{"status":"available","doknr":"OLD307582","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0505.25WF73.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"25 WF 73/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juni 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 27. Oktober 1997 - 9 F 59/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß klarstellend der Beschlußtenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefaßt wird:\n\nDie Prozeßkostenbewilligungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 29.03.1994 und 18.03.1997 - 9 F 59/93 (PKH) - werden dahin abgeändert, daß nunmehr Zahlungen aus dem Vermögen der Antragsgegnerin zu erfolgen haben.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 20 Ziffer 4 c, 11 Abs. 1 RpflegerG, 120 Abs. 4, 127\nAbs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache im Ergebnis\nkeinen Erfolg. Allerdings ist der Beschlußtenor ungenau. Die\nbewilligte Prozeßkostenhilfe war nicht aufzuheben, sondern die\nBeschlüsse waren auf Zahlung aus dem Vermögen abzuändern (vgl. OLG\nKöln FamRZ 1999, 304).\n\n3\n\nZu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß die\nder Antragsgegnerin mit Beschluß vom 29.03.1994 und 18.03.1997 - 9\nF 59/93 (PKH) - bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO\nabgeändert, nachdem sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin wesentlich\ngeändert haben, da über ihren Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe\nvon titulierten 20.000,00 DM mittlerweile rechtskräftig entschieden\nworden ist. Sie ist daher in der Lage, die von ihr noch zu\ntragenden Kosten selbst aufzubringen. Es muß davon ausgegangen\nwerden, daß sich die Beschwerdegründe gemäß Beschwerdeschriftsatz\nvom 19. Juni 1998 (Bl. 21, 22 GA), wonach der Antragsgegnerin zum\ndamaligen Zeitpunkt noch keine Zahlungen zugeflossen waren,\nmittlerweile erledigt haben. Ausweislich der Akte wurde das\nZwangsversteigerungsverfahren zu Aktenzeichen 11 K 23/97\nAmtsgericht Köln vom 03.11.1998 durch Antragsrücknahme erledigt, da\nsich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Demnach ist\ndavon auszugehen, daß der Antragsteller die titulierte Schuld\nbeglichen hat.\n\n4\n\nDer Antragsgegnerin ist im Abhilfeverfahren gemäß Verfügung vom\n6. November 1998 (Bl. 30 GA) rechtliches Gehör gewährt worden. Auf\ndas Schreiben des Rechtspflegers vom 06.11.1998 hat die\nAntragsgegnerin nicht reagiert.\n\n5\n\nDie nach Verurteilung des Prozeßgegners erhaltene Geldsumme von\n20.000,00 DM rechtfertigt die Abänderung der\nPKH-Bewilligungs-beschlüsse. Mit dem Erhalt der 20.000,00 DM hat\nsich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin wesentlich\nverändert. Bei dem Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich auch\nnicht um zweckgebundene Zuwendungen. Eine Änderung der\nProzeßkostenhilfeentscheidung konnte somit auch noch nach\nVerfahrensende, also in einer Zeit, in der alle Gebührentatbestände\nbereits verwirklicht sind, erfolgen. Das Amtsgericht\n(Rechtspfleger) ist daher berechtigt, die sofortige Zahlung aller\nbereits fällig gewordenen Kosten anzuordnen (vgl. Zöller,\nZivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 120, Rn. 21 ff.). Klarstellend war\nauszusprechen, daß es sich nicht um eine Aufhebung der bewilligten\nProzeßkostenhilfe, sondern um eine Abänderung der Beschlüsse\nhandelt.\n\n6\n\nIm Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung\nentbehrlich.\n\n7\n\nBeschwerdegebühr: 50,00 DM. Diese ist angefallen, da die\nBeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hatte und die Abänderung der\nBeschlussfassung nur klarstellenden Charakter hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-05/25-wf-73-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-05/25-wf-73-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307582","retrieved":"2026-07-09 03:36:17.160741+00:00"}}