{"status":"available","doknr":"OLD307611","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0430.19U205.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-30","aktenzeichen":"19 U 205/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die\nBeklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin durch die\nScheckzahlung ungerechtfertigt bereichert ist. Denn den hierfür\nerforderlichen Beweis, im der Scheckzahlung zugrundeliegenden\nKausalverhältnis nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen zu sein,\nhat sie nicht geführt.\n\n3\n\nZwar verkennt der Senat nicht, dass es sich bei dem Unfallgegner\nder Klägerin um eine Person handelt, die offensichtlich gezielt mit\ngestellten Unfällen Versicherungen zu schädigen versucht. Nicht\nverkannt wird auch, dass auch bei dem streitigen Unfall eine Reihe\nvon Indizien erfüllt sind, die für einen gestellten Unfall sprechen\nkönnten. Gleichwohl gibt es aber eine Anzahl von Umständen, die\nnicht typisch für einen gestellten Unfall sind.\n\n4\n\nSo handelt es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein im\nUnfallzeitpunkt erst ein Jahr altes Auto, das zudem, wie die\nKlägerin im Termin erklärt hat und wie aus den von ihr vorgelegten\nUnterlagen (Bl. 162 f., 170 f. d.A.) hervorgeht, im Unfallzeitpunkt\nvollkaskoversichert war. Beides sind Umstände, die nicht in das\nIndizienbild eines gestellten Unfalles passen. Zwar mag nicht ganz\nverständlich sein, dass die Klägerin die Vollkaskoversicherung nach\ndem Unfall nicht in Anspruch genommen hat. Doch ist ihre hierzu im\nTermin vor dem Senat abgegebene Begründung nicht völlig von der\nHand zu weisen. Sie hat angegeben, dies nicht getan zu haben, weil\ndamit eine Steigerung der von ihr zu zahlenden Vollkaskoprämie\nverbunden gewesen wäre - was zutrifft -, und sie zudem gemeint\nhabe, dies gar nicht tun zu dürfen angesichts der Tatsache, dass\nsie hier einen zahlungspflichtigen Unfallgegner hatte. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin nicht bekannt war,\ndass sie gleichwohl berechtigt gewesen wäre, ihre\nVollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und den damit\nverbundenen Anstieg der von ihr zu zahlenden Prämie als\nSchadensersatzforderung gegen den Unfallgegner bzw. gegen die\nBeklagte hätte geltendmachen können. Dies muss nicht bei jedem\nKraftfahrer/Versicherungsnehmer als bekannt vorausgesetzt werden.\nJedenfalls kann die Tatsache der unterlassenen Inanspruchnahme der\nVollkaskoversicherung nicht als Indiz für einen gestellten Unfall\ngewertet werden.\n\n5\n\nGegen die Annahme eines gestellten Unfalles spricht vorliegend\nzudem, dass keinerlei Verbindung zwischen der Klägerin und dem\nZeugen F. hergestellt werden konnte. Die Beklagte hat nichts dazu\nvorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die\nKlägerin und der Zeuge F. schon vor dem Unfall gekannt haben - was\ndie Klägerin stets verneint hat. Insbesondere gehört die Klägerin\nauch nicht zu einer der für gestellte Unfälle typischen\nBeteiligtengruppe. Letzteres hat offensichtlich auch die Beklagte\nzunächst so gesehen, da ansonsten kaum verständlich ist, dass sie\ntrotz der Vielzahl der gleichzeitig eingegangenen Unfallmeldungen\nihres Versicherungsnehmers, des Zeugen F., den Schaden der Klägerin\nzunächst reguliert hat.\n\n6\n\nHinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin stets bei der gleichen\nUnfallschilderung geblieben ist, nämlich der, dass der Zeuge F. ihr\nbei seinem Auffahren auf den V. Ring mit seiner linken\nFahrzeugseite in die rechte Fahrzeugseite gefahren sei. Dieser\nUnfallverlauf wird bestätigt durch das Gutachten des\nSachverständigen H. , das zeitnah zum Unfall, nämlich am 13.5.1997\n(Unfalltag: 10.5.1997) erstellt worden ist, und an dessen\ninhaltlicher Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat.\nInsbesondere hat ja auch die Beklagte es nicht etwa für nötig\nbefunden, nachdem bei ihr Zweifel hinsichtlich der \"Echtheit\" des\nUnfallereignisses aufgekommen waren, das Unfallfahrzeug durch einen\neigenen Sachverständigen untersuchen zu lassen, um etwa\nfestzustellen, ob die Unfallschäden älterer Natur, als von der\nKlägerin angegeben, waren, oder ob das Sachverständigengutachten\naus sonstigen Gründen inhaltlich unzutreffend ist.\n\n7\n\nAusweislich des Gutachtens (Bl. 27 f. AH) sind aber die\nfestgestellten Unfallschäden \"durch einen streifenden Anstoss gegen\ndie rechte Fahrzeugseite\" entstanden. Weitere Schäden, insbesondere\nVorschäden, waren an dem Fahrzeug nicht vorhanden.\n\n8\n\nNach Ansicht des Senats kann es nicht zum Nachteil der Klägerin\ngewertet werden, dass dieses Schadensbild und ihre - im übrigen\nauch von dem Zeugen F. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht\nbestätigte - Unfallschilderung mit den Angaben des Zeugen F.\nhinsichtlich der bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen\nSchäden, wie er sie in seiner Schadensanzeige gegenüber der\nBeklagten geschildert hat (Beschädigung: Stoßstange vorne, Bl. 20\nAH), nicht in Einklang zu bringen sind. Insoweit kann nämlich nicht\nausgeschlossen werden, dass der Zeuge F. bei der Vielzahl seiner\nUnfallmeldungen \"der Einfachheit halber\" stets denselben Schaden an\nseinem Fahrzeug angegeben hat. Jedenfalls kann man die Klägerin\nnicht für die Angaben des Zeugen F. in dessen Unfallmeldung\nverantwortlich machen.\n\n9\n\nDie übrigen Umstände des Unfalls können zwar für die Annahme\neines gestellten Unfalls sprechen, sind für sich allein aber nicht\nzwingend. Die Uhrzeit und der Unfallort (entfernt vom Wohnsitz der\nKlägerin) sind zwar durchaus Umstände, die bei gestellten Unfällen\nregelmäßig anzutreffen sind. Derartige Umstände gibt es aber eben\nauch bei nicht gestellten Unfällen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat, wenn auch erst sehr spät, nämlich in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat, für Unfallzeit und Unfallort\neine Erklärung abgegeben. Diese späte Einlassung muss nicht\nzwingend zu ihrem Nachteil gewertet werden, da nicht erkennbar ist,\ndass die Klägerin zuvor überhaupt schon einmal dazu befragt worden\nist, warum sie sich zu dieser Uhrzeit am Unfallort befunden\nhat.\n\n11\n\nBefragt durch den Senat hat die Klägerin hierzu erklärt, dass\nsie sich mit einem Mann, den sie kurz zuvor in einer Diskothek\nkennengelernt hatte und von dem ihr nur der Vorname und die\nTelefonnummer bekannt waren, in/vor einer Spielothek in K.-G.\nverabredet hatte. Dieses Treffen habe sie wegen des Unfalls\nverpast. In der Folgezeit habe sich die Beziehung nicht\nintensiviert, sie habe den Mann nie wieder gesehen und den Kontakt\nzu ihm völlig verloren. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass\ngegen diese Einlassung spricht, dass sie nicht nachprüfbar ist. Das\nkann, muss aber nicht zwingend dafür sprechen, dass diese Erklärung\nder Klägerin nicht der Wahrheit entspricht. Jedenfalls ist der\ngeschilderte Lebenssachverhalt heutzutage nicht so lebensfremd,\ndass man ihn als unwahr ansehen müsste.\n\n12\n\nAuch die Tatsache, dass die Klägerin den Schaden auf\nGutachtenbasis abgerechnet hat, spricht nicht zwingend für einen\ngestellten Unfall. Dies geschieht - zulässigerweise - auch in einer\nVielzahl von \"echten\" Unfällen.\n\n13\n\nZum Nachteil der Klägerin kann letztlich auch nicht der Umstand\ngewertet werden, dass sie das Fahrzeug in der Türkei hat reparieren\nlassen, darüber über keine Nachweise verfügt und dies auch erst\nsehr spät im Prozess, nämlich auf eine entsprechende Nachfrage des\nSenats vor dem Termin hin, mitgeteilt hat. Der späte Zeitpunkt\nihrer diesbezüglichen Angaben kann nämlich auch damit erklärt\nwerden, dass ihr als juristischer Laie nicht bewusst war, dass dies\nim Prozess möglicherweise ein mitteilungsbedürftiger Faktor gewesen\nwäre. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Klägerin vom\nLandgericht bzw. von den sie vertretenden Anwälten im Laufe des\nVerfahrens jemals dazu befragt worden ist, ob das Auto\nzwischenzeitlich repariert sei. Hinzu kommt, dass es ihr ohnehin\nnicht verwehrt war, trotz erfolgter Reparatur weiterhin auf\nGutachtenbasis abzurechnen (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., §\n249 Rn. 6 m.w.Nachw.). Die Tatsache der Reparatur in der Türkei ist\nfraglos ungewöhnlich, besagt aber ebenfalls nicht im Zusammenhang\nmit den übrigen Umständen zwingend, dass die Klägerin hier\nversucht, einen gestellten Unfall abzurechnen.\n\n14\n\nAngesichts der Gesamtumstände des Unfallgeschehens reichen nach\nÜberzeugung des Senats die Tatsache, dass der Unfallgegner der\nKlägerin offensichtlich Unfälle stellt, sowie die weiteren\nangeführten Indizien nicht aus, um mit der für einen Nachweis\nerforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass der Unfall\ngestellt und die Beklagte daher im Kausalverhältnis nicht zur\nLeistung verpflichtet war. Die mangelnde Nachweisbarkeit geht zu\nLasten der Beklagten, da sie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für\nihre Leistung (= Scheckzahlung) nachweisen musste.\n\n15\n\nHinsichtlich der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten\nAnspruchs bestehen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H.\nkeine Zweifel. Die Klägerin ist unabhängig davon, wieviel die\nReparatur tatsächlich gekostet hat, berechtigt, auf dieser\nGutachtenbasis abzurechnen.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 10.164,37 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-30/19-u-205-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-30/19-u-205-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307611","retrieved":"2026-07-09 03:36:19.835129+00:00"}}