{"status":"available","doknr":"OLD307725","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0416.16WX51.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-16","aktenzeichen":"16 Wx 51/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDurch Beschluß vom 25.1.1999 hat das Amtsgericht den\nlangjährigen Lebensgefährten der Betroffenen und Beteiligten zu 3.\nauf Anregung der Beteiligten zu 2. als Betreuer für die Betroffene,\ndie an einem apallischen Syndrom (Wachkoma) leidet und derzeit noch\nin der Poliklinik B. behandelt wurde, bestellt. Gegen diesen\nBeschluß hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt mit dem Ziel\nder Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und ihrer\nBestellung als Betreuerin. Zur Begründung hat sie angegeben, daß\nder Beteiligte zu 3. beabsichtige, die Betroffene in einem Heim in\nB. H. unterzubringen. Da die Kosten für dieses Heim nicht aus den\nlaufenden Einkünften der Betroffenen gedeckt werden könnten, halte\nsie es aus wirtschaftlichen Gründen für angezeigt, die Betroffene\nin einem Heim in C.-A. unterzubringen, dessen Kosten bei\ngleichwertiger Pflegeleistung die Einkünfte nicht überstiegen. Bei\nder teureren Unterbringung sei abzusehen, wann die finanziellen\nMittel der Betroffenen nicht mehr ausreichen würden und sie der\nSozialhilfe anheim fiele. Derartigen wirtschaftlichen Erwägungen\nverschließe sich der Beteiligte zu 3. Das Landgericht hat die\nBeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere\nBeschwerde der Beteiligten zu 2. Sie rügt die Verletzung formellen\nRechts, weil für die Betroffene in den Vorinstanzen kein\nVerfahrenspfleger bestellt worden sei. Außerdem sei ihr Anspruch\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die Entscheidung\ndes Landgerichts verstoße im übrigen gegen die Vorschrift des §\n1897 Abs. 5 BGB und gegen Denkgesetze.\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen\nzulässig (§§ 20, 27, 29, 69 g Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel erweist\nsich jedoch als unbegründet.\n\n4\n\nDie Ausführungen des Landgerichts halten der dem Gericht der\nweiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27\nFGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.\n\n5\n\nDas Landgericht hat nicht den Anspruch der Beteiligten zu 2. auf\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Zwar hat das Landgericht in\nseinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß gerade bei\nWachkomapatienten bekanntermaßen eine Ansprache vertrauter Personen\nein Baustein der Therapie sei, ohne daß die Beteiligte zu 2. zuvor\ndarauf hingewiesen wurde, daß dies zumindest dem Gericht bekannt\nist. Eines solchen Hinweises bedurfte es indessen nicht, weil diese\nKenntnis und ihre Verwertung nicht entscheidungserheblich war (vgl.\nZöller-Greger, 21. Aufl. 1999, § 291 Rn. 3 m.w.N.). Aus den Gründen\nder Entscheidung ergibt sich ohne weiteres, daß die Möglichkeit zur\npersönlichen Ansprache nicht ausschlaggebend für die Zurückweisung\nder Beschwerde der Beteiligten zu 2. gewesen ist, sondern lediglich\nein weiter zu erwägender Umstand im Rahmen der\nEntscheidungsfindung.\n\n6\n\nDie Beteiligte zu 2. rügt jedoch zu Recht, daß das Landgericht\nfür die Betroffene nicht gemäß § 67 Abs. 1 FGG n.F. einen\nVerfahrenpfleger bestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist die\nBestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn\nvon der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 2 FGG\nabgesehen werden soll (Nr. 1) und Gegenstand des Verfahrens die\nBestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des\nBetroffenen ist (Nr. 2). Wird von der Bestellung eines\nVerfahrens-pflegers in diesen Fällen abgesehen, ist die\nNichtbestellung zu begründen (§ 67 Abs. 1 Satz 4 FGG). Diese\nGrundsätze hat das Landgericht trotz Vorliegens der genannten\nVoraussetzungen nicht beachtet. Ob auch das Amtsgericht einen\nVerfahrenspfleger hätte bestellen müssen, obwohl die Notwendigkeit\nder Einrichtung einer Betreuung offenkundig war und die Beteiligten\nzu 2. und 3. über die Auswahl des Betreuers einig waren, mag hier\ndahinstehen. Zu einer Verfahrenspflegerbestellung hätte jedoch\nspätestens im Beschwerdeverfahren Anlaß bestanden, da die\namtsgerichtliche Entscheidung aus Gründen angefochten worden ist,\ndie die Betroffene unmittelbar tangieren.\n\n7\n\nDie Verletzung der Vorschrift des § 67 Abs. 1 FGG führt aber\nnicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die\nRechtsverletzung war nicht ursächlich für die im Ergebnis richtige\nEntscheidung, die daher nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht\n(vgl. Senat, Beschluß vom 8.2.1982 - 16 Wx 122/81 -, OLGZ 1982,\n408).\n\n8\n\nDie Auswahl des Beteiligten zu 3. ist unter\nmateriell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie\nsteht in Einklang mit der Vorschrift des § 1897 Abs. 5 BGB.\n\n9\n\nGemäß § 1897 Abs. 1 BGB ist vom Vormundschaftsgericht als\nBetreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in\ndem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des\nBetreuten zu besorgen und hierbei in dem erforderlichen Umfang\npersönlich zu betreuen. Die Beurteilung der Geeignetheit als\nunbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16\nWx 180/98; BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.) kann vom\nRechtsbeschwerdegericht allein darauf überprüft werden, ob der\nRechtsbegriff als solcher verkannt worden, relevante Umstände\nunvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Umstände\nunberücksichtigt geblieben sind (Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16\nWX 180/98 -). Zweifel an der Eignung des hier ausgewählten\nBetreuers bestehen nicht. Geeignet ist, wer die zur Ausübung des\nBetreueramtes erforderlichen psychischen und physischen\nEigenschaften besitzt. Dabei ist davon auszugehen, daß im\nallgemeinen jede natürliche Person geeignet ist (BayObLG FamRZ\n1994, 530). Den Feststellungen des Landgerichts läßt sich nichts\nentnehmen, was gegen die Eignung des Beteiligten zu 3. als Betreuer\naufgrund von Umständen in seiner Person sprechen könnte.\n\n10\n\nDarüber hinaus hat die Rüge eines Verstoßes gegen § 1897 Abs. 5\nBGB keinen Erfolg. Diese Norm räumt dem Tatsachengericht ein\nAuswahlermessen ein (BayObLG FamZR 1994, 530; Damrau, Betreuung und\nVormundschaft, 2. Aufl. 1995, § 1897 Rn. 3). Deshalb sind\nAngemessenheit und Zweckmäßigkeit einer Nachprüfung durch das\nRechtsbeschwerdegericht entzogen (BayObLG, aaO m.w.N.). Das\nLandgericht war sich bewußt, daß ein Ermessensspielraum besteht,\nund es hat sein Ermessen ausgeübt. Es hat die ihm durch § 1897 Abs.\n5 BGB gezogenen Grenzen nicht überschritten und auch den Zweck der\nErmächtigung nicht verfehlt.\n\n11\n\nFehlt ein Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl, so ist\nin erster Linie auf seine Bindungen zu Eltern, Kindern und\nEhegatten abzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16 Wx\n180/98- ). Andererseits ist zu berücksichtigen, daß Volljährige mit\nfortschreitendem Alter vielfach starke Bindungen zu Personen\nentwickeln, mit denen sie nicht verwandt und nicht verschwägert\nsind, während verwandtschaftliche und andere Bindungen sich\nlockern. Der Vorrang von Eltern, Kindern und Ehegatten ist daher\nkein absoluter. § 1897 Abs. 5 BGB bestimmt aus diesem Grunde, daß\nnicht nur verwandtschaftliche, sondern auch sonstige persönliche\nBindungen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen sind.\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll es dem Gericht nicht verwehrt\nsein, in Fällen, in denen der Betroffene gute und tragfähige\nBindungen (auch) zu anderen Personen aufgebaut hat, unter Abwägung\naller Umstände nicht Eltern, Kinder oder Ehegatten, sondern\nGeschwister, andere Verwandte oder außerhalb der Familie stehende\nPersonen zum Betreuer zu bestellen (vgl. BT-Drs. 11/4528 S. 128).\nDie besondere Erwähnung von Eltern, Kindern und Ehegatten in § 1897\nAbs. 5 BGB hat daher, zumindest bei volljährigen Betroffenen, nur\nbeispielhafte Bedeutung; entscheidend sind die persönlichen\nBindungen. Solche guten und tragfähigen persönlichen Bindungen\nbestehen in der Regel zu langjährigen Lebensgefährten, so daß diese\nbei der Auswahl eines Betreuers im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB\ngleichrangig neben dem in der Vorschrift weiter genannten\nPersonenkreis zu berücksichtigen sind. Unter diesen Umständen ist\nes im Rahmen der rechtlich zulässigen Nachprüfung nicht zu\nbeanstanden, wenn nicht die Rechtsbeschwerdeführerin als Tochter,\nsondern der Beteilgte zu 3. als langjähriger Lebensgefährte der\nBetroffenen zum Betreuer bestellt worden ist.\n\n12\n\nDie Entscheidung des Landgerichts läßt auch sonst keine\nRechtsfehler erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen\nDenkgesetze nicht zu erkennen. Das Landgericht hat bei der Ausübung\nseines Ermessens in nicht zu beanstandender Weise den\nwirtschaftliche Erwägungen der Rechtsbeschwerdeführerin kein\nausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Auch bei der\nErmessensentscheidung sind Wünsche und Vorstellungen des\nBetroffenen zu berücksichtigen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530, 531).\nWenn auch die Betroffene derzeit nicht in der Lage ist, ihre\nWünsche und Vorstellungen zu äußern, so kann doch aufgrund der\nvorausgegangenen Umstände davon ausgegangen werden, daß es dem\nmutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht, in der Nähe ihres\nLebensgefährten zu bleiben und von ihm persönliche Zuwendung zu\nerhalten. Die Betroffene hat seit langen Jahren mit dem Beteiligten\nzu 3. zusammengelebt und sie beabsichtigten in Kürze zu heiraten.\nEs liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, diese Umstände\nbei der Auswahl von mehreren gleichrangig in Betracht kommenden\nBetreuern zu berücksichtigen. Geringfügige Gefahren für die\nVermögenswerte des Betreuten sind dabei hinzunehmen (vgl. BayObLG\nFamRZ 1994, 323, 324; BayObLG FamRZ 1993, 1225, 1226).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, §\n131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 30, 131 Abs.\n2 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-16/16-wx-51-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-16/16-wx-51-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307725","retrieved":"2026-07-09 03:36:29.702534+00:00"}}