{"status":"available","doknr":"OLD307635","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0428.19W15.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"19 W 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie weder im Gesetz\nzugelassen ist noch durch den angefochtenen Beschluss \"ein das\nVerfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist\" (§ 567\nAbs. 1 ZPO).\n\n3\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den von\nden Antragstellern gestellten Antrag auf erneute Begutachtung\nzurückgewiesen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Begründung\num eine Entscheidung gem. § 412 ZPO. Vor Erlass des angefochtenen\nBeschlusses hat das Landgericht durch Beschluss vom 25.11.1997 die\nvon den Antragstellern beantragte Beweisaufnahme angeordnet und das\nSachverständigengutachten vom 13.12.1997 eingeholt, das der\nSachverständige am 27.02.1998 ergänzt hat. Nachdem sich die\nParteien auf die Einholung eines weiteren Gutachtens geeinigt\nhatten, hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.05.1998 die\nEinholung der Gutachten zweier weiterer Sachverständiger\nangeordnet, die am 10. und 11.08.1998 ihre Gutachten erstattet\nhaben. Mit Beschluss vom 28.08.1998 wurde durch das Landgericht\nsodann noch eine weitere Begutachtung durch wiederum andere\nSachverständige angeordnet, was zu den Gutachten vom 28.12.1998 und\n25.01.1999 führte. Durch den angefochtenen Beschluss vom 02.03.1999\nhat das Landgericht den weiteren Antrag der Antragsteller vom\n23.02.1999 zurückgewiesen. Dieser Antrag war auf erneute\nBegutachtung durch den zuletzt tätig gewesenen Sachverständigen\nsowie weiterer Sachverständige gerichtet und wurde im wesentlichen\ndamit begründet, der Sachverständige habe sein Gutachten unter\nfalschen Voraussetzungen erstattet, bzw. es müssten weitere\nUntersuchungen selbst bei festgestellten - an sich - zulässigen\nMesswerten durchgeführt werden \"um den Verursacher zu orten und zu\nfinden\".\n\n4\n\nDieser Antrag zielt auf die in § 412 ZPO vorgesehene Anordnung\neiner erneuten Begutachtung hin mit der Begründung, das Gutachten\nsei ungenügend, sowie darüber hinaus - wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - auf eine Ausforschung. Der Antrag ist\nnicht nur auf eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Beweisanordnung\ngerichtet. Die Erhebung der beantragten Beweise hatte das\nLandgericht bereits umfassend angeordnet. Der erneute Antrag\nbetrifft, soweit er nicht ohnehin reine Ausforschung darstellt\n(siehe insoweit OLG Jena OLGR 98, 186) - nicht ein Beweisthema, das\nüber die bereits ausführlich begutachteten Beweisthemen hinausgeht.\nDas Landgericht hat daher durch den angefochtenen Beschluss nicht\neinen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren, sondern eine\nweitere Durchführung des bereits angeordneten Beweisverfahrens\nabgelehnt.\n\n5\n\nEs ist anerkannt, dass grundsätzlich eine Beschwerde gegen den\neine neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ablehnenden Beschluss\ndes Prozessgerichts nicht zulässig, dieser Beschluss nicht\nselbständig anfechtbar ist (herrschender Ansicht, siehe\nZöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. § 412 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21.\nAufl. § 412 Rdnr. 2; Münchener Kommentar/Damrau, ZPO, § 412 Rdnr. 5\njeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz findet auch im selbständigen\nBeweisverfahren Anwendung (§ 485 Abs. 3 ZPO). Insgesamt sollen die\nBeweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren nicht\nweitergehen als im Hauptprozess gem. § 412 ZPO zulässig. Der Senat\nfolgt insoweit der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (OLG\nFrankfurt OLGR 1996, 82; OLG Hamm OLGR 1996, 203; OLG Düsseldorf\nNJW-RR 1998, 933; NJW-RR 1997, 1086).\n\n6\n\nDer Ausnahmefall der Zulässigkeit des Rechtsmittels der\nBeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor. Die\nEntscheidung des Landgerichts überschreitet ersichtlich nicht die\nGrenzen des ihm durch § 412 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums.\nDie objektive Würdigung der schriftlichen Gutachten rechtfertigt\ndie im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Auffassung\ndes Landgerichts, dass die Beweisfragen in genügender Weise\nbeantwortet sind. Dass das Ergebnis der Begutachtungen für die\nAntragsteller unbefriedigend ist, vermag trotz der auch vom Senat\nnicht verkannten, für sie schwerwiegenden Situation eine nochmalige\nWiederholung der Begutachtung zu rechtfertigen.\n\n7\n\nDie Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 22.04.1999\ndie Anhörung des Sachverständigen Lemmen beantragt haben, muss\nhierüber zunächst das Landgericht unter Beachtung der\nVoraussetzungen der §§ 492, 411, 414 ZPO entscheiden. Bei dieser\nEntscheidung wird es auch die Ausführungen im Schreiben des\nTÜV-Rheinland Sicherheit und Umweltschutz GmbH vom 09.11.1998 sowie\nim Gutachten des Sachverständigen R. (Bl. 374 d.A.) zu\nberücksichtigen haben.\n\n9\n\nDie Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gem.\n§ 97 Abs. 1 ZPO den Antragstellern aufzuerlegen.\n\n10\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/19-w-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/19-w-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307635","retrieved":"2026-07-09 03:36:22.455440+00:00"}}