{"status":"available","doknr":"OLD307723","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0416.16WX44.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-16","aktenzeichen":"16 Wx 44/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n2\n\nFür den Betroffenen ist aufgrund einer etwa seit dem Jahre 199o\nbestehenden chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis\nseit dem Jahre 1991 Pflegschaft/ dann Betreuung angeordnet worden\nmit dem Aufgabenkreis \"Vermögenssorge, medizinische Behandlung und\nim Rahmen dessen auch Aufenthaltsbestimmung\". In den Jahren 1991,\n1993 und zuletzt vom 14. - 28.1.1994 erfolgten aufgrund seiner\npsychischen Erkrankung stationäre Aufenthalte im Kreiskrankenhaus\nGummersbach. Mit Beschluß vom 25.7.95 ordnete das Amtsgericht an,\ndaß die Betreuung aufrechterhalten bleibt, der Aufgabenkreis\nnunmehr auch Rentenangelegenheiten umfaßt, und spätestens bis zum\n25.7.2ooo über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Betreuung\nerneut entschieden werde (Bl. 227 GA). Einem neuerlichen Antrag des\nBetroffenen, der gemeinsam mit seiner Mutter ein Haus bewohnt, das\ner vor mehr als 1o Jahren gekauft hat, um Aufhebung der Betreuung,\ngab das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 6.11.98 nicht statt,\nentließ aber nunmehr den bisherigen Betreuer und bestellte den\nBeteiligten zu 2) zum neuen Betreuer, und ordnete eine Überprüfung\nder Anordnung der Betreuung spätestens bis zum 5.11.2oo3 an. Die\ngegen die Aufrechterhaltung der Betreuung gerichtete Beschwerde des\nBetroffenen hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß\nzurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\nAusweislich der eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen des\nbehandelnden Facharztes Dr. M. vom 2.5.95 und 15.5.98 und der\nPsychiaterin Sch.- W. vom 5.2.98 leide der Betroffene nach wie vor\nan einer schizophrenen Psychose, die sich auch unter regelmäßiger\nneuroleptischer Behandlung nicht weiter stabilisiert habe.\n\n3\n\nEine Betreuung für den längstmöglichen Zeitraum von 5 Jahren für\nden in Rede stehenden Aufgabenkreis sei deshalb weiter\nerforderlich, wozu eine erneute Anhörung auch des Betroffenen sowie\nseiner Mutter angesichts der eindeutigen fachärztlichen\nStellungnahmen entbehrlich sei, da von ihr keine neuen Erkenntnisse\nzu erwarten seien. Die Mutter des Betroffenen teile seine\nEinschätzung zur Entbehrlichkeit der Betreuung nicht. Soweit sie\nspätere Eingaben ihres Sohnes unterzeichnet hat, könne sie sich\nersichtlich nur dem Druck ihres Sohnes nicht entziehen. Im übrigen\nstünden Bevollmächtigte oder sonstige Hilfen, durch die die\nAngelegenheiten des Betroffenen besorgt werden könnten, nicht zur\nVerfügung, insbesondere scheide die Mutter aus Altersgründen aus.\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit\nder er sein Begehren um Aufhebung der Betreuung weiterverfolgt.\n\n4\n\nDie nach §§ 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässige weitere\nBeschwerde ist überwiegend begründet.\n\n5\n\nDie Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen\nNachprüfung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 55o ZPO) nur teilweise stand.\n\n6\n\nAnläßlich der Überprüfung, ob die Betreuung verlängert werden\nmuß, setzt der Fortbestand der amtlichen Betreuung voraus, daß der\nBetroffene in den fraglichen Bereichen aufgrund seiner Erkrankung\nseinen Willen nach wie vor nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG\nFamRZ 97, 9o1/2 mwN). Ferner kommt wiederum § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB\nzur Anwendung, d. h. ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise\nbestellt bleiben, in denen die Betreuung nach wie vor erforderlich\nist, d. h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen\nangewiesen ist (vgl. BayObLG FamRZ 98, 921). Ein dementsprechendes\naktuelles Betreuungsbedürfnis ist bei dem Betroffenen indes nur für\nden Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge im nervenärztlichen Bereich\nund Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der nervenärztlichen\nBehandlung erkennbar und belegt.\n\n7\n\na) Der Aufgabenkreis \"medizinische Behandlung\" einschließlich\netwa notwendiger Aufenthaltsbestimmung ist zu weitgehend, denn in\nallen Bereichen der Medizin ist bei dem Betroffenen eine Betreuung\nnicht erforderlich.\n\n8\n\nMit Recht und zutreffender Begründung sind die Vorinstanzen zwar\nvom Fortbestand der psychischen Erkrankung des Betroffenen in Form\neiner chronisch schizophrenen Psychose ausgegangen. Ohne\nRechtsfehler ist auch die Ansicht, für den Betroffenen sei aufgrund\nseiner psychischen Erkrankung weiterhin amtliche Betreuung\nerforderlich (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB), sie muß sich aber auf den\ngenannten Aufgabenkreis beschränken.\n\n9\n\nInsoweit ist der Umstand, daß der Betroffene seit etwa 3 Jahren\ndie erforderliche medizinische Behandlung wahrnimmt, d. h.\nregelmäßig einmal im Monat eine Depotspritze Haldol durch eine\nMitarbeiterin des Sozialen Dienstes erhält und den behandelnden\nArzt Dr. M. aufsucht, und es deshalb insoweit seit längerer Zeit\nnichts zu veranlassen gab und zur Zeit gibt, kein Grund zur\nAnnahme, daß dieser Entscheidungen zur Frage der Notwendigkeit\nnervenärztlicher Behandlungen nunmehr etwa selbst treffen kann und\ndeshalb insoweit amtlicher Betreuung nicht mehr bedarf. Dem\nBetroffenen fehlt, wie das Landgericht schon zutreffend angeführt\nhat, insoweit jede Krankheitseinsicht, was zur Annahme berechtigt,\ndieser lasse die medizinische Behandlung nur unter dem Druck des\nRechtsinstituts der Betreuung über sich ergehen, d. h. er werde bei\nAufhebung der Betreuung in der von ihm interpretierten Meinung,\ndamit gesund zu sein, die nervenärtliche Behandlung umgehend\nabbrechen.\n\n10\n\nDafür, daß der Betroffene etwa in Auswirkung der psychischen\nErkrankung auch in weiteren Bereichen der Medizin der Hilfe durch\neinen amtlichen Betreuer bedarf, ist hingegen nichts ersichtlich\noder ärztlicherseits dargetan worden. Deshalb war der Aufgabenkreis\nentsprechend zu beschränken (vgl. BayObLG FamRZ 96, 25o).\n\n11\n\nb) Ebenso ist das Aufrechterhalten der Betreuung mit dem\nAufgabenkreis Vermögenssorge mangels Betreuungsbedürftigkeit aus\nRechtsgründen zu beanstanden.\n\n12\n\nHier ist es so, daß aufgrund der regelmäßigen Depot-Medikation\nund des ständigen Kontaktes mit dem Sozialen Dienst, wie der\nBeteiligte zu 3) in seiner Stellungnahme vom 19.6.98 berichtet (Bl.\n367 GA), sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen\nstabilisiert hat, und dem Umstand, daß er seit Mitte 1996\nmonatliche Rentenleistungen erhält, der Betroffene derzeit in der\nLage ist, seine finanziellen Angelegenheiten und insbesondere die\nSchuldentilgung mit den erforderlichen Dispositionen - wenn auch\nmöglicherweise nicht immer mit wirtschaftlich optimalen\nEntscheidungen - regelmäßig selbst zu regeln. Das ergibt sich auch\ndeutlich aus der Stellungnahme des Beteiligten zu 2), in der dieser\ndarlegt, daß er bei seinen bisherigen 5 Hausbesuchen festgestellt\nhabe, daß der Betroffene seine finanziellen Angelegenheiten\ngegenwärtig zufrieden-stellend geregelt habe; bisher habe dieser\nvon ihm konkrete Unterstützungsleistungen auch nicht\nangefordert.\n\n13\n\nSoweit der Beteiligte zu 2) gleichwohl meint, daß die Betreuung\nmit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge aufrechterhalten bleiben\nsolle, \"um Handlungsfähigkeit in kritischen Situationen zu\nsichern\", weil die Erkrankung nach wie vor Anlaß zur Sorge gebe,\ndaß in schwierigen Situationen die Handlungsfähigkeit des\nBetroffenen überfordert sei, kann das die Betreuungsanordnung nicht\nrechtfertigen. Voraussetzung einer Betreuung von Amts wegen ist\nstets, daß der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht (mehr)\nimstande ist, den seiner konkreten Lebenssituation entsprechenden\nBereich zu beherrschen und zu gestalten, und dafür auch ein\naktuelles Betreuungsbedürfnis, d. h. Handlungs-bedarf besteht (\nSenat NJW-FER 98, 25o; BayObLG NJW-RR 97,967). Ein entsprechender\nHandlungsbedarf für den Bereich der Vermögenssorge besteht indes\nderzeit nicht, weil der Betroffene die erforderliche medizinische\nBehandlung, wenn auch unter dem Druck der angeordneten Betreuung,\nwahrnimmt und er deshalb trotz seiner fortbestehenden Erkrankung\nseine finanziellen Angelegenheiten selbst regeln kann und auch\ndurchweg beanstandungsfrei regelt.\n\n14\n\nc) Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme der Vorinstanzen,\nBetreuung sei auch im Bereich Rentenangelegenheiten nicht\nentbehrlich.\n\n15\n\nHinsichtlich des Aufgabenkreises ist ein fortbestehendes\nBetreuungsbedürfnis weder von den Fachärzten für Psychiatrie\nSch.-W. oder Dr. M. in ihren Stellungnahmen vom 5.2.98 und 15.5.98\ndargetan (Bl. 32o, 324 und 353 GA) noch sonst erkennbar. Seinerzeit\nhatte auf den Widerspruch des Betroffenen die LVA Rheinprovinz\nihren Bescheid vom 18.12.95 aufgehoben und diesem gemäß dem\nRentenbescheid vom 15.3.96 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nbewilligt, und zwar neben einer Nachzahlung über 47.o54,16 DM ab\ndem 1.5.96 eine solche in Höhe von monatlich 1.328,51 DM (Bl. 286\nGA). Nach der Gewährung dieser Rente, die - wie die\nVerfahrenspflegerin V. in ihrer Stellungnahme vom 19.3.98 schon mit\nRecht angeführt hat (Bl. 336 GA) - nicht etwa als Zeitrente\nausgestaltet sondern wie üblich bis zum Beginn der Regelaltersrente\nbefristet ist, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der\nBetroffene noch Hilfe in dieser Rentensache bedarf. Solche sind\nauch nicht etwa von den Vorinstanzen aufgezeigt.\n\n16\n\nDie Entscheidung des Landgerichts kann daher insoweit keinen\nBestand haben. Sie war folglich auf die weitere Beschwerde\nteilweise und dahin abzuändern, daß die amtsgerichtliche\nEntscheidung aufgehoben wird, soweit die Betreuung über den\nAufgabenkreis verlängert worden ist, und die weitergehende\nBeschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-16/16-wx-44-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-16/16-wx-44-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307723","retrieved":"2026-07-09 03:36:29.624121+00:00"}}