{"status":"available","doknr":"OLD307581","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0505.11U167.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"11 U 167/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die\nKlägerin 15.882,45 DM zu zahlen. Das zweitinstanzliche Vorbringen\ndes Beklagten rechtfertigt im Ergebnis keine andere\nBeurteilung.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Nachbesserungskosten\naus § 13 Nr. 5 (2) VOB/B, denn der Beklagte war noch im Mai 1996\nverpflichtet, die vorhandenen Mängel der Kaltwasserinstallation im\nHaus der Eheleute A. in Z. auf seine Kosten zu beseitigen. Dies hat\nder Beklagte verweigert. Die Klägerin war daher berechtigt, wie vom\nLandgericht zutreffend dargelegt, die Mängel durch einen\nDrittunternehmer beseitigen zu lassen.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte in der Berufung geltend macht, durch ein\n\"Hartlöten\" sei der eingetretene Lochfraß nicht verursacht worden,\ndieser habe auch bei einem \"Weichlöten\" entstehen können, ist dem\nebenso wenig zu folgen wie dem weiteren Vortrag des Beklagten, das\nTrinkwasser im Raum Z. habe keinesfalls zu einer erhöhten\nAnfälligkeit für Lochfraß durch Hartlöten geführt, und außerdem\nhabe ein Hartlöten sogar dem Stand der Technik im Jahr 1992\nentsprochen, denn als Werkunternehmer hatte der Beklagte die Gewähr\ndafür übernommen, dass seine Leistung nicht mit Fehlern behaftet\nwar, die den Wert oder die Tauglichkeit seines Werkes aufhoben oder\nminderten (§ 13 Nr. 1 VOB/B).\n\n8\n\nDer Beklagte hatte die Kaltwasserrohre im Jahr 1992\n\"hartgelötet\" und dadurch eine erheblich erhöhte Gefahr für den\nEintritt von Lochfraß geschaffen. Ob das vom Beklagten gewählte\nHartlötverfahren bereits im Jahr 1992 den anerkannten Regeln der\nTechnik bei der Verarbeitung von Kaltwasserrohren im\nlinksrheinischen Raum widersprach (vgl. hierzu auch OLG Köln, BauR\n1999, 426; OLG Köln, OLG-Report 1997, 76), kann mit dem Landgericht\nim Ergebnis dahinstehen. Denn der Beklagte als Unternehmer\nschuldete ein dauerhaft mangelfreies Werk, so daß er auch innerhalb\nseiner Gewährleistungsfrist auf Nachbesserung haftete, selbst wenn\nsich seine Bauleistung erst aufgrund späterer Erkenntnisse als\nmangelhaft erwies, wie dies hier der Fall ist (OLG Köln, SFH, Nr.\n15 zu § 13 Nr. 3 VOB/B 1973; OLG Köln, BauR 1991, 759, 762). Aus\nden Änderungen der DIN 50930 und der DIN 1988, dem Arbeitsblatt des\nDeutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches GW 2 vom 1.1.1996 sowie\nden vom Beklagten und dem Sachverständigen M. vorgelegten\nFachartikeln aus den Jahren nach 1992 folgt jedenfalls, dass nach\ndem Zeitpunkt der Auftragsübernahme und Erbringung der Werkleistung\ndurch den Beklagten das \"Hartlöten\" von Kaltwasserinstallationen\nbei den hier verwendeten Rohrdimensionen nach allgemeinen\nErkenntnissen zu einer deutlich erhöhten Lochfraßgefahr führte und\ndeshalb ausschließlich nur das \"Weichlötverfahren\" gefordert wurde,\nbei dem diese Gefahr entweder gar nicht oder zumindest sehr viel\ngeringer besteht.\n\n9\n\nNach eigenem Vorbringen hat der Beklagte zudem hiervon Kenntnis\ngehabt. Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 7.10.1997 (Bl.\n67 GA) und 11.3.1999 (Bl. 302 GA) eingeräumt, dass er bereits im\nJahr 1992 von den Problemen des Hartlötverfahrens gehört hatte, er\naber dennoch seine Auftraggeberin, die Klägerin, nicht von dem\nRisiko des von ihm beabsichtigten und nicht etwa von der Klägerin\nvorgegebenen Lötverfahrens informierte.\n\n10\n\nOb im Raum Z. durch die Verwendung von Tiefengrundwasser als\nTrinkwasser die Gefahr von Lochfraß bei einem Hartlöten sogar noch\ngesteigert wurde, wovon der Sachverständige M. ausgeht, kann unter\ndiesen Gesichtspunkten daher dahinstehen.\n\n11\n\nDie von dem Beklagten erbrachte Werkleistung erweist sich\ndeshalb als besonders schadensanfällig, hierin ist ein Werkmangel\nim Sinne von § 13 Nr.1 VOB/B zu sehen, für den der Beklagte auch\nohne Verschulden (im Wege einer Nachbesserungsverpflichtung)\neinzustehen hatte. Nach dem Eintritt des ersten Schadens brauchte\ndie Klägerin als Auftraggeberin des Beklagten nicht abzuwarten, bis\nsich die Gefahr etwa realisierte und zu einem greifbaren Schaden\nführte (vgl. OLG Köln, OLG-Report 1997, 76; OLG Köln, SFH, Nr. 15\nzu § 13 Nr. 3 VOB/B 1973). Hier waren im übrigen bereits im\nNovember 1995 und sodann im Mai 1996 Rohrbrüche im Haus der\nEheleute A. aufgetreten, die auch nach den überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen M. auf das fehlerhaft gewählte\nLötverfahren zurückzuführen waren. Weitere Schadensfälle waren\ndamit wahrscheinlich und zwangen deshalb die Klägerin zum\nHandeln.\n\n12\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen M. war die Gefahr\nweiterer Schadensfälle nur durch den Austausch sämtlicher\nKaltwasserrohre zu beseitigen.\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf\nErsatz der durch das selbständige Beweisverfahren - 4 OH 34/96\nLandgericht Köln - verursachten Gerichts- und Anwaltskosten.\n\n15\n\nDieser Anspruch ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des\nVerzuges, § 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte war nach § 13 Nr. 5 VOB/B\nzum Austausch der Rohre verpflichtet. Er hat aber nach dem\nAuftreten der zweiten Undichtigkeit im Haus der Eheleute A. im Mai\n1996 seine Verantwortlichkeit für die eingetretenen Mängel\nbestritten und die von ihm geschuldete Mängelbeseitigung\nverweigert. Dadurch geriet der Beklagte in Verzug, ohne daß es noch\neiner weiteren Mahnung oder Fristsetzung der Klägerin bedurfte\nhätte. Die Kosten des von den Eheleuten A. gegen die Klägerin\nangestrengten selbständigen Beweisverfahrens, das seinen Grund in\ndem nicht beseitigten Werkmangel des Beklagten hatte, ist ein\nersatzfähiger Verzugsschaden.\n\n16\n\n4.\n\n17\n\nDie Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für die Berufung und Beschwer des Beklagten:\n15.882,45 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-05/11-u-167-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-05/11-u-167-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307581","retrieved":"2026-07-09 03:36:17.075638+00:00"}}