{"status":"available","doknr":"OLD307633","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0428.16WX42.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"16 Wx 42/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG\nzulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n4\n\nDie landgerichtliche Entscheidung, die\ndie bereits vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung der\nAntragsgegegner zur Beseitigung verschiedener baulicher Anlagen\nbestätigt hat, hält einer rechtlichen Überprüfung - nur diese ist\nGegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde - stand, §§ 27\nFGG, 550 ZPO.\n\n5\n\nDie Beschwerdekammer hat ausgeführt,\ndaß der Antragstellerin aus §§ 1004 BGB i.V.m. 15 III, 14 WEG ein\nAnspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes zusteht, den\nsie ohne ermächtigenden Beschluß der Eigentümerversammlung allein\ngeltend machen kann. Der teilweise Abbruch der tragenden Wand sei\neine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die die Rechte der\nAntragstellerin über den in § 14 Nr. 3 festgelegten Rahmen hinaus\nbeeinträchtigten. Als Nachteil hat das Landgericht angesehen, daß\nbei diesen weitreichenden, in die Statik des Gebäudes eingreifenden\nBaumaßnahmen eine nachträgliche Feststellung zur\nSchadensverurachung bei eventuellen späteren Schäden nur schwerlich\nmöglich sein dürfte. Das Vorliegen einer Zustimmung aller\nWohnungseigentümer hat es übereinstimmend mit dem Amtsgericht\nverneint. Ebenfalls als bauliche Veränderung hat es die Anbringung\nder Markise sowie die Anlage des Gartenteichs eingeordnet und - in\nAnbetracht fehlender Zustimmung der übrigen Eigentümer - einen\ndiesbezüglichen Beseitigungsanspruch angenommen. Eine Verwirkung\nder Ansprüche liege nicht vor.\n\n6\n\nDiese Ausführungen sind nicht zu\nbeanstanden.\n\n7\n\nZu Recht und mit zutreffender\nBegründung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die\nAntragstellerin befugt ist, einen ihr zustehenden\nBeseitigungsanspruch allein und ohne vorherige Ermächtigung durch\neinen Beschluß der Eigentümerversammlung geltend zu machen. Es\nentspricht nämlich einhelliger Meinung\n\n8\n\nin der Rechtsprechung und im\nSchrifttum, daß ein Wohnungseigentümer sowohl bei\nBeeinträchtigungen seines Sondereigentums wie auch des\nGemeinschaftseigentums den in Betracht kommenden\nBeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB allein und ohne vorherige\nErmächtigung durch die WE-Gemeinschaft geltend machen kann (vgl.\nBGH, NJW 92, 978; OLG Düsseldorf, ZMR 96, 396; Bärmann/Merle,\nWEG,7.Aufl.,§ 43,Rz.81; Weitnauer/Lüke, WEG, 8.Aufl., § 14 Rz.9 je\nm. w. N. zur Rechtsprechung ). Entgegen der Meinung der\nBeschwerdeführer steht diese Ansicht auch in Einklang mit der\nRechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß des Senats vom 21.1.98 -\n16 Wx 299/97 -). Die von den Beschwerdeführern herangezogene\nEntscheidung vom 3.4.1997 - 16 Wx 43/97 - betrifft ebenso wie der\nvom LG Köln entschiedene Fall - 13 S 86/96 - die Geltendmachung von\nAnsprüchen der Gemeinschaft gegenüber Dritten, deren Zulässigkeit\nsich nach anderen Kriterien beurteilt als die Verfolgung der\nAnsprüche einzelner Eigentümer untereinander.\n\n9\n\nAntrag zu 1):\n\n10\n\nDas Landgericht hat zutreffend einen\nAnspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes gem. §§ 1004\nBGB, 14 Nr. 3, 15 III WEG bejaht, soweit die Antragsgegner eine\ntragende Wand in ihrer Wohnung zwischen Wohnzimmer und Flur\nteilweise entfernt und tragende Bauteile mit einem Stahlträger\nunterfangen haben.\n\n11\n\nDaß diese Umbaumaßnahme an einer im\nGemeinschaftseigentum stehenden Wand, die einen Eingriff in die\nStatik des Hauses beinhaltet, eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22\nI WEG darstellt und nicht mehr in den Rahmen einer ordnungsgemäßen\nInstandhaltung und Instandsetzung fällt, bedarf nach Art und Umfang\nder Maßnahme, die auch durch die von den Antragsgegnern vorgelegten\nBauunterlagen dokumentiert wird, keiner weiteren Begründung (vgl.\nbeispielsweise BayOBLG, NJW-RR 91,1490; NJW-RR 92,272 ). Die\nDurchführung dieser Maßnahme bedarf der Zustimmung aller\nWohnungseigentümer( § 15 I WEG), wenn - wie hier - diese bauliche\nVeränderung Nachteile für die Wohnungseigentümer mit sich bringt, §\n22 I S.2 WEG.\n\n12\n\nAls Nachteil iS. des § 22 I S.2, § 14\nNr. 1 WEG gelten konkrete und objektive, nach der\nVerkehrsanschauung zu beurteilende Beeinträchtigungen ( BayObLG,\nZMR 99, 273 ). Ob durch die Maßnahme die Gefahr eines\nGebäudeschadens vergrößert wird, mag dahinstehen. Indes liegt hier\nein Nachteil schon darin - wie das Landgericht zu Recht betont -,\ndaß bei Auftreten nachträglicher Gebäudeschäden nach Abschluß der\nBaumaßnahme nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob diese in\nZusammenhang mit dem Abriß der tragenden Wand stehen und wie sich\nverschiedene mögliche Schadensursachen an dem älteren Gebäude\nauswirken können. Selbst wenn die der Baumaßnahme zugrunde liegende\nPlanung statisch nicht zu beanstanden ist und auch im übrigen den\ntechnischen Anforderungen entspricht, was die Antragsgegner unter\nBeweis stellen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß die\nAusführung ebenfalls mangelfrei erfolgt ist, so daß durch diese\nMaßnahme ein Gebäudeschaden nicht verursacht sein könnte. Dadurch,\ndaß die Antragsgegner die Umbauarbeiten eigenmächtig ohne Einholung\nder Zustimmung der anderen Miteigentümer durchgeführt haben,\nbestand für diese keine Möglichkeit, die Ordnungsgemäßheit der\nArbeiten noch während ihrer Durchführung zu überwachen, ggfs. zu\nkontrollieren, evtl. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen oder\nEinleitung eines Beweissicherungsverfahrens. Dieses Risiko der\nNichtaufklärbarkeit und damit der zutreffenden Zuordnung eines\nmöglicherweise durch die Umbaumaßnahme verursachten Schadens geht\nletztlich zu lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in\ndiesem Fall die Sanierungskosten tragen müßte (vgl. auch BayObLG,\nNJW-RR 95,649 ). In Hinblick auf diese nachteiligen Folgen für die\nEigentümergemeinschaft hätte die teilweise Entfernung der tragenden\nWand der Zustimmung aller Eigentümer bedürft.\n\n13\n\nEs kann - anders als in dem vom BayOBLG\nam 14.1.1999 entschiedenen Fall (ZMR 99, 273) - kein Ausnahmefall\nvon dieser Regel angenommen werden. Der dort vertretenen Meinung,\nein Nachteil könne ausnahmsweise entfallen, wenn die anderen\nEigentümer von der Maßnahme nicht betroffen würden, weil der Umbau\nden statischen und den übrigen technischen Anforderungen\nentsprechend durchgeführt wird, liegt ein anderer Sachverhalt\nzugrunde: In dem dort zu entscheidenden Fall war zu prüfen, ob ein\nentsprechender Mehrheitsbeschluß, der vor Durchführung der Maßnahme\ngefaßt worden war, deshalb Bestand haben konnte, weil eine\nZustimmung in Hinblick auf eine den Regeln der Technik\nentsprechende Ausführung entbehrlich sein könnte. Ob dies vor\nDurchführung der Maßnahme in Einzelfällen denkbar ist, kann dahin\nstehen. Denn aus den dargelegten Gründen ist jedenfalls nach\nBeendigung der Baumaßnahme ohne die Möglichkeit einer wirksamen\nKontrolle durch die übrigen Wohnungseigentümer ein Nachteil zu\nbejahen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDaß die erforderlichen Zustimmungen\nhier nicht erteilt worden sind, haben die Vorinstanzen\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Die von ihnen vorgenommene\nBeweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der\nRechtsbeschwerde nicht mehr ernsthaft angegriffen.\n\n16\n\nDer Geltendmachung des Anspruch steht\nnicht § 242 BGB entgegen. Selbst wenn die Antragstellerin ihr\nSondereigentum teilweise unzulässig nutzen sollte, wie die\nAntragsgegner behaupten, hindert sie dies nicht, den\nBeseitigungsanspruch geltend zu machen (Weitnauer/Hauger, WEG,\n8.Aufl., § 15 Rz. 42 ).\n\n17\n\nEbensowenig spielt es eine Rolle, ob\ndie Antragsgegner andere, bisher nicht berechnete Leistungen an die\nWohungseigentümergemeinschaft erbracht haben. Zum Ausgleich mag\nihnen hierfür möglicherweise Kostenerstattung zu leisten sein.\nNicht überzeugen kann auch der Hinweis auf die Kosten eines\nRückbaus der tragenden Wand, zumal die von den Antragsgegnern\ngenannte Summe nicht unverhältnismäßig erscheint. Ebensowenig\nvermag der Senat in dem Antrag zu 1) ein schikanöses Verhalten zu\nerkennen. Immerhin ist durch die in Frage gestellte Maßnahme die\nStatik des gesamten Anwesens verändert worden und die Gefahr\netwaiger Schäden nicht von der Hand zu weisen.\n\n18\n\nEine Verwirkung des\nBeseitigungsanspruchs scheidet schon deshalb aus, weil der Antrag\nauf Rückbau ca. 1 1/4 Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten bei\nGericht eingegangen ist und somit das erforderliche Zeitmoment\nnicht festgestellt werden kann.\n\n19\n\nAntrag zu 2 ):\n\n20\n\nDer Antragstellerin steht weiterhin ein\nBeseitigungsanspruch bezüglich des in dem im Gemeinschaftseigentum\nstehenden Garten angelegten Teiches zu. Wenngleich den\nAntragsgegnern ein Sondernutzungsrecht an dem Garten eingeräumt\nworden ist, so erlaubt dieses nicht bauliche Veränderungen an der\ngenutzten Fläche ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer (vgl.\nBärmann/Merle, a.a.O., § 22, Rz. 115) . Die Anlage eines\nGartenteiches stellt eine solche bauliche Veränderung dar, die\nvorliegend eine nachteilige Veränderung des optischen Eindrucks\nsowie eine Erhöhung der Wartungspflichten zur Folge hat. Da die\nTeichanlage den Charakter des nicht übermäßig großen Gartens\nverändert und zwangsläufig Platz einnimmt, der sonst für Pflanzen\nverschiedener Art genutzt werden könnte, bedeutet dies jedenfalls\nfür diejenigen Eigentümer, die keinen Wert auf künstliche Gewässer\nin Gartenanlagen legen, eine Beeinträchtigung des optischen\nGesamteindrucks (vgl. zuletzt Senat mit Beschluß vom 24.03.1999 -\n16 Wx 5/99 - zur Anlage eines Hochbeetes). Hinzu kommt eine erhöhte\nPflegebedürftigkeit dieser Anlage, die sich unabhängig von der\nKostentragungspflicht nachteilig für die Wohnungseigentümer\nauswirkt (Bärmann/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 126 ).\n\n21\n\nZur Frage, ob die erforderlichen\nZustimmungen erteilt worden sind, gilt dasselbe wie unter Antrag zu\n1).\n\n22\n\n \n\n23\n\nAuch gegenüber diesem Antrag der\nAntragstellerin bleiben die weiteren Einwände der Beschwerdeführer,\nwie sie zu Antrag 1) dargestellt sind, ohne Erfolg.\n\n24\n\nAntrag 3 ):\n\n25\n\nDie Verpflichtung zur Entfernung der 4\nm breiten Markise ergibt sich ebenfalls aus § 1004 BGB, §§ 14 Nr.\n3, 15 III WEG.\n\n26\n\nDeren Anbringung ist gleichfalls eine\nbauliche Veränderung gem. § 22 I S.2 WEG, die sich nachteilig für\ndie Antragstellerin auswirkt. Denn wie das Landgericht bindend\nfestgestellt hat, verschlechtern sich die Lichtverhältnisse für den\nzum Sondereigentum der Antragstellerin gehörende Kellerraum. Mit\nneuem tatsächlichem Vorbringen zu diesem Punkt können die\nBeschwerdeführer nicht gehört werden.\n\n27\n\nDie weiteren auf § 242 BGB gestützten\nEinwände gegen den Beseitigungsanspruch der Antragstellerin greifen\naus den oben aufgeführten Gründen nicht durch.\n\n28\n\nAntrag zu 4 ) :\n\n29\n\nHierzu hat das Landgericht zu Recht auf\ndie Verpflichtung nach Ziff. VII Abs. 2 des Kaufvertrages vom\n22.3.1994 hingewiesen. Diese zutreffenden Ausführungen macht sich\nder Senat zu eigen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in Abweichung vom\nRegelfall kommt hier nicht in Betracht.\n\n31\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/16-wx-42-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/16-wx-42-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307633","retrieved":"2026-07-09 03:36:22.284885+00:00"}}