{"status":"available","doknr":"OLD307628","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0428.13U199.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"13 U 199/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie förmlich unbedenkliche Berufung des Beklagten hat auch in\nder Sache Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten kein\nDarlehensrück-zahlungsanspruch in Höhe von 50.000,- DM aus\nabgetretenem Recht zu.\n\n4\n\nZwar ist entgegen der Auffassung des Beklagten hinsichtlich der\nÜberlassung des genannten Betrages nicht von einer Schenkung seiner\nMutter, sondern von einem Darlehen auszugehen (dazu 1), jedoch ist\ndie Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruches an den Kläger\nunter Verstoß gegen § 399 1. Alt. BGB erfolgt und damit unwirksam\n(dazu 2).\n\n5\n\n1)\n\n6\n\nMit Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass der\nBetrag von 50.000,- DM dem Beklagten nicht schenkweise, sondern nur\nals Darlehen überlassen worden ist. Die vom Beklagten\nunterzeichnete Erklärung vom 11.10.1994, wonach er sich zur\nRückerstattung für den Fall verpflichtete, dass seine Mutter den\nBetrag benötigen sollte, läßt sich nicht in anderer Weise\nauslegen.\n\n7\n\nDer Wortlaut der Erklärung enthält keinen Hinweis auf eine\nschenkweise Übertragung, vielmehr spricht der Begriff der\n\"Zurückerstattung\" schon deutlich für eine nur zeitweise\nKapitalüberlassung wie beim Darlehen. Wäre eine Schenkung gewollt\ngewesen, wäre dies auch durch juristische Laien wie den Beklagten\nund seine Mutter sicher zum Ausdruck gebracht worden, worauf der\nKläger zutreffend hingewiesen hat. Soweit der Beklagte meint, mit\nder von ihm gewählten Formulierung der Zurückerstattung für den\nFall des \"Benötigens\" habe nur an das gesetzliche Leitbild der\nSchenkungsrückforderung wegen Notbedarfs gem. § 528 BGB angeknüpft\nwerden sollen, liegt dies jedenfalls aufgrund der eigenen\nErklärungen des Beklagten im Termin vom 26.5.1998 (S. 2 des\nTerminsprotokolls = Bl. 131 d. A.) fern: Danach hat der Beklagte im\nSeptember 1994 150.000,- DM aufgrund einer Einzelvollmacht seiner\nMutter von deren Konto abgehoben. Von diesem Betrag seien 100.000,-\nDM eine Schenkung an ihn gewesen, bezüglich weiterer 50.000,- DM\nhabe er die Unterschrift unter das \"Revers\" vom 11.10.1994\ngeleistet. Wenn nun der Betrag von 50.000,- DM - wie vom Beklagten\nbehauptet - ebenfalls eine Schenkung an ihn darstellen sollte, ist\nkein Grund dafür ersichtlich, warum insoweit die Erklärung vom\n11.10.1994 unterzeichnet worden ist, nicht jedoch gleichzeitig\ndurch eine Erklärung für den höheren Betrag von 100.000,- DM. Der\nvom Beklagten angeführte Grund - Bezugnahme auf § 528 BGB - hätte\nin gleicher Weise für den Betrag von 100.000,- DM gelten müssen,\nfür den unstreitig keine Erklärungen bezüglich Rückerstattung\nabgegeben worden sind. Die Differenzierung ergibt nur den Sinn,\ndass es sich bei dem Betrag von 50.000,- DM nach dem Willen der\nFrau G. und des Beklagten um ein Darlehen handelte.\n\n8\n\nHinsichtlich des genannten Betrages hat der Beklagte letztlich\nbereits nicht substantiiert vorgetragen, dass abweichend vom Inhalt\nder schriftlichen Erklärung vom 11.10.1994 in Wahrheit eine\nSchenkung gewollt gewesen sei. Dies folgt schon aus seiner eigenen\nErklärung im Termin vom 26.05.1998, als er zur Schenkung des\nBetrages von 134.000,- DM angehört wurde und in diesem Zusammenhang\näußerte, über den Betrag von 50.000,- DM sei weder vor noch nach\ndem 01.04.1997 gesprochen worden. Daher hat das Landgericht die\nZeugen mit Recht auch nicht zu diesem Komplex vernommen.\n\n9\n\nDer Umstand, dass für die Überlassung der 50.000,-DM keine\nZinsen ausbedungen waren, führt gleichfalls nicht zur Annahme einer\nSchenkung in Bezug auf den Kapitalbetrag. Beim zinslosen Darlehen,\ndas unter Familienangehörigen oder sonst einander nahestehenden\nPersonen durchaus gebräuchlich ist, bezieht sich die\nUnentgeltlichkeit selbstverständlich nur auf die zeitweise\nKapitalüberlassung, nicht jedoch auf die Valuta als solche.\n\n10\n\n2)\n\n11\n\nDas Rechtsmittel führt jedoch mit der Rüge zum Erfolg, dass die\nMutter des Beklagten den Rückzahlungsanspruch nicht wirksam an den\nKläger abtreten konnte, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob sie\nden Abtretungsvertrag vom 30.09.1997 noch wirksam angefochten hat\noder nicht.\n\n12\n\nDurch die einschränkende Klausel in der vom Beklagten\nunterzeichneten Erklärung, wonach die Rückerstattung dann erfolgen\nsollte, wenn Frau G. den Betrag \"benötigte\", wird der Anspruch auf\nRückzahlung des Darlehens personengebunden im weiteren Sinne, so\ndass er nicht ohne Verstoß gegen § 399 1. Alt. BGB an einen Dritten\nabgetreten werden konnte.\n\n13\n\nDarlehensrechtlich haben die Vertragsparteien insoweit zumindest\ndas ordentliche Kündigungsrecht der Darlehensgeberin aus § 609 Abs.\n1 BGB beschränkt, wenn sie dieses nicht sogar ganz ausgeschlossen\nund statt dessen ein sog. Festdarlehen vereinbart haben, weil die\nRückzahlungspflicht an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung\ngeknüpft worden ist. Auf eine genauere Differenzierung kommt es in\ndiesem Zusammenhang nicht an; jedenfalls war das Kündigungsrecht\nder Frau G. auf den Fall beschränkt, dass diese das Geld\nbenötigte.\n\n14\n\nAuch wenn mit dem Begriff des Benötigens nicht an die\nVoraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB angeknüpft worden sein mag und\ndie Mutter den Betrag möglicherweise nicht nur bei Gefährdung ihres\nangemessenen Unterhalts, sondern auch zu weiteren Zwecken\nzurückfordern durfte, bringt die Klausel aber nicht zum Ausdruck,\ndass die Rückerstattung jederzeit auf Verlangen der Mutter zu\nerfolgen hatte, wie im angefochtenen Urteil zugrundegelegt worden\nist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht\nangenommen werden, für das zinslose Darlehen habe es überhaupt\nkeiner Kündigung des Gläubigers bedurft; § 609 Abs. 3 BGB befreit\ninsoweit nur den Darlehensschuldner von der Verpflichtung zur\nKündigung.\n\n15\n\nFür eine enge Auslegung des Begriffes \"benötigen\" in dem Sinne,\ndass Frau G. zur Bestreitung ihres eigenen Unterhalts auf den\nBetrag angewiesen sein muß - gerade etwa im Falle der\nPflegebedürftigkeit -, könnte hier der unwidersprochen gebliebene\nVortrag des Beklagten sprechen, dass seine Mutter jedenfalls\nseinerzeit noch daran gedacht habe, sich eine Wohnung in einem\nSeniorenwohnheim zu kaufen. Möglicherweise durfte Frau G. bei\nRückforderung des Betrages aber auch weitergehende persönliche\nZwecke verfolgen.\n\n16\n\nWie weit oder wie eng hier der Begriff des \"Benötigens\"\nauszulegen ist, kann nach Auffassung des Senats aber letztlich\ndahinstehen. Auf jeden Fall musste ein in der Person der Frau G.\nliegender Verwendungszweck vorliegen, dessen Geltendmachung ihr\nallein vorbehalten ist.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund verstieß die Abtretung vom 30.9.1997\ngegen § 399 BGB, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch der Frau E.\nG. von dieser nicht ohne Änderung seines Inhaltes an Dritte\nabgetreten werden konnte.\n\n18\n\n§ 399 1. Alt BGB erfasst mehrere zum Teil ineinander übergehende\nFallgruppen, in denen eine Forderung kraft Leistungsinhalts\nunabtretbar ist: In einer Gruppe erklärt sich die Unabtretbarkeit\ndaraus, dass die Person des Gläubigers für den Inhalt und die\nIdentität des Anspruches wesentlich ist; in einer weiteren Gruppe\nkann der Anspruch nicht aus dem rechtlichen Zusammenhang gelöst\nwerden, in dem er steht; schließlich werden zweckgebundene\nAnsprüche und höchstpersönliche Rechte im engeren Sinne erfasst\n(vgl. MK-Westermann § 399 BGB, Rn. 7 ff., Palandt/Heinrichs § 399,\nRn. 4 ff.).\n\n19\n\nHier ist die Fallgruppe der personengebundenen Ansprüche\neinschlägig, weil die Rückzahlung des Darlehens an einen in der\nPerson der Frau G. liegenden Grund anknüpft und die Rückzahlung\nauch nur von ihr persönlich verlangt werden kann. Eine Abtretung\ndes Rückzahlungsanspruches hat eine Veränderung dessen Inhalts zur\nFolge. Dementsprechend wird - in vergleichbarer Konstellation - die\nAbtretung des Anspruches aus § 528 BGB, der den Schenker in die\nLage versetzen soll, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, in\nLiteratur und Rechtsprechung zu Recht gem. § 399 1. Alt. BGB für\nunwirksam gehalten (vgl. die Nachweise in BGH NJW 1995, 323; der\nBGH konnte die Frage im dort entschiedenen Fall offenlassen, weil\nder Anspruch aus § 528 BGB an den Träger der Sozialhilfe abgetreten\nworden war, der bezüglich der Unterhaltsansprüche des Schenkers\ngegen den Beschenkten bereits in Vorlage getreten war, und weil der\nZweck des Anspruches aus § 528 BGB deswegen auch nach Abtretung\ngewahrt blieb).\n\n20\n\nDer Beklagte wird sich nunmehr auf die Inanspruchnahme durch den\nBetreuer seiner Mutter einzurichten haben, der unmittelbar die\nRückzahlung der 50.000,- DM aus § 607 BGB für die Betreute\nbeanspruchen kann.\n\n21\n\n3)\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO, nachdem\nder Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 06.04.1999\nzurückgenommen und der Beklagte hiermit konkludent sein\nEinverständnis erklärt hat.\n\n23\n\n4)\n\n24\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\n5)\n\n26\n\nStreitwert im Berufungsverfahren:\n\n27\n\na) bis zum 11.04.1999: 184.564,29 DM\n(Berufungen beider Parteien)\n\n28\n\nb) danach: 50.000,-- DM (verbleibende\nBerufung des Beklagten)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/13-u-199-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-28/13-u-199-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307628","retrieved":"2026-07-09 03:36:21.414730+00:00"}}