{"status":"available","doknr":"OLD307629","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0428.5U15.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"5 U  15/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit im\nwesentlichen zutreffender Begründung im zuerkannten Umfang\nstattgegeben. Die hiergegen durch die Beklagte geltend gemachten\nArgumente greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz\nwegen des beim inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin infolge\neiner Diskonnektion der Hämofiltrationspatrone eingetretene\nEntblutungsschocks mit nachfolgendem mehrtägigem Koma und\nkonsekutivem Todeseintritt ergibt sich aus §§ 823, 847, 831 Abs. 1\nBGB.\n\n4\n\nUnstreitig und im übrigen auch nach den vorliegenden\nBehandlungsunterlagen sowie dem wissenschaftlichen Gutachten von\nProf. Dr. A. von 15.09.1997 bewiesen ist es fünf Tage vor dem Tod\ndes Ehemannes der Klägerin zu einem größeren, mindestens 2 l\nbetragenden akuten Blutverlust gekommen, weil es im Rahmen einer\nHämofiltration durch Diskonnektion der arteriellen\nSchlauchverbindung zur Hämofiltrationspatrone zu einer\nUnterbrechung der arteriellen Zu- bzw. Ableitung und damit zum\nmassiven Blutaustritt gekommen ist.\n\n5\n\nAngesichts der somit unstreitigen Trennung der arteriellen\nSchlauchverbindung (Verschraubung zwischen dem Katheter und der\nFiltationspatrone) steht fest, daß die Ursache für den massiven\nBlutaustritt aus dem technisch-apparativen Bereich resultiert, der\nausschließlich von der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern zu\nbeherrschen war. Steht aber fest, daß die Filtrationsanlage\ndergestalt defekt bzw. fehlerhaft war, daß sich ihr Verschluß lösen\nkonnte, so fällt dies in den alleinigen Zuständigkeits- und\nVerantwortungsbereich der Beklagten als Betreiberin der apparativen\nEinrichtung. Dies hat in analoger Anwendung der Bestimmung des §\n282 BGB zur Folge, daß grundsätzlich zu Gunsten der geschädigten\nKlägerin (teilweise als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen\nEhemannes) zunächst von einer Verschuldensvermutung zu Lasten der\nBeklagten auszugehen ist, welche die Beklagte zu entkräften hat\n(vgl. Steffen-Dressler \"Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung\nzum Arzthaftungsrecht\", 7. Aufl., Rz. 500 m.w.N. aus der\nRechtsprechung).\n\n6\n\nDer Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, die\nVerschuldensvermutung zu ihren Lasten zu entkräften. Sie hat\ninsbesondere nicht dargetan, daß sie sämtliche gebotenen Maßnahmen\ngetroffen hat, die angezeigt und erforderlich gewesen wären, um\neine Lösung des Schraubverschlusses - auf welche Art auch immer es\nzu dieser im einzelnen gekommen sein mag - von vornherein zu\nvermeiden.\n\n7\n\nSo hat die Beklagte weder behauptet, sie habe regelmäßig\nhinsichtlich der Schlauchverbindung und des fraglichen\nSchraubverschlusses eine Materialkontrolle auf Dichtigkeit und\nFestigkeit des Verschlußmechanismus hin durchgeführt. Ebenso wenig\nhat sie substantiiert dargetan, daß sie eine regelmäßige Prüfung\nder Schraubverbindung des Verschlusses - die nach ihrem eigenen\nVorbringen nur mit einer 1 1/2-fachen Umdrehung geschlossen wurde -\nveranlaßt hat. Es liegt auf der Hand, daß sich ein derartiger,\nnicht sonderlich intensiver Schraubverschluß im Rahmen eines\nlängeren Zeitraums von einem oder mehreren Tagen - sei es durch\nMaterialermüdung, sei es auch durch einfache Bewegungen des an die\nSchraubverbindung angeschlossenen Patienten - lösen kann, wie es\nvorliegend ja auch geschehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf\nhinzuweisen, daß selbst der befragte Chefarzt der Beklagten die\nMöglichkeit einer fehlerhaften Verschraubung und deren sukzessiver\nLösung zwar für unwahrscheinlich gehalten, sie gleichwohl aber auch\nnicht völlig ausgeschlossen hat. Eine derartige Möglichkeit liegt\nim übrigen auch mangels gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte\nauf der Hand. Es wäre also Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten\ngewesen, sich nicht lediglich durch turnusmäßige Inaugenscheinnahme\ndes Patienten von dessen Zustand zu überzeugen; vielmehr wäre zu\nverlangen gewesen, daß die Festigkeit des Schraubverschlusses in\nregelmäßigen Abständen geprüft wurde. Solche manuelle Kontrolle des\nSchraubverschlusses und auch weitere Sicherungsmaßnahmen waren\ninsbesondere auch deshalb geboten, weil der Patient (Ehemann der\nKlägerin) - wie aus den Behandlungsunterlagen ersichtlich und von\nder Beklagten auch nicht ernstlich in Abrede gestellt - in der\nfraglichen Nacht teilweise verwirrt und unruhig war, so daß zu\nbefürchten stand, daß er sich im Rahmen eines\nVerwirrtheitszustandes u. U. an dem Schraubverschluß zu schaffen\nmachen werde oder aber durch seine unruhige Gesamtverfassung und\nhierauf beruhenden wiederholten willkürlichen Körperbewegungen die\nLockerung des Schraubverschlusses verursacht wurde. Auch und\ninsbesondere im Hinblick auf diese besondere Situation des\nPatienten hätte die Beklagte wirksame Maßnahmen treffen müssen, um\nzu verhindern, daß der Patient die Verschraubung versehentlich\nlöste. Die bloße Ruhigsttellung der Hände mittels Schwedengurten an\nden seitlich angebrachten Bettgittern stellt insoweit keine\nausreichende Sicherungsmaßnahme dar; die arterielle Verbindung war\nnämlich unstreitig an der Leistenarterie angebracht, woraus sich\nzwangsläufig ergibt, daß Bewegungen des Unterkörpers ohne weiteres\nzu einer Veränderung der Festigkeit des Schraubverschlusses führen\nkonnten. Im Hinblick hierauf wäre zumindest das Anlegen eines\nzusätzlichen Bauchgurtes zu verlangen gewesen, und die Beklagte hat\nkeinerlei nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, weshalb sie\nden Patienten lediglich an den Händen, nicht jedoch mit einem\nBauchgurt fixiert hat. Daß auch die Mitarbeiter der Beklagten\nselbst die Gefahr von unruhigen Bewegungen des Patienten und\nhiervon ausgehender Gefahr für eine Lösung der Schlauchverbindung\nsahen, zeigt mit Deutlichkeit der Umstand, daß sie den Patienten im\nHinblick auf seine Verwirrtheits- und Unruhezustände an den Händen\nfixiert haben. Diese Maßnahme war jedoch keine ausreichende\nVorbeugung gegen die Gefahr einer Lösung des Schraubverschlusses.\nVielmehr hätte der Patient konsequent weitergehend, insbesondere\nvermittels eines Bauchgurtes fixiert werden müssen oder aber die\nBeklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, daß der immerhin auf der\nIntensiv-Station in einem ohnehin kritischen gesundheitlichen\nZustand befindliche Patient im Rahmen einer Sitzwache überwacht\nwurde.\n\n8\n\nDaß auch die Monitorüberwachung keine ausreichende\nSicherungsmaßnahme im vorgenannten Sinne darstellte, zeigt bereits\nder Umstand, daß über den Monitor ein Alarm erst ausgelöst wurde,\nals beim Ehemann der Klägerin bereits mindestens 2 l Blut\nausgetreten waren.\n\n9\n\nDa somit die Beklagte eine Vielzahl von Sicherungsmaßnahmen\nunterlassen hat, die geeignet wären, sie zu entlasten und fehlendes\nVerschulden an dem technisch apparativen Versagen darzulegen, ist\nein Schadensersatzanspruch der Klägerin - soweit es die\nBeerdigungskosten anbetrifft, aus eigenem Recht, soweit es das\ngeltend gemachte Schmerzensgeld anbetrifft, aus übergegangenem\nRecht ihres verstorbenen Ehemannes - zu bejahen.\n\n10\n\nDaß der beim Patienten eingetretene massive Blutverlust und der\nhierdurch verursachte hypovolämische Schock jedenfalls\nmitursächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin waren, wird\nvon der Beklagten nicht substantiiert bestritten und ergibt sich\nzusätzlich auch aus dem überzeugenden Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. A..\n\n11\n\nSoweit es die von der Klägerin geltend gemachten\nBeerdigungskosten anbetrifft, sind diese unstreitig.\n\n12\n\nAber auch das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe\nvon 10.000,00 DM erscheint sachlich angemessen und auch\nerforderlich, um den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung\nzu tragen, die der Ehemann der Klägerin infolge des Blutverlustes\nund des hiernach eingetretenen fünftägigen Komas erlitten hat,\nRechnung zu tragen.\n\n13\n\nNach den von den Parteien zutreffend referierten grundsätzlichen\nTendenzen in der jüngeren Rechtsprechung, denen auch der Senat\nfolgt, ist auch bei schwerster Beeinträchtigung gerade für die\nweitgehende Zerstörung der Persönlichkeit des Patienten ein\nSchmerzensgeld zu leisten. Es wäre nämlich vom Ergebnis her in\nhohem Maße unbefriedigend, einen Anspruch auf Zahlung eines\nSchmerzensgeldes an den Geschädigten zu versagen, weil dieser\ngerade schwerst - bzw. so schwer geschädigt ist, daß er - wie z. B.\nim Rahmen eines komatösen Zustandes - den Verfall seiner\nindividuellen Persönlichkeit nicht mehr bewußt wahrnehmen kann.\n\n14\n\nVorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Ehemann\nder Klägerin mit einiger Wahrscheinlichkeit während der Zeit des\nAustrittes der großen Blutmenge von immerhin 2 l seine\nZustandsverschlechterung und die damit einhergehende Symptomatik\njedenfalls mittelbar leidend miterlebt und erheblich darunter\ngelitten hat. Außerdem ergibt sich aus dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. A., daß der Patient während des fast\neinwöchigen Komas auch schwerste Krampfzustände durchgemacht hat,\nhinsichtlich derer davon ausgegangen werden kann, daß er auch diese\n- sei es auch unbewußt - jedenfalls quälend erlebt hat, wogegen\nnicht bereits der Umstand spricht, daß er als komatöser Patient\nnicht mehr ansprechbar und nach außen hin nicht reaktionsfähig war.\nEin gewisses Maß an Leidensfähigkeit muß hierdurch nicht zwingend\nausgeschlossen gewesen sein bzw. erscheint\nhöchstwahrscheinlich.\n\n15\n\nDer Senat hat zusätzlich auch berücksichtigt, daß bei der\nBemessung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes auch der\nGesichtspunkt einer Sanktionsfunktion jedenfalls mitberücksichtigt\nwerden kann. Insoweit konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß\ndie Beklagte ersichtlich zu Anfang versucht hat, den für sie\näußerst unangenehmen Vorfall zu verschleiern. Dies ergibt sich z.\nB. aus dem Umstand, daß sie eine angeblich natürliche Todesursache\nangegeben hat, was nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. A. gerade nicht der Fall war. Auch daß sie als Todesursache die\nHerzerkrankung des Patienten angeführt hat, war unzutreffend, denn\nder durch den Blutverlust erlittene hypovolämische Schock und\nhierauf beruhende komatöse Zustand war jedenfalls mitursächlich für\nden Tod des Patienten, weshalb auch die gesamte von dem\nSachverständigen Prof. Dr. A. in seinem Gutachten referierte\nTodesbescheinigung nicht den wahren Gegebenheiten entsprach. Vor\ndem Hintergrund vergleichbarer Fälle (s. z. B. OLG Schleswig vom\n14.05.98 - NJW RR 98, 1404; OLG Oldenburg v. 04.07.90 - 6000,00 DM\nfür einen vergleichbaren Fall, dies allerdings bezogen auf den\nEntscheidungszeitpunkt 1990 - BGH v. 06.12.94 r+s 95/92) erscheint\nder vom Landgericht zuerkannte Betrag von 10.000,00 DM) in jeder\nHinsicht erforderlich, um den seitens des Ehemannes der Klägerin\nerlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in angemessener\nWeise Rechnung zu tragen.\n\n16\n\nDie Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des §\n97 ZPO zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nBerufungsstreitwert und Wert\n\n19\n\nder Beschwer der Beklagten: 26.838,18 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/5-u-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/5-u-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307629","retrieved":"2026-07-09 03:36:21.496561+00:00"}}