{"status":"available","doknr":"OLD307595","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0504.6W27.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"6 W 27/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie gem. § 91 a Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist\nzulässig und begründet.\n\n3\n\nDer gem. § 567 Abs.2 ZPO notwendige Beschwerdewert von mehr als\n200 DM ist erreicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten bilden\nnicht nur die von dem Kläger zur Festsetzung angemeldeten, sondern\nalle Kosten des Rechtsstreits den Gegenstand der Beschwerde, weil\ndie Kammer über die Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits\nbefunden hat. Die gesamten in erster Instanz angefallenen Kosten\nmachen indes angesichts der Höhe der Gerichtskosten von allein 150\nDM ersichtlich einen höheren Betrag als 200 DM aus.\n\n4\n\nDie danach zulässige sofortige Beschwerde muß auch in der Sache\nErfolg haben. Denn der Kläger wäre - was keiner Begründung bedarf -\nim Rechtsstreit unterlegen gewesen, wenn dieser nicht in der\nHauptsache für erledigt erklärt worden wäre, und es entspricht\nbilligem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, im Falle der Erledigung\ndes Rechtsstreites die Kosten der bei streitigem Fortgang\nvoraussichtlich unterlegenen Partei aufzuerlegen.\n\n5\n\nEin Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht nicht. Die\nVoraussetzungen des als Grundlage hierfür allein in Betracht\nkommenden § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat zwar den\nAnspruch im Sinne der Vorschrift sofort anerkannt, er hatte aber\nAnlaß zur Klageerhebung gegeben. Denn er hatte durch Beauftragung\nder Gerichtsvollzieherin Knospe die Zwangsvollstreckung aus dem\nKostenfestsetzungsbeschluß bereits begonnen. Aufgrund dieser\nBeauftragung war die Gerichtsvollzieherin auch bereits tätig\ngeworden und hatte dem Kläger angekündigt, am 20.1. 1999 bei ihm\npfänden zu wollen. In dieser Situation mußte der Kläger annehmen,\ner werde ohne Klageerhebung die drohende Pfändung nicht abwenden\nkönnen, weswegen der Beklagte auf diese Weise Anlaß zur\nKlageerhebung gegeben hat. Dem steht nicht entgegen, daß es sich\nauf Seiten des Beklagten um eine Verwechslung gehandelt hat und\ndurch eine Rückfrage des Klägers diese vermutlich aufgeklärt worden\nwäre. Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Kläger überhaupt zur\nVermeidung der Rechtsfolgen des § 93 ZPO oblegen haben könnte,\nzunächst eine solche Rückfrage zu halten bzw. den Beklagten\nabzumahnen. Die Frage kann aber offenbleiben, weil das im\nvorliegenden Fall jedenfalls nicht angenommen werden kann. Denn die\nEinleitung von - unberechtigten - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\nstellt grundsätzlich einen massiven Fall von Klageveranlassung dar\nund die Verwechslung der Titel war für den Kläger in der\nbeschriebenen Situation der unmittelbar bevorstehenden Pfändung\nkeineswegs offenkundig. Der Beklagte hatte zwar auf die\nAufrechnungserklärung hin den sich ergebenden Restbetrag von 97,81\nDM gezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, die Aufrechnung zu\nakzeptieren, gleichwohl mußte der Kläger aufgrund der Ankündigung\nder Gerichtsvollzieherin damit rechnen, daß der Beklagte die\nAuffassung vertrat, trotz dieser Aufrechnung aus dem Titel noch\nvorgehen zu können, zumal noch andere Verbindlichkeiten gegenüber\ndem Beklagten bestanden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: bis 600 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-04/6-w-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-04/6-w-27-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307595","retrieved":"2026-07-09 03:36:18.358558+00:00"}}