{"status":"available","doknr":"OLD307669","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0423.19U13.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"19 U 13/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben der am\n18.06.1990 verstorbenen J. v. H., die Alleineigentümerin des Hauses\nAm R. in K. war. Der Beklagte nutzt und bewohnt dieses Haus unter\nBerufung auf ein ihm von der Erblasserin angeblich eingeräumtes\nlebenslanges Wohnrecht. Die Kläger bestreiten in beiden Instanzen,\ndass die Erblasserin dem Beklagten ein solches Recht eingeräumt\nhabe, und dass die Urkunde vom 07.09.1988, auf die sich der\nBeklagte beruft, echt sei.\n\n3\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten zu verurteilen, das Haus Am R., K., zu räumen und\nan sie herauszugeben.\n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nNeben formellen Einwendungen gegen die Klage hat er sich auf das\nin der Urkunde vom 07.09.1988 verbriefte Wohn- und Nutzungsrecht\nberufen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug\ngenommen.\n\n9\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, die\nErblasserin habe ihm das in Anspruch genommene Wohn- und\nNutzungsrecht entsprechend der Urkunde von 07.09.1990 eingeräumt,\ndie er allerdings im Original nicht vorlegen könne. Er meint in\ndiesem Zusammenhang, darauf komme es letztlich nicht an, weil auch\ndie von der Erblasserin jedenfalls mündlich erteilte Zusage wirksam\nund für die Kläger bindend sei.\n\n10\n\nAuf die zunächst erhobenen formellen Einwendungen gegen das\nVerfahren des Landgerichts kommt der Beklagte nach einem\nAnwaltswechsel nicht mehr zurück.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n13\n\nhilfsweise, ihm eine Räumungsfrist von einem Jahr zu\ngewähren.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie bestreiten erneut, dass die Urkunde vom 07.09.1990 von der\nErblasserin unterschrieben worden sei, und auch, dass diese\nmündlich dem Beklagten ein Wohnrecht eingeräumt habe. Sie meinen,\nein Leihverhältnis komme auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht.\nFür den Fall einer rechtswirksamen Leihe berufen sie sich auf ein\nRecht zur Kündigung, weil sie das Hausgrundstück verwerten müßten,\num die ungedeckten Heimkosten für den 1994 verstorbenen Ehemann der\nErblasserin in Höhe von unstreitig 134.827,48 DM bestreiten zu\nkönnen.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n18\n\nDer Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 05.07.1996, 26.08.1996,\n23.01.1998 nebst undatiertem Ergänzungsbeschluß und vom 26.06.1998\nBeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\ndas schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom\n13.01.1997 und auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom\n05.07.1996 und 29.05.1998 verwiesen, ferner auf die gemäß § 377 III\nZPO eingeholten schriftlichen Antworten der Zeugen V., E., D., L.\nund R. (geb. Le.). Der Beklagte ist informatorisch gemäß\nSitzungsniederschrift vom 28.11.1997 gehört worden.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Gegenüber dem\nHerausgabeanspruch der Kläger als Erben der verstorbenen J. v. H.\nund damit als Grundstückseigentümer (§§ 1922, 985 BGB) kann der\nBeklagte sich auf ein Recht zum Besitz (§§ 986, 1967 BGB) berufen,\nweil ihm die Erblasserin leihweise (§ 598 BGB) auf Lebenszeit das\nRecht eingeräumt hat, das Hausgrundstück Am R. zu nutzen und zu\nbewohnen.\n\n21\n\nDie Kläger sind als Miterben klagebefugt (§ 2039 BGB). Alle\nKläger sind nach den vorgelegten Erbscheinen Miterben. Die drei\nPflegschaften sind ebenfalls nachgewiesen, desgleichen alle\nVollmachten.\n\n22\n\nDie umfangreiche Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats\nergeben, dass die Erblasserin dem Beklagten unentgeltlich das von\nihm geltendgemachte Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt hat. Dabei\nkann offen bleiben, was es letztlich mit der nur in Kopie\nvorliegenden Urkunde vom 07.09.1988 auf sich hat, die zum\nUrkundenbeweis schon deshalb nicht geeignet ist, weil von\nPrivaturkunden nach § 420 ZPO die Urschrift vorzulegen ist; nur für\nsie gilt die Beweisregel des § 416 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO 21.\nAufl., § 420 Rn. 2). Der Zeuge B., der den Beklagten seit 1982\nkennt und in der Folge sowohl ihn als auch die Erblasserin duzte,\nhat jedoch eingehend und in sich stimmig geschildert, wie der\nBeklagte nach einem Kurzurlaub des Zeugen in Bayern im Jahre 1988\nin seiner und der Erblasserin Gegenwart den Text auf der\nSchreibmaschine geschrieben habe, und wie das eine der beiden\nhergestellten Exemplare nach seiner Erinnerung vom Beklagten, das\nandere von der Erblasserin unterzeichnet worden sei. Die auf der zu\nden Akten gereichten Kopie befindliche Unterschrift \"v. H. W.\" hat\nnach Angaben des Zeugen der gelegentlichen Übung der Erblasserin\nentsprochen. Diese vom Senat im ganzen als glaubhaft angesehene\nAussage des Zeugen B. hat das daraufhin zum Zwecke des\nGegenbeweises eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. R.\nnicht entscheidend erschüttern können. Da eine Originalurkunde\nnicht vorgelegt werden konnte, hat der Sachverständige keine\neindeutige Aussage treffen können, insbesondere \"keine Befunde\nfestgestellt, die auf eine Fälschung der Vorlage der\nUnterschriftskopie hinweisen.\" Eine Fotomontage erschien dem\nSachverständigen wegen \"Tonerablagerungen im Bereich der fraglichen\nUnterschriftsleistung ... unter der Annahme einer Fotomontage\ndeutlich plausibler.\" Das vom Sachverständigen gewünschte weitere\nVergleichsmaterial konnten die Parteien nicht vorlegen. Deshalb\nbleibt es dabei, dass nach dem Gutachten eine Fotomontage zwar\nnicht unwahrscheinlich, aber auch nicht zu beweisen ist.\n\n23\n\nDadurch wird die Aussage des Zeugen B. in ihrem Kern nicht\nerschüttert, dass die Erblasserin gegenüber dem Beklagten ihren\nWillen geäußert hat, ihm ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht\nan ihrem Hause zu gewähren. Ihre Glaubhaftigkeit wird durch die\nnachfolgenden Aussagen der Zeugen Dr. Bo. und Fi. entscheidend\ngestützt. Die Zeugin Dr. Bo. hat sowohl die Erblasserin als auch\nden Beklagten lange Jahre hindurch ärztlich betreut und war nach\nihrem dabei gewonnenen Eindruck sicher, dass zwischen beiden eine\nsehr enge, ja sogar intime Beziehung bestand, obwohl der Ehemann\nder Erblasserin noch lebte, der aber zunehmend krank und später\nauch pflegebedürftig war. Wenn die Zeugin auch nicht wußte, ob in\nBezug auf den Beklagten das Wort \"Wohnrecht\" gefallen sei, oder ob\ndie Erblasserin davon gesprochen habe, der Beklagte können in ihrem\nHause wohnen bleiben, wenn sie vor ihm sterbe, so macht es doch der\nvon der Zeugin vermittelte Gesamteindruck von dem Verhältnis\nzwischen dem Beklagten und der Erblasserin durchaus wahrscheinlich,\ndass eine Regelung getroffen worden ist, wie sie der Zeuge B.\nbekundet hat. Direkt bestätigt hat dies der Zeuge Fi., ein\ngemeinsamer Bekannter der Erblasserin und des Beklagten seit 1973.\nAuch er hat von einer engen Beziehung zwischen beiden gesprochen\n(\"echte Liebe\") und hat in volkstümlicher Schilderung bekundet, die\nErblasserin habe mehrfach, auch gegenüber anderen Dritten,\ngeäußert, der Beklagte habe auf Lebenszeit ein Wohnrecht, \"für\nminge Adi is alles jesorgt.\" Der Zeuge hatte schon zu Lebzeiten der\nErblasserin den Eindruck, dass der Beklagte \"im ganzen Haus\" lebte\nund nicht auf ein Zimmer beschränkt war, was die Darstellung des\nBeklagten persönlich zu diesem Thema bei seiner informatorischen\nAnhörung bestätigt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die\ndrei Zeugen hinterlassen haben, hat der Senat keinen begründeten\nZweifel daran, dass die Erblasserin mit dem Beklagten für ihn ein\nlebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an dem Hausgrundstück Am R.\nvereinbart hat. Daran vermag auch die Aussage der Zeugin Bu. nichts\nzu ändern, einer Nichte der Erblasserin und Tochter der Klägerin zu\n2. Gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken;\ndeshalb mag es durchaus sein, dass für sie von einer näheren\nBeziehung zwischen der Erblasserin und der Beklagten nichts\nerkennbar geworden ist, und dass die Erblasserin auch über ihre\nAbsichten hinsichtlich einer Absicherung des Beklagten für die\nZukunft ihr gegenüber nichts hat verlauten lassen. Nach den\nübereinstimmenden Angaben der anderen Zeugen, insbesondere auch der\nlangjährigen Hausärztin, ist nur der Schluß möglich, dass die\nErblasserin bestrebt war, ihre Beziehung zum Beklagten gegenüber\nihren Familienangehörigen zu verdecken, zumal ihr Ehemann noch\nlebte.\n\n24\n\nDie von den Klägern ferner im Schriftsatz vom 25.03.1998\nbehaupteten Eindrücke eines Zeugen Mo. von der Beziehung zwischen\nder Erblasserin und dem Beklagten können unterstellt werden, ohne\ndass sich damit am Beweisergebnis etwas ändern würde. Bei dem\nZeugen handelt es sich ersichtlich nicht um einen Vertrauten der\nErblasserin, wie es die anderen Zeugen waren, die aus nahem eigenem\nErleben berichten konnten. Wenn der Zeuge den Beklagten erstmals\netwa ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin überhaupt bemerkt haben\nwill, dann zeigt ebendies auch die Unzuverlässigkeit seiner\nBeobachtungen. Denn selbst nach der Aussage der Zeugin Bu. ist der\nBeklagte schon etwa 1962/63 \"zur Familie gestoßen\", und schon um\ndiese Zeit hatte er jedenfalls \"ein Zimmer im Haus.\"\n\n25\n\nDamit hat die Erblasserin dem Beklagten nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme unter Lebenden zumindest mündlich ein lebenslanges,\nbereits zu ihren Lebzeiten begonnenes Wohnrecht eingeräumt, das\nrechtlich als Leihe (§ 598 BGB) zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW\n1982, 820; 1985, 1553; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1010;\nMK-Kollhosser, BGB 3. Aufl., § 516 Rn. 3b). Für einen solchen Fall\nhat der Bundesgerichtshof auch in der von den Klägern für ihre\nAnsicht in Anspruch genommenen Entscheidung in NJW 1985, 1553\nausgeführt, wenn jemand einem anderen Räume in seinem Hause\nüberlasse und mit ihm vereinbare, ihm solle auch über seinen Tod\nhinaus ein Wohnrecht zustehen, solange er lebe, dann liege darin\nein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen\nGebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt habe.\nEin solcher Vertrag sei in der Regel ein Leihvertrag, der keiner\nbesonderen Form bedürfe. Dass es sich hier um ein ganzes\nHausgrundstück handelt, macht keinen prinzipiellen Unterschied.\nNach den Aussagen der Zeugen Dr. Bo. und Fi. hat der Beklagte mit\nder Erblasserin zusammen schon zu deren Lebzeiten das ihm\neingeräumte Wohn- und Nutzungsrecht im ganzen Haus ausgeübt; die\nAusübung dieses Rechts hat er nach ihrem Tod lediglich fortgesetzt,\nnicht erst begonnen. Es handelt sich auch nicht teilweise um eine\nformbedürftige Verfügung der Erblasserin von Todes wegen.\n\n26\n\nDie Kläger haben schließlich kein Kündigungsrecht nach § 605 Nr.\n1 BGB, das sie damit begründen, ohne eine Verwertung des\nHausgrundstücks seien sie nicht in der Lage, die rückständigen\nHeimkosten des verstorbenen Ehemanns der Erblasserin zu bezahlen.\nDass die ungedeckten Heimkosten für den Ehemann v. H. 134.827,48 DM\nbetrugen, bestreitet der Beklagte nicht mehr. Diese Heimkosten\nkonnten aus dem vorgefundenen Nachlaß, der nach den Angaben der\nZeugen E. und V, rd. 85.000 DM betrug, jedenfalls nicht vollständig\ngedeckt werden. Dass die Kläger Zugriff auf weitere\nNachlaßgegenstände (gehabt) hätten, ist nicht ersichtlich. Gerade\naus dem im Schließfach befindlichen Nachlaß sollten nach\nDarstellung des Beklagten nach dem Willen der Erblasserin die\nHeimkosten bezahlt werden. Wenn dieser nicht ausreichte, bedeutet\ndas aber noch nicht, dass die Kläger \"infolge eines nicht\nvorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedurften\", auch\ndann nicht, wenn das Bedürfnis kein dringendes sein und der\nVerleiher seine Interessen denen des Entleihers nicht unterordnen\nmuss (BGH NJW 1994, 3156, 3158). Sie sind in diesem Zusammenhang\nbeweispflichtig (Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 605 Rn. 2). Dabei\nkommt es darauf an, dass sämtliche Kläger als Erben der J. v. H.\nund damit als Verleiher bedürftig in diesem Sinne sind, nicht nur\nder nach Rechtshängigkeit verstorbene frühere Kläger zu 1. Das ist\nnicht ersichtlich, zumal es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nnur noch um ca. 50.000 DM gehen kann. Hinzukommt, dass die Kläger\nsich erstmals mit Schriftsatz vom 22.08.1996 auf die Kündigung\nberufen haben, fast 2 Jahre nach Prozessbeginn. Im übrigen ist auch\ndie Verwertung des Hausgrundstücks durch das Wohn- und\nNutzungsrecht des Beklagten nicht zwangsläufig blockiert. Bei einer\nVeräußerung gilt im Falle eines Leihverhältnisses die Bestimmung\ndes § 571 BGB zugunsten des Beklagten als Entleiher nicht. Im Falle\nder Grundstücksveräußerung endet daher ein durch Leihe begründetes,\nnur schuldrechtliches Nutzungsrecht (BGH a.a.O. und NJW 1964, 765,\n766).\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n28\n\nWert der Beschwer der Kläger: 24.000 DM (vgl. Senatsbeschlüsse\nvom\n\n29\n\n26.06.und 05.08.1998).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-23/19-u-13-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 605","ref_norm":"605","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-23/19-u-13-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307669","retrieved":"2026-07-09 03:36:25.241347+00:00"}}