{"status":"available","doknr":"OLD307594","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0504.13W31.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"13 W 31/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 319 Abs.3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht\neingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache\nerfolglos. Das Landgericht hat die im Urteil vom 28.05.1998\ngetroffene Kostenentscheidung mit Recht als berichtigungsfähig\nangesehen, weil \"bei ihr nicht berücksichtigt worden war, daß wegen\nder nur in Höhe des Unterliegens des Beklagten eingelegten Berufung\nnur ein Betrag der Klage in Höhe von 4.551,39 DM rechtshängig blieb\nund auch nur dieser Gegenstand des Urteils der Kammer vom\n28.05.1998 war.\" Der mit der Beschwerde erhobene Einwand des\nBeklagten, die Zivilkammer habe in unzulässiger Weise einen Fehler\nbei ihrer ursprünglichen Willensbildung korrigiert, greift zu\nkurz:\n\n3\n\nZwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum\nMeinungsstand BGH NJW 1994, 2832 m.w.Nachw.), ob und unter welchen\nVoraussetzungen auch eine offenbar fehlerhafte Willensbildung nach\n§ 319 ZPO berichtigt werden kann (z.B. bejahend für den Fall, daß\ndie Rücknahme einer Widerklage übersehen wurde: OLG Köln, MDR 1980,\n761 m. abl. Anm. E. Schneider). Auch diejenigen, die eine engere\nAnwendung des § 319 ZPO befürworten, räumen jedoch ein, daß die\nUnterscheidung zwischen Verlautbarungsmängeln und Mängeln der\nWillensbildung im einzelnen schwierig sein kann (vgl. auch hierzu\nBGH, a.a.O.). Wie den in § 319 ZPO ausdrücklich erwähnten\nRechenfehlern regelmäßig ein Denk- und nicht nur ein\nAusdrucksfehler zugrundeliegt, so sind auch Fehler bei der\nKostenentscheidung regelmäßig Folge eines Denkprozesses; dies\nallein hindert daher nicht, sie als \"ähnliche offenbare\nUnrichtigkeiten\" i.S.d. § 319 ZPO zu behandeln (z.B. OLG Köln,\nFamRZ 1993, 456). In der Praxis wird vielfach schon eine Änderung\ndes Streitwerts, wenn hierdurch die Kostenquoten eines ergangenen\nUrteils unrichtig werden, zum Anlaß genommen, die\nKostenentscheidung in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des §\n319 Abs.1 ZPO zu ändern (bejahend z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992,\n1407; verneinend dagegen OLG Köln, OLGZ 1993, 446). Ob hiernach\nschon die mit Beschluß des Landgerichts vom 07.08.1998 vorgenommene\nÄnderung der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 28.05.1998 die\nBerichtigung der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten\nrechtfertigt, bedarf indessen keiner Entscheidung (der angefochtene\nBeschluß ist auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt). Hier\nergibt sich bereits aus dem Urteil vom 28.05.1998, daß die\nZivilkammer nur noch in dem Umfang über die Klage entscheiden\nwollte, in welchem das vorausgegangene Urteil dieser Kammer vom\nBeklagten angefochten und die Sache daraufhin vom Senat unter\nteilweiser Aufhebung jenes Urteils an die Zivilkammer\nzurückverwiesen worden war. Dieser beschränkte Entscheidungsumfang\nfindet im Tatbestand des Urteils vom 28.05.1998 sowohl in der\nBezugnahme auf das teilaufhebende Senatsurteil (im Rahmen der\nDarstellung der \"Prozeßgeschichte\") als auch in der Wiedergabe der\nzuletzt gestellten Anträge seinen zutreffenden Ausdruck. Bei der\nAbfassung der Entscheidungsgründe (einschließlich der\nKostenentscheidung) ist diese Beschränkung des Streitgegenstandes\nallerdings aus den Augen geraten. Diese Inkonsequenz des Urteils\nstellt sich jedoch eher als eine Folge unbedachter Übernahme von\n\"Versatzteilen\" des ersten Urteils dar. Der - offenbare - Fehler\nbei der Abfassung der Entscheidungsgründe steht angesichts der im\nUrteil selbst zunächst zutreffend dargestellten Beschränkung des\nStreitgegenstandes einem Verlautbarungsfehler i.S.d. § 319 ZPO\njedenfalls näher als einem Fehler ursprünglicher Willensbildung.\nDie mit dem angefochtenen Beschluß vorgenommene Korrektur der\nKostenentscheidung überschreitet daher nicht die Grenzlinie\nzwischen der Bindungswirkung des § 318 ZPO und der Berichtigung\noffenbarer Fehler nach § 319 ZPO.\n\n4\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 97 Abs.1 ZPO\ndem Beklagten zur Last.\n\n5\n\nStreitwert: bis 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-04/13-w-31-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-04/13-w-31-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307594","retrieved":"2026-07-09 03:36:18.270123+00:00"}}