{"status":"available","doknr":"OLD307721","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0416.2WX72.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-16","aktenzeichen":"2 Wx 72/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1) hat durch Schreiben des Notars N. in M. vom\n22. September 1997 unter Einreichung einer notariellen Urkunde vom\n29. August 1997 (UR-Nr.: ......) zur Eintragung ins Handelsregister\nangemeldet:\n\n4\n\n1. Herr V. H. ist nicht mehr\nGeschäftsführer.\n\n5\n\nZum neuen Geschäftsführer ist Herr St. Sch.\n\n6\n\nbestellt worden.\n\n7\n\n3. Frau M. M. ist Einzelprokura erteilt\nworden.\n\n8\n\n4. Der Sitz der Gesellschaft ist von S.\nnach A.\n\n9\n\nverlegt worden.\n\n10\n\nDas Registergericht A. hat die Eintragungen am 3. Februar 1998\nvollzogen und mit Kostenrechnung vom 26. März 1998 der Beteiligten\nzu 1) folgende Kosten nach §§ 26, 79 KostO in Rechnung\ngestellt:\n\n11\n\n- Gebühr für die Eintragung der Prokura\n\n12\n\n(Wert des Gegenstandes 50.000,00 DM) 160,00 DM\n\n13\n\n- Gebühr für die Eintragung des Geschäftsführer-\n\n14\n\nwechsels und die Sitzverlegung\n\n15\n\n(Wert des Gegenstandes 150.000,00 DM) 350,00 DM\n\n16\n\n- Bekanntmachungskosten (Lokalblatt) 420,66 DM\n\n17\n\n- Bekanntmachungskosten (Bundesanzeiger) 308,06 DM\n\n18\n\n1.238,72 DM\n\n19\n\nDas gegen diesen Kostenansatz von der Beteiligten zu 1)\neingelegte Rechtsmittel vom 15. April 1998 hat der Richter des\nAmtsgerichts A. mit Beschluß vom 26. Mai 1998 zurückgewiesen. Durch\nBeschluß vom 26. Oktober 1998 hat das Landgericht A. die gegen\ndiese Entscheidung gerichtete \"Erinnerung\" der Beteiligten zu 1)\nvom 1. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der\nKostenrechnung folgender Hinweis beigefügt wird:\n\n20\n\n\"Vorläufiger Gebührenansatz im Hinblick\nauf die Rechtsprechung des EuGH: Endabrechnung nach Neubewertung\nder Gebühren.\"\n\n21\n\nZugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen\nBeschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)\nvom 12. November 1998, mit der sie u.a. rügt, es sei nicht\nnachgewiesen, daß die Bearbeitungskosten der Geschäftsstelle bei\ninsgesamt 510,00 DM lägen; bis zum Nachweis der tatsächlichen\nBearbeitungskosten seien diese mit 0,00 DM anzusetzen. Der\nBezirksrevisor hält die errechneten Gebühren als vorläufigen\nKostenansatz gerechtfertigt.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDie gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte, von dem\nLandgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene\nEntscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14\nAbs. 3 Satz 3 KostO, 550 ZPO).\n\n24\n\na)\n\n25\n\nDie in der Kostenrechnung vom 26. März 1998 in Ansatz gebrachten\nGebühren in Höhe von 160,00 DM und 350,00 DM sind auch unter\nBerücksichtigung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in\ndem Urteil vom 2. Dezember 1997, Rs C-188/95, (ZIP 1998, 206) mit\nden Vorschriften des Rechts der europäischen Gemeinschaft\nvereinbar. Nach dieser Rechtsprechung können sich auch einzelne\nPersonen vor den nationalen Gerichten auf Art. 10 in Verbindung mit\nArt. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 betreffend die\nindirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. Nr. L 249,\nS. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.\nJuni 1985 (ABl. Nr. L 156, S. 23) berufen. Dies gilt ungeachtet\ndessen, daß sich diese Richtlinie an die Mitgliedsstaaten richtet\nund diese verpflichtet, das innerstaatliche Recht entsprechend\nanzupassen. Nach jener Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes\nist Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie dahingehend\nauszulegen, daß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und\nGesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei der Erhöhung des\nKapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um\nGebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der\nbetreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen (EuGH, ZIP\n1998, 206 [210], 33. Erwägungsgrund). Sind unter Verstoß gegen das\nGemeinschaftsrecht höhere Gebühren erhoben worden, d.h. solche, die\ndie bei der Eintragungsförmlichkeit entstanden Kosten übersteigen,\nist der Mehrbetrag von den Mitgliedstaaten grundsätzlich zu\nerstatten (EuGH, a.a.O., 37. Erwägungsgrund). Der Senat ist an der\nAuslegung der Richtlinie, wie sie der Europäische Gerichtshof in\nseiner Vorabentscheidung vorgenommen hat, gebunden. Art. 177 EGV\nspricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der\nMitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die\nAuslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und die\nAuslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte\nzu (BayObLG, NJW 1999, 652 [653 m.w.N.]).\n\n26\n\nAus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes folgt zwar,\ndaß die Gebühren für eine Handelsregistereintragung nicht erhoben\nwerden dürfen, soweit ihre Höhe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt\n(Senat, Beschluß vom 16. November 1998, 2 Wx 45/98, OLGR 1999, 111;\nBayObLG, NJW 1999, 652 [653]; Gustavus, ZIP 1998, 502 [504]; Lappe,\nNJW 1998, 1112, [1115]; Schuck, DStR 1998, 820 [821]); der\nEntscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß § 26 KostO\nüberhaupt nicht mehr für eine Gebührenerhebung im Rahmen eines\nRegisterverfahrens herangezogen werden kann und damit -\nentsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 1) - bis zu der\ngeplanten Einführung von aufwandsbezogenen Festgebühren (vgl.\nBayObLG, NJW 1999, 562 [564]; Runderlaß des baden-württembergischen\nJustizministeriums vom 27. April 1998, ZIP 1998, 1246 [1248];\nMathias, JurBüro 1998, 566) Handels- registereintragungen\nkostenfrei vorgenommen werden müssten. Da wegen der noch nicht\nabgeschlossenen Ermittlungen der aufwands-orientierten Kosten\nderzeit nicht abgesehen werden kann, wann mit einer Neufassung der\neinschlägigen Bestimmungen der Kostordnung zu rechnen ist, hält der\nSenat es für richtlinienkonform und damit zulässig, daß für eine\nÜbergangszeit bis zum Inkrafttreten einer neuen, der EG-Richtlinie\nentsprechenden Regelung die Gebühren für die Eintragungen im\nHandelsregister weiterhin unter Beachtung des § 26 KostO erhoben\nwerden. Allerdings sind diese im Wege einer geltungserhaltenden\nReduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß\nzurückzuführen (vgl. BayObLG, NJW 1999, 652 [654]; Gustavus, ZIP\n1998, 502 [504], Mathias, JurBüro 1998, 566).\n\n27\n\nDie vorliegend in Ansatz gebrachten Gebühren von 160,00 DM und\n350,00 DM genügen diesen Anforderungen. Diese Beträge stehen nicht\nin einem Mißverhältnis zu dem tatsächlichen Sach- und\nPersonalaufwand, der entsprechend der vorstehend zitierten\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit Berücksichtigung\nsämtlicher mit der Eintragung verbundenen Kosten zu ermitteln ist,\neinschließlich des auf einen solchen Vorgang entfallenden Teils der\nallgemeinen Kosten. Bei der Festlegung der Gebühren ist es\nzulässig, pauschale Abgaben mit einer zeitlich unbegrenzt\nfestgesetzten Höhe vorzusehen, wenn in regelmäßigen Abständen\nüberprüft und sicherstellt wird, daß die Beträge nicht die\ndurchschnittlichen Kosten der betreffenden Vorgänge übersteigen. Im\nRahmen der Bemessung einer aufwandsbezogenen Gebühr dürfen die\nunmittelbar entstehende Personal- und Sachkosten berücksichtigt\nwerden. Daneben sind aber auch anteilige gemeinsame Kosten z.B. für\nLicht, Heizung, Personalverwaltungskosten einschließlich\nRuhestandsbezügen, Betriebs- und Entwicklungskosten für EDV,\nBüromiete oder Gebäudeabschreibung sowie Abschreibungen für Möbel\nund sonstige Ausstattung einzubeziehen. Soweit Kosten unmittelbar\nmit den Eintragungs- und Aktenführungsarbeiten zusammenhängen,\ndürfen auch entsprechende Kosten für Dienstreisen, öffentliche\nInformationsarbeit etc. berücksichtigt werden (EuGH, ZIP 1998, 206\n[209], 29. Erwägungsgrund unter Bezugnahme auf die Schlußanträge\ndes Generalanwaltes; BayObLG, NJW 1999, 652 [654]). Auch\nRechtsmittelkosten, deren Aufwand von den Gebühren bei weitem nicht\nabgedeckt wird, dürfen einbezogen werden, da die Entscheidungen der\nRechtsmittelgerichte wegweisend für zukünftige gleichgelagerte\nEintragungsvorgänge sind (BayObLG, NJW 1999, 652 [654]).\nSchließlich können auch die Kosten unbedeutender, gebührenfreier\nVorgänge berücksichtigt werden (EuGH, ZIP 1998, 206 [210], 33.\nErwägungsgrund).\n\n28\n\nFührt man unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen\ndes Europäischen Gerichtshofes eine Aufwandsberechnung durch, so\ndürften mit der Eintragung einer Prokura, dem Wechsel der\nGeschäftsführer und der Sitzverlegung eher höhere Kosten verbunden\nsein als sie bisher mit 160,00 DM bzw. 350,00 DM in Ansatz gebracht\nworden sind. So belaufen sich die effektiven Kosten einer\nArbeitsstunde eines Richters am Amtsgerichts nach den Berechnungen\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts auf ca. 420,00 DM, wobei\nsich eine vergleichbare Rechnung für eine Rechtspflegerstunde\nerstellen läßt (so BayObLG, NJW 1999, 652 [654] unter Bezugnahme\nauf Ausführungen von Franzen, NJW 1974, 784; ders. NJW 1988, 1059;\nders. NJW 1993, 438).\n\n29\n\nDer in Rede stehende Kostenansatz ist um so weniger zu\nbeanstanden, als sich die Höhe der Gebühren im Rahmen der vom\nJustizministerium des Landes Baden-Württemberg bekanntgegebenen\nErfahrungswerte hält, auf die auch das Justizministerium des Landes\nNordrhein-Westfalen in der RV vom 15. Mai 1998 (5630 - I B. 37) in\nVerbindung mit der Ergänzung vom 1. Juli 1998 Bezug nimmt. Noch\nbestehende Ungenauigkeiten trägt der von dem Landgericht in dem\nangefochtenen Beschluß in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 4\nKostVfg der Kostenrechnung beigefügte Vorbehalt hinreichend\nRechnung.\n\n30\n\nb)\n\n31\n\nZutreffend hat das Amtsgericht für die Eintragung des Wechsels\ndes Geschäftsführers und der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft\ninsgesamt einen Geschäftswert von 150.000,00 DM in Ansatz\ngebracht.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) betrifft die\nEintragung eines Geschäftsführerwechsels kostenrechtlich zwei\n\"spätere Anmeldungen\" im Sinne des § 26 Abs. 4 KostO. Die in der\nAnmeldung enthaltenen Erklärungen - Beendigung der\nGeschäftsführertätigkeit des Herrn V. H. einerseits und die\nBerufung des Herrn St. Sch. als neuer Geschäftsführer andererseits\n- stellen sich jeweils als selbständige Rechtsgeschäfte dar, die\nnicht in so enger Beziehung zueinander stehen, daß sie\nkostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Die\nAnmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers ist nicht\nnotwendig mit der Eintragung der Bestellung eines neuen\nGeschäftsführers verbunden. Es werden verschiedene\nRechtsverhältnisse offenbart. Ein früherer Geschäftsführer kann\nausscheiden, ohne daß hierdurch zugleich das Rechtsverhältnis eines\nneuen Geschäftsführers zu der Gesellschaft betroffen wird. Daß\nbeide Anmeldungen die Vertretung der Gesellschaft betreffen, ist\nkein Kriterium der Gegenstandsgleichheit (OLG Hamm, Rpfleger 1955,\n484; OLG Hamm, Rpfleger 1960, 309 [310]; OLG Frankfurt, DNotZ 1967,\n332 [333]; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 11. Auflage 1992,\nStichwort: Geschäftsführer, Punkt 2; a.A.: OLG Köln, [17.\nZivilsenat], JurBüro 1989, 88; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1989,\n169).\n\n33\n\nBei der Anmeldung der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von\nS. nach A. handelt es sich um einen weiteren Gegenstand im Sinne\nvon § 26 Abs. 4 KostO. Da alle drei Eintragungen auf Grund einer am\nselben Tag beim Registergericht eingegangen Anmeldung ergangen sind\nund dasselbe Unternehmen betreffen, ist nicht zu beanstanden, daß\nin der Kostenrechnung neben der gesondert zu berechnenden\nEintragung der Einzelprokura (§§ 79 Abs. 2 S. 2 KostO) eine\nWertzusammenrechnung der übrigen Anmeldungen vorgenommen ist (§§ 79\nAbs. 2, 26 Abs. 8 KostO).\n\n34\n\nc)\n\n35\n\nZu Recht hat die Geschäftsstelle in der Kostenrechnung vom 26.\nMärz 1998 die Bekanntmachungskosten in Höhe von 420,66 DM für die\nVeröffentlichung in der Lokalzeitung und 308,66 DM für diejenige im\nBundesanzeiger berücksichtigt. Die Auslagen für die öffentliche\nBekanntmachung sind gemäß § 137 Nr. 3 KostO in der tatsächlich\nentstandenen Höhe - somit einschließlich der Mehrwertsteuer - bei\neiner Registereintragung zu erheben. Die Beteiligte zu 1) kann sich\nnicht darauf berufen, eine Veröffentlichung der Eintragungen in\nzwei Zeitungen sei nicht sachgerecht. Grundsätzlich ist zur\nBewirkung der Publizität jede Eintragung im Handelsregister zu\nveröffentlichen. Gemäß § 10 Abs. 1 HGB hat das Gericht die\nEintragungen durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein\nanderes Blatt bekanntzumachen. Nach dem Regelfall des § 10 Abs. 1\nS. 2 HGB sind zudem die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach zu\nveröffentlichen, wobei die Form im einzelnen durch § 33 HRV und die\nzugehörige Anlage 3 bestimmt wird (Heymann, HGB, 2. Auflage 1995, §\n10 Rdnr. 3). Hiernach sollen die Bekanntmachungen knapp gefaßt und\nleicht verständlich sein. Diese Anforderungen erfüllen die vom\nAmtsgericht A. vorgenommenen Veröffentlichungen der im\nHandelsregister erfolgten Neueintragung. Da die Bekanntmachung von\nAmts wegen vorzunehmen ist (MK-Bokelmann, HGB, 1996, § 10 Rdnr. 9),\nkann der Antragsteller darauf weder verzichten (Heymann, a.a.O., §\n10 Rdnr. 5), noch, wie die Beteiligte zu 1) mit der weiteren\nBeschwerde geltend macht, sie in eigenem Namen und auf eigene\nRechnung vornehmen.\n\n36\n\n3.\n\n37\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO\nnicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-16/2-wx-72-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"HdlRegVfg","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-16/2-wx-72-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307721","retrieved":"2026-07-09 03:36:29.536418+00:00"}}