{"status":"available","doknr":"OLD307569","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX74.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"16 Wx 74/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDurch Beschluss vom 19.11.98 genehmigte das Amtsgericht Brühl\ngemäß §§ 7o h, 69 f Abs.1 FGG iVm § 19o6 BGB die vorläufige\nUnterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung\neines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 15.12.98. Die dagegen\nvon der Rechtsanwältin H. eingelegte sofortige Beschwerde verwarf\ndas Landgericht mangels einer Vollmacht der Betroffenen zur\nRechtsmitteleinlegung und eines eigenen Beschwerderechts der\nRechtsanwältin mit Beschluss vom 16.12.98 - 6 T 6o7/98 - auf deren\nKosten als unzulässig. Auf die weitere Beschwerde der\nRechtsanwältin hob der Senat - 16 Wx 6/99 - den angefochtenen\nBeschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an\ndas Landgericht zurück mit der Begründung, das Rechtsmittel sei am\n16.12.98, dem Zeitpunkt der Entscheidung, zwar unzulässig gewesen,\nweil sich die angefochtene Entscheidung zu diesem Zeitpunkt infolge\nZeitablaufs bereits erledigt hatte, das Landgericht habe aber nicht\nhinreichend geklärt, ob die Rechtsanwältin, die unzweifelhaft das\nRechtsmittel im Namen der Betroffenen eingelegt habe, nicht doch\nVollmacht gehabt habe. Das Landgericht hat eine schriftliche\nErklärung der Betroffenen zur Frage der Vollmachtserteilung\nherbeigeführt und sodann mit Beschluss vom 12.4.99 - 6 T 28/99 -\nnach Erledigung der Hauptsache die Kosten der beiden\nBeschwerdeverfahren - 6 T 6o7/98 und 28/99 - sowie des\nRechtsbeschwerdeverfahrens - 16 Wx 6/99 - der Rechtsanwältin H.\nauferlegt, weil die Betroffene mit ihrer schriftlichen Erklärung\nvom 4.3.99 eindeutig klargestellt habe, diese weder schriftlich\nnoch mündlich mit einer entsprechenden Tätigkeit beauftragt zu\nhaben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der\nRechtsanwältin.\n\n3\n\nDie gemäß §§ 27 Abs. 2, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde\ngegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts hat in der\nSache Erfolg.\n\n4\n\nDie Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand\n(§§ 27 FGG, 55o ZPO). Die Ermittlungen des Landgerichts zum\nVollmachtsnachweis sind nach wie vor unzureichend (§ 12 FGG). Die\nEntscheidung unterliegt daher der Zurückverweisung, da dem Senat\nals Rechtsbeschwerdegericht eigene Ermittlungen versagt sind.\n\n5\n\n1) Es ist anerkannt, dass im FGG-Verfahren der Nachweis der\nVollmacht insbesondere bei Rechtsanwälten nicht unbedingt durch\neine Vollmachtsurkunde erbracht werden muss, sondern auch in\nanderer Weise durch das Ergebnis entsprechender Ermittlungen\nerfolgen kann (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 13\nRdnr. 16 mwN). Rechtsanwälte werden oft - aus vielfältigen Gründen,\ninsbesondere aber bei sofort zu treffenden fristwahrenden Maßnahmen\n- auf Grund nur eines mündlichen Auftrags tätig. Die vom\nLandgericht indes angestellten Ermittlungen des Landgerichts zur\nanschließend getroffenen Feststellung, Rechtsanwältin H. habe\nvollmachtlos die sofortige Beschwerde eingelegt, lassen - wie die\nRechtsbeschwerdeführerin mit Recht geltendmacht - wesentliche\nUmstände unberücksichtigt, wodurch gebotene weitere Ermittlungen\nunterblieben sind. Bei der Beweiswürdigung unerörtert gelassen\nwurde die anwaltliche Versicherung der Rechtsanwältin vom 9.4.99\ndahin, dass sie von der Frau N. im Auftrag der Betroffenen unter\nAushändigung des Unterbringungsbeschlusses nebst dem\nZustellungsnachweis beauftragt worden sei, gegen den\nUnterbringungsbeschluss fristwahrend Beschwerde einzulegen -\naußerdem habe sie, als ihre Vollmacht angezweifelt wurde, am\n13.12.98 die Betroffene in der Klinik aufgesucht, die sie dabei\nletztlich gebeten habe, die Sache doch weiterzuverfolgen (Bl.123\nGA). Der Versicherung beigefügt war die Erklärung der Frau N. vom\n18.3.99, wonach sie von der Betroffenen den Auftrag erhalten habe,\ndie Rechtsanwältin zu bitten, im Auftrag und Namen der Betroffenen\nBeschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss einzulegen, was sie am\n3.12.98 dann auch getan habe (Bl. 127 GA). Mithin hätte das\nLandgericht vor einer Entscheidung der Betroffenen, die an\nEidesstatt nur mitgeteilt hatte, dass die Rechtsanwältin zu keiner\nZeit weder schriftlich noch mündlich eine Vollmacht von ihr\nerhalten habe, in ihrer Angelegenheit tätig zu werden (Bl.11o GA),\nGelegenheit zur Stellungnahme zu diesem abweichenden Vorbringen\ngeben und sie u.U. dazu im Beisein der Rechtsanwältin auch\npersönlich anhören müssen.\n\n6\n\n2) Es bedarf deshalb der Zurückverweisung der Sache zur\ngebotenen weiteren Klärung. Aus gegebenen Anlass weist der Senat\nfür die erneute Entscheidung auf folgendes hin:\n\n7\n\na) Sollte der Vollmachtsnachweis gelingen, müsste die\nEntscheidung lauten: Eine Kostenentscheidung in dem in der\nHauptsache erledigten Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.\n\n8\n\nDer Senat hat bereits im vorangegangenen Beschluss ausgeführt,\ndass die Rechtsanwältin H. die Erstbeschwerde nicht etwa im eigenen\nsondern im Namen der Betroffenen eingelegt hatte. Das ergibt der\nBeschwerdeschriftsatz zweifelsfrei, wenn es darin u.a. heißt, der\nBetroffenen gehe es darum, nicht grundlos in einer geschlossenen\nAnstalt festgehalten zu werden. Ferner ist nach Einlegung der\nBeschwerde eine Hauptsacheerledigung dadurch eingetreten, dass das\nGenehmigungsverfahren mit der Beendigung der genehmigten\nUnterbringung erledigt ist. Mithin kam im Verfahren nach § 19o6\nBGB, in dem mehrere im entgegengesetzten Sinn an der Angelegenheit\nbeteiligt sind, nämlich der Betreute und sein Betreuer, für eine\nKostenentscheidung nur § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG in Betracht (vgl.\nZimmermann aaO § 13 a Rdnr. 47 mwN). Danach hat ein Beteiligter\neinem anderen Beteiligten im Verfahren erwachsene Kosten ganz oder\nteilweise zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine\ndiesbezügliche Kostenentscheidung war indes hier nicht veranlasst,\nebensowenig etwa nach § 13 a Abs. 2 S. 2 FGG.\n\n9\n\naa) Die Übernahme von Gerichtskosten für das Erstbeschwerde-\nund/oder das vorangegangene Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht\nin Betracht, weil die eingelegte Beschwerde solche überhaupt nicht\nausgelöst hatte. Nach § 131 Abs.1 S. 1 Nr. 1 und 2 KostO erwächst\nim Beschwerdeverfahren eine Gebühr nur dann, wenn die Beschwerde\nverworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird; im übrigen ist\ndas Beschwerdeverfahren gebührenfrei (§ 131 Abs.1 S. 2 KostO).\nKeiner der gebührenpflichtigen Fälle liegt hier vor. Weil der\nBeschluss des LG vom 16.12.98 durch die Entscheidung des Senats\naufgehoben ist und bei der erneuten Entscheidung des LG keine\nFallgestaltung des § 131 Abs. 1 S.1 Nr. 1 oder 2 KostO vorliegt,\nwaren für das Erstbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht\nerwachsen. Das gleiche gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.\n\n10\n\nbb) Bei der nach § 13 a Abs. 1 FGG weiter vorgesehenen\nEntscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geht es\nausschließlich um die Frage, ob derjenige, der das\nRechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die einem anderen\nVerfahrensbeteiligten dadurch erwachsenen Kosten zu erstatten hat,\netwa weil der Rechtsmittelführer ein unbegründetes oder\nunzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat oder ihn ein grobes\nVerschulden trifft ( vgl. Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 31). Im\nVerfahren der Erstbeschwerde sowie der weiteren Beschwerde war\nindes der Bescherdeschriftsatz dem anderen Verfahrensbeteiligten,\nnämlich dem Betreuer nicht mitgeteilt worden, so dass eine formelle\nBeteiligung des Beschwerdegegners und mithin eine Entscheidung\nentfiel, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der\nKostenerstattung vorliegen (vgl. Zimmermann aaO § 13a Rdnr. 16\nmwN).\n\n11\n\nOb die Rechtsanwältin H. die ihr für die Einlegung der\nBeschwerde erwachsenen Anwaltskosten von der Betroffenen\nbeanspruchen kann, betrifft hingegen das Innenverhältnis zwischen\nder Rechtsanwältin und der Betroffenen, das nicht Gegenstand einer\nKostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG ist. Wenn es in einem\nKostentenor nach § 13 a FGG heißt, die \"Kosten\" eines Verfahrens\nwerden einem Beteiligten auferlegt, wird damit nur entschieden,\ndass dieser die Gerichtskosten zu tragen sowie die dem bzw. den\nanderen Verfahrensbeteiligten erwachsenen außergerichtliche Kosten\nzu erstatten hat.\n\n12\n\ncc) Die Kostenentscheidung lässt sich auch nicht etwa auf § 13 a\nAbs. 2 FGG stützen. Wird in einer Betreuungssache eine\nBetreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 19o8 i BGB abgelehnt, als\nungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne\nEntscheidung über eine Maßnahme beendet, können auch einem am\nVerfahren nicht beteiligten Dritten, wenn er die Tätigkeit des\nGerichts veranlaßt hat und ihn ein grobes Verschulden trifft, die\nKosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden ( § 13 a\nAbs. 2 S. 2 FGG). Hier war die Betreuungsma_nahme - Genehmigung der\nUnterbringung - angeordnet worden, also von vorneherein kein Fall\ndes § 13 a Abs. 2 S. 1 und 2 FGG gegeben.\n\n13\n\nb) Sollte der Vollmachtsnachweis nicht erbracht werden, dürfte\ndie Entscheidung lauten: Die Beschwerde der Betroffenen wird als\nunzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens\nträgt Rechtsanwältin H..\n\n14\n\nIn diesem Fall fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung mit der\nFolge, dass das von vorneherein unzulässige Rechtsmittel, das sich\nmithin nicht erledigen konnte, als unzulässig zu verwerfen ist, und\ndie Entscheidung der Form nach auf den Namen des angeblich\nvertretenen Beteiligten ergehen muss (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 8o,\n282 = JB 8o, 1389; OLG Köln Rpfleger 7o, 355). Im übrigen bedarf\ndie Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten hier der\nbesonderen Erwähnung, weil sie einen am eigentlichen Verfahren\nnicht beteiligten Kostenschuldner betrifft und sie somit einen\nAusnahmefall darstellt (vgl. z.B. OLG Hamm FamRZ 98, 37 mwN).\nBestreitet Rechtsanwältin H. gleichwohl dann die Kostenpflicht,\nwürde gegebenenfalls im Kostenerinnerungsverfahren zu klären sein,\nob die Betroffene zum Auftreten der vollmachtlosen Vertreterin im\nVerfahren Veranlassung gegeben hat (OLG Frankfurt aaO); zur\nVeranlasserhaftung im übrigen: BGH NJW 93, 1865; OLG Frankfurt MDR\n97, 3o3).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/16-wx-74-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-07/16-wx-74-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307569","retrieved":"2026-07-09 03:36:16.073502+00:00"}}