{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_8_99urteil19990414","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6U8.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"6 U 8/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Um dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrags zu genügen, reicht es aus, das Charakteristische der gerügten Wettbewerbshandlung (hier: Verkaufsveranstaltung) konkret (hier: durch Fotografien) erkennbar zu machen. 2. Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG liegt auch darin, daß die Veranstaltung ihrem gesamten Erscheinungsbild nach aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr ausbricht. 3. Zu den Voraussetzungen der Wettbewerbswidrigkeit einer Verkaufsaktion eines Juweliers und Uhrmachers unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 1 UWG.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25. September 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor des genannten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält: \n\nDer Antragsgegnerin wird es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs wie nachfolgend - in schwarz-weiß-Fotokopie - wiedergegeben Preisreduzierungen von 20 %, 30 % und 50 % in Verbindung mit Werbehinweisen in sämtlichen Ausstellungsvitrinen anzukündigen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar\ninsgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der\nAntragsgegnerin jedoch keinen Erfolg.\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen\nUrteil die zunächst im Beschlussweg erlassene einstweilige\nVerfügung aufrecht erhalten. Denn die streitgegenständliche\nVerkaufsaktion der Antragsgegnerin stellt sich als eine nach § 7\nAbs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung dar, deren Ankündigung\nder gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugte und\naktivlegitimierte antragstellende Verein folglich untersagen lassen\nkann.\n\nI.\n\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist\nzulässig.\n\nDen gegenüber der Bestimmtheit des ursprünglichen, teilweise\nrechtliche Wertungselemente aufweisenden Unterlassungsantrags\nvorgebrachten Bedenken hat der Antragsteller durch die aktuelle\nAntragsformulierung, die Gegenstand der vorliegenden Beurteilung\nist, abgeholfen. Dieser Antrag lässt nunmehr die konkret vom\nAntragsteller zur Unterlassung begehrte Wettbewerbshandlung bzw.\ndie sie kennzeichnenden Charakteristika erkennen. Er\nindividualisiert in hinreichender Weise den Streitgegenstand und\nlegt die Vollstreckungsmöglichkeiten des erstrebten Verbots in der\nerforderlichen Klarheit fest (vgl. BGH GRUR 1976, 197 -\n\"Herstellung und Vertrieb\" -; BGH GRUR 1963, 33/34 - \"Bodenbeläge\"\n-; BGH GRUR 1962, 310/313 - \"Gründerbildnis\" -). In diesem\nZusammenhang ist es auch nicht von rechtserheblicher Bedeutung, ob\ndie vom Antragsteller zum Bestandteil seines Unterlassungsantrags\ngemachten Fotografien der streitgegenständlichen Verkaufsaktion\nderen Gesamterscheinungsbild, so, wie es sich dem Publikum\ntatsächlich darstellte, repräsentativ vermitteln. Für die\nBestimmtheit des Unterlassungsantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr.\n2 ZPO reicht es aus, dass die in den Antrag aufgenommenen\nFotografien das Charakteristische der konkret untersagten\nVerletzungshandlung, wie der Antragsteller sie definiert und\nuntersagt wissen will, erkennbar machen. Das aber leisten die vom\nAntragsteller zum Bestandteil seines Antrags gemachten Fotografien.\nOb im übrigen nach diesen Fotografien der Ausspruch des begehrten\nVerbots sich in der Sache als berechtigt erweist, berührt eine\nFrage der Begründetheit, nicht aber die für die Zulässigkeit des\nVerfügungsbegehrens vorauszusetzende Bestimmtheit des\nUnterlassungsantrags.\n\nWas die für die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung weiter vorauszusetzende, von der\nAntragstellerin in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr in Zweifel\ngezogene Prozessführungsbefugnis des antragstellenden Vereins\nangeht, so hat das Landgericht diese mit überzeugender Begründung,\nauf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543\nAbs. 1 ZPO Bezug nimmt, in dem angefochtenen Urteil bejaht.\n\nII.\n\nDas nach alledem als zulässig zu erachtende Verfügungsbegehren,\ndessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, ist weiter\nauch begründet.\n\nDer Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 7 Abs.\n1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG Unterlassung der Ankündigung der im\nNovember/Dezember 1997 in den Geschäftsräumen der Filiale K.straße\nin A. durchgeführten Verkaufsveranstaltung verlangen.\n\nSonderveranstaltungen im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG sind\nVerkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des\nregelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des\nWarenabsatzes dienen und den Eindruck besonderer Kaufvorteile\nhervorrufen, ohne jedoch Sonderangebote im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG\nzu sein. Die den Unterlassungstatbestand des § 7 Abs. 1 UWG\nkennzeichnenden Merkmale \"der Beschleunigung des Warenabsatzes\ndienlich\" und \"Erwecken des Eindrucks besonderer Kaufvorteile\"\nüberdecken sich dabei meist mit dem Erfordernis der Veranstaltung\n\"...außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\" und gewinnen\npraktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr. 15 und 17 zu § 7 UWG mit\nweiteren Nachweisen). Zu Recht haben daher sowohl das Landgericht\nals auch die Parteien im Streitfall gerade letzteres Merkmal,\nnämlich die Frage problematisiert, ob die hier in Rede stehende\nVerkaufsaktion, wie sie in den vorbezeichneten Fotografien bildlich\ndokumentiert ist, \"außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\"\nstattfand.\n\nOb eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel zum regelmäßigen\nGeschäftsverkehr gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben\ndarstellt, ist anhand ihres gesamten Erscheinungsbildes zu\nbeurteilen. Dabei ist der Eindruck maßgeblich, den die\nVeranstaltung nach ihrer werbemäßigen Ankündigung auf das Publikum\nmacht, dessen Auffassung wiederum davon beeinflusst wird, was bei\nentsprechenden Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden\nBranche üblich ist. Denn der Verkehr orientiert sich regelmäßig an\ndem, was ihm in der Branche begegnet (vgl. BGH GRUR 1998, 487/488 -\n\"Lager-Verkauf\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 7 und 11 zu §\n7 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdnr. 7 zu § 7 UWG - jeweils m.w.N.).\nKommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine den regelmäßigen\nGeschäftsverkehr unterbrechende Verkaufsveranstaltung vorliegt,\nunter anderem auf die werbemäßige Ankündigung an, folgt daraus von\nvornherein zugleich die mangelnde Überzeugungskraft des Einwandes\nder Antragsgegnerin, der Antragsteller könne - wenn überhaupt - das\nerstrebte Verbot lediglich über die § 1, 3 UWG erreichen, weil im\nStreitfall nur die Werbung für die Veranstaltung habe verboten\nwerden sollen. Ungeachtet des Umstandes, dass die §§ 1, 3 UWG neben\n§ 7 Abs. 1 UWG anwendbar sind, liegt ein Verstoß gegen das\nselbständige, vom Antragsteller von Anfang an verfolgte Verbot der\nAnkündigung von Sonderveranstaltungen im Sinne von § 7 Abs.\n1 UWG auch dann vor, wenn sich die Veranstaltung ihrem gesamten\nErscheinungsbild nach aus der Sicht des durch die Werbung sowie die\nBranchenübung beeinflussten Verkehrs als \"Sonderveranstaltung\"\ndarstellt (vgl. BGH a.a.O., - \"Lagerverkauf\"; BGH GRUR 1983,\n184/185 - \"eine Fülle von Sonderangeboten\" -; Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdnr. 11 zu § 7 UWG und Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 6 und 7\nzu § 7 UWG). Letzteres ist hier der Fall.\n\nDie in Rede stehende Verkaufsaktion der Antragsgegnerin\nvermittelt nach den in den Fotografien dokumentierten Umständen den\nEindruck einer einmaligen Aktion, die gegenüber dem \"normalen\"\nGeschäftsbetrieb außergewöhnliche Besonderheiten aufweist. Das gilt\nzum einen im Hinblick auf den das Schaufenster optisch\nbeherrschenden Hinweis auf die Prozente, die - auch ohne dass es\nder weiteren Angabe \"Einzelstücke reduziert\" bedarf - eindeutig als\nHinweis auf eine Preisreduzierung verstanden werden. Hierfür\nspricht zum anderen ferner der Umstand, dass der vorstehende\nHinweis gerade unter Verwendung roter Farbe gestaltet ist, was im\nZusammenhang mit Preisangaben typischerweise auf eine Reduzierung\nhindeutet und verstanden wird. Diese optisch auffällig auf eine\nPreisreduzierung hinweisenden Umstände sowie die weitere Anbringung\nder ebenfalls in roter Farbe gehaltenen Streifen auf den\nSchaufensterscheiben selbst und die Präsentation der ganz\nüberwiegend mit roten \"Streichpreisen\" ausgezeichneten, ein\nvielfältiges Sortiment abdeckenden Schmuckwaren und Uhren in den\nAuslagen vermitteln insgesamt den Eindruck einer\nSchaufensterdekoration, wie sie üblicherweise bei Aus- und\nSchlussverkäufen zu beobachten ist. Ihrer werblichen Präsentation\nnach erweckt die Dekoration daher das Bild einer den Rahmen des\nregelmäßigen Geschäftsbetriebs sprengenden, außergewöhnliche\nPreisvorteile bietenden Veranstaltung. Der Senat ist dabei anhand\nder vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder, wie sie in\nschwarz-weiß-Fotokopie Bestandteil des Unterlassungsantrags sowie\ndes darauf beruhenden Tenors sind, davon überzeugt, dass diese\neinen repräsentativen Eindruck von dem Gesamtbild vermitteln, das\ndie Warenpräsentation in den Schaufenstern der Antragsgegnerin aus\nder Sicht des angesprochenen Publikums hervorgerufen hat.\nAusweislich der genannten Fotografien ist die reduzierte Ware als\nsolche zusammengerückt in den Vordergrund der Auslage gestellt, so\ndass sie den Blick des Publikums sogleich einfängt. Der\nAntragsteller hat dabei durch Vorlage der eidesstattlichen\nVersicherungen der Frau J.-G. und des Herrn L. jeweils vom 17.\nNovember 1997 glaubhaft gemacht, dass die auf solche Art\npräsentierte preisreduzierte Schmuckware mehr als die Hälfte der\nSchaufensterauslagen einnahm. Selbst wenn daher im übrigen auch\nnicht reduzierte Ware ausgelegt wurde, dominiert doch die Art der\nPräsentation gerade der preisreduzierten Ware im Zusammenhang mit\nden vorbezeichneten, auf die Herabsetzung der Preise deutlich\nhinweisenden Umständen (Hinweise auf prozentuale\nPreisherabsetzungen) den optischen Gesamteindruck der\nSchaufenstergestaltung und erweckt daher den Eindruck einer das\ngesamte Warenangebot der Antragsgegnerin durchziehenden\n\"Niedrigpreisaktion\". Auch wenn der antragstellende Verein keine\nGesamtansicht des Schaufensters des hier in Rede stehenden\nLadenlokals der Antragsgegnerin vorgelegt hat, vermittelt sich dem\nSenat bereits anhand der eingereichten, Einzelansichten der\nSchaufenstergestaltung dokumentierenden Fotografien das Bild der\nSchaufenstergestaltung insgesamt und vermag er danach zu\nbeurteilen, dass aus der Sicht des von dieser Art der\nWarenpräsentation angesprochenen Verkehrs damit eine\nSonderveranstaltung angekündigt worden ist. Soweit die\nAntragsgegnerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, mangels\nHinweises auf die zeitliche Befristung der Aktion scheide die\nAnnahme einer \"außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs\nliegenden\" Veranstaltung aus, vermag das demgegenüber ebenfalls\nnicht zu überzeugen. Auch wenn die Angabe der zeitlichen Begrenzung\neiner Aktion ein Umstand von häufig entscheidender Bedeutung ist,\nkann der Eindruck einer einmaligen, so nicht wiederkehrenden\nbesonders günstigen Kaufgelegenheit auch auf anderem Wege erzielt\nwerden. Das aber ist vorliegend bei der streitgegenständlichen\nAktion, die von ihrer Gesamtaufmachung her das Bild eines typischen\n\"Ausverkaufs\" vermittelt, der Fall. Denn gerade bei Ausverkäufen\ngeht der Verkehr in aller Regel davon aus, dass diese nur\nvorübergehend, also für einen begrenzten Zeitraum die Gelegenheit\nzu einem besonders günstigen Einkauf bieten. Unerheblich ist weiter\nauch der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe in den letzten\nJahren zur nämlichen Zeit vergleichbar präsentierte\nVerkaufsaktionen durchgeführt. Die damit für ihren Geschäftsbetrieb\nbehauptete Übung lässt eine entsprechende \"Branchenübung\" nicht\nerkennen. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich die Veranstaltung\nim Rahmen des vom Veranstalter selbst üblicherweise gezeigten\nGeschäftsgebarens hält, sondern auf den in der hier betroffenen\nSchmuck- und Uhrenhandelsbranche üblichen und als angemessen\nempfundenen Geschäftsverkehr. Dass der Verkauf von Schmuck und\nUhren, die in aller Regel keiner kurzfristigen, saisonabhängigen\nMode unterliegen, in der hier zu beurteilenden ausverkaufsähnlichen\nPräsentation und Ankündigung - zudem in der Vorweihnachtszeit, bei\nder es sich gerade in bezug auf Schmuckwaren und Uhren um eine\numsatzintensive Zeit handelt - in der Branche des Schmuck - und\nUhrenhandels üblich oder doch als wirtschaftlich vernünftige,\nsachgerechte und deshalb billigenswert erscheinende Fortentwicklung\ndes bisherigen branchenüblichen Geschäftsverkehrs anzuerkennen ist\n(vgl. BGH a.a.O., - \"Lager-Verkauf\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,\nRdnr. 9 zu § 7 UWG), lässt sich weder dem Vortrag der Beklagten,\nnoch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.\n\nDem Eindruck einer außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs\nliegenden, besondere Kaufvorteile bietenden und der Beschleunigung\ndes Warenabsatzes dienenden Veranstaltung steht es schließlich auch\nnicht entgegen, dass die Antragsgegnerin auf ihrem Hinweisschild\ndie Angabe \"Einzelstücke reduziert\" angebracht hat. Denn angesichts\ndes Umstandes, dass die in dem Schaufenster präsentierte Ware eine\ndenkbar breite Produktpalette abdeckt (Uhren, Ringe, Ketten,\nArmbänder, Ohrringe), wird der Eindruck einer sich auf (fast) das\ngesamte Warenangebot beziehenden Preisreduzierung erweckt. Aus\ndiesem Grunde scheidet auch die Annahme aus, dass vorliegend\nlediglich \"Sonderangebote\" im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG angekündigt\nwerden (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 30 f. zu § 7\nUWG).\n\nStellt sich danach die beklagtenseits angekündigte\nVerkaufsaktion als \"Sonderveranstaltung\" im Sinne von § 7 Abs. 1\nUWG dar, ist weiter auch die für den Unterlassungstatbestand zu\nfordernde materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr\nzu bejahen. Denn die Wiederholungsgefahr ist selbst dann nicht\nausgeschlossen, wenn ein Unternehmen seinen Betrieb einstellt (vgl.\nBGH GRUR 1972, 550 - \"Spezialsalz II\" -; Baumbach/Hefermehl a.a.O.,\nEinleitung UWG Rdnr. 266 f. m.w.N.). Auch wenn daher die Beklagte\nden Betrieb ihrer in der K.straße in A. gelegenen Filiale\neingestellt hat, folgt daraus nicht, dass mit der Möglichkeit einer\nWiederaufnahme des alten Geschäftsbetriebs im Wirtschaftsraum\nAachen - zum Beispiel durch Neueröffnung einer Filiale - sowie der\nAnkündigung einer Sonderveranstaltung zu den nämlichen Bedingungen\nnicht mehr gerechnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass hier\netwa wegen der besonderen Zeitferne der gegebenenfalls möglichen\nWiederholung des nämlichen Verstoßes ausnahmsweise eine andere\nBeurteilung geboten wäre (vgl. BGH Gruhr 1992, 318/319 f. -\n\"Jubiläumsverkauf\" -), bestehen nicht.\n\nDer Antragsteller ist bei alledem auch aktivlegitimiert, den\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn dieser Anspruch\nbetrifft eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem\nhier betroffenen Markt wesentlich zu beeinflussen. Im Hinblick auf\ndie große Attraktivität günstiger Preise und die damit verbundene\nAnlockwirkung für das Publikum sowie die damit naheliegende Gefahr\nder Nachahmung solcher Verkaufsaktionen durch konkurrierende\nUnternehmen des Schmuck- und Uhrenhandels, ist die Eignung der\nangegriffenen Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zur\nwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ohne weiteres zu\nbejahen.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine\nabweichende Kostenregelung ergibt sich dabei auch nicht mit Blick\nauf den Umstand, daß der Antragsteller das ursprüngliche\nUnterlassungsbegehren umformuliert hat. Hierin liegt lediglich die\nAnpassung des von Anfang an mit dem Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung begehrten Verbots an die konkrete\nVerletzungshandlung. Eine - teilweise - Reduktion des\nUnterlassungsbegehrens in der Sache ist damit nicht verbunden.\n\nGemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-14/6-u-8-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-14/6-u-8-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:39.127004+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-04-14/6-u-8-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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