{"status":"available","doknr":"OLD307605","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0503.7VA6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-03","aktenzeichen":"7 VA 6/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin berühmt sich eines - nicht titulierten -\nAnspruchs auf Erstattung von Sozialleistungen nach dem\nArbeitsförderungsgesetz gegen die Firma F. P. M. GmbH. Gegen diese\nFirma hat die AOK im Juli 1995 einen Antrag auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens wegen rückständiger\nGesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar bis Mai\n1995 in Höhe von rund 40.000,00 DM gestellt. Die AOK ist\nEinzugsstelle der Beiträge zur Sozialversicherung und zur\nBundesanstalt für Arbeit. Durch Beschluss vom 18. November 1995\nordnete das Amtsgericht Siegburg die Sequestration und ein\nallgemeines Veräußerungsverbot gegen die GmbH an. Mit Beschluss vom\n16. Dezember 1996 wies es den Konkurseröffnungsantrag mangels Masse\nab (§ 107 KO). Ausweislich der beigezogenen Handelsregisterakte (41\nHRB 312 Amtsgericht Siegburg) wurde die dadurch bewirkte Auflösung\nder GmbH am 10. Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen.\nDeren Löschung ist noch nicht erfolgt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat Einsicht in die Konkursakte (38 N 70/95\nAmtsgericht Siegburg) begehrt zwecks Prüfung, ob die Stammeinlage\nerbracht ist. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch den\nangefochtenen Bescheid vom 21. Januar 1998 abgelehnt mit der\nBegründung, es fehle an dem nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderlichen\nrechtlichen Interesse; die Erbringung der Stammeinlage sei nicht\nGegenstand des Konkursverfahrens; es bestehe kein rechtlich\ngeschütztes Interesse des potentiellen Gläubigers, aus der\nKonkursakte einen neuen Schuldner zu ermitteln.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich der am 14. Februar 1998 beim Amtsgericht\nSiegburg eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die\nAntragstellerin betont, dass sie allein zur Durchführung\nöffentlicher Aufgaben Akteneinsicht begehre. Sie wäre im Falle der\nKonkurseröffnung Konkursgläubigerin geworden, da es sich bei ihrer\nForderung um gesetzliche Anspruchsübergänge nach dem\nArbeitsförderungsgesetz handele, die im Konkursverfahren angemeldet\nworden wären.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hält an seinen Bescheid fest. Er vertritt die\nAnsicht, es bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse der\nAntragstellerin an der begehrten Einsicht, da es nicht um die\nFeststellung etwa noch vorhandenen Vermögens der GmbH gehe, sondern\ndarum, aus der Konkursakte einen neuen Schuldner zu ermitteln.\nUnter diesen Umständen bestehe kein Bezug zum\nKonkurseröffnungsverfahren.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24,\n26 EGGVG zulässig.\n\n9\n\nDie von der Justizverwaltung auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte\nAblehnung, Dritten die Einsicht in Verfahrensakten zu gestatten,\nist nach allgemeiner Ansicht ein Justizverwaltungsakt im Sinne des\n§ 23 EGGVG (statt aller: Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 23\nEGGVG Rnr. 12 m.w.N.). Ob das Verlangen nach Akteneinsicht hier\nauch auf die Pflicht zur Amtshilfe gestützt werden könnte, spielt\nkeine Rolle, denn auch diese ist jedenfalls nach - wie hier -\nAbschluss des betreffenden Verfahrens allein Sache der\nJustizverwaltung (Holch, ZZP Band 87, Seite 19, 20, 23;\nZöller-Greger, a.a.O., § 299 ZPO Rnr. 8).\n\n10\n\nDie Antragstellerin macht geltend, in ihren Rechten verletzt zu\nsein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).\n\n11\n\nDer Antrag ist ohne behördliches Vorverfahren zulässig, weil der\nangefochtene Bescheid keinem förmlichen Rechtsbehelf im\nVerwaltungsverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG unterliegt.\n\n12\n\nEr ist innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt\nworden. Sein Eingang beim Amtsgericht Siegburg am 14. Februar 1998\nwahrte die Frist.\n\n13\n\n2. In der Sache führt der Antrag zur Aufhebung des angefochtenen\nBescheids und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner. Dieser hat\nzu Unrecht das für § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche\nInteresse verneint und deshalb die ihm nach der genannten\nVorschrift obliegende Ermessensentscheidung unterlassen. Diese ist\nnunmehr nachzuholen.\n\n14\n\na) Da die Antragstellerin als potentielle Gläubigerin, die\nselbst keinen Konkursantrag gestellt hatte, im\nKonkurseröffnungsverfahren nicht Partei bzw. Beteiligter war (vgl.\nKuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 72, Rnr. 4;\nHaarmeyer/Seibt, Rechtspfleger 1996, 221, 223), bestimmt sich die\nZulässigkeit der Akteneinsicht nach § 72 KO (jetzt: § 4 InsO) in\nVerbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift\nkann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien - an\nder es hier fehlt - die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein\nrechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dieses muss sich\nunmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf\nRechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig\nbestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu\neiner Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor,\nwo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den\nAkteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein\nrechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten\nbesteht (KG NJW 1988, 1738, 1739; Zöller-Greger, a.a.O., Rnr. 6;\nHaarmeyer/Seibt, a.a.O., Seite 225).\n\n15\n\nAuch wenn der hier gestellte Antrag nach den Grundsätzen der\nAmtshilfe beurteilt wird, ergibt sich daraus kein entscheidender\nUnterschied, denn auch deren Gewährung setzt ein berechtigtes\nInteresse voraus. Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht im\nZusammenhang mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen\ndie GmbH und befindet sich damit ungeachtet ihres\nöffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs in derselben Position wie\nandere Gläubiger.\n\n16\n\nb) Der Antragstellerin kann ihr rechtliches Interesse nicht\nabgesprochen werden. Sie will anhand der Konkursakte prüfen, ob die\nStammeinlagen erbracht sind. Entgegen der vom Antragsgegner\nvertretenen Ansicht geht es insoweit um die Feststellung, ob die\nGmbH noch Vermögen hat, und nicht um die Ermittlung eines neuen\nSchuldners. Der Anspruch auf Erbringung der Stammeinlage steht\nnämlich der GmbH zu. Die Meinung des Antragsgegners beruht offenbar\nauf einem Missverständnis des Senatsbeschlusses vom 18. August 1997\n- 7 VA 4/97 -. Dort ging es um die Akteneinsicht für einen\npotentiellen Gläubiger, der anhand der Konkursakte prüfen wollte,\nob die Geschäftsführer ihrer Pflicht, nach Maßgabe des § 64 GmbHG\nrechtzeitig Konkursantrag zu stellen, nachgekommen waren. Der Senat\nhat ein rechtliches Interesse an der begehrten Einsicht verneint\nund zur Begründung ausgeführt:\n\n17\n\nEs gehe nicht um die Feststellung etwa noch vorhandenen\nVermögens der Schuldnerin. Unter diesen Umständen bestehe kein\nBezug zum Konkurseröffnungsverfahren. Dieses diene der\nFeststellung, ob zur Zeit der Entscheidung über den Konkursantrag\nein Konkursgrund vorliege, falls ja, ob eine den Kosten des\nVerfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden sei. Ob schon\nfrüher ein Konkursgrund vorgelegen habe, sei für die Entscheidung\ndes Konkursgerichts belanglos und könne sich allenfalls zufällig\naus Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens ergeben. Ein rechtlich\ngeschütztes Interesse, aus für ihn fremden Verfahrensakten einen\nneuen Schuldner - Geschäftsführer der GmbH - zu ermitteln, habe der\nGläubiger nicht.\n\n18\n\nDie damalige Entscheidung des Senats beruht darauf, dass bei\nNichterfüllung der Konkursantragspflicht den Gläubigern ein\nSchadensersatzanspruch unmittelbar gegen den oder die\nverantwortlichen Geschäftsführer erwächst. Der Senat hat das\nausdrücklich abgegrenzt zu dem Fall, dass der Gläubiger feststellen\nwill, ob sein Schuldner, bezüglich dessen der Konkursantrag mangels\nMasse abgewiesen worden ist, noch über Vermögen verfügt. Gerade\ndarum aber geht es bei der Frage, ob die Stammeinlagen erbracht\nsind.\n\n19\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Senats (MDR 1988, 502 f.), die\nmit der völlig herrschenden Meinung übereinstimmt (OLG Frankfurt,\nMDR 1996, 379; OLG Naumburg, ZIP 1997, 895; Brandenburgisches OLG,\nBeschlüsse vom 11. August 1997 und 18. Mai 1998 in 2 VA 4/97\njedenfalls für die Fälle, in denen im Konkurseröffnungsverfahren\ndie Sequestration angeordnet und gegen den Schuldner ein\nallgemeines Veräußerungsverbot erlassen worden ist - wie es auch\nhier geschehen ist -; Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O.; jedenfalls bei\ntitulierter Forderung auch OLG Braunschweig, ZIP 1997, 894), ist\ndas rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nach\nEinstellung des Konkursverfahrens mangels Masse zu bejahen für\ndiejenigen, die glaubhaft machen, dass sie im Falle der Eröffnung\ndes Verfahrens Konkursgläubiger gewesen wären. Diese können nicht\nauf den Weg eines neuen Konkursantrags verwiesen werden. Das würde\nnämlich praktisch zu einer völlig unökonomischen Wiederholung des\nfrüheren Verfahrens führen, dem jedenfalls bei zeitnaher\nAntragstellung kein neuer Erkenntniswert zukäme. An einer solchen\nVerfahrensweise kann auch und gerade dem Schuldner nicht gelegen\nsein. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Akteneinsicht in\neinem solchen Fall schon deshalb nicht entgegen, weil der Gläubiger\nbei Stellung eines neuen Konkursantrags in diesem Verfahren\nBeteiligter wäre, der unabhängig von § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht\nnehmen könnte (§ 299 Abs. 1 ZPO).\n\n20\n\nDa die Befugnis eines Gläubigers, Konkursantrag zu stellen,\nnicht die Titulierung, sondern nur die Glaubhaftmachung seiner\nForderung voraussetzt (§ 105 Abs. 1 KO - jetzt: § 14 Abs. 1 InsO),\nmuss das auch im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO genügen.\n\n21\n\nd) Es ist glaubhaft, dass der Antragstellerin Ansprüche gegen\ndie GmbH zustehen, die im Falle des Konkursverfahrens nach\nAnmeldung hätten berücksichtigt werden müssen. Sie hat ihre\nForderungen zwar nicht genau bezeichnet, sondern sich auf\n\"gesetzliche Anspruchsübergänge nach dem AFG\" berufen. Das genügt\nhier aber in Anbetracht des Inhalts der beigezogenen Konkursakte.\nAus dieser ergibt sich, dass im Betrieb der GmbH über den Zeitpunkt\nder Konkursantragstellung hinaus weiter gearbeitet wurde, die\nArbeitnehmer aber nur teilweise Lohn erhalten haben. Ferner wurde\nder Konkursantrag von der AOK auf rückständige\nGesamtsozialversicherungsbeiträge gestützt. Diese ist insoweit\nEinzugsstelle. Gegen den Geschäftsführer der GmbH wurde am 24.\nOktober 1996 Anklage erhoben unter anderem wegen Vorenthaltung der\nArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt\nfür Arbeit (§ 266 a Abs. 1 StGB). Dieser hat in seinem Schreiben\nvom 15. November 1996 an die AOK (Bl. 110 der Konkursakte) und in\nseiner Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht Siegburg vom 17.\nNovember 1996 (Bl. 104 ff. der Konkursakte) rückständige\nSozialversicherungsbeiträge auch nicht bestritten.\n\n22\n\ne) Der Antragsgegner hat, da er schon das rechtliche Interesse\nverneint hat, von seinem Standpunkt aus konsequent die ihm nach §\n299 Abs. 2 ZPO obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen.\nDiese ist nunmehr nachzuholen, da die Sache nicht spruchreif ist (§\n28 Abs. 2, 3 EGGVG). Insbesondere muss zunächst dem Geschäftsführer\nder GmbH Gelegenheit gegeben werden, zum Antrag auf Akteneinsicht\nStellung zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss\nvom 18. Februar 1998 - IV AR (VZ) 2/97 -, der das bereits oben\nerwähnte Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht\nbetraf, ausgeführt (Seite 5, 6 des Umdrucks):\n\n23\n\nBei der Ermessensentscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO seien die\nInteressen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und insbesondere\nsei zu prüfen, ob berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse der\nGemeinschuldnerin der uneingeschränkten Einsicht entgegenstünden.\nEine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setze voraus, dass dem\nGemeinschuldner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit\ngegeben werde, sein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen.\n\n24\n\nDer Senat folgt dieser Rechtsprechung. Sie trägt dem Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) Rechnung.\n\n25\n\nNach Aktenlage kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass es\nunmöglich oder unzumutbar ist, dem Geschäftsführer der GmbH\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist trotz der\nEintragung ihrer Auflösung im Handesregister nach wie vor existent.\nEine Löschung ist bisher nicht erfolgt. Es kann zur Zeit auch nicht\nangenommen werden, dass der Geschäftsführer unerreichbar ist. Zwar\nkonnte im Jahre 1996 ein im Konkurseröffnungsverfahren erlassener\nHaftbefehl nicht vollstreckt werden, weil der Geschäftsführer unter\nder angegebenen Adresse c/o G. B., St.straße , N.-S., nicht\nanzutreffen war. Laut Mitteilung der Kriminalpolizei S. war und ist\nder Geschäftsführer aber gemeldet für die Adresse M. 7, O. (Bl. 55,\n57 der Konkursakte). Mitteilungen an den Geschäftsführer konnten\nvom Konkursgericht unter dieser Adresse im Wege der\nErsatzzustellung an die Ehefrau bewirkt werden (Bl. 103, 126 der\nKonkursakte). Zumindest die erste Zustellung am 15. November 1996\nhat den Geschäftsführer auch persönlich erreicht, denn mit\nSchreiben an das Konkursgericht vom 17. November 1996 (Bl. 104 der\nKonkursakte) hat er Stellung genommen, allerdings unter der\nAnschrift M. 3, O.; diese Anschrift hatte auch sein Verteidiger im\nStrafverfahren angegeben (Bl. 56 der Konkursakte).\n\n26\n\nDa mithin zur Zeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der\nGeschäftsführer unerreichbar oder die Ermittlung seiner Anschrift\nmit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, kann nicht davon\nabgesehen werden, zumindest den Versuch zu unternehmen, ihm\nGelegenheit zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch zu geben.\nDer Senat weist darauf hin, dass, sollte der Geschäftsführer\ninzwischen unauffindbar sein, nicht etwa eine öffentliche\nZustellung erforderlich ist, da ohnehin nicht ernsthaft angenommen\nwerden kann, dass der Geschäftsführer von einer solchen tatsächlich\nKenntnis nehmen würde.\n\n27\n\nIII.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1, 2 EGGVG, 13 a\nAbs. 1 FGG, 131 Abs. 1 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-03/7-va-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":11},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-05-03/7-va-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307605","retrieved":"2026-07-09 03:36:19.303345+00:00"}}