{"status":"available","doknr":"OLD307645","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0427.9U119.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"9 U 119/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nist unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin\nsteht gegen die Beklagte wegen des Schadenfalls vom 09.05.1996 aus\nder abgeschlossenen Hausratversicherung ein Entschädigungsanspruch\nnicht zu.\n\n4\n\nDie bei der Beklagten genommene Hausratversicherung nach VHB 74\n(Fassung Dezember 1986) bezog sich zum Zeitpunkt des\nEinbruchdiebstahls in der früheren Wohnung der Klägerin W.straße in\nK. nicht auf den dort befindlichen Hausrat.\n\n5\n\nNach § 6 Abs. 1 S. 1 VHB 74 gilt die Versicherung \"innerhalb der\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin in der\nim Versicherungsschein bezeichneten Wohnung des\nVersicherungsnehmers, bei einem Wohnungswechsel innerhalb dieses\nGebietes auch während des Umzuges und in der neuen Wohnung \". Gemäß\n§ 2 Abs. 1 VHB 74 ist der gesamte Hausrat versichert, wobei die in\n§ 2 Abs. 1 VHB 74 genannten Sachen auch dann versichert sind, wenn\nsie fremdes Eigentum sind, ausgenommen Eigentum der Untermieter\n(Abs. 2). Versicherungsschutz besteht daher in der\nHausratversicherung für die Hausratgegenstände in der jeweiligen\nWohnung des Versicherungsnehmers, bei einem Wechsel der als Wohnort\nvereinbarten Wohnung also in der neuen Wohnung.\n\n6\n\nDer Begriff \"Wohnungswechsel\" wird in Rechtsprechung und\nLiteratur unterschiedlich definiert. Nach OLG Hamm liegt ein\nWohnungswechsel nur vor, wenn nach dem Willen des\nVersicherungsnehmers eine Verlagerung des versicherten Risikos\ngegeben ist (OLG Hamm, r+s 1997, 467; VersR 1980, 665; 1981, 722;\nVersR 1988, 239; r+s 1987, 289 = VersR 1988, 151; andere Ansicht\nfür den Geltungsbereich der VHB 84, r+s 1991, 276 = VersR 1992,\n740; aber auch schon r+s 1989, 364) . Maßgeblich ist nach dieser\nMeinung, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des Haurates\nvornehmen will.\n\n7\n\nDemgegenüber stellt die überwiegende Meinung darauf ab, ob der\nVersicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung\nverlagert (OLG Köln, 5. Senat, r+s 1990, 347 = VersR 1990, 1394;\nOLG Düsseldorf, ZfS 1996, 108; OLG Frankfurt, r+s 1995, 228 = ZfS\n1995, 229; OLG Nürnberg, VersR 1991, 659; Martin, SVR, 3. Aufl., G\nIV Rn 49, 64; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 69 RN\n14 VHB 74; Knappmann in Prölss/Martin, § 11 VHB 84 Rn 1; Boldt\nVersR 1980, 666; Römer/Langheid, VVG, § 69 Rn 9).\n\n8\n\nDies Ansicht findet ihre Stütze in dem Inhalt des § 6 Abs.1 S.1\nVHB 74. Gibt der VN seine bisherige Wohnung auf und bezieht auf\nunabsehbare Zeit eine neue, so ist Versicherungsort die neue\nWohnung. Dann ist der dort befindliche Hausrat versichert. In\nwelchem Umfang Einrichtungsgegenstände mitgenommen worden sind, ist\nnicht entscheidend. Verlangt wird kein Umzug, sondern nur ein\nWohnungswechsel (vgl. Martin, a.a.O. G IV Rn 64). Damit kommt es -\nentgegen der Ansicht der Berufung - nicht darauf an, welche\neinzelnen Hausratsgegenstände mitgenommen werden (vgl. auch OLG\nDüsseldorf, ZfS 1996, 108).\n\n9\n\nDie gegenteilige Auffassung würde vielfach zu\nRechtsunsicherheiten führen. Man müßte abgrenzen, wie lange die -\nwenn auch entfernte - Möglichkeit der Rückkehr in die frühere\nWohnung in Betracht kommt und bis zu welchem Anteil oder Wert der\nmitgenommenen Sachen eine Änderung eintreten sollte. Der\nFortbestand des Versicherungsschutzes in der bisherigen Wohnung\nkönnte auch zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, nämlich dann,\nwenn in der neuen Wohnung ein Schaden eintritt (so zutreffend\nMartin, a.a.O., G IV 66, 67). Der Versicherungsnehmer hat\nnormalerweise nach einem Wohnungswechsel keinen Anlaß, für einen\nVersicherungsschutz in der neuen Wohnung zu sorgen. Er wird bei\neinem Schaden dort mit Recht argumentieren, er habe sich auf den\nWortlaut des § 6 Abs. 1 VHB 74 verlassen und mit dem Übergang des\nSchutzes auf die neue Wohnung gerechnet (Martin, a.a.O., Rn\n70).\n\n10\n\nBei der Hausratversicherung als Massensparte kann letzlich nicht\nfür jeden Einzelfall eine passende Lösung gefunden werden. Die\ngrößtmögliche Klarheit bringt aber das Prinzip, daß Schutz nur in\nder jeweiligen Wohnung des Versicherungsnehmers besteht.\n\n11\n\nDanach ist vorliegend auf den Wohnungswechsel der Klägerin im\nOktober 1994, jedenfalls auf den von dem Einwohnermeldeamt der\nStadt Köln mitgeteilten Tag des Einzuges am 14.11.1994,\nabzustellen. Damit hat die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt\nverlagert. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung ist\nerloschen. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, die Anmeldung sei\nsozusagen nur zum Schein erfolgt, \"weil Nachteile im Zusammenhang\nmit dem von Mietinteressenten gerügten Leerstand\" befürchtet\nwürden, so ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin muß sich\nan ihren Angaben gegenüber der Beklagten festhalten lassen. So hat\nsie im Protokoll vom 16.12.1996 mitgeteilt, daß ihr Ehemann die\nfrühere Wohnung seit November 1994 allein bewohnt habe. Sie selbst\nsei seit November 1994 nur noch als Besucher in der Wohnung am\nSchadenort gewesen. Mit Schreiben vom 23.02.1997 hat sie erklärt,\ndie frühere Wohnung sei zum Schadenzeitpunkt von ihrem Ehemann\nbewohnt worden. Sie selbst wohne bereits seit Oktober 1994 unter\nder neuen Adresse.\n\n12\n\nDie geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer (vgl. OLG\nKöln, VersR 1990, 1395; Martin, r+s 1990, 181 (182) führt nicht zu\neiner anderen Beurteilung. Darin heißt es:\n\n13\n\n\" Bei Auszug des VN aus der Ehewohnung werden wir bis zu\neiner Änderung der Bedingungen künftig wie folgt verfahren:\n\n14\n\nZieht bei einer Trennung von Ehegatten der VN aus der Ehewohnung\naus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so\ngilt als Versicherungsort die neue Wohnung des VN und die bisherige\nEhewohnung. Dies gilt bis zu einer ändernden Vereinbarung,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten,\nauf den Auszug des VN folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht\nVersicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VN.\"\n\n15\n\nDiese geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer hatte den\nSinn, angesichts einer gewissen rechtlichen Unsicherheit Härten zu\nLasten des in der bisherigen Wohnung zurückgebliebenen Ehegatten zu\nvermeiden oder zu mildern (vgl. dazu Martin, r+s 1990, 181 (182) ).\nAuch die Dreimonatsfrist war im vorliegenden Fall jedoch\nabgelaufen, selbst wenn man auf die Prämienfälligkeit zum\n05.12.1995 abstellen wollte.\n\n16\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in den\nPrämienrechnungen für 1994 und 1995 angegebenen Versicherungsort.\nDaß in diesen Prämienrechnungen noch die frühere Wohnung erwähnt\nist, beruhte darauf, daß der Beklagten der Wohnungswechsel nicht\nbekannt war. Eine andere rechtliche Bewertung kann sich deshalb\ndaraus nicht ergeben.\n\n17\n\nNach alledem konnte die Berufung in der Sache keinen Erfolg\nhaben.\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\n19\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n21\n\nund Wert der Beschwer des Klägerin: 34.158,69 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-27/9-u-119-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-27/9-u-119-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307645","retrieved":"2026-07-09 03:36:23.234873+00:00"}}