{"status":"available","doknr":"OLD307562","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0507.6U106.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"6 U 106/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die B. Bausparkasse Aktiengesellschaft, ist die\nzweitgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland. Sie\nerzielte in den Jahren 1996 und 1997 jeweils ein Abschlußergebnis\nvon rd. 19 bis 20 Milliarden DM Bausparsumme. Die Beklagte ist die\nPostbank AG. Sie ist ebenso wie die D. P. AG und die D.T. AG Teil\ndes früheren staatlichen \"Postimperiums\". Die Beklagte und seit dem\n09.03.1999 auch die D. P. AG vermitteln auf der Grundlage von\nKooperationsverträgen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen\nwird (Blatt 32 ff. und Blatt 153 ff. d.A. sowie Blatt 185 ff. d.A.\nder ebenfalls am 12.03.1999 vor dem Senat verhandelten\nParallelsache 6 U 113/98), für die Bausparkasse W. als\nHandelsvertreterin Bausparverträge. Selbst darf die Beklagte\nBausparverträge im geschäftlichen Verkehr nicht anbieten, weil sie\nkeine Bausparkasse im Sinne des § 16 BSpKG ist. W. ist die\ndrittgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland mit\nJahresabschlußergebnissen von knapp 17 Milliarden DM Bausparsumme\nin 1996 und gut 13 Milliarden DM Bausparsumme im Jahre 1997. Bis\nEnde 1997 war für die Bausparkasse W. der Versicherungskonzern A.\nals Vermittler solcher Bausparverträge tätig. Bevor die Beklagte\ndie Vermittlungstätigkeit übernahm, war der Abschluß eines in\nAussicht genommenen Kooperationsvertrages zwischen ihr und der\nKlägerin gescheitert.\n\n3\n\nIhre Zusammenarbeit mit der Bausparkasse W. bewarb die Beklagte\nauf verschiedene Art und Weise, indem sie jeweils auf das \"Postbank\nBausparen bei W.\" oder das \"Postbank Bausparen mit W.\" hinwies.\nTeilweise findet sich der Hinweis \"Postbank Bausparen\" auch in\nAlleinstellung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die\nkonkreten, im Tenor dieses Urteils in Schwarz-Weiß-Kopie\nwiedergegebenen Werbungen verwiesen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die Formulierung \"Postbank Bausparen\" in\nAlleinstellung, aber auch die in diversen Varianten angegriffene\nAussage \"Postbank Bausparen mit/bei W.\" für irreführend und\nwettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG erachtet. Sie hat\nbeanstandet, aus der Werbung der Beklagten gehe nicht klar hervor,\ndaß die Beklagte lediglich Vermittlerin von W.-Bausparverträgen\nsei.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es unter\nAndrohung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise\nOrdnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1. \"Postbank Bausparen\"\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nund/oder\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n2. \"Neu: Postbank Bausparen\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nbei W.\"\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nund/oder\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n3. \"So rechnet sich Postbank\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nBausparen\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nbei W.\"\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nund/oder\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n4. \"Postbank Bausparen mit Wüsten-\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nrot lohnt sich auf jeden Fall\"\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nund/oder\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n5. \"Viele gute Gründe mit der Post-\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nbank ins Geschäft zu kommen.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nUnd jetzt ist sogar ein weiterer\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\ndazu gekommen:\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nPostbank Bausparen mit W.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n...\"\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nund/oder\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n6. \"Postbank Bausparen zahlt sich\nim-\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nmer aus. Denn Bausparen ist ...\"\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nund/oder\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n7. \"Postbank Bausparen bei der Bau-\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nsparkasse W. ist moderner,\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nals Sie vielleicht glauben ...\"\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nund/oder\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n8. \"Postbank Bausparen\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nAntrag auf Abschluß eines Bauspar-\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nvertrags mit der Bausparkasse W.\"\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nund/oder\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\n9. \"Postbank Bausparen\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nBei der Bausparkasse\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nW.\",\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nwie nachstehend wiedergegeben:\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n130\n\nDie Beklagte hat die Angabe \"Postbank Bausparen\" in\nAlleinstellung nicht verteidigt. Sie hat aber die Auffassung\nvertreten, aufgrund ihres Schreibens vom 16.02.1998, auf das wegen\nder weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 54 d.A.), sei die\nWiederholungsgefahr entfallen, ohne daß es der Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bedurft hätte.\nDie Beklagte hat hierzu vorgetragen, bei dem beanstandeten, jetzt\nim Urteilstenor wiedergegebenen Schreiben des Privatkundenberaters\nGünter Hogen habe es sich um einen \"Alleingang\" ihres Mitarbeiters\ngehandelt, das Werbeblatt sei inhaltlich nicht mit den hierfür\nzuständigen Stellen in ihrem Hause abgestimmt und nicht genehmigt\ngewesen, es handele sich um einen einmaligen \"Ausreißer\". Sie - die\nBeklagte - habe die Einziehung dieses Werbeblattes angeordnet, die\ngerügte werbliche Darstellung werde künftig unterlassen. Soweit sie\ndie Formulierung \"Postbank Bausparen\" mit Zusätzen wie \"mit W.\",\n\"mit der Bausparkasse W.\", \"bei W.\" oder \"bei der Bausparkasse W.\"\nverwende, werde der angesprochene Verkehr zutreffend und\nerschöpfend über alle relevanten geschäftlichen Verhältnisse\ninformiert. W. sei die älteste Bausparkasse und habe einen\nBekanntheitsgrad von 92%. Deshalb wisse der angesprochene Verkehr,\ndaß Bausparverträge nicht mit ihr, der Beklagten, sondern mit W.\nabgeschlossen würden, und sie nur für W. werbe und mit ihr\nkooperiere. Im übrigen hat die Beklagte darauf verwiesen, es\nbestünden auch andere Kooperationen zwischen Bausparkassen und\nbranchenfremden Unternehmen, dort werde in derselben Art und Weise\ngeworben. Auch die Klägerin habe unstreitig diese Art der Werbung\nselbst vorgeschlagen, als die Parteien noch über eine Kooperation\nverhandelt hätten.\n\n131\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wir, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt und ausgeführt, die Aussage \"Postbank Bausparen\" in\nAlleinstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den\nunzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete selbst Bausparverträge\nan, der Bausparvertrag werde mit ihr geschlossen. Mangels\nStrafbewehrung des Unterlassungsversprechens entfalle die\nWiederholungsgefahr insoweit nicht. Die Zusätze \"mit W.\" oder \"bei\nW.\" etc. klärten den Verbraucher nicht hinreichend auf. Der Verkehr\nglaube weiterhin, zum Leistungsangebot der Beklagten gehöre der\nAbschluß von Bausparverträgen. Im übrigen seien hier mehrere\nInterpretationsmöglichkeiten denkbar. Nicht unbeachtliche Teile des\nangesprochenen Verkehrs glaubten, die Beklagte bewerbe ein\ngemeinsam mit der W. Bausparkasse angebotenes Bausparprogramm,\nandere vermuteten Verbindungen zwischen der Beklagten und der\nBausparkasse W., zum Beispiel dergestalt, daß die Beklagte bei W.\nin irgendeiner Form beteiligt sei, etwa als Rückversicherer oder\nals Darlehensgeber nach Zuteilung des Bausparvertrages. Durch die\nmassive Verwendung der Aussage \"Postbank Bausparen\" stilisiere sich\ndie Beklagte selbst als Bausparkasse hoch und vernebele ihre\neigentliche nur vermittelnde und damit untergeordnete Funktion, um\nfür ein fremdes Produkt Verträge zu schreiben.\n\n132\n\nGegen das ihr am 13.07.1998 zugestellte Urteil der 31.\nZivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.07.1998 hat die Beklagte\nam 10.08.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.1998\n\n133\n\nmit einem am Montag, den 12.10.1998 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n134\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, hinsichtlich der\nAnkündigung \"Postbank Bausparen\" in Alleinstellung sei die\nWiederholungsgefahr aufgrund des Inhalts ihres Schreibens vom\n16.02.1998 entfallen. Sie beruft sich insoweit auf eine\nEntscheidung des Senats vom 29.11.1963 (GRUR 1964, 560 -\n\"Goldmünzen\" -) und meint, ihre Stellung und ihr Ansehen\nrechtfertigten die sichere Annahme, daß die Wendung \"Postbank\nBausparen\" in Alleinstellung wie in ihrem Schreiben vom 16.02.1998\nerklärt nicht wiederholt werde.\n\n135\n\nDie Ankündigung \"Postbank Bausparen\" mit Zusätzen wie \"bei W.\"\noder \"mit W.\" etc. begründe keine Irreführungsgefahr. Der\nangesprochene Verkehr werde dadurch erschöpfend darüber informiert,\ndaß sein Bausparvertragspartner ausschließlich die W. Bausparkasse\nsei. Kooperationsverträge zwischen Bausparkassen und Banken gebe es\nin vielfältiger Form. Der angesprochene Verkehr wisse das. Er komme\nnicht auf den Gedanken, sie - die Beklagte - könne etwas anderes\nals ein Vermittler sein. Dies gelte um so mehr, als auch andere\nBankinstitute, zum Beispiel die C.Bank, ihre Werbung in ähnlicher\nWeise gestalteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des\ndiesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer\nBerufungsbegründung vom 12.10.1998 (Blatt 159 ff. d.A.) und ihres\nSchriftsatzes vom 08.03.1999 (Blatt 187 ff. d.A.) in Bezug\ngenommen.\n\n136\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n139\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n142\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht\ngeltend, durch die Verknüpfung des kennzeichnenden Teils der Firma\nder Beklagten mit dem Begriff \"Bausparen\" werde dem Verbraucher\nsuggeriert, daß es sich bei den von der Beklagten angebotenen\nBausparverträgen um ein eigenes und auch nur über sie erhältliches\nProdukt der Beklagten handele. Die werblichen Aussagen der\nBeklagten täuschten darüber hinweg, daß es nur ein \"W. Bausparen\"\nund kein \"Postbank Bausparen\" gebe.\n\n143\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 31 0 120/98, 31 0\n132/98 und 31 0 135/98 Landgericht Köln lagen vor und waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung. Der nicht nachgelassene\nSchriftsatz der Beklagten vom 26.03.1999 (Blatt 198 ff. d.A.) hat\nvorgelegen.\n\n144\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n145\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten\nist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage\nvielmehr zu Recht stattgegeben.\n\n146\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 3 UWG Unterlassung\nder jeweils in der konkreten Verletzungsform angegriffenen Aussagen\n\"Postbank Bausparen\" sowie \"Postbank Bausparen mit/bei W.\"\nverlangen. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung\nschließt sich der Senat an. Das Landgericht hat zutreffend\nfestgestellt, daß und warum die Verwendung des Begriffs \"Postbank\nBausparen\" in Alleinstellung wie auch mit den Zusätzen \"mit\" oder\n\"bei\" W. den angesprochenen Verkehr in relevanter Weise in die Irre\nführt und deshalb zu unterlassen ist. Der Senat macht sich die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zu eigen und sieht\ninsoweit von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab, §\n543 Abs. 1 ZPO. Er hat allerdings Anlaß gesehen, den Urteilstenor\ndem zweitinstanzlichen Klageantrag der Klägerin folgend\nklarstellend neu zu fassen, und zwar deshalb, weil der Tenor des\nangegriffenen Urteils die konkrete Verletzungsform nicht\nvollständig wiedergibt.\n\n147\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht aus § 3 UWG auf\nUnterlassung der jetzt zutreffend in der konkreten Verletzungsform\nbeanstandeten Ankündigung \"Postbank Bausparen\" in Anspruch. Ein\nbeachtlicher Teil der Endverbraucher wird durch diese Ankündigung\nin relevanter Weise irregeführt. Das können die Mitglieder des\nSenats ebenso wie die Mitglieder der Kammer als Teil der von der\nBeklagten werblich angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener\nSachkunde und Erfahrung beurteilen.\n\n148\n\nAufgrund der Verwendung des Schlagwortes \"Postbank Bausparen\" in\nAlleinstellung geht ein beachtlicher Teil des angesprochenen\nPublikums davon aus, die Beklagte gehöre zum Kreis der Anbieter von\nBausparverträgen, er könne bei und mit der Beklagten einen\nBausparvertrag schließen. Das ist auch nach Auffassung des Senats\nevident und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, zumal die\nBeklagte diese Aussage unter Hinweis darauf, es handele sich um\neinen einmaligen \"Ausreißer\", in der Sache nicht verteidigt.\n\n149\n\nSoweit die Beklagte die Aussage \"Postbank Bausparen\" in der\njeweils angegriffenen konkreten Form mit Zusätzen wie \"mit W.\",\n\"bei W.\" oder \"bei/mit der Bausparkasse W.\" versehen hat, ändert\ndas nichts an der Vorstellung des angesprochenen Verkehrs, er könne\nnunmehr bei der Postbank einen Bausparvertrag abschließen, sein\nVertragspartner sei die Postbank. Sehr vielen Endverbrauchern ist\nnicht bekannt, daß nur bestimmte Unternehmen, nämlich diejenigen,\ndie die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse\nbesitzen, sich als Bausparkasse bezeichnen dürfen und daß\nBausparverträge nur mit bestimmten Unternehmen geschlossen werden\nkönnen. Die Beklagte kündigt dem Verbraucher demgegenüber etwas an,\ndas es in Wahrheit gar nicht gibt, nämlich eine Bausparmöglichkeit\nbei der Postbank. Der Hinweis, das Postbank Bausparen geschehe mit\noder bei W., klärt den Verbraucher nicht darüber auf, daß es ein\nPostbank Bausparen nicht gibt, die Beklagte ihm auch kein\nBausparkonto einrichten kann, sondern daß sich ihre Tätigkeit\ndarauf beschränkt, den Abschluß eines Bausparvertrages mit einem\nUnternehmen zu vermitteln, das zum Abschluß solcher Bausparverträge\nberechtigt ist. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, er\nkönne bei der Beklagten bausparen, wird nach Auffassung des Senats\nin Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landgerichts auch\ndadurch nachhaltig geprägt, daß die Beklagte, bei der man, wie der\nangesprochene Verkehr weiß, die üblichen Bankgeschäfte tätigen\nkann, die Aussage \"Postbank Bausparen\" wie aus der jeweiligen\nkonkreten Verletzungsform ersichtlich in vielfältiger Form plakativ\nhervorgehoben und massiv verwendet hat. Daß Postbank Bausparen \"ein\nProdukt der Bausparkasse W.\" ist, und daß der Bausparvertrag mit\nder Bausparkasse W. abgeschlossen wird, erhellt sich wesentlichen\nTeilen des angesprochenen Verkehrs nicht. Insbesondere ist der\ndezente und kaum wahrnehmbare Hinweis der Beklagten im Antrag auf\nAbschluß eines Bausparvertrages mit der Bausparkasse W., Postbank\nBausparen sei ein Produkt der Bausparkasse W., der Bausparvertrag\nwerde mit der Bausparkasse W. abgeschlossen, kaum wahrnehmbar und\ndeshalb zur Aufklärung des angesprochenen Verkehrs nicht\ngeeignet.\n\n150\n\nLiegt die Irreführung des Verkehrs damit schon darin, daß er\nglaubt, er könne bei der Postbank bausparen und demgemäß mit der\nBeklagten einen Bausparvertrag abschließen, kommt es im übrigen\nnicht mehr darauf an, ob - wie das Landgericht ausgeführt hat - die\nkonkrete Art der Bewerbung beim angesprochenen Verkehr auch andere\nund weitere Fehlvorstellungen auslöst, etwa der Gestalt, daß er\nglaubt, W. und die Beklagte betrieben ein gemeinsames\nBauspargeschäft.\n\n151\n\nSoweit die Beklagte sich darauf berufen hat, andere\nBanken/Kreditinstitute, etwa die C.Bank oder auch die\nLandesgirokasse, gestalteten ihre Werbung in ähnlicher Weise,\nrechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn ungeachtet\nder Frage, ob die Ankündigungen \"LG Bausparen mit der L.\" und\n\"C.-Bank Bausparen * ein Produkt der A. Bauspar AG\" in der\njeweiligen konkreten Form wettbewerbsrechtlich zulässig sind oder\nnicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, daß diese Werbung der\nMitbewerber der Beklagten das Verkehrsverständnis so nachhaltig\ngeprägt haben könnte, daß eine Irreführungsgefahr auszuschließen\nist. Gleiches gilt, soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 12.03.1999 und in ihrem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 26.03.1999 Parallelen zum Kreditkartengewerbe\ngezogen hat. Denn wenn eine Bank als Vermittler eines\nKreditkartenvertrages die Möglichkeit erhält, auf der Kreditkarte\ndie eigene Firmenbezeichnung zu hinterlassen und die Kreditkarte\nzum Beispiel als \"D. Eurocard\" zu bezeichnen, mag der Verkehr hier\nerkennen, daß sein Vertragspartner nur das Kreditkartenunternehmen\nist, die Bank den Kreditkartenvertrag nur vermittelt und\nanschließend gegenüber dem Kreditkarteninhaber die mit der\nKreditkarte getätigten Geschäfte abrechnet. Dies besagt jedoch\nnichts darüber, welche Vorstellungen der angesprochene Verkehr beim\nAbschluß von Bausparverträgen hat. Hier wird ihm aber - wie gesagt\n- nicht deutlich, daß sein Vertragspartner nicht das den Abschluß\nvon Bausparverträgen bewerbende Unternehmen, sondern ein\nDrittunternehmen ist.\n\n152\n\nZuzugeben ist der Beklagten lediglich, daß die von der\nAussage\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\n\"Postbank Bausparen\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\nAntrag auf Abschluß eines\nBausparvertrags\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\nmit der Bausparkasse W.\"\n\n159\n\nausgehende Irreführungsgefahr bei isolierter Betrachtung dieser\nAussage möglicherweise als gering oder sogar nicht vorhanden\nangesehen werden könnte. In der konkreten Verletzungsform ist das\njedoch anders: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, daß dem\nangesprochenen Verkehr durch das Werbeblatt, das die angegriffenen\nAussagen enthält, bereits in mehrfacher Form an die Hand gegeben\nworden ist, er könne bei der Postbank bausparen, bevor er\nschließlich den dem Werbeblatt beigefügten Antrag auf Abschluß\neines Bausparvertrags zur Kenntnis nimmt. Der Satzteil \"Antrag auf\nAbschluß eines Bausparvertrages mit der\" steht unter der optisch\nstark hervorgehobenen Aussage \"Postbank Bausparen\". Namentlich\ndurch die Farbwahl der verwendeten Schrift und die Schriftgröße\n(die Worte \"Postbank Bausparen ... Bausparkasse W.\" sind in\nderselben Schriftgröße gedruckt, das Wort \"W.\" ist in roter, die\nanderen drei Worte sind in blauer Schrift geschrieben) wird das\nWort \"Bausparkasse\" von dem Wort \"W.\" optisch getrennt. Der Leser\nordnet das Wort \"Bausparkasse\" wegen derselben optischen\nAusgestaltung deshalb nicht dem Wort \"W.\", sondern den Worten\n\"Postbank Bausparen\" zu. Der dazwischenstehende, in kleinerer\nSchrift gehaltene Satzteil \"Antrag auf Abschluß eines\nBausparvertrages mit der\" tritt demgegenüber in den Hintergrund und\nwird überlesen. Dieser Eindruck, den der Betrachter gewinnt, wird\nim übrigen noch dadurch verstärkt, daß sich rechts oberhalb der\nWorte \"Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags\" wiederum der\nHinweis \"Postbank Bausparen\" in Alleinstellung findet und daß dort\neine Art Emblem abgedruckt ist, dessen Farbgestaltung\n(blau/rot/blau) sich an dem danebenstehenden Text orientiert und\ndiese wiederholt.\n\n160\n\nDie wettbewerbsrechtliche Relevanz der hiernach gegebenen\nIrreführung liegt auf der Hand: Denn sie ist geeignet,\nBausparwillige zu veranlassen, mit der Beklagten in geschäftlichen\nKontakt zu treten.\n\n161\n\nDas an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom\n16.02.1998 hat die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Ankündigung\n\"Postbank Bausparen\" in Alleinstellung nicht entfallen lassen. Denn\ngrundsätzlich führt nur die Abgabe einer durch ein\nVertragsstrafeversprechen hinreichend gesicherten, vorbehalts- und\nbedingungslosen Unterlassungsverpflichtungserklärung zum Wegfall\nder Wiederholungsgefahr. Ohne eine derartige Unterwerfung kann nur\nin engen Grenzen und nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen ein\nFortfall der Wiederholungsgefahr anzuerkennen sein (vgl. BGH WRP\n1996, 199 - \"Wegfall der Wiederholungsgefahr I\" -; Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 7 Rdnrn. 4 und\n6, jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall\nnicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob auch heute noch, wie der\nSenat das in seiner Beschlußentscheidung aus November 1963\nangenommen hat (Senat, GRUR 1964, 560 - \"Goldmünzen\" -) eine\nUnterlassungserklärung ausnahmsweise auch ohne Strafbewehrung die\nWiederholungsgefahr beseitigen kann, wenn die Persönlichkeit, die\nStellung oder das Ansehen des Versprechenden die sichere Annahme\nrechtfertigen, daß in Zukunft der Erklärung entsprechend verfahren\nwird. Im Streitfall fehlt es nämlich schon an besonderen Umständen,\ndie die Ernsthaftigkeit der Erklärung der Beklagten unterstreichen\nkönnten. Im übrigen entspricht schon die Prämisse, die der\nBeklagten Anlaß zu ihrer Rechtsauffassung gegeben hat, nicht den\ntatsächlichen Gegebenheiten. Denn die Beklagte hat das \"Postbank\nBausparen\" nicht nur versehentlich ein einziges Mal durch das im\nUrteilstenor wiedergegebene Schreiben ihres Privatkundenberaters\nHogen, sondern auch anderweitig in Alleinstellung beworben. So\nfindet sich der Hinweis \"Postbank Bausparen\" in Alleinstellung, was\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999 erörtert worden\nist, unter anderem in dem Werbeprospekt der Beklagten, den die\nKlägerin als Anlage AS 1 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren\n31 O 135/98 (dort Blatt 7 d.A.) zu den Akten gereicht hat. Auch auf\ndem Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags und der dem\nWerbeprospekt beiliegenden Antwortkarte ist die Aussage \"Post-bank\nBausparen\" in Alleinstellung abgedruckt. Bei dieser Sachlage sieht\nder Senat keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen könnte, die\nWiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen.\n\n162\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Ent-\n\n163\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende\nBeschwer der Beklagten beträgt 750.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/6-u-106-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/6-u-106-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307562","retrieved":"2026-07-09 03:36:15.608537+00:00"}}