{"status":"available","doknr":"OLD307609","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0430.6U62.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-30","aktenzeichen":"6 U 62/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, eine ihrer Behauptung nach in den Niederlanden\nerrichtete Stiftung niederländischen Rechts, widmet sich der\nFörderung und Unterstützung des islamischen Glaubens einschließlich\nder sich aus diesen Glaubensgrundsätzen ergebenden Regeln der\nLebensführung. Sie befaßt sich unter anderem mit dem Handel von\nLebensmitteln, insbesondere von Fleisch- und Wurstwaren, die nach\nden Vorschriften des islamischen Glaubens hergestellt worden sind\nund unter der Marke \"K. B.\" vertrieben werden. Die letztgenannte\nMarke K. B. wurde am 25.03.1996 von der Klägerin zur Eintragung\nunter anderem für Fleisch, Fisch und Geflügel angemeldet und sodann\nam 09.09.1996 mit Priorität zu dem genannten Anmeldetag unter der\nNr. 396 14 643 in die Zeichenrolle eingetragen. Hinsichtlich der\nEinzelheiten insoweit wird auf die Anlagen zur Klageschrift - Bl.\n22 - 24 d. A. - verwiesen.\n\n3\n\nDie Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, die\nPraktizierung des Lebens nach den Grundsätzen des islamischen\nGlaubens zu festigen und zu vertiefen. Sie ist Inhaberin der mit\nPriorität zum 03.02.1996 am 17.06.1996 eingetragenen\nWort-/Bildmarke K. B. 396 04 958, die ebenfalls für Lebensmittel\n(Warenklasse 29) geschützt ist. Die Beklagte befaßt sich ebenfalls\nmit dem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren, die mit der\nletztgenannten Wort-/Bildmarke K.B. gekennzeichnet sind.\n\n4\n\nDie Klägerin greift den Gebrauch der vorbezeichneten -\nprioritätsälteren - Wort-/Bildmarke K. B. durch die Beklagte als\nunzulässigen Eingriff in die wiederum an ihrer, der Klägerin, Marke\nK. B. 396 14 643 bestehenden markenrechtlichen Rechtspositionen an.\nSie nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung\nder Verwendung des Wort-/Bildzeichens K. B. und/oder des von der\nBeklagten daneben angeblich ebenfalls zur Kennzeichnung von\nLebensmitteln gebrauchten Zeichens K. B. A. in den auf Bl. 3 - 7 d.\nA. ersichtlichen Verwendungsformen für Lebensmittel in Anspruch.\nSie verlangt darüber hinaus Auskunft über die Herkunft und den\nVertriebsweg der vorbezeichneten Erzeugnisse, Rechnungslegung über\nden Umfang der beanstandeten Handlung, Einwilligung in die Löschung\nder Wort-/Bildmarke K. B. so wie schließlich die Feststellung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten.\n\n5\n\nDie Klägerin legt hierzu einen das Datum des 25.06.1992\ntragenden Vereinbarungstext (Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 21\nd.A.) vor, wonach die Klägerin der durch ihren damaligen ersten\nVorsitzenden H.C. vertetenen Beklagten gestatte, den \"... Namen K.\nB. für die Benennung der Lebensmittel zu verwenden\". Nach\nAuffassung der Klägerin, die ihrer Ansicht nach als Stiftung\nniederländischem Rechts im vorliegenden Verfahren parteifähig ist\n(Bl. 83 d.A.), kann die Beklagte sich angesichts u.a. der\nvorstehenden Vereinbarung zur Rechtfertigung des angegriffenen\nZeichengebrauchs nicht auf die zu ihren Gunsten eingetragene\nprioritätsältere Wort-/Bildmarke K. B. berufen. Denn die Beklagte\nhabe die Eintragung dieses zu ihren Gunsten geschützten\nprioritätsälteren Zeichens sittenwidrig in Kenntnis ihrer, der\nKlägerin, älteren Rechte erreicht. Sie, die Klägerin, habe das\nZeichen K. B. bereits seit langem benutzt, bevor die Beklagte es\nfür sich zur Eintragung angemeldet habe. Auch wenn sie, die\nKlägerin, nicht selbst bereits seit den 80iger Jahren Lebensmittel\nvertrieben habe, sei dies doch durch die von ihrem früheren\nGründer, dem Geistlichen C. H., errichteten Gesellschaften oder\nDrittunternehmen der Fall gewesen, die sämtlich unter dem\nmaßgeblichen Einfluß des Geistlichen H. alias K. gestanden hätten\n(Bl. 11/85 ff. d.A.). Erst ab 1992 sei der Vertrieb über die\nBeklagte erfolgt, mit deren Wissen und Wollen Herr C. die\nVereinbarung vom 25.06.1992 geschlossen habe. Der Beklagten sei die\nfrühere Benutzung der Marke K. B. durch sie, die Klägerin, bzw. die\nDrittunternehmen auch schon vor Anmeldung und Eintragung des\nWort-/Bildzeichens bekannt gewesen. Dies belege der zwischen\neinerseits ihr, der Klägerin, sowie andererseits der Beklagten\nunter dem Datum des 25.06.1992 geschlossene Vertrag.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00\nDM zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne\nZustimmung der Klägerin die Zeichen\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n\"K. B.\" und/oder \"K. B. A.\"\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nwie nachstehend widergegeben:\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\npp.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nim geschäftlichen Verkehr im\nZusammenhang mit Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und\nWurstwaren, Milchprodukten, Obst und Gemüse zu benutzen,\ninsbesondere das vorstehende Zeichen auf den genannten Waren oder\nihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend\nbezeichneten Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr\nzu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen\noder auszuführen sowie die vorstehend genannten Zeichen in\nGeschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n2. ihr, der Klägerin, Auskunft über die\nHerkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I 1.\nbeschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe\nder Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren\nVorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie\nunter Angabe der Mengen der hergestellten, aufgelieferten,\nerhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n3. ihr, der Klägerin, über den Umfang\nder vorstehend unter Ziffer I 1. bezeichneten Handlungen Rechnung\nzu legen, und zwar unter Angabe des unter den Kennzeichen \"K. B.\"\nund/oder \"K. B. A.\" mit Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und\nWurstwaren, Milchprodukten, Obst und Gemüse erzielten Umsatzes,\nsowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung,\naufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und\nWerbeträgern;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n4. in die Löschung der für die Waren\n\"Lebensmittel-Leitklasse 29\" am 03.02.1996 beim Deutschen Patentamt\nangemeldeten und im Deutschen Markenblatt in Heft 26 am 20.09.1996\nveröffentlichten Eintragung der Wort-/Bildmarke Nr. 396 04 958 \"K.\nB.\" gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu erstatten,\nder ihr aus den vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen\nentstanden ist und noch entstehen wird.\n\n27\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDie Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, da\ndie Klägerin ihren Geschäftssitz in Köln unterhalte, wo auch ihr\ngesamter Vorstand ansässig sei (Bl. 44 d.A.). Jedenfalls aber sei\ndie Klage unbegründet. Denn die Klägerin sei ihrerseits nicht\nberechtigt, die prioritätsjüngere Marke \"K. B.\" zu benutzen, die\nmit ihrem, der Beklagten, Wort-/Bildzeichen kollidiere, welches sie\nbereits seit 1980 zur Kennzeichnung der von ihr, der Beklagten,\nvertriebenen Lebensmittel verwende. Der von der Klägerin vorgelegte\nVereinbarungstext sei in Wirklichkeit erst zu einem viel späteren\nZeitpunkt, nämlich im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung\naufgesetzt worden. Die nachträgliche Anfertigung dieses Textes sei\nder Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen, da der angeblich\nsie, die Beklagte, beim Abschluß der Vereinbarung vertretende Herr\nH. C. - wie unstreitig ist - seit 1995 bei ihr ausgeschieden sei\nund nunmehr als Vorsitzender der Klägerin agiere. Keiner ihrer\nVorstandsmitglieder habe jemals zuvor Kenntnis von der angeblich\nbereits am 25.06.1992 zwischen den erwähnten Beteiligten\ngeschlossenen Vereinbarung erhalten (Bl. 48 d.A.). Selbst wenn aber\ntatsächlich unter dem Datum des 25.06.1992 eine derartige\nVereinbarung geschlossen worden sein sollte, so habe Herr H. C.\nseine Position mißbraucht und in kollusivem Zusammenwirken mit der\nKlägerin versucht, ihr, der Beklagten, Vereinsvermögen auf die\nKlägerin zu übertragen, wie dies bereits vorher schon einmal in\nbezug auf ein Grundstück geschehen sei und von ihr - wie ebenfalls\nunstreitig ist - unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe habe\nrückgängig gemacht werden müssen (Bl. 49 d.A.). Vor diesem\nHintergrund gehe der Vorwurf der Klägerin, daß sie - die Beklagte -\ndie Eintragung der prioritätsälteren Wort-/Bild-marke K. B.\nunlauter erwirkt habe, fehl. Was das Zeichen \"K. B. A.\" angehe, so\nhabe sie, die Beklagte, dieses im übrigen niemals zur Kennzeichnung\nvon Lebensmitteln benutzt (Bl. 49 d.A.).\n\n31\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.1998, auf\nwelches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird,\nabgewiesen. Der Klägerin, von deren Rechtsfähigkeit nach Vorlage\ndes holländischen Registerauszugs auszugehen sei, stünden die\ngeltend gemachten Rechte gegenüber der prioritätsälteren Marke der\nBeklagten in der Sache nicht zu. Der Klägerin, so hat das\nLandgericht ausgeführt, sei es nicht gelungen, die Unrechtmäßigkeit\ndes Erlangens dieser in bezug auf das Wort-/Bild-zeichen\nbestehenden Markenposition der Beklagten darzulegen. Aus der\nVereinbarung vom 25.06.1992 könne die Klägerin nichts für sich\nherleiten, weil der insoweit für den Beklagten auftretende Herr C.\nohne einen förmlichen Beschluß des nach der Satzung der Beklagten\nhierfür maßgeblichen Gemeinderats nicht mit der erforderlichen\nRechtsmacht zur Abgabe einer derart weitreichenden Erklärung\nausgestattet gewesen sei.\n\n32\n\nGegen dieses, ihr am 05.03.1998 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am Montag, den 06.04.1998 Berufung eingelegt, die sie -\nnach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am\n07.07.1998 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet\nhat.\n\n33\n\nUnter Wiederholen ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen\nhält die Klägerin, deren Sitz ihrer Darlegung nach unverändert in\nden Niederlanden angesiedelt sei, an dem in der Berufung noch\nvertieften und ergänzend begründeten Standpunkt fest, daß die\nBeklagte sich gegenüber den Klagebegehren nicht mit Erfolg auf ihre\nprioritätsältere Wort-/Bildmarke K. B. berufen könne. Denn die\nBeklagte habe die K. B. Lebensmittel ursprünglich von der durch\nHerrn C. H. - alias K. - begründeten K. B. Lebensmittel und Textil\nGmbH, später über die K. Vertriebsgesellschaft und den\nEinzelkaufmann A. R. Y., die sämtlich unter dem maßgeblichen\nEinfluß des Herrn C. H. gestanden hätten, bezogen. Erst im Jahre\n1992 habe man beschlossen, die Zusammenarbeit zu intensivieren;\ndaraufhin sei die zu den Akten gereichte Vereinbarung vom\n25.06.1992 geschlossen worden, die inhaltsgleich der vorher mit\nHerrn Y. geschlossenen Vereinbarung entsprochen habe (Bl. 178\nd.A.). Dieser Vertrag zwischen den Parteien sei wirksam\nzustandegekommen, da er nicht nur dem Vereinszweck der Beklagten\ngedient hätte, sondern auch nicht von so maßgeblicher Bedeutung\nsei, daß nach den Statuten der Satzung der Beklagten zunächst ein\nBeschluß des Gemeinderats habe herbeigeführt werden müssen.\n\n34\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndas am 13.02.1998 verkündete Urteil der\n1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 70/97 -\nabzuändern und die Beklagte gemäß ihren erstinstanzlichen\nSchlußanträgen zu verurteilen.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nAuch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.\nDas Landgericht, so führt die Beklagte in Verteidigung des\nerstinstanzlichen Urteils aus, habe zutreffend erkannt, daß die\nKlägerin gegenüber ihrem - der Beklagten - älteren\nWort-/Bildzeichen K. B. keinerlei Rechte geltend machen könne. Es\ntreffe dabei auch nicht zu, daß das Zeichen K. B. bereits seit\nAnfang der 80iger Jahre durch den Geistlichen Kaplan oder von ihm\ngegründete und/oder durch ihn beherrschte Gesellschaften und\nPersonen benutzt worden sei. Ebenfalls unzutreffend sei es, daß\nsie, die Beklagte, die von ihr vertriebenen Lebensmittel von diesen\nGesellschaften bzw. Personen bezogen habe. Vielmehr habe sie, die\nBeklagte, Fleisch unmittelbar von Lieferanten in Belgien zu von ihr\nim einzelnen selbst ausgehandelten Preisen bezogen.\n\n41\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen\ngewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen Bezug genommen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie Berufung ist zwar\ninsgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin\njedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die\nKlage abgewiesen. Allerdings scheitern die klägerseits geltend\ngemachten Klagebegehren nicht an dem Erfordernis der Begründetheit.\nDie Klage ist vielmehr mangels Parteifähigkeit der Klägerin als\nunzulässig abzuweisen. Denn die Voraussetzungen der aktiven\nParteifähigkeit der Klägerin (§ 50 ZPO) können nicht festgestellt\nwerden.\n\n44\n\nAllerdings trifft es zu, daß - ist die in den Niederlanden\nerrichtete klägerische Stiftung nach niederländischem Recht\nrechtsfähig - dies nach Maßgabe von § 50 ZPO auch im Inland ihre\nRechts- und Parteifähigkeit begründete. Denn die für die\nParteifähigkeit maßgebliche Rechtsfähigkeit der Klägerin beurtelt\nsich nach dem Personalstatut (vgl. Artikel 7 EGBG), also nach\ndemjenigen Recht, daß am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes\ngilt (vgl. BGH LM 40 zu § 50 ZPO und Nr. 13 zu § 50 ZPO;\nPalandt-Heldrich, BGB, 58. Aufl., Anhang zu Artikel 12 EGBGB Rdnr.\n2 und Rdnr. 20, Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 19 a zu §\n50 ZPO - jeweils m.w.N.). Als Verwaltungssitz wiederum gilt der\nTätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen\nVertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden\nEntscheidungen der Unternehmensleitung bzw. der Leitung des in\nFrage stehenden Zusammenschlusses effektiv in laufende\nGeschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden (vgl. BGB\nLM Nr. 40 zu § 50 ZPO; Palandt-Heldrich, a.a.O., Anhang zu Artikel\n12 EGBGB Rdnr. 3 - jeweils m.w.N.). Wenn die Klägerin vor diesem\nHintergrund ihre Rechtsfähigkeit nach niederländischem Recht\nerworben und bejaht wissen will, so setzt das zum einen voraus, daß\nsie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz noch im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O.,\nRdnr. 5 und 6 zu § 50 ZPO) in den Niederlanden hat und daß ihr zum\nanderen als Stiftung nach niederländischem Recht Rechtsfähigkeit\nbeizumessen ist. Bereits das Vorliegen der ersten Voraussetzung\nkann im Streitfall jedoch nicht festgestellt werden. Denn dem\nVortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß der Ort ihres\ntatsächlichen Verwaltungssitzes in den Niederlanden angesiedelt\nist. Allein die von ihr vorgebrachte Behauptung, ihren Sitz in den\nNiederlanden innezuhaben, wo sie unter der Anschrift \"D. O. 7, H.\nP.\" ein Büro unterhalte, reicht dafür nicht aus. Dieser Umstand\nläßt nicht erkennen, daß von dort aus die Entscheidungen betreffend\ndie Leitung der Stiftung in laufende Geschäftsführungs- und\nVerwaltungsakte umgesetzt werden. Hierfür hätte es der näheren\nDarlegung bedurft, wie die Entscheidungsprozesse der zur Verwaltung\nder Stiftung nach niederländischem Recht berufenen Organe konkret\ngestaltet werden (Ort der Zusammenkünfte, bei denen gegebenenfalls\nBeschlüsse getroffen werden oder schriftliche Beschlußverfahren\netc.) und wie sodann die Umsetzung der durch das Vertretungsorgan\ngefaßten Beschlüsse betreffend die Leitung der Stiftung konkret\nerfolgt. Ein solcher Vortrag war vor allem deshalb unentbehrlich,\nweil sämtliche, in der Eintragung in das \"Stichtingenregister der\nKamer Van Koophandel\" aufgeführten \"Bestuurder (F)\" ihre Wohnsitze\nin Deutschland (B. und K.) haben. Daß diese sich, um Entscheidungen\nbetreffend die Leitung der klagenden Stiftung zu treffen und\numzusetzen, eigens in die Niederlande begeben, erscheint\nfernliegend und erfahrungswidrig. Die angegebenen Wohnsitze der\nVorstandsmitglieder legen vielmehr die Annahme nahe, daß die\nKlagestiftung von Deutschland aus geleitet und verwaltet wird, so\ndaß sich der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit maßgebliche\ntatsächliche Verwaltungssitz im Inland befindet. Danach aber\nspricht alles dafür, daß das Personalstatut im gegebenen Fall zur\nAnwendbarkeit des deutschen Rechts führt. Eine abweichende\nBeurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den in Kopie\nvorgelegten Auszug aus dem \"Stichtingenregister der Kamer Van\nKoophandel Fabrieken Voor Zuid-Holland-Zuid\". Denn allein der\nhierdurch belegte Umstand, daß die Klägerin überhaupt in das\n\"Stichtingenregister\" eingetragen ist, dokumentiert über die\nTatsache der Eintragung als solche hinaus nicht ohne weiteres auch\nihre Rechtsfähigkeit nach niederländischem Recht (vgl. auch BGH LM\nNr. 13 zu § 50 ZPO).\n\n45\n\nHat nach alledem die Klägerin ihren Verwaltungssitz in\nDeutschland, beurteilt sich ihre Parteifähigkeit aber nach\ndeutschem Recht. Denn selbst wenn die Klägerin zunächst wirksam\nnach niederländischem Recht gegründet und Rechtsfähigkeit erworben\nhaben sollte, so setzt sich die in den Niederlanden erworbene\nRechtsfähigkeit nicht einfach in Deutschland fort. Mit der\nVerlegung ihres Sitzes nach Deutschland hat die Klägerin sich\nvielmehr aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit\nableitet, gelöst, so daß nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen\nist, ob sie in Deutschland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem\nHandeln hat und daher ihre Parteifähigkeit anzuerkennen ist (BGH LM\nNr. 14 zu § 50 ZPO). Nach inländischem Recht ist aber nicht\nersichtlich, daß die Klägerin Rechtsfähigkeit erlangt hat. Die\nRechtsfähigkeit der klägerischen Stiftung scheitert schon daran,\ndaß eine nach Maßgabe von § 80 BGB in Verbindung mit den §§ 3 ff\ndes Stifungsgesetzes NW erforderliche - konstitutiv wirkende (vgl.\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 80 BGB) - Genehmigung nicht\nvorliegt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht\naus § 11 des Stiftungsgesetzes NW i.V. mit § 2 Abs. 4\nStiftungsgesetz NW, aus dem sich eine Sonderregelung für kirchliche\nStiftungen ergibt. Zum einen folgt daraus bereits nicht, daß\nkirchliche Stiftungen von dem Genehmigungserfordernis schlechthin\nbefreit sind; vielmehr läßt sich der Regelung lediglich entnehmen,\ndaß kirchliche Stiftungen einen Rechtsanspruch auf diese -\ngleichwohl erforderliche - Genehmigung haben und daß sie im übrigen\nnicht der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen (vgl. §§ 17 ff.\nStiftungsgesetz NW). Zum anderen aber spricht nichts dafür, daß es\nsich bei der Klägerin überhaupt um eine kirchliche Stiftung im\nSinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW\nhandelt, wozu u.a. gehören würde, daß sie nach dem Willen des\nStifters von einer Kirche oder Religionsgemeinschat verwaltet oder\nbeaufsichtigt würde.\n\n46\n\nMangels einer nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NW\nerforderlichen Genehmigung beurteilt sich die Parteifähigkeit der\nklagenden bzw. \"werdenden\" Stiftung nach den zum sogenannten\n\"Vorverein\" bzw. nicht rechtfähigen Verein herausgebildeten\nGrundsätzen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 80\nm.w.N.). Einem nicht rechtsfähigen Verein wird jedoch außer in\nbestimmten, spezialgesetzlich oder im Wege der Rechtsfortbildung\n(\"Gewerkschaften\") geregelten Ausnahmefällen die allgemeine aktive\nParteifähigkeit nach zutreffender herrschender Meinung versagt\n(vgl. BGH MDR 1990, 141; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 32/33 zu\n§ 50 m.w.N.). Daß der klägerischen Stiftung im vorliegenden Fall\nausnahmsweise die aktive Parteifähigkeit zuzuerkennen wäre, weil\nsie eine den Gewerkschaften vergleichbare Stellung einnehme und ihr\nöffentliche Funktionen übertragen worden wären, deren Schutz die\naktive Anrufung der Gerichte verlange, läßt sich jedoch weder dem\nVortrag der Klägerin, noch dem Sachverhalt im übrigen\nentnehmen.\n\n47\n\nEine abweichende Würdigung ist auch nicht angesichts des\nUmstandes gerechtfertigt, daß in den von den Parteien genannten\nVerfahren bei dem Landgericht Bochum sowie dem Oberlandesgericht\nHamm (Bl. 61 ff. und Bl. 113 ff d.A.) die passive Parteifähigkeit\nder Klägerin bejaht worden ist. Denn die passive Parteifähigkeit\nkann gemäß § 50 Abs. 2 ZPO analog auch bei nicht rechtsfähigen\nGesellschaften angenommen werden, wenn die Erfordernisse des\nredlichen Geschäftsverkehrs diese verlangen (vgl. BGH LM Nr. 13 zu\n§ 50 ZPO, Zöller-Vollkommera.a.O. Rdnr. 40 zu § 50 ZPO - m.w.N.).\nLetzteres konnte in den vorangegangenen Verfahren aber schon\nangesichts des Umstandes ohne weiteres angenommen werden, daß die\nKlägerin als Beklagte jenes Verfahrens im Grundbuch als\nEigentümerin des Grunstücks eingetragen worden war, dessen\nRückauflassung die Beklagte als Klägerin jenes Verfahrens\nerstrebte. Im Ergebnis gleiches gilt schließlich im Hinblick auf\nden weiteren Umstand, daß die Klägerin als Inhaberin der Marken K.\nB. und A. eingetragen wurde. Die aktive Parteifähigkeit folgt\ndaraus nicht. Zwar gehört die Markenrechtsfähigkeit des Anmelders\n(§ 7 Markengesetz) gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz zum\nGegenstand der Prüfung der Anmeldeerfordernisse. Jedoch ist nicht\nersichtlich, welche Angaben die Klägerin dem Patentamt gegenüber in\ndiesem Zusammenhang über ihre Rechtsfähigkeit gemacht hat und ob\ndaher insoweit überhaupt eine nähere Prüfung durch das Patentamt\ndurchgeführt worden ist.\n\n48\n\nKann daher die Rechtsfähigkeit und damit die aktive\nParteifähigkeit der Klägerin nach Maßgabe von § 50 ZPO nicht\nfestgestellt werden, ist die Klage unzulässig und die Berufung der\nKlägerin folglich mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-30/6-u-62-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":13},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-30/6-u-62-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307609","retrieved":"2026-07-09 03:36:19.649221+00:00"}}