer 3\nRabattG, so daß ihnen Sonderpreise gewährt werden dürften.\n\n39\n\nII.\n\n40\n\nDie angegriffene Ankündigung der Beklagten verstößt auch nicht\ngegen § 1 UWG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des\nVorsprungs durch Rechtsbruch noch unter dem Aspekt der unzulässigen\nWertreklame.\n\n41\n\nSoweit die Klägerin meint, die Beklagte verstoße planmäßig gegen\ndie Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der W.\nBausparkasse, die das Erheben einer Abschlußgebühr vorsehen, solche\nVergünstigungen seien nach den Verlautbarungen des\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unzulässig, wäre ein\netwaiger Verstoß im Streitfall wettbewerbsrechtlich schon deshalb\nohne Bedeutung, weil Adressat der ABB nur Bausparkassen sind und\ndie Beklagte durch sie demgemäß nicht gebunden ist. Auch ein Fall\nunzulässiger Wertreklame im Sinne des § 1 UWG, insbesondere in Form\ndes übertriebenen Anlockens, liegt nicht vor. Voraussetzung für die\nAnnahme eines unzulässigen übertriebenen Anlockens ist nämlich ein\nÜbermaß an Vorteilen, die ihrem Wert und ihrer Art nach geeignet\nsind, die Entschließungsfreiheit des Umworbenen im Vorfeld eines\nGeschäftsabschlusses in einem derartigen Maße unsachlich zu\nbeeinflussen, daß er von einer sachgerechten Prüfung der\nverschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt\nwird und seine Entscheidung nur noch im Hinblick auf den ihm\ngewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft (vgl. hierzu\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 90). Hiervon kann im\nStreitfall nicht ausgegangen werden. Zwar betreibt die Beklagte\neine Wertreklame in dem Sinne, daß sie das unentgeltliche Bewirken\neiner normalerweise nur entgeltlich erbrachten Leistung bewirbt.\nDennoch wird die Entschließungsfreiheit des von dem Schreiben der\nBeklagten angesprochenen Publikums nach Auffassung des Senats nicht\nin ungewöhnlicher, zu mißbilligender Weise derart beeinträchtigt,\ndaß es von dem Angebot der Beklagten gleichsam magnetisch angezogen\nwird und nur deshalb die Prüfung der Angebote anderer Anbieter\nunterläßt, weil die Beklagte verspricht, bei Wahrnehmung ihres\nAngebots falle eine Abschlußgebühr nicht an. Dies gilt um so mehr,\nals der angesprochene Verkehr weiß, daß er sich im Falle des\nAbschlusses eines Bausparvertrages langfristig bindet und daß die\nübrigen Bausparkonditionen, namentlich auch die Höhe des\nZinssatzes, durchaus unterschiedlich sein können. Um so weniger\nwird er seine Entscheidung, bei einem bestimmten Anbieter wegen des\nkonkret in Aussicht gestellten Vorteils einen Bausparvertrag\nabzuschließen, ad hoc und ohne Einbeziehung der Angebote anderer\nAnbieter treffen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n43\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nbeträgt 1.000.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/6-u-113-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/6-u-113-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307563","retrieved":"2026-07-09 03:36:15.705968+00:00"}}