{"status":"available","doknr":"OLD307661","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0423.6U14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"6 U 14/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist im Laufe des Verfahrens durch Verschmelzung\nu.a. aus der früheren The H.D. Lee GmbH, der Klägerin im\nerstinstanzlichen Verfahren, hervorgegangen. Sie ist als deutsche\nVertriebsgesellschaft der international auftretenden Lee-Gruppe\ntätig, die hochwertige Sport- und Freizeitkleidung, und zwar\ninsbesondere Jeanshosen, Jeansjacken, T-Shirts und Sweat-Shirts,\nherstellt und vertreibt. Einzelne Produkte und Kollektionen werden\nvon dieser Unternehmensgruppe ausschließlich für den\nUS-amerikanischen Markt hergestellt und ausschließlich dort\nvertrieben.\n\n3\n\nDie Muttergesellschaft der Klägerin, die The H.D.Lee Company\nInc. in W., D., USA, ist Inhaberin der in den nachfolgend\ndarzustellenden Anträgen der Klägerin aufgeführten Marken. Sie hat\ndie Klägerin ermächtigt, die sich aus diesen Marken ergebenden\nRechte im eigenen Namen geltend zu machen.\n\n4\n\nDie Beklagte betreibt einen Einzelhandel u.a. mit\nBekleidungsgegenständen.\n\n5\n\nIm Februar 1996 beantragte die Klägerin den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Beklagten zu untersagen,\nmit einer der erwähnten Marken gekennzeichnete Jeanshosen\nanzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder einzuführen,\nwenn diese Jeanshosen nicht von einer Gesellschaft der Lee-Gruppe\noder mit deren Zustimmung im Inland oder einem Vertragsstaat im\nEG-Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien. Zur Begründung\nführte sie an, die Beklagte habe am 23.1.1996 im Rahmen eines\nTestkaufes eine Jeanshose verkauft, die für den US-amerikanischen\nMarkt bestimmt und dort erstmals in Verkehr gebracht worden sei.\nDies ergebe sich aus den im einzelnen auf S.3 der Antragsschrift\ndargestellten Merkmalen der betreffenden Hose. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung des Antrags wird auf die Antragsschrift\nin jenem Verfahren Bezug genommen (= Bl.1 ff der beigezogenen Akten\ndes Verfahrens 84 O 12/96 LG Köln).\n\n6\n\nNachdem die Kammer die einstweilige Verfügung wie aus der Anlage\nK 6 des vorliegenden Verfahrens (= Bl.20 f) ersichtlich\nantragsgemäß erlassen hatte, gab die Beklagte diesbezüglich die aus\nder Anlage K 7 (= Bl.23) zu ersehende Abschlußerklärung ab.\n\n7\n\nIm Februar 1997 beantragte die Klägerin mit nahezu\ngleichlautendem Antrag erneut den Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung. Im Unterschied zu dem vorangegangenen Verfahren bezog\nsich dieser nicht auf Jeanshosen, sondern allgemein auf\n\"Bekleidungsstücke\". Diesen Antrag, wegen dessen Einzelheiten auf\ndie Antragsschrift in den ebenfalls beigezogenen Akten des\nVerfahrens 84 O 20/97 LG Köln Bezug genommen wird, stützte sie\ndarauf, daß anläßlich eines weiteren Testkaufes am 22.1.1997 von\nder Beklagten ein T-Shirt verkauft worden sei, das - wiederum\nanhand im einzelnen aufgeführter Merkmale erkennbar - für den\nUS-amerikanischen Markt produziert und dort erstmals in Verkehr\ngebracht worden sei.\n\n8\n\nNachdem die Kammer wie aus der Anlage K 13 (= Bl.33 f)\nersichtlich auch diese einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen\nhatte, gab die Beklagte wiederum eine Abschlußerklärung ab. Diese\nerfaßte allerdings nicht entsprechend dem Tenor der einstweiligen\nVerfügung allgemein Bekleidungsstücke, sondern war ausdrücklich auf\nT-Shirts beschränkt. Wegen des Wortlautes dieser Erklärung wird auf\ndie als Anlage K 16 (= Bl.38 f) vorgelegte Kopie verwiesen.\n\n9\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der beiden\ngeschilderten Verstöße bestehe ein Unterlassungsanspruch, der sich\nallgemein auf \"Bekleidungsstücke\" beziehe, und macht diesen im\nvorliegenden Verfahren geltend.\n\n10\n\nSie hat mit der Behauptung, die beiden Kleidungsstücke, die den\nGegenstand der erwähnten Verfahren auf Erlaß von einstweiligen\nVerfügungen dargestellt hätten, seien ausschließlich für den\nUS-amerikanischen Markt bestimmt gewesen und dort erstmals in\nVerkehr gebracht worden, b e a n t r a g t,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht\nbeigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft\nbis zu 2 Jahren, zu unterlassen,\n\n12\n\nim geschäftlichen Verkehr\nBekleidungsstücke anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die\n\n13\n\nden Namen Lee und/oder\n\ndas durch die deutsche Marke Nr. DD 642 913 geschütz- te\nZeichen und/oder\n\ndas durch die deutsche Marke Nr. 2 007 552 geschützte Zeichen\nund/oder\n\ndas durch die deutsche Marke Nr. 933 705 geschützte Zeichen\nund/oder\n\ndas durch die deutsche Marke Nr. 933 706 geschützte\nZeichen\n\n14\n\ntragen, wenn diese Bekleidungsstücke\nnicht von einer Gesellschaft der Lee-Gruppe oder nicht mit deren\nZustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht\nworden sind. T-Shirts und Jeanshosen sind von diesem Urteil nicht\nerfaßt.\n\n15\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat die Auffassung vertreten, ein über die beiden\ndargestellten und von ihren Abschlußerklärungen abgedeckten\nkonkreten Verletzungsfälle hinausgehender Unterlassungsanspruch\nbestehe nicht. Dies ergebe sich daraus, daß die Fragen einer\nMarkenverletzung und der eventuellen Erschöpfung nur in Bezug auf\nkonkrete Waren beantwortet werden könnten. So müßten für jede\neinzelne Ware die in dem Antrag dargestellten Voraussetzungen\ngeprüft werden. Dies verbiete eine Verallgemeinerung.\n\n18\n\nIm übrigen hat sie \"vorsorglich\" bestritten, daß die beiden\nerwähnten Textilien erstmals in Amerika und sodann ohne Zustimmung\nder Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht\nworden seien.\n\n19\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt und ausgeführt, angesichts des Umstandes, daß die\nBeklagte zunächst eine Jeanshose und später ein T-Shirt\nmarkenrechtswidrig veräußert habe, bestehe die ernstliche Gefahr,\ndaß sie demnächst grauimportierte Jeansjacken, Cordhosen,\nSweatshirts oder Kapuzenpullis anbiete. Es könne der Klägerin unter\ndiesen Umständen nicht zugemutet werden, auch insoweit zunächst\neine tatsächliche Verletzungshandlung abzuwarten. Dem stehe nicht\nentgegen, daß in jedem Einzelfall die Voraussetzungen der\nErschöpfung geprüft werden müßten, weil es für diese Prüfung\ngleichgültig sei, ob es sich um Jeanshosen, T-Shirts oder andere\nBekleidungsstücke handele.\n\n20\n\nDie Klägerin habe im übrigen in beiden vorangangenen Verfahren\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung dargelegt, auf Grund\nwelcher Umstände erkennbar gewesen sei, daß es sich um Ware für den\nUS-amerikanischen Markt gehandelt habe. Außerdem sei es Sache der\nBeklagten, die Voraussetzungen der Erschöpfung darzulegen und\nerforderlichenfalls zu beweisen.\n\n21\n\nIm Rahmen der Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses\nUrteil bestreitet die Beklagte erneut, daß die Klägerin die\nJeanshose und das T-Shirt, die Gegenstand der vorangegangenen\nVerfahren auf Erlaß von einstweiligen Verfügungen gewesen seien, in\nden USA in den Verkehr gebracht habe und diese Ware dann ohne\nZustimmung im Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr\ngebracht worden seien. Die Beweislast für das Gegenteil liege im\nübrigen - so meint sie - aus im einzelnen dargelegten Gründen bei\nder Klägerin. Ihr könne auch nicht der Vorwurf eines bewußten\nVerstoßes gemacht werden, weil ihr Lieferant sich ihr gegenüber\nverpflichtet gehabt habe, nur verkehrsfähige Ware zu liefen, und\nsie sich auf die Einhaltung dieser Verpflichtung habe verlassen\ndürfen.\n\n22\n\nUnabhängig davon sei auch mit Blick auf die beiden von ihr\nabgegebenen Abschlußerklärungen eine Begehungsgefahr nicht gegeben,\nweil eine Verallgemeinerung des Verbots über die konkrete\nVerletzungsform hinaus nicht zulässig sei.\n\n23\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n24\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4.12.1997 - 84 O 93/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n26\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß das Unterlassungsgebot in der oben tenorierten\nFassung aufrechterhalten wird.\n\n27\n\nSie wiederholt ihre Behauptung, wonach beide\nstreitgegenständlichen Textilien ausschließlich für den\nUS-amerikanischen Markt bestimmt und im europäischen\nWirtschaftsraum gegen ihren Willen in Verkehr gebracht worden sind.\nSie führe keine Parallelimporte durch und verweigere solchen auch\ngenerell die Zustimmung.\n\n28\n\nDie Klägerin meint weiterhin, angesichts des Umstandes, daß die\nBeklagte bereits zweimal verschiedene grauimportierte Textilien\nangeboten habe, bestehe die Gefahr, daß sie künftig auf diese Weise\nimportierte Bekleidungsstücke jeglicher Art vertreibe, weswegen der\nUnterlassungsanspruch auch in der verallgemeinernden Fassung\nbegründet sei.\n\n29\n\nDer Senat hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen V.\nund L. durchgeführt, wegen deren Ergebnisses auf die Niederschrift\nder Sitzung vom 19.2.1999 verwiesen wird.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten der Verfahren\n84 O 12/96 und 84 O 20/97 beide LG Köln Bezug genommen, die\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n33\n\nDie von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in zulässiger\nProzeßstandschaft erhobene und durchgeführte Klage ist aus §§ 4\nZiff.1, 14 Abs.2 Ziff.1, Abs.5 MarkenG begründet. Die Beklagte\nverwendet die in dem obigen Tenor aufgeführten Marken, deren\nInhaberin die amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin ist,\nfür identische Waren wie die Klägerin und die gesamte Lee-Gruppe.\nDies stellt eine Markenverletzung dar. Insbesondere ist die\nBeklagte nicht deswegen zur Verwendung der Marken berechtigt, weil\nvon der Lee-Gruppe selbst Bekleidungsstücke mit jenen Marken\ngekennzeichnet werden. Schließlich ist der Antrag auch in vollem\nUmfang begründet, weil eine Begehungsgefahr nicht beschränkt auf\nJeanshosen oder T-Shirts, sondern allgemein bezüglich\nKleidungsstücken besteht.\n\n34\n\nDie beanstandete Verwendung der Marken durch die Beklagte ist\nvon dieser eingeräumt und überdies offenkundig. Zu entscheiden ist\n- abgesehen von dem Umfang des Verbotsausspruches - mithin allein\ndie Frage, ob bezüglich der Kennzeichnung der\nstreitgegenständlichen Jeanshosen und T-Shirts wegen der Verwendung\nder Zeichen für derartige Bekleidungsstücke durch die Lee-Gruppe\nselbst Erschöpfung eingetreten ist. Diese Frage ist indes zu\nverneinen.\n\n35\n\nNachdem in der Vergangenheit der Grundsatz der sog. \"weltweiten\nErschöpfung\" gegolten hatte, ist insoweit (spätestens) durch das\nInkrafttreten des Markengesetzes zum 1.1.1995, und zwar speziell\nseines § 24 Abs.1, eine Änderung der Rechtslage eingetreten.\nWährend bislang das Inverkehrbringen einer Ware mit der Marke\nirgendwo auf der Welt einer späteren Geltendmachung von\nmarkenrechtlichen Ansprüchen gegen die Verwendung der Marke für\nidentische Waren in Deutschland durch Dritte entgegenstand, gilt\ndas nunmehr nur noch dann, wenn die Ware zuvor durch den\nMarkeninhaber ebenfalls in Deutschland oder in einem anderen\nMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum\nin Verkehr gebracht worden ist. Wie sich aus der Entscheidung des\nEuGH in der Rechtssache C-355/96 - Silhouette (GRUR Int. 1998, 695\nff) ergibt, sind (auch) etwaige nationale bilaterale\nVereinbarungen, die eine weltweite Erschöpfung oder eine\nentsprechende Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Drittstaaten zum\nGegenstand haben, mit Art.7 Abs.1 der ersten Markenrechtsrichtlinie\n(89/104 EWG), dessen Umsetzung in deutsches nationales Recht § 24\nAbs.1 MarkenG darstellt, nicht vereinbar.\n\n36\n\nDem im vorliegenden Verfahren geltendgemachten\nUnterlassungsanspruch stünde damit die Erschöpfungseinrede nur dann\nentgegen, wenn die verfahrensgegenständlichen Textilien von der\namerikanischen Markeninhaberin oder mit ihrem Einverständnis von\neinem Dritten im vorstehend umgrenzten europäischen Wirtschaftsraum\nin Verkehr gebracht worden wären. Das ist indes nicht der Fall.\n\n37\n\nTatsächlich handelt es sich nämlich um Textilien, die von der\nLee-Gruppe ausschließlich für den US-amerikanischen Markt\nhergestellt und auch nur dort in Verkehr gebracht worden sind. Das\nhat die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben.\n\n38\n\nDie Lee-Gruppe versieht ihre für die unterschiedlichen Märkte\nvorgesehenen Produkte mit verschiedenen Ausstattungen und\nKennzeichen. Dieser mit Blick auf die Notwendigkeit der\nUnterscheidbarkeit der Waren naheliegende und von der Beklagten\nauch nicht in Abrede gestellte Umstand ergibt sich ohne weiteres\naus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen V. und L..\n\n39\n\nZu diesen unterschiedlichen Merkmalen gehörten bei Jeanshosen\nzumindest in dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen\nZeitraum der Jahre 1996 und 1997 eine unterschiedliche\nStoffqualität sowie eine unterschiedliche Ausgestaltung der\nverwendeten Label, des Hosenknopfes und des sog. \"Pocket-Plaster\",\neines aus Pappe hergestellten und an einer Gesäßtasche befestigten\nTrägers mit Informationen über die Hose.\n\n40\n\nEs steht aufgrund der Bekundungen beider Zeugen fest, daß\nzumindest in den genannten Jahren Jeanshosen der Lee-Gruppe, die\nfür den US-amerikanischen Markt bestimmt waren, sich von solchen\nfür den EU-Markt durch die vorstehenden Merkmale unterschieden. So\nhat der Zeuge V. bekundet, die Stoffqualität sei bei den für den\nUS-Markt bestimmten Produkten fester und steifer als bei den Hosen\nfür den EU-Markt gewesen. Der Zeuge L. hat diese Bekundungen des\nZeugen V. mit den Worten bestätigt, der Stoff wirke wegen\nunterschiedlicher Webweise zumindest häufig rauher. Ferner hat der\nZeuge V. das Leder-Label bei den \"amerikanischen\", also den für den\nUS-Markt bestimmten Hosen als abweichend, nämlich so beschrieben,\ndaß es sich anfühle, als sei es nicht aus Leder, sondern aus Pappe.\nZudem sei das Label fester als bei der EU-Version aufgenäht. Diese\nBekundungen hat der Zeuge L. mit den Worten bestätigt, das von ihm\nso bezeichnete Leder-Patch im Bund der Hose über der Gesäßtasche\nhabe bei beiden Versionen eine unterschiedliche Qualität und fühle\nsich verschieden an. Übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, daß\nnur bei den Hosen für den US-Markt die auf der Innenseite der\nVordertaschen aufgedruckten Stofflabel den Aufdruck \"Made in USA\",\nbzw. - wie der Zeuge L. bekundet hat - teilweise auch \"Made in\nCosta-Rica\" aufweisen. Weiter ist - wie sich aus der Aussage des\nZeugen L. ergibt - auch der Hosenknopf bei den \"amerikanischen\"\nHosen speziell ausgestaltet. Schließlich ist nach den Bekundungen\ndes Zeugen V. auch das erwähnte Pocket-Plaster unterschiedlich\naufgemacht.\n\n41\n\nT-Shirts für die unterschiedlichen Märkte unterscheiden sich\ndadurch, daß die verwendeten Etiketten zum einen eine\nunterschiedliche Größe aufweisen und zum anderen bei den für den\nUS-Markt bestimmten Produkten den Aufdruck \"Made in USA\" und bei\nden für den EU-Markt vorgesehenen Waren zumindest meistens den\nAufdruck \"Union Made Knitware\" tragen. Dies steht aufgrund der\nentsprechenden Bekundungen des Zeugen L. fest.\n\n42\n\nEs besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Bekundungen der\nZeugen zu zweifeln. Insbesondere ist ohne weiteres davon\nauszugehen, daß beide Zeugen die Kriterien kannten, durch die sich\ndie Produktgruppen damals voneinander unterschieden. Denn beide\nwaren, und zwar der Zeuge V. als Testkäufer und der Zeuge L. als\nderjenige, der in vorgesetzter Stellung Testkäufer einsetzte, mit\nder Bekämpfung von Grauimporten befaßt. Hierzu war es indes\nerforderlich, die maßgeblichen Unterschiede zu kennen. Es kommt\nhinzu, daß - wie sich im Zuge der Vernehmung ergeben hat - die\nheute im europäischen Handel befindlichen Jeanshosen (immer noch)\ngerade die von den Zeugen beschriebenen Besonderheiten der für den\nEU-Markt vorgesehenen Hosen aufweisen. Entgegen der Darstellung der\nBeklagten hat der Zeuge V. im übrigen keineswegs erklärt, seine\ndiesbezüglichen Kenntnisse beruhten (lediglich) darauf, daß er\neinmal bei der Klägerin in Köln eine amerikanische Hose gesehen\nhabe. Der Zeuge hat letzteres zwar ausgesagt, einleitend seiner\nVernehmung aber ausdrücklich erklärt, ihm seien die Unterschiede in\nder europäischen und amerikanischen Ausfertigung von Lee-Jeanshosen\ngeläufig, und diese sodann in der vorgeschilderten Weise\nanschaulich beschrieben. Daß dem Zeugen V. die Unterschiedlichkeit\nauch der Ausgestaltung des Hosenknopfes nicht bewußt war, macht\nseine Aussage ebensowenig unglaubhaft wie der Umstand, daß dem\nZeugen nach seiner Erinnerung das bei der streitbefangenen Hose\nverwendete Pocket-Plaster unbekannt war.\n\n43\n\nEs steht schließlich auch fest, daß gerade die beiden\nstreitgegenständlichen, bei Testkäufen von der Beklagten erworbenen\nProdukte zu denjenigen gehören, die von der Lee-Gruppe nicht für\nden EU-, sondern für den US-amerikanischen Markt vorgesehen waren.\nDie Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß die Textilien die\nvorerwähnten Kriterien aufgewiesen hätten. Das als einziges noch\nvorhandene T-Shirt hat der Zeuge L. nach seiner Aussage sogar\nwiedererkannt.\n\n44\n\nEin Anlaß, an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen zu\nzweifeln, besteht auch insoweit nicht. Das gilt für das T-Shirt\nschon deswegen, weil dieses T-Shirt, das die Klägerin im Termin zur\nBeweisaufnahme vorgelegt hat, den von dem Zeugen L. beschriebenen\nAufdruck \"Made in USA\" aufweist. Aber auch bezüglich der Hose\nbesteht insoweit kein Zweifel. Die Zeugen haben übereinstimmend\nbekundet, daß es sich nach ihren Feststellungen um eine solche für\nden US-Markt gehandelt habe. Es trifft allerdings zu, daß die\nZeugen in ihren damaligen Funktionen für die Klägerin mit einer\nVielzahl von Produkten konfrontiert worden sind, bei denen zu\nprüfen war, ob es sich um grau importierte Ware handelte, die von\nder Lee-Gruppe für den US-amerikanischen Markt bestimmt war.\nGleichwohl steht fest, daß die Zeugen bei ihren Bekundungen gerade\ndie Hose gemeint haben, die der Zeuge V. bei der Beklagten erworben\nhatte. Das gilt für den Zeugen V. deswegen, weil dieser nach seinen\nglaubhaften Bekundungen über Aufzeichnungen verfügt, die gerade\njenen Testkauf betreffen, und diese seiner Aussage zugrundegelegt\nhat. Bereits dieser Umstand reicht aus, um die Identität der Hose\nfestzustellen. Davon abgesehen ergeben weitere Umstände, daß auch\nder Zeuge L. gerade die streitgegenständliche Hose gemeint hat. Der\nZeuge, der damals mehrere Testkäufer eingesetzt hatte, hat nämlich\nangegeben, die Hose sei von dem Zeugen V. zu Anfang des Jahres 1996\nbei einem Testkauf von der Beklagten in St.Augustin erworben\nworden, und damit die Umstände des damaligen Testkaufes zutreffend\nbeschrieben.\n\n45\n\nAus den vorstehenden Gründen bestehen entgegen dem Vortrag der\nBeklagten weder wegen der teilweise unterschiedlichen Aufmachung\nder für einen der betroffenen Märkte vorgesehenen Produkte noch\ndeswegen Zweifel an der Zuordnung der beiden Produkte, weil nach\nden Worten des Zeugen L. in Einzelfällen schwer festzustellen war,\nob es sich um grauimportierte Ware oder solche handelte, die für\nden EU-Markt vorgesehen war. Der Zeuge hat nämlich erklärt, bei\nbeiden ihm damals von den Testkäufern vorgelegten Textilien habe es\nsich nicht um Grenzfälle, sondern eindeutig um Ware gehandelt, die\nvon der Lee-Gruppe für den US-amerikanischen Markt bestimmt gewesen\nsei.\n\n46\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten trifft es schließlich auch\nnicht zu, daß die Aussagen der Zeugen hinsichtlich der\nAusstattungsmerkmale für die verschiedenen Märkte ergeben, alles\nhänge \"mehr oder weniger von der Fertigungsstätte ab\". Tatsächlich\nhat der Zeuge L. zwar beschrieben, daß die Lee-Gruppe ihre für den\nEU-Markt vorgesehene Ware in verschiedenen Ländern habe produzieren\nlassen, gleichzeitig hat er aber hervorgehoben, daß die Textilien\nungeachtet dessen durchgängig mit den beschriebenen\nunterscheidenden Merkmalen versehen worden seien.\n\n47\n\nSteht nach dem Vorgesagten fest, daß es sich bei den\nstreitgegenständlichen Textilien um Ware handelt, die von der\nLee-Gruppe für den US-amerikanischen Markt bestimmt war, so steht\ndarüber hinaus aufgrund der Bekundungen des Zeugen L. und des als\nAnlage K 5 mit der Klageschrift vorgelegten Schreibens auch fest,\ndaß die Ware nicht etwa trotzdem im Einverständnis der Lee-Gruppe\nnach Europa exportiert worden ist. Der Zeuge L. hat anschaulich\ngeschildert, daß in der Lee-Gruppe (schon) damals sorgfältig darauf\ngeachtet worden sei, daß die Märkte auf die vorgeschilderte Weise\ngetrennt beliefert würden. Auch an der Richtigkeit dieser Aussage\nbesteht kein Anlaß zu zweifeln. Es liegt zum einen nahe, daß die\nLee-Gruppe auf die Einhaltung der Trennung der Märkte achtet, weil\nsonst die unterschiedliche Ausstattung der ansonsten gleichen\nProdukte keinen erkennbaren Sinn hätte. Zum anderen bestätigt das\nals Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegte Schreiben der\nMuttergesellschaft der Klägerin vom 25.4.1996 an den Zeugen L.\ndessen Bekundungen.\n\n48\n\nVor diesem Hintergrund gibt der neue, nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom\n11.3.1999 vorgebrachte diesbezügliche Vortrag der Beklagten\nungeachtet der Frage seiner Verspätung keinen Anlaß, die mündliche\nVerhandlung wieder zu eröffnen. Es mag sein, daß auch in\nDeutschland über das Internet eine Bestellung von Waren der\nLee-Gruppe möglich ist, die von dieser für den US-Markt vorgesehen\nist. Es ergibt sich aber schon aus dem knappen Vortrag der\nBeklagten selbst nicht, daß dies im Einverständnis der Klägerin\noder der Lee-Gruppe geschähe. Entgegen der Auffassung der Beklagten\ntrifft es schließlich auch nicht zu, daß das Vertriebsnetz der\nKlägerin - wie bei einer in Anspruch genommenen Vertriebsbindung -\nlückenlos sein müßte. Es reicht für die Begründetheit des\nUnterlassungsanspruches aus § 14 Abs.5 MarkenG und zur Abwehr des\nErschöpfungseinwandes aus § 24 Abs.1 MarkenG vielmehr aus, daß die\nWare nicht im Einverständnis der Lee-Gruppe auf dem EU-Markt in\nVerkehr gebracht worden ist. Daß diese Voraussetzungen gegeben\nsind, steht bereits aus den vorgenannten Gründen zur Überzeugung\ndes Senates fest. Darüberhinaus kann schließlich aber auch nicht\nübersehen werden, daß die Beklagte im Anschluß an beide Verfahren\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung jeweils Abschlußerklärungen\nabgegeben hat, obwohl auch insoweit ein Anspruch der Klägerin nur\nunter den vorstehenden Voraussetzungen bestand.\n\n49\n\nDie beiden aus den vorstehenden Gründen vorliegenden Verstöße\nbegründen den geltendgemachten Unterlassungsanspruch in vollem\nUmfang. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß der Antrag nicht\ndie konkrete Verletzungsform, sondern verallgemeinernd\n\"Bekleidungsstücke\" zum Gegenstand hat. Es trifft allerdings zu,\ndaß markenrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur in\nder konkreten Form begründet sind, in der die zukünftige\nRechtsverletzung droht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen\nbereits Verstöße erfolgt sind und deswegen Wiederholungsgefahr\nbesteht, ist der Unterlassungsanspruch daher grundsätzlich nur\nbezüglich einer Wiederholung gerade des Verstoßes in seiner\nkonkreten Form begründet.\n\n50\n\nIm vorliegenden Fall ist der Antrag indes über die konkrete\nVerletzungsform hinaus - bezüglich derer selbst im übrigen mit\nBlick auf die als Anlage K 16 vorgelegte Abschlußerklärung vom\n18.4.1997 eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht - dahingehend\nbegründet, allgemein bezüglich Kleidungsstücken der Beklagten der\nVertrieb zu untersagen (vgl. allgemein zur Zulässigkeit von\nVerallgemeinerungen Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts,\n2.Aufl., § 82, RZ 15 ff,47 m.w.N.). Das Charakteristische des dem\nVerfahren zugrundedeliegenden Verstosses ist zunächst nicht der\nVertrieb gerade von T-Shirts der streitgegenständlichen Marken,\nsondern von jeglichen Kleidungsstücken, sofern sie eine der im\nAntrag der Klägerin aufgeführten Marken tragen und von der\nLee-Gruppe nicht für den europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen\nwaren. Es ist daher vom Unrechtsgehalt her identisch, ob das so\ngekennzeichnete und von der Beklagten vertriebene Kleidungsstück\neine Jeanshose oder ein T-Shirt ist. Es liegt damit bereits von\nvorneherein nahe, auf Grund des festgestellten Verstoßes eine\nBegehungsgefahr nicht nur für T-Shirts, sondern auch für andere\nTextilien anzunehmen. Dies gilt zumal, weil es sich bei der\nBeklagten um ein Warenhaus mit einem großen Sortiment handelt, zu\ndem nicht nur T-Shirts, sondern auch andere Kleidungsstücke der Art\ngehören, wie sie die Klägerin vertreibt.\n\n51\n\nEs kann indes dahinstehen, ob bereits aus den vorstehenden\nGründen die weitergehende Fassung des Klageantrages\nmateriellrechtlich gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls ist das bei\nder gebotenen Berücksichtigung des Umstandes der Fall, daß die\nBeklagte vor dem Vertrieb des T-Shirts bereits einmal, nämlich\ndurch den Vertrieb einer Jeanshose, einen gleichgelagerten Verstoß\nbegangen hatte. Dieser Umstand zeigt, daß eine Wiederholung überall\nin der Bandbreite der in Betracht kommenden Kleidungsstücke droht,\nweswegen ein Anspruch auf Unterlassung generell bezogen auf\nKleidungsstücke besteht. Dem steht auch nicht entgegen, daß der\nLieferant der Beklagten zugesagt haben soll, nur verkehrsfähige\nWare zu liefern, und die Beklagte hierauf vertraut haben will. Zum\neinen ist der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig und zum\nanderen hatte die Beklagte nach dem ersten Verstoß allen Anlaß, an\nder Verkehrsfähigkeit der von ihrem Lieferanten gelieferten Ware zu\nzweifeln.\n\n52\n\nDer Unterlassungstitel ist schließlich nicht etwa ausdrücklich\nauf die Arten von Bekleidungsstücken zu begrenzen, die die Klägerin\noder die Lee-Gruppe selbst vertreiben. Denn diese Begrenzung ist\nselbstverständlich, weil bei anderen Bekleidungsstücken schon\nmangels einer Kennzeichnung mit einer der Marken der\nMuttergesellschaft der Klägerin ein Verstoß nicht droht.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung\ndes Klageantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.6.1998\nstellte ausschließlich eine sprachliche Präzisierung und nicht auch\neine Teilrücknahme der Klage dar, die gem. § 269 Abs.3 ZPO\nKostenfolgen zu Lasten der Klägerin haben müßte.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n56\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 200.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-23/6-u-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-23/6-u-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307661","retrieved":"2026-07-09 03:36:24.586445+00:00"}}