{"status":"available","doknr":"OLD307597","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0504.9U178.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"9 U 178/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDie Klage ist im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Der\nKlägerin steht wegen des behaupteten Einbruchsdiebstahls in das\ngemietete Wohnmobil kein Anspruch aus der Reisegepäckversicherung\nzu. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung von der\nVerpflichtung zur Leistung frei, § 5 Nr. 1 der\nVersicherungsbedingungen in Verb. mit 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.\n\n4\n\nNach § 5 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen war die Klägerin\nverpflichtet, \"Schäden durch strafbare Handlungen der zuständigen\nPolizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust\ngeratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen\nzu lassen\". Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie macht\nAnsprüche aus einem Diebstahl geltend, der sich am 9. August 1997\n(Samstag) in der Zeit zwischen 10 Uhr und 16.30 Uhr am Biggesee\nereignet haben soll, der jedoch erst am 11. August 1997 um 17.45\nUhr bei der Polizeidienststelle am Wohnort der Klägerin angezeigt\nwurde. Die telefonische Mitteilung der Klägerin vom 9. August 1997\nwar keine Anzeige im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dies\nkonnte die Klägerin auch dem Inhalt des Gesprächs entnehmen. Der\nPolizeibeamte, mit dem sie an diesem Tag telefonierte, forderte sie\nauf, die eigentliche Anzeige nach dem Wochenende persönlich zu\nerstatten. Die an ihn ergangene Meldung konnte dementsprechend noch\nnicht die Qualität einer Anzeige haben. Die Stehlgutliste ist der\nPolizei offenbar sogar erst am 5. September 1997 vorgelegt worden\n(GA 24, 25). Zumindest lag die Liste bei der Anzeigenerstattung am\n11. August 1997 noch nicht vor.\n\n5\n\nDer objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzungen ergibt\nsich danach aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin. § 6 Abs. 3\nSatz 1 VVG enthält eine Vorsatzvermutung, die die Klägerin nicht\nwiderlegt hat. Die Klägerin wußte - wie ihr Verhalten nach\nEntdeckung des Schadensfalles belegt (sie erkundigte sich\nvergeblich danach, wo die örtliche Polizeidienststelle war) -, daß\nder Schadenseintritt bei der örtlich zuständigen Polizei zu melden\nwar. Eine Erklärung dafür, welchen anderen Grund sie gehabt haben\nkönnte, Passanten nach der Polizeidienststelle zu fragen, gibt sie\nnicht ab. Ihr Vortrag ist daher nicht geeignet, die\nVorsatzvermutung außer Kraft zu setzen.\n\n6\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit bei\neiner folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung (die Beklagte\nhat nicht gezahlt) liegen nach der sogenannten\nRelevanzrechtsprechung vor. Der Verstoß der Klägerin gegen die\nVersicherungsbedingungen war generell geeignet, die Interessen der\nBeklagten ernsthaft zu gefährden und der Klägerin fällt ein\nerhebliches Verschulden zur Last, BGH VersR 1984, 228; 1993,\n830.\n\n7\n\nDie verspätete Anzeige und die verspätete Abgabe der\nStehlgutliste waren jeweils für sich und erst recht kumuliert\ngeeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden (OLG Hamm r+s\n95, 145; Senat r+s 95, 147). Zweck der Anzeigepflicht und der\nPflicht zur Vorlage der Stehlgutliste ist zum einen die Minderung\ndes Schadens, weil eine gezielte und zeitnahe Fahndung geeignet\nist, den Schaden zu mindern. Allein die Kenntnis der Polizei von\nbestimmten Straftaten kann zur (zufälligen) Aufklärung führen, so\ndaß es nicht darauf ankommt, daß ein Fahndungserfolg nach der\nStatistik kaum zu erwarten ist. Es war keineswegs ausgeschlossen,\ndaß die örtliche Polizei, hätte sie Kenntnis von der Straftat\ngehabt, zufällig oder aufgrund von Fahndungsmaßnahmen\n(möglicherweise hatten die Täter mehrere Autos aufgebrochen) am\nTattag bei Verdächtigen Gegenstände aus der Stehlgutliste gefunden\nhätte. Die Beute war durchaus individualisierbar. Ein möglicher\nFahndungserfolg war hingegen aus Sicht der Beamten am Wohnort der\nKlägerin tatsächlich zu verneinen. Aus deren Sicht war es\ngleichgültig, ob die Anzeige alsbald oder zwei Tage später\nerstattet wurde. Eine eigene \"Spurensicherung\" der Klägerin, die\ndas Wohnmobil nach dem Einbruch fotografiert hat, konnte die Zwecke\nnicht erfüllen, denen die Anzeige und Übergabe der Stehlgutliste\ndient.\n\n8\n\nDie verspätete Anzeige war aus einem zweiten Grund geeignet, die\nInteressen der Beklagten zu gefährden. Weiterer Zweck der\nPflichten, gegen die hier verstoßen wurde, ist die Minderung der\nsogenannten Vertragsgefahr (Schutz vor unberechtigter\nInanspruchnahme des Versicherers), vgl. z.B. Martin,\nSachversicherungsrecht, 3. Aufl. X II Rn. 64, 70 und 85. Die\nHemmschwelle gegenüber der Anzeige einer nur vorgetäuschten\nStraftat soll erhöht werden. Der Versicherungsnehmer soll gezwungen\nsein, sich zeitnah gegenüber der Polizei \"festzulegen\", Martin\na.a.O. m.Nachw. Die Vertragsgefahr erhöht sich zunehmend, wenn die\nAnzeige verspätet erfolgt. Die telefonischen Angaben der Klägerin\nbei der Polizei an ihrem Wohnort schützten die Beklagte erkennbar\nnicht, da sie nicht hinreichend präzise und ausführlich waren. Die\nKlägerin behauptet selbst nicht, eine Stehlgutliste gefertigt und\nvorgelesen zu haben. Es war für sie im übrigen erkennbar, daß ihre\nAngaben nicht aktenkundig gemacht wurden, dies ergab sich aus der\nAufforderung, am folgenden Werktag persönlich zur Erstattung der\nAnzeige eine Polizeidienststelle aufzusuchen.\n\n9\n\nDie Interessen der Beklagten wurden durch das Verhalten der\nKlägerin ernsthaft gefährdet. Die generelle Gefährdung genügt. Eine\nkonkrete Gefährdung im Einzelfall ist nicht erforderlich.\n\n10\n\nDer Klägerin ist auch ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen.\nIhr Fehlverhalten war kein Verhalten, das nach den Umständen auch\neinem ordentlichen VN leicht unterlaufen kann und für das deshalb\nein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl.\nzu dieser Definition z.B. BGH r+s 1989, 5f).\n\n11\n\nEine zusätzliche Belehrung war hinsichtlich der sich aus den\nVersicherungsbedingungen ergebenden Pflichten nicht erforderlich.\nDie Pflicht zur Anzeige bei der Polizei ist eine sogenannte\nSpontanpflicht.\n\n12\n\nNach alldem braucht die Beklagte keine Leistungen zu erbringen.\nDie Klage erweist sich als unbegründet. Sie ist dementsprechend\n(endgültig) abzuweisen, obwohl das Landgericht sie nur wegen der\nUnzulässigkeit der Feststellungsklage abgewiesen hat. Zur\nBegründetheit der Klage hat das Landgericht nur ergänzend Stellung\ngenommen. Die Ausführungen hierzu konnten nicht in Rechtskraft\nerwachsen. Der Senat ist jedoch nicht gehindert, die Klage nunmehr\nals unbegründet abzuweisen. Hierin liegt kein Verstoß gegen das\nVerbot der reformatio in peius, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl.,\n§ 536 Rn. 12 m. Nachw. Ein Anlaß, das erstinstanzliche Urteil gemäß\n§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (nur) aufzuheben und die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen, besteht nicht, da der Rechtsstreit\nendentscheidungsreif ist, vgl. § 540 ZPO.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für die Klägerin: 18.903,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-04/9-u-178-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-04/9-u-178-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307597","retrieved":"2026-07-09 03:36:18.534361+00:00"}}