{"status":"available","doknr":"OLD307621","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0429.15W28.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"15 W 28/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den\nBeschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5.2.1999\nist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft sowie im übrigen zulässig und\nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nNachdem die Parteien mit Rücksicht auf die von dem\nVerfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.1999 vor\ndem Landgericht abgegebene Erklärung, künftig keine\ngeheimhaltungsbedürftigen Kenntnisse über Personalangelegenheiten\ndes Verfügungsklägers aus nichtöffentlichen Sitzungen des Rates der\nStadt A. zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, das Verfahren auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache für erledigt\nerklärt hatten, war über die Kosten dieses Verfahrens gemäß § 91 a\nAbs. 1 ZPO zu befinden. Billigem Ermessen unter Berücksichtigung\ndes Sach- und Streitstandes entsprach es nach Auffassung des\nSenats, dem Verfügungsbeklagten die Kosten dieses Verfahrens vollen\nUmfanges aufzuerlegen. Der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers\nwar nämlich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet.\nDaran, daß die aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Äußerungsfreiheit\npersönlichkeitsrechtlichen Beschränkungen auch im Hinblick auf die\nDarstellung der beruflichen Tätigkeit insoweit unterzogen ist, als\nder Einzelne jedenfalls auf einen Mindestbestand an Schutz vor der\nÖffentlichkeit angewiesen ist, weil er ohne diesen seine\nPersönlichkeit in diesem Bereich nicht frei entfalten kann (vgl.\ndazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.\nAuflage Rdn. 5.56 ), besteht zwischen den Parteien im Kern kein\nStreit. Ebensowenig zweifelhaft ist es, daß der\nUnterlassungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu\nmachen war; äußerungsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich\nbürgerlich- rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 13 GVG;\nMitteilungen eines Gemeinderatsmitgliedes über ihm in dieser\nFunktion bekannt gewordene beamtenrechtliche\nPersonalangelegenheiten machen hiervon keine Ausnahme (Wenzel aaO\nRdn. 12.97 m.w.N.). Die von dem Verfügungsbeklagten an die A.er\nZeitung weitergegebenen Informationen über die in der\nnichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt A. vom 28.10.1998\nerörterte Höhergruppierung des Verfügungsklägers nach Teilnahme an\neinem sog. Assessment- Verfahren und das von dem Verfügungskläger\nerzielte Ergebnis dieser Prüfung gehörten zu dem Kreis der durch\ndas Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers geschützten\npersonenbezogenen Daten. Die Geheimhaltungspflicht des\nVerfügungsbeklagten folgt insoweit aus § 30 GO NRW; danach ist der\nVerfügungsbeklagte verpflichtet, über die ihm bei seiner Tätigkeit\nals Ratsmitglied bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren\nGeheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders\nvorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister\nangeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Personalangelegenheiten\nhaben per se bereits vertraulichen Charakter (Rehn/Cronauge,\nKommentar zur Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage, Anm. II. 1 zu § 30\nGO NRW). Da die Sitzung, in der die Personalangelegenheiten des\nVerfügungsklägers zur Sprache kamen, zudem folgerichtig unter\nAusschluß der Öffentlichkeit stattfand, kann es keinem Zweifel\nunterliegen, daß es sich bei den die Beförderung des\nVerfügungsklägers betreffenden Fakten um Kenntnisse handelte,\nwelche der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 GO NRW unterlagen.\nSeine Behauptung, die von ihm an die A.er Zeitung weitergeleiteten\nKenntnisse seien in der Öffentlichkeit, zumal auch in der Presse,\nbereits bekannt gewesen- was eine Preisgabe der ihm anvertrauten\nGeheimnisse begrifflich ausschließen würde-, hat der\nVerfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Aus den bei den Akten\nbefindlichen Zeitungsausschnitten ergeben sich gerade die im Streit\ngewesenen Einzelheiten des Bewerbungs- und Beförderungsverfahrens\nnicht. Soweit sich der Verfügungsbeklagte auf das den Fraktionen\nnach § 56 Abs. 2 GO NRW zustehende Recht zur Öffentlichkeitsarbeit\nberuft, bezieht sich dieses seinem Wortlaut nach nicht auf die\nPreisgabe anvertrauter geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen. Daß ein\nSpannungsverhältnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht nach § 30\nGO NRW und dem den politischen Gremien zwecks Erfüllung der ihnen\nzugewiesenen Aufgaben zustehenden Recht zur öffentlichen Erörterung\n- hier- von Gemeindeangelegenheiten entstehen kann (vgl. dazu\nRehn/Cronauge aaO), ist zwar unverkennbar. Inwieweit indessen im\nEinzelfall die Verschwiegenheitspflicht im Wege der Güterabwägung\naus höherrangigen Gründen des öffentlichen Interesses\nzurückzutreten hat, bedarf keiner Vertiefung. Ein derartiger\nKonfliktsfall ist weder von dem Verfügungsbeklagten geltend gemacht\nworden noch sind hierfür aus dem Akteninhalt hinreichende\nGesichtspunkte ersichtlich.\n\n4\n\nNach Auffassung des Senats fehlte es auch nicht an der für den\nauf §§ 823, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch\nerforderlichen Wiederholungsgefahr. Wie das Landgericht in seinem\nangefochtenen Beschluß zutreffend hervorgehoben hat, besteht\nhierfür grundsätzlich bereits nach einer einmaligen Verletzung eine\ntatsächliche Vermutung, welche von dem Verletzer zu widerlegen ist\n(BGH WM 1994, 641, 644). Hierfür genügte das Vorbringen des\nVerfügungsbeklagten jedoch in keiner Weise; die von dem\nVerfügungskläger in seiner Antragsschrift ausdrücklich unter\nHinweis auf die von dem Verfügungsbeklagten nicht akzeptierte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung (Bl. 4 d.A.) behauptete Gefahr\neiner Wiederholung hat der Verfügungsbeklagte erstinstanzlich an\nkeiner Stelle konkret in Zweifel gezogen. Indem er sich zu Unrecht\ndarauf berufen hat, daß das aus § 56 Abs. 2 GO NRW folgende Recht\nder Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit vom Grundsatz her\nhöherrangig sei als die aus § 30 GO NRW folgende\nGeheimhaltungspflicht, hat der Verfügungsbeklagte im Gegenteil\ndeutlich gemacht, daß er auch zukünftig ihm in nichtöffentlichen\nRatssitzungen bekannt werdende Personalangelegenheiten des\nVerfügungsklägers an die Presse weiterleiten werde, sofern dafür\naus seiner subjektiven Sicht Bedarf bestehen sollte. Es verhält\nsich auch keineswegs so, daß diese Gefahr lediglich theoretischer\nNatur ist und weitere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des\nVerfügungsklägers ernsthaft nicht zu erwarten sind. Abgesehen\ndavon, daß die herausgehobene Stellung des Verfügungsklägers als\nPersonalratsvorsitzender der allgemeinen Verwaltung der Stadt A.\nauch für die Zukunft erwarten läßt, daß ihn betreffende\nPersonalangelegenheiten Gegenstand von Erörterungen in\nnichtöffentlichen Ratssitzungen sein werden, indiziert auch die von\ndem Verfügungskläger unwidersprochen zitierte Zeitungsmeldung vom\n18.7.1998 (Bl. 68 d.A.) eine Wiederholungsgefahr: Sie macht\ndeutlich, daß es zwischen den Parteien schon vor dem hier in Rede\nstehenden Vorfall unterschiedliche Auffassungen über den Umfang der\nzur öffentlichen Diskussion freigegebenen berufsbedingten Daten des\nVerfügungsklägers gegeben und der Verfügungsbeklagte sich mit einem\naus diesem Problemkreis stammenden Anliegen an die Presse gewandt\nhat. In Anbetracht aller dieser Umstände teilt der Senat nicht die\nAuffassung des Landgerichts, daß die Wiederholungsgefahr zum\nZeitpunkt der Erledigung noch offen gewesen sei. Dem in\ntatsächlicher Hinsicht hinreichend glaubhaft gemachten\nUnterlassungsbegehren des Vefügungsklägers wäre vielmehr ohne die\nzur Erledigung führende Erklärung des Verfügungsbeklagten\nstattzugeben gewesen, so daß es billigem Ermessen entspricht, dem\nVerfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung insgesamt aufzuerlegen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 91 ZPO.\n\n6\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: Außergerichtliche Kosten des\nVerfügungsklägers zuzüglich der Hälfte der erstinstanzlich\nentstandenen Gerichtskosten nach einem Streitwert von 15.000,-\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-29/15-w-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-29/15-w-28-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307621","retrieved":"2026-07-09 03:36:20.801937+00:00"}}