{"status":"available","doknr":"OLD307647","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0427.SS118.99.60.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"Ss 118/99 - 60 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte \"wegen Verstoßes gegen das\nAusländergesetz in zwei Fällen\" zu einer Gesamtgeldstrafe von 40\nTagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt (angewendete Vorschriften: §\n92 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AuslG, § 53 StGB). Das Landgericht\nhat die Berufung der Angeklagten verworfen. Es hat zum Schuldspruch\nfestgestellt:\n\n3\n\n\"Im Sommer 1997 beantragte die Angeklagte bei der deutschen\nBotschaft in Belgrad die Erteilung eines Visums für die\nBundesrepublik Deutschland. Unter Nr. 8 des Antragsformulars\nkreuzte sie wahrheitswidrig die Rubrik \"verheiratet\" an und gab als\nEhegatten einen jugoslawischen Staatsangehörigen, nämlich A.P. als\nihren Ehegatten an. Sie machte diese falschen Angaben, um bei der\nvisumserteilenden Behörde den Eindruck zu erwecken, ihre Rückkehr\nnach Jugoslawien sei mit Rücksicht auf den dort verbleibenden\nEhegatten so gut wie sicher. Aufgrund der Falschangabe erhielt die\nAngeklagte ein Visum, das vom 12.08. bis 05.09.1997 gültig war. Zu\neinem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, nach ihren Angaben Ende\nAugust 1997, reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier\nhielt sich die Angeklagte zunächst in der Nähe von F. auf, bis sie\nAufnahme bei der Familie G. fand, die in B. eine Bar im\nRotlichtmilieu betreibt.\n\n4\n\nUnter dem 15.09.1997 wurde das Visum der Angeklagten von der\nKreisverwaltung B. antragsgemäß um einen Monat bis zum 4. Oktober\n1997 verlängert. Gleichwohl hielt sich die Angeklagte noch am\n16.11.1997 in Deutschland auf, wo sie an diesem Tage in dem\nAnimierbetrieb der Familie G. in B. angetroffen wurde.\"\n\n5\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im Berufungsurteil:\n\n6\n\n\"Die Angeklagte hat sich somit gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG\nstrafbar gemacht, indem sie unrichtige Angaben machte, um für sich\neine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Tatmehrheitlich hat sie\nsich auch nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar gemacht, weil sie\nsich nach dem 04.11.1997 ohne Aufenthaltsgenehmigung im\nBundesgebiet aufgehalten hat.\"\n\n7\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung materiellen\nRechts.\n\n8\n\nDie Revision führt zum Teilerfolg.\n\n9\n\nSoweit es den Schuldspruch wegen Aufenthalts ohne\nAufenthaltsgenehmigung (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und die für diese\nTat festgesetzte Einzelgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM\nangeht, ist die Revision dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft\nentsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet\nzu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\naufgrund der Sachrüge in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\n10\n\nDagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,\nsoweit es den Schuldspruch wegen Abgabe unrichtiger Angaben (§ 92\nAbs. 2 Nr. 2 AuslG), die hierfür festgesetzte Einzelgeldstrafe von\n25 Tagessätzen zu je 50,00 DM sowie den Gesamtgeldstrafenausspruch\nbetrifft.\n\n11\n\nDer Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n12\n\nAuf die Sachrüge hin hat der Senat von Amts wegen die\nVerfahrensvoraussetzung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu\nprüfen (OLG Köln, 3. Strafsenat, NJW 1982, 2740 m.N.). Diese\nPrüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass auf den dem Schuldspruch\nzugrundeliegenden Sachverhalt - Abgabe einer unrichtigen Angabe\ngegenüber der deutschen Botschaft in Belgrad bei der Beantragung\ndes Visums - das deutsche Strafrecht und damit § 92 Abs. 2 Nr. 2\nAuslG nicht anwendbar ist.\n\n13\n\nGrundsätzlich gilt nach § 3 StGB das deutsche Strafrecht für\nTaten, die im Inland begangen werden (vgl. OLG Köln a.a.O.). Ob\neine Tat im Inland begangen ist, bestimmt sich nach § 9 StGB. Nach\ndieser Bestimmung ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der\nTäter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln\nmüssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten\nist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.\n\n14\n\nFür den Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kommt als\nBegehungsort der Tätigkeitsort (§ 9 Abs. 1 Alternative 1 StGB) bzw.\nder Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1\nAlternative 2 StGB) in Betracht. Der Erfolgsort (§ 9 Abs. 1\nAlternative 3 StGB) scheidet als Anknüpfungspunkt für die\nAnwendbarkeit deutschen Strafrechts aus, weil der Tatbestand des §\n92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG keinen \"zum Tatbestand gehörenden Erfolg\"\nverlangt; dass die unrichtigen Angaben zur Ausstellung einer\nentsprechenden Urkunde geführt haben, ist nicht Tatbestandsmerkmal\n(vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378; Senge in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 92 Rn. 37).\n\n15\n\nDer Tätigkeitsort ist überall dort gegeben, wo der Täter\ngehandelt, d.h. eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete\nTätigkeit entfaltet hat (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl.,\n§ 9 Rn. 4 m.N.).\n\n16\n\nHier hat das Landgericht die Angeklagte nach § 92 Abs. 2 Nr. 2\n(Alternative 1) AuslG verurteilt, weil sie gegenüber der deutschen\nBotschaft in Belgrad unrichtige Angaben gemacht habe, um für sich\neine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Hinsichtlich dieser -\nmit der Abgabe der Angaben im Übrigen auch sogleich beendeten -\nHandlung der Angeklagten ist Begehungsort daher die deutsche\nBotschaft in Belgrad.\n\n17\n\nDie deutschen Botschaften im Ausland gehören indes nicht zum\nInland im Sinne des § 3 StGB. Zum Inland gehört nur, was als Land-,\nMeeres- und Luftgebiet der deutschen Gebietshoheit unterworfen ist\n(vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., vor § 3 Rn.\n228). Die deutschen Botschaften im Ausland sind zwar - wie eine\nausländische Botschaft in Deutschland (§§ 18 - 20 GVG) - zwar\nexterritorial, sie gehören aber nicht zum deutschen Hoheitsgebiet\n(Lutz in InfAuslR 1997, 384, 388; Senge in Erbs/Kohlhaas a.a.O.,\nAuslG § 92 Rn. 36), sondern sind Ausland (vgl. Gribbohm in\nLeipziger Kommentar a.a.O., vor § 3 Rn. 292).\n\n18\n\nFür Taten, die nicht im Inland begangen sind, können die\ndeutschen Strafnormen nur unter ganz bestimmten, in §§ 4 - 7 StGB\nbezeichneten Voraussetzungen angewendet werden (Tröndle, StGB, 48.\nAufl., § 3 Rn. 1), die hier indes nicht vorliegen.\n\n19\n\nVon einer Verfahrenseinstellung gemäß §§ 354 Abs. 1, 206 a Abs.\n1 StPO statt der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz hat der Senat abgesehen. Es ist nicht\nauszuschließen, dass sich die Angeklagte bei der Einreise in die\nBundesrepublik Deutschland und/oder bei der Beantragung der\nVerlängerung des Visums nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar\ngemacht hat. Auf solche Taten erstreckt sich aber hier die\nKognitionspflicht des Tatgerichts (§ 264 StPO) ebenfalls. -\n\n20\n\nDie Kostenbeschwerde ist damit gegenstandslos.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-27/ss-118-99-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-27/ss-118-99-60","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307647","retrieved":"2026-07-09 03:36:23.398957+00:00"}}