{"status":"available","doknr":"OLD307571","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0507.19U182.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"19 U 182/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der\nKläger hat gegen den Beklagten weder einen vertraglichen noch einen\ndinglichen Herausgabeanspruch.\n\n3\n\nDie von dem Beklagten am 15.11.1996 unterzeichnete Bestätigung\n(Bl. 12 BeiA), die die Ehefrau des Klägers aufgesetzt hat, und auf\ndie sich der Kläger stützt, ist auf dem Hintergrund ihres\nZustandekommens zu werten. An diesem Tag wollte der Zeuge F.\nzusammen mit dem Beklagten und dem Zeugen S., dem Mieter des\nKlägers, den in der Werkstatt des Zeugen S. befindlichen Motor\nabholen und mit anderen Porscheteilen in die Werkstatt des\nBeklagten bringen. Weil der Kläger angesichts von Mietrückständen\ndes Zeugen S. den Motor unter Berufung auf die Erklärung des Zeugen\nvom 16.10.1996 (Bl. 11 BeiA) nicht herausgeben wollte, einigte man\nsich schließlich im Beisein von zwei alarmierten Polizeibeamten\nentsprechend dem Inhalt der Bestätigung Bl. 12 BeiA. Sinn der\nAbmachung war demgemäß, dass der Kläger für den Fall, dass der\nZeuge S. bis zum 31.12.1996 seine Mietrückstände nicht ausglich,\nseine bis zur Herausgabe des Motors an den Beklagten gehaltene\nPosition wiedererlangen sollte, nämlich den \"Besitz\", von dem schon\nin der vorangegangenen Erklärung des Zeugen S. vom 16.10.1996 die\nRede war. Gegenstand dieser Erklärung (vom 16.10.1996) war der\nMotor aber nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in\nVerbindung mit dem Schreiben der Fa. K. vom 15.11.1996 (Bl. 109\nd.A.) besteht kein Zweifel, dass der Porsche samt Motor dem Zeugen\nF. gehörte. Der Beweiswürdigung des Landgerichts tritt der Senat\nbei; sie wird auch in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. An\neinem Kundenmotor, der sich zwecks Zusammenbau mit anderen\nPorscheteilen in seiner Werkstatt befand, wollte der Zeuge S. dem\nKläger mit der Erklärung vom 16.10.1996 entgegen der\nBerufungsbegründung keine Rechte welcher Art auch immer\nverschaffen. Schon nach dem Wortlaut dieser - nach Darstellung des\nZeugen S. im Ermittlungsverfahren ebenfalls vom Kläger stammenden -\nErklärung wurden solche Teile nicht erfaßt, denn es handelt sich\ndabei nicht um \"Waren oder Werkzeuge\", die in den \"Besitz\" des\nKlägers übergehen sollten. Unter beide Begriffe fallen Kunden\ngehörende Autoteile nicht, wie auch nicht unter das\nVermieterpfandrecht (§ 559 BGB), an das hier, auch unabhängig von\nder Erklärung des Beklagten, als erstes zu denken wäre. Denn es\nhandelt sich nicht um eine \"eingebrachte Sache des Mieters\".\nWird aber schon der Motor von der Erklärung überhaupt nicht erfaßt,\ndann kommt es nicht mehr darauf an, was der Kläger und sein Mieter\nS. unter \"Besitz\" verstanden haben. Eigentum, auch in Form von\nSicherungseigentum, hat der Kläger an dem Motor nicht erlangt. Für\neine Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers nach § 1006 BGB fehlt\njede Grundlage.\n\n4\n\nHieraus folgt, dass der Kläger am 15.11.1996 verpflichtet\ngewesen wäre, den Motor an den Zeugen F. herauszugeben, weil er\nweder (Sicherungs-) Eigentum noch ein Vermieterpfandrecht daran\nhatte und ihn deshalb nicht verwerten durfte, um sich für seine\nMietforderung gegen den Zeugen S. schadlos zu halten. Ein solches\nRecht haben ihm weder der Zeuge F. noch der Zeuge S. als sein\nVertragspartner eingeräumt. Der Beklagte, der mit dem Kläger bis\ndahin nichts zu tun hatte, sollte nur zur einstweiligen Regelung\ndes aktuellen Streites als eine Art Hinterlegungsstelle dienen und\nhat sich auch nur in dieser Position verpflichtet, dem Kläger den\nBesitz wieder einzuräumen, wenn der Zeuge S. seine Mietrückstände\nnicht bis zum 31.12.1996 beglichen haben sollte. Irgendein bis\ndahin nicht bestehendes Recht an dem Motor wollte der Beklagte als\nDritter dem Kläger nicht verschaffen. Vielmehr war es gerade für\nalle Beteiligten erkennbare Geschäftsgrundlage der Bestätigung vom\n15.11.1996, dass der Kläger jedenfalls möglicherweise ein Recht auf\nBefriedigung aus dem Motor für den Fall hatte, dass der Zeuge S.\ndie rückständige Miete nicht zahlte. Da tatsächlich ein solches\nRecht nicht besteht, hat der Kläger wegen Fehlens der\nGeschäftsgrundlage ebenso wie beim nachträglichen Wegfall der\nGeschäftsgrundlage (Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 242 Rn. 123\nm.N.) auch keinen Herausgabeanspruch, und zwar um so weniger, als\nauch der Zeuge F. als Eigentümer des Motors kein Interesse an der\nHerausgabe an den Kläger hat. Der gemeinschaftliche Rechtsirrtum\nkommt dem Tatsachenirrtum gleich (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn.\n149 m.N.).\n\n5\n\nWie schon ausgeführt, kommt auch ein Anspruch nach § 985 BGB\nnicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des § 1007 I oder II\nBGB, den der Kläger heranziehen will, liegen angesichts des\ndargelegten Inhalts der am 15.11.1996 getroffenen Vereinbarung\nnicht vor. Damit sind auch die auf § 283 BGB gestützten weiteren\nAnträge hinfällig.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n7\n\nWert der Beschwer des Klägers: 30.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/19-u-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/19-u-182-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307571","retrieved":"2026-07-09 03:36:16.158341+00:00"}}