{"status":"available","doknr":"OLD307709","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0420.24U141.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"24 U 141/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten im Wege\nder Vollstreckungsabwehrklage auf Unterlassung der\nZwangsvollstreckung aus einem Urteil des erkennenden Senats vom\n4.3.1997 (24 U 127/95) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\nDurch die Entscheidung des 24. Senats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 4.3.1997 wurde der Kläger\nverurteilt, an den Beklagten \"und V. C., A. Straße , K. als\nGesamthandsgläubiger 342.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n21.9.1990 zu zahlen\". In den Entscheidungsgründen dieses seit dem\n26.2.1998 rechtskräftigen Urteils werden die Gläubiger als\nGesellschaft bürgerlichen Rechts CHC (Abkürzung für C. H. Cologne)\nbezeichnet; außerdem wird festgestellt, dass der Beklagte in\ngewillkürter Prozessstandschaft für den Mitgesellschafter C. den\nProzess betrieben habe. Die Klageforderung beruhte auf einem\nProvisionsanspruch, den die Gesellschafter verdient hatten, weil\nsie den Transfer des rumänischen Fußballspielers I.L. vom Verein\nDinamo B. zu dem Kläger vermittelt hatten (wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils vom 4.3.1997 - Bl. 9.\nff. d. GA. - verwiesen).\n\nMit Schreiben seiner\nProzessbevollmächtigten vom 6.3.1998 forderte der Beklagte die D.\nBank in L. auf, an ihn die Urteilssumme und die aufgelaufenen\nKosten und Zisen in Höhe von zusammen 445.360,00 DM zu zahlen.\nHintergrund war eine von der Bank für den Kläger am 7.3.1997\ngeleistete Prozessbürgschaft. Für den Fall der Nichtzahlung drohte\nder Beklagte mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der\nklageweisen Geltendmachung der Bürgschaftsforderung. Der Kläger\nvertrat gegenüber den Rechtsanwälten des Beklagten mit Schreiben\nvom 9.3.1998 den Standpunkt, dass der Beklagte alleine nicht\nforderungsberechtigt sei. In zwei getrennten Schreiben forderte er\nden Beklagten und dessen (ehemaligen) Mitgesellschafter C. auf, ein\ngemeinsames Konto für die von ihm zu veranlassende Zahlung\nmitzuteilen und setzte hierfür eine Frist bis zum 11.3.1998, 17.00\nUhr. Diese Schreiben vom 9. und 10.3.1998 waren jeweils an die\nRechtsanwälte der beiden Gläubiger gerichtet.\n\nDa bis zum Fristablauf kein gemeinsames\nKonto von den Gläubigern genannt wurde, hinterlegte der Kläger\n444.258,- DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts\nLeverkusen (Geschäftsnummer 18 HL 24/98). Die Hinterlegung erfolgte\nfür den Beklagten und C. \"als Gesamthandsgläubiger\". Außerdem\nwurden 19 weitere Gläubiger als Berechtigte von dem Kläger benannt.\nDabei handelt es sich um Pfandrechtsgläubiger des Beklagten und um\ndie Sparkasse L., an die der Beklagte einen Anspruch in Höhe von\n50.000,- DM abgetreten hatte. Ausweislich einer\nForderungsaufstellung, die als Anlage zu der Hinterlegungsurkunde\ngenommen wurde, und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug\ngenommen wird (Bl. 29, 43 - 45 d. GA.), belaufen sich diese\nDrittrechte auf 842.749,89 DM. Der Kläger informierte den Beklagten\nund C. mit Schreiben vom 12.3.1998 über die unter Verzicht auf die\nRücknahme erfolgte Hinterlegung. Die zusätzlich von den\nProzessbevollmächtigten des Beklagten geforderten Zustellungs- und\nAnwaltskosten in Höhe von 1.439,38 DM wurden an diese\nüberwiesen.\n\nDer Beklagte betrieb trotz der\nHinterlegung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und erwirkte am\n6.4.1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Konten\ndes Klägers bei der Sparkasse L. und der dortigen Filiale der D.\nBank. Außerdem ließ er dem Deutschen Fußballbund ein Zahlungsverbot\nzustellen, mit dem er die Pfändung von Ansprüchen ankündigte, die\ndem Kläger aus Fernsehübertragungen von UEFA-Pokalspielen und für\ndas Abstellen von Spielern an die Nationalmannschaft zustanden.\nDarüber hinaus drohte er mit Schreiben seiner\nProzessbevollmächtigten vom 2.4.1998, bei dem nächsten\nBundesligaspiel die Tageseinnahmen pfänden zu lassen.\n\nUnter dem Eindruck dieser\nVollstreckungsmaßnahmen hat der Kläger mit Schriftsatz vom\n14.4.1998 Vollstreckungsabwehrklage erhoben mit der Begründung, die\ntitulierte Forderung sei durch die Hinterlegung erloschen. Die\nHinterlegung sei rechtmäßig, weil die Gesamthandsgläubiger sich\nnach Ablauf der ihnen bis zum 11.3.1998 gesetzten Frist mit der\nAnnahme der geschuldeten Leistung in Verzug befunden hätten.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n \n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem\nrechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 24 U\n127/95) vom 4.3.1997 für unzulässig zu erklären.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat die Auffassung vertreten, dass\ndie Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung habe, da die\nVoraussetzungen des § 372 BGB nicht erfüllt seien. Weder hätten\nsich die Gläubiger in Annahmeverzug befunden noch habe bei dem\nKläger eine Ungewissheit über die persönlichen Verhältnisse der\nGläubiger bestanden. Das gelte auch im Hinblick auf die\nVorpfändungen und die erfolgte Abtretung, da diese nicht die\ntitulierte Forderung erfassen würden. Im Übrigen habe sich der\nKläger bereits im Vorprozess auf diese Abtretungen und\nVorpfändungen berufen, sei damit aber nicht durchgedrungen und\ndeshalb gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit diesen Einwendungen\nausgeschlossen.\n\nDas Landgericht hat der Klage\nstattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom\n4.3.1997 für unzulässig erklärt. Es hat die Auffassung vertreten,\ndass der Kläger zur Hinterlegung der Klagesumme nach § 378 BGB\nberechtigt gewesen sei, da hinsichtlich der Empfangsberechtigung\nder Gesamthandsgemeinschaft des Beklagten mit C. eine Unsicherheit\nbestanden habe, so daß der Kläger seine Verbindlichkeit nicht oder\nnicht mit Sicherheit habe erfüllen können. Die Gesamthänder hätten\nsich zudem in Annahmeverzug befunden, weil sie trotz der\nAufforderung des Klägers kein gemeinsames Konto genannt hätten.\nDass die Hinterlegung zugunsten weiterer Gläubiger des Beklagten\nerfolgt sei, habe an der Erfüllungswirkung nichts geändert.\nVielmehr liege darin eine weitere Rechtfertigung zur Hinterlegung.\nWelcher der vielen Gläubiger letztlich Anspruch auf die hinterlegte\nSumme habe, sei erst im Hinterlegungsverfahren nach § 13 der\nHinterlegungsordnung zu klären.\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am\n21.9.1998 zugestellte Urteil am 21.10.1998 Berufung eingelegt, die\ner in einem weiteren Schriftsatz, der nach Fristverlängerung bis\nzum 23.12. 1998 am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen\nist, begründet hat.\n\nDer Berufungskläger wiederholt seinen\nerstinstanzlichen Standpunkt zur Unrechtmäßigkeit der Hinterlegung.\nAus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 4.3.1997\nergebe sich zudem, dass er alleine berechtigt sei, die titulierte\nForderung in der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Darüber hinaus\nmacht er geltend: § 372 BGB setze voraus, dass der Schuldner\nunverschuldet weitere Berechtigte als Gläubiger benenne; im\nGegensatz dazu habe der Kläger ihn mit Absicht durch die Benennung\nder Pfandrechtsgläubiger schädigen wollen; er sei jetzt gezwungen,\ndie unberechtigten Ansprüche der Drittgläubiger, die keinen Titel\ngegen die Gesamthand hätten, abzuwehren. Dabei sei mit\nProzesskosten von 100.000,- DM zu rechnen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\nnach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr tritt den Ausführungen des Beklagten\nmit rechtlichen Argumenten entgegen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum\nSach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten\nSchriftsätze und Urkunden Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie formell unbedenklich zulässige\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die\nZwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des\nOberlandesgerichts Köln vom 4.3.1997 zu Recht für unzulässig\nerklärt. Denn dem Kläger stehen gegen diesen Vollstreckungstitel\nEinwendungen zu, die den Anspruch selbst betreffen und zur\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen (§ 767 ZPO).\nUnstreitig hat der Kläger den ausgeurteilten Betrag einschließlich\nKosten und Zinsen beim Amtsgericht Leverkusen hinterlegt; diese\nberechtigte Hinterlegung hat dazu geführt, dass die Klageforderung\nals erloschen gilt (§ 378 BGB). Da die Hinterlegung nach der\nRechtskraft des Urteils und vor dem Abschluss der\nZwangsvollstreckung erfolgte, wird die Vollstreckungsabwehrklage\nauf Gründe gestützt, die innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 767\nAbs. 2 ZPO eingetreten sind.\n\n4\n\nDie Hinterlegung von 444.258,- DM\nführte zum Erlöschen des titulierten Anspruchs. Nach § 378 BGB wird\neine Forderung durch Hinterlegung erfüllt, wenn der Schuldner den\ntitulierten Betrag bei einer amtlichen Stelle unter Verzicht auf\ndie Rücknahme hinterlegt. Bei dem Amtsgericht Leverkusen handelt es\nsich um eine zulässige Hinterlegungsstelle und der Kläger hat bei\nder Hinterlegung auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages\nverzichtet. Unstreitig schuldete der Kläger den Titelgläubigern zum\nZeitpunkt der Hinterlegung nach einer Aufstellung des Beklagten\n445.697,38 DM; wenn man sodann berücksichtigt, dass ein Betrag von\n1.439,38 DM direkt an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten\nüberwiesen wurde (zur Begleichung von Verfahrenskosten), dann steht\nfest, dass der gesamte Forderungsbetrag einschließlich Zinsen und\nKosten durch die Hinterlegung von 444.258,- DM ausgeglichen\nist.\n\n5\n\nDer Kläger war auch berechtigt, sich\ndurch ein solches Erfüllungssurrogat von der titulierten Forderung\nzu befreien. Nach § 372 BGB ist die Hinterlegung zulässig, wenn der\nGläubiger sich mit der Entgegennahme der geschuldeten Leistung in\nAnnahmeverzug befindet (Satz 1) oder für den Schuldner in Bezug auf\ndie Person des Gläubigers eine Ungewissheit besteht, die es ihm\nunverschuldet unmöglich macht, die geschuldete Leistung gefahrlos\nzu bewirken (Satz 2).\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall sind beide\nAlternativen des § 372 BGB erfüllt.\n\n7\n\nFür den Kläger bestand eine\nUngewissheit über die persönlichen Verhältnisse der beiden\nGläubiger, da ihm ein gemeinsames Konto der beiden Gesellschafter\nnicht bekannt war. Trotz einer entsprechenden Aufforderung war ihm\nein solches Konto nicht genannt worden. Vielmehr forderten die\nGläubiger den Kläger auf, nur auf ein Konto zu zahlen, auf das\ndiese jeweils alleine (über ihre Prozessbevollmächtigten) Zugriff\nhatten. Auf eines dieser Konten brauchte der Kläger den\ngeschuldeten Betrag aber nicht zu überweisen, da er nicht sicher\nsein konnte, dass beide Gläubiger darin eine schuldbefreiende\nLeistung sehen würden. Dazu wäre keiner der beiden Gläubiger\nverpflichtet gewesen. Denn bei ihnen handelt es sich um eine\nGesamthandsgemeinschaft, so daß der Schuldner mit befreiender\nWirkung nur an beide gemeinsam leisten kann (§ 424 Abs. 1 BGB).\nAuch eine Gesamthandsforderung fällt unter diese Vorschrift, da die\ngesamthänderische Bindung zu einer Unteilbarkeit der Forderung \"aus\nRechtsgründen\" führt (Palandt-Heinrichs, 58. Aufl. 1999, Rd. 4,8 zu\n§ 432 BGB; Müchner-Kommentar, Rd. 4 zu § 372 BGB). Selbst wenn man\ndie gemeinsame Empfangszuständigkeit von BGB-Gesellschaftern aus §\n709 BGB herleitet (BGH NJW 96, 2859), führt dies im vorliegenden\nFall zu keinem anderen Ergebnis, da die von C. und dem Beklagten\ngebildete Gesellschaft im Hinblick auf § 709 BGB keine anderweitige\nRegelung getroffen hatte; jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen\nund aus dem Senatsurteil vom 4.3.1997 ergeben sich dafür keine\nAnhaltspunkte.\n\n8\n\nDas Landgericht ist auch zu Recht davon\nausgegangen, dass der Beklagte und C. eine Gesamthandsgemeinschaft\nbilden. Eine solche Verbindung der Forderungsberechtigten ergibt\nsich aus dem Tenor des Senatsurteils vom 4.3.1997. Dort ist\nausdrücklich bestimmt, dass dem Beklagten die Titelsumme in\n\"Gesamthandsgemeinschaft mit C.\" zugesprochen wird. Dieser Tenor\nist in Rechtskraft erwachsen und bindet daher die jetzigen\nParteien, die sich schon im Ausgangsprozesses gegenüber gestanden\nhaben. Unerheblich ist auch, dass der Mitgesellschafter C. damals\nund heute nicht als Partei in die Prozesse einbezogen ist. Die\nGesellschafter einer BGB-Gesellschaft sind zwar notwendige\nStreitgenossen; der Beklagte hat aber ausweislich der\nEntscheidungsgründe in dem Senatsurteil vom 4.3.1997 im eigenen\nNamen und in Prozessstandschaft für den Mitgesellschafter C. die\nZahlungsklage gegen den jetzigen Kläger geführt. Dies ist rechtlich\nzulässig (BGH NJW 96, 2859, 2860; 1988, 1585) und bestätigt daher\ndie Feststellung einer Gesamthandschaft. Auch wenn sich damit die\nRechtskraft des Urteils auf den Mitgesellschafter C. erstreckt\n(Zöller, 21. Aufl., Rd. 54 zu Vor § 50 ZPO), ist die\nVollstreckungsabwehrklage jedoch nur gegen den Beklagten zu\nrichten, da nur dieser als Titelgläubiger derzeit vollstrecken kann\n(Baumbach, 57. Aufl. Rdn. 40 zu § 767 ZPO; Stein-Jonas, Rd. 10 mit\nFN. 61 zu § 767 ZPO).\n\n9\n\nDie Prozessstandschaft berechtigt den\nBeklagte jedoch nicht, die Urteilssumme alleine entgegenzunehmen.\nEine solche Prozessrolle betrifft nur das Erkenntnisverfahren und\nbeinhaltet noch nicht zwangsläufig eine materielle\nForderungsberechtigung. Ein Dritter kann die Leistung für den\nGläubiger nur verlangen, wenn er hierzu besonders ermächtigt ist (§\n185 BGB). Diese Einziehungsbefugnis muss daher gesondert zur\nProzessstandschaft von dem Forderungsberechtigten bewilligt werden\n(Stein-Jonas, Rd. 45 ff. Vor § 50 ZPO). In dem Senatsurteil vom\n4.3.1997 sind zu einer solchen Einziehungsbefugnis des Beklagten\nkeine positiven Feststellungen getroffen worden; aus dem\nUrteilstenor ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dem Beklagten\nhätte es daher oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen\nsich aus seine Einziehungsbefugnis ergeben könnte. Ein solcher\nVortrag fehlt aber. Vielmehr ist er der Darstellung des Klägers,\nwonach der Gläubiger C. einer Einziehung durch den Beklagten\nausdrücklich widersprochen habe, nicht substantiiert\nentgegengetreten. Demnach kann auch nicht von einer\nVollstreckungsstandschaft des Beklagten ausgegangen werden, so dass\noffen bleiben kann, unter welche Voraussetzungen ein solches\nRechtsinstitut überhaupt anzuerkennen wäre.\n\n10\n\nDie von dem Beklagten und C. gebildete\nGesamthandsgemeinschaft befand sich darüber hinaus im Verzug mit\nder Annahme der von dem Kläger angebotenen Leistung, so daß die\nHinterlegung auch nach § 372 Satz 1 BGB gerechtfertigt war. Zwar\nhat der Kläger die Leistung - eine Schickschuld nach § 270 Abs. 1\nBGB - nicht tatsächlich zu bewirken versucht (§ 294 BGB). Ein\nwörtliches Angebot reichte aber aus, weil die Gesamthandsgläubiger\nzur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet waren (§\n295 Satz 2 BGB) und dieser Pflicht nicht durch die Nennung eines\ngemeinsame Kontos nachgekommen sind. Der Kläger hatte die\nGesellschafter ausdrücklich zur Behebung dieses Hindernisses\naufgefordert. Ob die dabei gesetzte Frist angemessen war, kann\ndahinstehen. Nach der Überzeugung des Senats wären beide\nGesellschafter auch bei einer längeren Frist nicht gewillt gewesen,\nder Aufforderung des Klägers zur Mitteilung eines gemeinsamen\nKontos nachzukommen. Der Kläger hat dazu unwidersprochen\nvorgetragen, dass die Gesellschafter über die Verteilung der\ntitulierten Forderung zerstritten sind. Dafür spricht auch, dass\nzwischen dem Beklagten und C. inzwischen ein Prozess vor dem\nLandgericht Köln über die Verteilung des hinterlegten Betrages\ngeführt wird.\n\n11\n\nDie demnach berechtigte Hinterlegung\nhat zum Erlöschen der titulierten Forderung geführt, so daß die\ndennoch vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig\ngeworden ist (§§ 767 ZPO i.V. m. 372 BGB). Entgegen seiner\nAuffassung ist die Hinterlegung nicht deswegen wirkungslos, weil\nder Kläger bei der Hinterlegung noch weitere Gläubiger benannt hat.\nNach dem bisherigen Parteivortrag muss allerdings davon ausgegangen\nwerden, dass diese Drittpfändungen unwirksam sind, da die Pfändung\neiner Gesamthandsforderung einen Titel gegen alle Gesellschafter\nerfordert (§ 736 ZPO); soweit es sich um abgetretene Forderungen\nhandelt, wären die Abtretung ebenfalls wirkungslos, da ein\nGesellschafter alleine nicht über eine Gesamthandsforderung\nverfügen kann (§ 719 Abs. 1 BGB). Auch wenn daher möglicherweise\ndiese Gläubiger zu Unrecht als Berechtigte der hinterlegten Summe\nbenannt worden sind, ändert dies jedoch nichts an der wirksamen\nHinterlegung in Bezug auf den Beklagten und dessen\nMitgesellschafter C., da insoweit die Voraussetzungen der §§ 378,\n372 BGB erfüllt sind.\n\n12\n\nWenn der Beklagte demgegenüber den\nGrundsatz aufstellen will, dass eine Hinterlegung nur dann als\nErfüllungssurrogat wirkt, wenn der Schuldner ausschließlich\nzugunsten wahrer Gläubiger hinterlegt hat, dann kann ihm darin\nnicht gefolgt werden. Ein solcher Grundsatz ergibt sich nicht aus\n§§ 372 ff. BGB. Diese Normen setzen lediglich voraus, dass\ntatsächlich ein Hinterlegungsgrund besteht. Die Hinterlegung führt\ndaher auch dann zum Erlöschen der Schuld, wenn der Schuldner erst\nnach der Hinterlegung den wahren Gläubiger benennt (BGH NJW-RR\n1989, 200; Staudinger, Rd. 9 zu § 378 BGB).\n\n13\n\nEs kann auch dahingestellt bleiben, ob\nder Kläger sich dadurch, dass er mehrere nichtberechtigte Gläubiger\nals Bezugsberechtigte benannt hat, schadensersatzpflichtig gemacht\nhat. Denn ein solcher Anspruch aus positiver Vertragsverletzung\nkönnte allenfalls zu einer Erstattung der Prozesskosten\nverpflichten, die anfallen, um die Ansprüche der Nichtberechtigten\nauf die hinterlegte Summe abzuwehren. Solche\nSchadensersatzansprüche sind derzeit aber nicht tituliert und\nkönnen daher nicht Grundlage der jetzige Zwangsvollstreckung sein.\nEin solcher Schadensersatzanspruch könnte außerdem nicht den Inhalt\nhaben, dass die Hinterlegung in Bezug auf den Beklagte unwirksam\nwäre. Dies gilt auch für einen Anspruch aus § 826 BGB, auf den sich\nder Beklagte ebenfalls beruft. Maßgeblich für den Umfang des\nSchadensersatzanspruchs muss nämlich sein, welche Pflichtverletzung\nden Schaden verursacht habe könnte. Auslöser einer\nSchadensersatzpflicht kann im vorliegenden Fall aber nur die\nBenennung weiterer Gläubiger sein, während die Hinterlegung in\nBezug auf den Beklagten rechtmäßig war. Ein rechtmäßiges Verhalten\nist aber durch eine Schadensersatzpflicht nicht zu korrigieren.\nDaher kommt eine Ersatzpflicht nur in Betracht, soweit unabhängig\nvon der Hinterlegung eine Schädigung des Beklagte eingetreten sein\nkann; dies betrifft somit eventuelle Prozesskosten in Bezug auf die\npersönlichen Gläubiger des Beklagten.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n15\n\nDer Berufungsstreitwert beträgt\n342.000,- DM (ursprüngliche Titelsumme ohne Zinsen und Kosten; auf\ndie zutreffende Wertfestsetzung vom 24.9.1998 - Bl. 139 d. GA. -\nwird verwiesen).\n\n16\n\nDie durch das Urteil begründete Beschwer liegt für den Beklagten\nüber 60.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-20/24-u-141-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-20/24-u-141-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307709","retrieved":"2026-07-09 03:36:28.656387+00:00"}}