{"status":"available","doknr":"OLD307746","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6W17.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"6 W 17/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 28 O 284/95 SH II - wird zurückgewiesen.\n\n \n\n2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gem. §§ 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde\nist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das\nLandgericht zu Recht gem. § 890 Abs.1 ZPO gegen die Schuldnerin\nOrdnungsmittel festgesetzt hat. Die Schuldnerin hat aus den\nGründen, die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß im\nEinzelnen zutreffend dargelegt hat und auf die deswegen in\nentsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird,\nschuldhaft gegen das Senatsurteil vom 10. 1.1997 - 6 U 94/96 -\nverstoßen, was die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM\nsowie der angeordneten Ersatzordnungshaft rechtfertigt. Die im\nBeschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung\ndes Landgerichts sind nicht begründet.\n\n3\n\nSpätestens ab Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils durch\ndie Nichtannahmeentscheidung des BGH (I ZR 26/97) vom 18.9.1997\nhatte die Schuldnerin das Unterlassungsgebot zu befolgen. Es oblag\nihr dabei, auch ihre Abnehmerin, die K. GmbH in R., über das\nnunmehr von ihr zu befolgende Verbot in Kenntnis zu setzen und so\neinen Weitervertrieb durch diese möglichst zu verhindern. Das\nergibt sich aus folgenden Gründen: Das der Schuldnerin auferlegte\nVerbot erstreckte sich auch auf den Vertrieb der beanstandeten\nProdukte. Dieser Vertrieb war indes erkennbar im Zeitpunkt des\nEintrittes der Rechtskraft noch nicht beendet. Denn die Abnehmerin\nder Schuldnerin, die K. GmbH, war Wiederverkäuferin, weswegen die\nvon der Schuldnerin vor Eintritt der Rechtskraft an dieses\nUnternehmen gelieferten Produkte noch nicht bei dem Endverbraucher\nangelangt waren, sondern hierfür noch (zumindest) eine weitere\nVertriebsstufe durchlaufen werden mußte. War aus diesen Gründen der\n- der Schuldnerin inzwischen untersagte - Vertrieb der Produkte\nnoch nicht beendet, so oblag es ihr, auch wenn die Abgabe an die K.\nGmbH noch keinen Verstoß dargestellt haben sollte, jedenfalls\nnunmehr, alles zumutbare zu unternehmen, um einen Weitervertrieb zu\nunterbinden. Dieser sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtung\nist die Schuldnerin nicht nachgekommen, weswegen die Kammer zu\nRecht Ordnungsmittel verhängt hat.\n\n4\n\nOhne Erfolg beruft sich die Schuldnerin darauf, daß sie keinen\nEinfluß auf die Entscheidungen der K. GmbH gehabt habe und\ninsbesondere nicht in der Lage gewesen sei, eine Einhaltung des\nVertriebsverbotes auch durch diese durchzusetzen. Der schuldhafte\nVerstoß der Schuldnerin beruht nämlich nicht darauf, daß sie die\nEinhaltung der Verpflichtung auch durch ihre Abnehmerin nicht\ndurchgesetzt hat, sondern darauf, daß sie dies nicht versucht hat.\nEinen derartigen - nachhaltigen - Versuch zu machen, hätte ihr\nallenfalls dann nicht oblegen, wenn von vornherein festgestanden\nhätte, daß solche Bemühungen erfolglos sein würden. Daß dies so\ngewesen wäre, trägt die Schuldnerin indes nicht vor. Die Umstände\nsprechen sogar deutlich für das Gegenteil: So mußte die K. GmbH,\ndie durch das von der Schuldnerin geschuldete Verlangen von der\nRechtswidrigkeit des Vertriebs des Produktes Kenntnis erlangt\nhätte, damit rechnen, selbst von der Gläubigerin in Anspruch\ngenommen zu werden. Überdies mag es zutreffen, daß die K. GmbH ein\nselbständiges Handelsunternehmen ist, es stand aber keineswegs\nfest, daß sie nicht trotzdem - etwa im Interesse einer\nAufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin - auf\nden (Weiter-) vertrieb der Produkte verzichtet hätte. Schließlich\ngeht aus der von der Gläubigerin in erster Instanz vorgelegten\nStellungnahme der L. AG vom 22.9.1998 und der darin\ngeschilderten Reaktion des Geschäftsführers der K. GmbH hervor, daß\nes dieser nach Kenntnisnahme von der Rechtslage nicht daran gelegen\nwar, die Kosmetika weiter zu vertreiben.\n\n5\n\nDaß die aus den vorstehenden Gründen zu verhängenden\nOrdnungsmittel nicht zu hoch festgesetzt worden sind, bedarf\nangesichts der Höhe des Ordnungsgeldes von nur 5.000 DM und des\nUmstandes keiner Begründung, daß die Schuldnerin selbst die Höhe\nder Ordnungsmittel nicht beanstandet.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM\n\n8\n\nDr. Schwippert Schütze von Hellfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-14/6-w-17-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-14/6-w-17-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307746","retrieved":"2026-07-09 03:36:31.178569+00:00"}}